214 Sebuldbetreibungsund Konkursreeh'l (Zivilabteilungen). N° 52.

52. Urteil der II. Zivilabteîlung von: 9. Dezember 1927 i. S. Lüthi
gegen Konkursmasse Uhlman.

Antechtungsklage: Art. 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
SchKG.

Abschlagsverteilungen: Art. 251 Abs.3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG.

Erw. 1. Die Anfechtungsklage ist in einem Konkurs, in welchem alle
Gläubiger befriedigt sind, auf jeden Fall dann nicht mehr zulässig,
wenn mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit keine neuen
Gläubiger mehr zu erwarten oder nachträglich angemeldete durch das
vorhandene Massavermögen gedeckt sind.

Erw. 2. Nachweis, dass im vorliegenden Fall die Gläubiger schon vor der
Anhebung der Anfechtungsklage befriedigt waren und der Konkurs lediglich
mit Rücksicht auf die angehobene Anfechtungsklage nicht widerrufen oder
geschlossen wurde. _

Erw. 3. Nachweis, dass die nachträglich angemeldeten Gläubiger im
vorliegenden Fall gedeckt sind. Hierzu ist nicht nötig, dass das ganze
Vermögen verwertet sei; nur wenn die fDeel-:ungsmöglichkeit bestritten
wird, muss im Zweifel angenommen werden, das vorhandene Vermögen genüge
nicht.

Vorzeitig an den Gemeinschuldner gemachte Zahlungen auf Rechnung
eines Konkursüberschusses sind keine Ahsehlagsverteiluugen im Sinne
des Art. 251 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG ; sie sind ungesetzlich und gelten den
Gläubiger-n gegenüber als nicht erfolgt ; können sie nicht mehr in die
Masse zurückgebracht werden, haftet dafür der Staat, und die Verteilung
ist vorzunehmen, wie wenn diese Zahlungen an den Gemeinschuldner nicht
erfolgt wären.

Aus dem Tatbestand :

Jakob Uhlmann, über den am 7. September 1925 der Konkurs eröffnet
wurde, hatte am 18. Juli zuvor einen Schuldbrief für 14,000 Fr. an den
Beklagten abgetreten. Angesichts der Umstände, unter denen die Abtretung
vor sich gegangen war, erachtete die Konkursverwaltung die Abtretung
für anfechtbar und erhob am 29. Juli 1926 die Anfechtungsklage gegen
den Abtretungsempfänger, obwohl die bekannten Konkursgläubiger bereits
befriedigt waren (oder jederzeit hätten befriedigt werden können) und
dem Gemeinschuldner sogar eine ansehn-

Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 52. 215

liche Summe auf Rechnung eines zu erwartenden Konkursüberschusses
ausbezahlt worden war. Das Bundesgericht hat der Konkursmasse unter
diesen Umständen das Recht zur Anfechtungsklage abgesprochen.

Entscheidun gs gründe :

1. Die Anfechtungsklage bezweckt, die Nachteile, die ein Schuldner
durch gewisse Rechtshandlungen seinen Gläubigern zugefügt hat,
dadurch wieder gutzumachen, dass die Werte, um welche das Vermögen des
Schuldners durch diese anfechtbaren Handlungen vermindert worden ist,
in das Vollstreckungsvermögen zurückgebracht werden. Sie setzt daher
voraus, dass der Schuldner nicht mehr genügend Vermögen besitzt, um
seine Gläubiger vollständig zu befriedigen. Trifft diese Voraussetzung
nicht zu, so hat die Anfechtungsklage keine Berechtigung. Sie ist daher
nur dann zulässig, wenn feststeht, dass das Vermögen des Schuldners
zur Bezahlung seiner Gläubiger nicht ausreicht. Das ist nach Art. 285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503

