18 Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 4.

zugestanden werden, wenn es darzutun vermöchte, dass die Verschiebung
geradezu notwendigerweise einen Nachteil für die Konkursmasse zur Folge
haben werde, und zwar macht es hiebei keinen Unterschied aus, ob der
Konkurs im ordentlichen oder summarischen Verfahren durchgeführt wird.

2. Muss danach mit der Verwertung der Aktien, sei es durch öffentliche
Versteigerung oder durch Freihandverkauf, ohnehin zugewartet werden,
so verliert auch die Androhung einer Schadenersatzklage für den Fall
der Verweigerung der Zustimmung zum Freihandverkauf und daherigen
Mindererlöses ihre Bedeutung, mindestens für den gegenwärtigen
Zeitpunkt. So wie sie formuliert worden ist, gibt sie keinen Anhaltspunkt
dafür ab, das Konkursamt habe die Androhung etwa nur für den Fall
aussprechen wollen, dass sich in der Folge herausstelle, die Rekurrentin
habe zu Unrecht die Befugnisse eines Pfandgläubigers in Anspruch genommen
und insofern zu Unrecht den Freihandverkauf verhindert. Vielmehr scheint
das Konkursamt der Ansicht zu sein, gegebenenfalls derartige Androhungen
auch an solche Pfandgläubiger richten zu dürfen, deren Pfandansprache
zugelassen worden ist. Diese Auffassung verdient zurückgewiesen zu
werden. Art. 258 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 258 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
1    Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
2    Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.456
SchKG stellt es in das freie Belieben des
Pfandgläubigers, einer anderen Verwertung der Pfandsache als durch
öffentliche Versteigerung zuzustimmen oder nicht, und es ist daher
von vorneherein ganz ausgeschlossen, dass aus der Verweigerung der
Zustimmung jemals eine Schadenersatzpflicht des Pfandgläubigers erwachsen
könnte. Hieraus ergibt sich freilich zunächst, dass solche Androhungen,
auch wenn sie unangefochten bleiben, keinerlei Rechtswirkungen zu
entfalten vermögen. Allein sie sind nichtsdestoweniger geeignet, einen
indirekten, psychologischen Zwang auf die Pfandgläubiger auszuüben,
an welche sie gerichtet werden, um sie zu veranlassen, dem freihändigen
Verkauf des Pfandes zuzustimmen,Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N°
5. 19

and es ist überhaupt nicht einzusehen, um welchen anderen Zweckes willen
sie zur Verwendung gelangen sollten. Die Anwendung eines derartigen
Zwangsmittels zur Beeinflussung der dem Pfandgläuhiger anheimgegebenen
Entschliessung muss aber verpönt und die Vorinstanz daher eingeladen
werden, die missbräuchliche Verwendung derartiger Androhungen zu
unter-drucken, wenn sie sich auch in Zukunft wieder beim beschwerde:
beklagten Konkursamt oder anderwärts zeigen sollte.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer;

Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Entscheid
aufgehoben.

5. Auszug aus dem Entscheid vom 10. Februar 1927 i. S. Creditanstalt
in Luzern.

Arrestprosequierung durch PfandverWertnngsbetreihung, wenn der Arrest für
den nicht gedeckt erscheinenden Teil einer pfandversicherten Forderung
bewilligt wurde, mit anschliessendem Pfändungsbegehren auf Grund
des Pfandausfallscheines binnen einem Monat seit dessen Ausstellung
(Erw. 3). '

Einfluss einer Beschwerde, welcher aufschieb e n d e W i r k u n g
beigelegt wird, auf den Lauf der durch Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG gesetzten
Frist von zehn Tagen zur Beseitigung des Rechtsverschlages in der
Arrestprosequiemngsbetreibung ? (Erw. 2).

I. Mit ihrer von der Vorinstanz gutgeheissenen Beschwerde machten die
Rekursgegner wesentlich geltend, der von der Rekurrentin herausgenommene
Arrest laut Arresturkunde vom 12. März sei schon anfangs April 1923
wieder dahingefallen, weil die Rekurrentin ihr Rechtsöffnungsgesuch in
derzur Prosequierung des Arrestes angehobencn ordentlichen Betreibung
auf Pfändung oder Konkurs erst nach Ablauf ,von zehn Tagen seit der
Mitteilung des Rechtsversch'lages ge--

20 schuldbarer-sage und Konrad-kocht N° 5.

stellt ,habe, und dem Betreibungsamt Luzern _. habe infolgedessen
die Zuständigkeit gefehlt, am 5. April 1924 in dieser Beteeibung die
Pfändung zu vollziehen. Den Rekursgegnern kann die Legitimation nicht
abgesprechen werden, das Pfändungspfandrecht der Rckurrentin, durch
welches ihre eigenen Pfändungspfandrechte zurückgedrängt werden, unter
dem Gesichtspunkte anzugreifen, dass jene Pfändung nichtig sei wegen
Verstoss gegen die zwingende Vorschrift, wonach die Pfändung nur am
Wohnsitz des Schuldners vollzogen werden darf, soiernnicht aus" einem
besonderen Grunde vorliegend wegen vorausgegangener und bis zur Pfändung
andauernder Arrestierung der dann gepfändeten Gegenstände -ein anderer
Betreibungsort zutrifft ...... ,

2. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die durch Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.

SchKG für den Fall, dass der Schuldner Rechtsverschlag erhebt dein
Gläubiger gesetzte Frist von zehn Tagen seit der Mitteilung des
Rechtsvomchlages,'um Rechtsökinung zu verlangen oder die Klage auf
Anerkennung seines _ Fordemngsrechtes anzustellen, sei als. gesetzliche
Frist keiner Sistierung oder Verlängerung durch die Aufsichtsbehörden
zugänglich. Indessen folgt aus dieser an sich richtigen Überlegung die
Begründetheit der Beschwerde der Rekursgegner noch nicht. In Anwendung des
'Art. 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
SchKG kann nämlich einer Beschwerde sehr __wohl aufschiebende
Wirkung in dem Sinne beigelegt werden, dass der Zeitpunkt, von welchem
an eine gesetzliche Frist zu laufen beginnt, bis zur Entscheidung über
die Beschwerde hinausgeschoben wird. Dies wäre 2. B. gerade vorliegend
die Wirkung der Sistierungsverkügung gewesen, wenn die Rekurrentin mit
ihrer Beschwerde vom 5. April 1923 geltend gemacht hätte, sei es auch zu
Unrecht, der ,ihr mitgeteiite Rechtsverschlag sei nicht gültig erhoben
werden; dann Würde die durch Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG gesetzte Frist nicht
vor derScbuidbetreibungsund Konkursrecht. N° 