SchKG bei der gewöhnlichen Betreibung der Fall, wenn gegen den Schuldner
ein vorläufiger oder ein endgültiger Verlustschein vorliegt, den der
Gläubiger innehaben muss, um sich über sein Recht zur Anfechtungsklage
auszuweisen. Bei der Konkursbetreibung ist dieser Aus-weis geleistet durch
die Konkurseröffnung, die die Rechtsvermutung der Zahlungsunfähigkeit
d. h. des Unvermögens des Schuldners, alle seine Gläubiger zu befriedigen,
nach sich zieht, ohne dass die Masse erst abzuwarten braucht, bis
durch die Verwertung dargetan ist, dass die Schulden das Vermögen des
Schuldners wirklich übersteigen. Allein diese Rechtsvermutung ist nicht
unwiderleglich. Wenn sich während des Prozesses ergibt, dass der Kläger,
der auf Grund eines vorläufigen Verlustscheines die Anfechtungsklage
angehoben hat, im Verlauf der Betreibung befriedigt worden ist, so
verliert der vorläufige Verlustschein seine Wirkung als Legitimation
zur Anfechtungsklage, wie das Bundesgericht

216 Schuidbeu'eibungsund Konkursrecht (Zivilabteiiungen). N° 52.

bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1911 i. S. Bernstein gegen Borle
(BGE 37 II 500 Erw. 3) ausgesprochen hat. Ähnlich verhält es sich
auch bei einer Anfechtung auf ' Grund eines endgültigen Verlustscheins
oder bei derjenigen im Konkurs. Wenn sich ergibt, was nicht unmöglich
ist und sich schon oft ereignet hat, dass der Schuldner trotz dem
endgültigen Verlustschein oder der Konkurseröffnung nicht mehr
zahlungsunfähig ist oder es nie gewesen war, indem der Wert seines
Vermögens oder der Konkursmasse zur Deckung seiner Verlustscheinsoder
Konkursgläubiger vollauf genügt, so hat die Anhebung oder Weiterführung
der Anfechtungsklage keinen Sinn ; die Gläubiger, zu deren Deckung die
Anfechtungsklage dient, sind keinerlei Nachteilen mehr ausgesetzt.

Die Vorinstanz hat indessen für die im Konkurs erhobene Anfechtungsklage
mit Rücksicht auf die Vorschrift des Art. 251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG, wonach bis Zum
Schlusse des Konkurses noch nachträglich Forderungen eingegeben werden
dürfen, mit der Möglichkeit neuer Konkursforderungen, die anfällig nur
aus dem Ergebnis eines Anfechtungsstreites befriedigt werden könnten,
gerechnet und daher angenommen, die Anfechtungsklage im Konkurse werde
aus diesem Grunde bis zum Schluss des Konkurses nie gegenstandslos, auch
wenn vor oder nach ihrer Einleitung sämtliche bekannten Gläubiger gedeckt
wären. Ob dieser Auffassung grundsätzlich beizupflichten ist, kann hier
dahingestellt bleiben. Sie ist auf jeden Fall dann nicht richtig, wenn,
wie es bei der klagenden Konkursmasse zutrifft, mit einer an Gewissheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit die Anmeldung neuer Gläubiger nicht mehr zu
erwarten ist oder nachträglich angemeldete Gläubiger durch das vorhandene
Massavermögen gedeckt sind.

2. Naeh der Verteilungsliste der Klägerin ergibt sich nämlich, dass
deren Konkursgläubiger (bis auf die Emmenthaler Mobiliarversicherung,
der ein Guthaben

Schuldbetreibungs und'Konkursrccht (Zivilabteilungen). N° 52. 217 von
75 Fr. 30 Cts. zustand) schon lange vor der am 29. Juni 1926 erfolgten
Einreichung der Anfechtungsklage befriedigt waren : die meisten Gläubiger
wurden im Dezember 1925, einige im Januar und Februar 1926 und die
letzten im Mai 1926 bezahlt, und trotz dieser Zahlungen blieb noch ein
Überschuss von 13,343 Fr. 25 Cts., wovon das Konkursamt kurz nach der
Erhebung der Anfechtungskiage am 12. Juli 1926 -ss dem Gemeinsehuldner
9050 Fr. auf Anrechnung des Konkursüberschusses einhändigte und den Rest
von 4293 Fr. 25 Cts. zurückbehielt zur Deckung der genannten Forderung der
Emmenthaler Mobiliarversicherung, sowie der Prozesskosten und allfälliger
weiterer Konkurskosten (von denen der Hauptbestand mit 823 Fr. 55
Cts. bereits gedeckt war). Die Klägerin wusste also schon vor Anhebung
der Klage, auf jeden Fall bei der am 25. Sep-tember 1926 erfolgten
Aufstellung der Verteilungsliste, dass sämtliche Gläubiger bezahlt
waren (oder jederzeit bezahlt werden könnten). Das Konkursamt hat denn
auch schon in seinem Briefe vom 23. Februar 1926 dem Anwalte Uhlrnanns
geschrieben, der Konkurs werde ' widerrufen, sobald Lüthi den Gegenwert
des abgetretenen Titels bezahle; wie es auch in seinem Nachtrag vom
13. November 1926 zum Kollokationsplan erklärte, sämtliche Verpflichtungen
des Gemeinschuldners seien erfüllt, und es sei ihm ein Konkursüberschuss
eingehändigt worden; wegen der gegen Lüthi angehobenen Anfechtungsklage
jedoch habe der Konkurs nicht wider-rufen werden können. Also nicht
mit Rücksicht auf allfällige verspätete Konkursgläubiger ist die
Anfechtungsklage weitergeführt worden, sondern der Konkurs wurde obwohl
dies gemäss Art. 195
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 195 - 1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1    Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1  er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
2  er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
3  ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.364
2    Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
3    Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
oder 268 SchKG geboten gewesen wäre, nicht widerrufen
oder geschlossen, weil der Anfechtungsprozess noch anhängig war. Hätte
das Amt die Möglichkeit verspäteter Konkursforderungen vorausgesehen,
würde es dem Gemein-schuldner nicht eine Zahlung von über 9000 Fr. auf

218 Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 52.--

Rechnung eines Konkursüberschusses geleistet haben. Der Verdacht liegt
nahe, die Klägerin habe mit der Anfechtungsklage nicht den Vorteil der
Gläubiger, ' sondern den des Gemeinschuldners wahrnehmen wollen, in
gänzlicher Verkennung des Zweckes dieser Klage, die nicht die Aufhebung
des Rechtsgeschäftes zwischen den beteiligten Vertragsparteien, sondern
nur die Feststellung anstrebt, dass das Rechtsgeschäft den anfech-tenden
Gläubigem oder der Masse nicht entgegengehalten werden kann.

3. Allein so ungehörig dieses Verhalten der Klägerin vor oder wenigstens
kurz nach der Einreichung der Anfechtungsklage gewesen sein mag,
so genügte es nicht zur Abweisung der Klage, weil tatsächlich nach
Abfassung der Verteilungsliste und vor Schluss des Konkurses, während
der Anfechtungsstreit noch anhängig war, verspätete Konkursforderungen
geltend gemacht worden sind. Diese nachträglichen Forderungen "beliefen
sich auf insgesamt 32,827 Fr. 50 Cts. Doch sind davon im Nachtrag
zum Kollokationsplan nur zwei Forderungen im Gesamtbetrag von 10,188
Fr. rechtskräftig zugelassen worden. Das vorhandene, noch unverbrauchte
Konkurs'vermögen war indessen so gross, dass neben den Prozesskosten auch
diese anerkannten nachträglichen Konkursforderungen vollauf gedeckt werden
konnten. Besitzt doch die Masse ausser dem erwähnten Konkursüberschuss von
13,343 Fr. 25 .Cts. noch eine Grundpfandforderung von 7315 Fr. auf Ernst
Kiener, in Oberbuchsiten, von der die Vorinstanz zu Unrecht annimmt,
der Beklagte könne sich auf das Vorhandensein dieses Wertes nicht
berufen, da er dessen Verwertung erst auf dem Beschwerdewege durch die
Aufsichtsbehörden hätte anordnen lassen sollen. Die Anfechtungsklage wird
gegenstandslos, wenn feststeht, dass das Vermögen des Schuldners dessen
Schulden übersteigt, und es ist hierzu nicht notwendig, dass das ganze
Vermögen verwertet sei; wird die Deckungsmöglichkeit bestritten, dann

Schuldhetreibnngsund Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 52. 219

wird, im Zweifel allerdings angenommen, das vorhandene Vermögen genüge
nicht; liegt aber keine Bestreitung vor, dann ist nicht einzusehen,
weshalb zur Schätzung der Deekungsmöglichkeit erst die Aufsichtsbehörden
angerufen werden sollen. Die Grundpfandforderung von 7315 Fr. aber
ist im Inventar mit 6000 Fr. eingesetzt, und diese Schätzung ist
unbestritten geblieben. 'Zu diesem Betrage ist noch hinzuzurechnen
der in der Verteilungsliste ausgewiesene Konkursüberschuss, wovon
dem Gemeinschuldner 9050 Fr. auf Rechnung seines Anspruches an diesem
Überschuss eingehändigt werden sind. Die Vorinstanz scheint, ohne sich
näher zu erklären, der Auffassung gewesen zu sein, die nachträglichen
Konkursgläubiger hätten kein Anrecht auf diesen dem Gemeinschuldner
ausbezahlten Betrag, weil nach Art. 251 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG den verspäteten
Konkurseingaben kein Anspruch auf die vor ihrer Anmeldung stattgefundenen
Abschlagsverteilungen zustehe. Das ist rechtsirrtümlich, so dass die
hierauf beruhende Annahme der Vorinstanz, es stehe nicht fest, dass alle
angemeldeten und anerkannten Gläubiger vollständig befriedigt worden
seien, als Bundesrecht verletzend nicht verbindlich ist. Unter den
Abschlagsverteilungen, von denen Art. 251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG spricht, können nur die
an die Konkursgläubiger gemachten verstanden werden; der Gemeinschuldner
hat keinerlei Anrecht auf Ahschlagszahlungen. Wenn nach Verteilung
des Massavermögens ein Überschuss bleibt, ist dieser ihm allerdings
herauszugeben, aber erst nach Schluss des Konkurses, da bis dahin immer
noch verspätete Konkurseingaben möglich sind und daher nicht sicher ist,
ob sich ein Konkursüberschuss ergibt. Diese ungesetzliche Zahlung an den
Gemeinschuldner vermochte die Gläubiger in keiner Weise zu benachteiligen;
denn den Gläubigern gegenüber verwaltet das Betreibungsoder Konkursamt
das Verwertungsergebnis wie ein Rech-nungsiührer; wenn es den Erlös an
Unberechtigte ausAS 53 in 1927 · 17

220 Schuldbetreibungs und Konkani-echt (Zivilabtei-Lungen).N° 52.
bezahlt, haftet es oder an seiner Stelle der Staat, als

dessen Organ es gehandelt hat, den Gläubigem' und zwar

in der Weise, dass die Verteilung vorzunehmen ist, wie ' wenn die
ungesetzliche Auszahlung nicht stattgefunden hätte, mit andern Worten
: der zu Unrecht ausbezahlte Betrag ist so zu behandeln, wie wenn er
noch in der Masse vorhanden wäre; gelingt es dem Amte nicht, dessen
Rückerstattung zu erlangen, so hat es ihn selbst zu ersetzen oder
durch den Staat ersetzen zu lassen (vgl. BGE 44 III 89 und die dort
erwähnten Entscheide). Im vorliegenden Falle stand somit den zugelassenen
nachträglichen Konkursforderungen von 10,188 Fr.. ein freies Massavermögen
von 13,343 Fr. 25 cts. in bar und 6000 Fr. in einer Grundpfandforderung,
zusammen also von'19,343'Fr. 25 Cts. gegenüber, so dass nach ihrer
vollständigen Deckung noch 9155 Fr. 25 Cts. Konkursüberschuss vorhanden
war, ein Betrag, der durch die nach der Auflegung des Verteilungsplanes
noch erwachsenden Kosten natürlich nicht aufgezehrt werden konnte. Es
steht somit fest, dass der Gemeinschuldner Uhlmann trotz der mit seinem
Konkurs gegebenen Rechtsvermutung seiner Zahlungsunfähigkeit tatsächlich
nicht zahlungsunfähig gewesen ist, weil alle seine Gläubiger, auch die
nachträglich angemeldeten, aus seinem Vermögen bezahlt worden sind (oder
jederzeit hätten bezahlt werden können); dass sich später keine weitem
Gläubiger mehr melden werden, ist unter den gegebenen Umständen geradezu
mit Sicherheit anzunehmen. Die Einrede des Beklagten, der klagenden
Masse fehle die Legitimation zur Anfechtungsklage, erweist sich daher
als begründet, und die Vorinstanz hätte die Anfechtungsklage aus dieser
Erwägung abweisen sollen.

Sehnidbetreibnngsund Konkani-echt (Zivilabteihmgen). N° 53. 221

IH. KREISSCHREIBEN DES GESAMTGERICHTES CIRCULAIRES DU TRIBUNAL FEDERAL

53. Kreisschreîhen Nr. 21 vom 19. Dezember 1927.

Aufbewahrung der Akten des Betreibungsverfahrens.

in Abänderung der bundesrätlichen Verordnung Nr. 1 zum SchKG vom
18. Dezember 1891 (Reglement über die im Betreibungsund Konkursverfahren
zu verwendenden Formulare und Register und die Rechnungs . führung),
Art. BI, hat das Bundesgericht heute heschlossen, die Führung des
Gruppenbuches fakultativ zu erklären. Werden infolgedessen diejenigen
Vorgänge des Betreibungsverfahrens, welche nicht im Betreibungsbuch
verurkundet werden können, nicht mehr aus den während langer Zeit
aufzubewahrenden Registern ersichtlich sein, so genügt die durch das
Kreisschreiben vom 20. Februar 1907 für die Aufbewahrung der Akten
des Betreibungsverfahrens gesetzte Minimalfrist von zehn Jahren
nicht mehr durchwegs. Vielmehr ist unerlässlich, dass fortan die
Verwertungsprotokolle für Fahr-nis und Liegenschaften (einSohliesslich
Lastenverzeichnisse), Kollokationsund Verteilungspläne während mindestens
zwanzig Jahren vom Abschluss der betreffenden Betreibung an aufbewahrt
werden. Der Einfachheit und Einheitlichkeit halber soll dies nicht
nur für Gruppenpfändungen, sondern auch für vEinzelpfänclungen und
Pfandverwertungsbetreibungen geschehen, und zwar gleichgültig, ob das
Gruppenbuch weitergeführt wird oder nicht.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 III 214
Datum : 09. Dezember 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 III 214
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 214 Sebuldbetreibungsund Konkursreeh'l (Zivilabteilungen). N° 52. 52. Urteil der


Gesetzesregister
SchKG: 195 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 195 - 1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1    Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
1  er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
2  er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
3  ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.364
2    Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
3    Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
251 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
285
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
BGE Register
37-II-495 • 44-III-85
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anfechtungsklage • schuldner • mass • verlustschein • vorinstanz • konkursforderung • weiler • deckung • konkursmasse • abschlagsverteilung • wert • bundesgericht • beklagter • konkursamt • schuldbetreibungs- und konkursrecht • vorteil • kollokationsplan • legitimation • zweifel • ersetzung
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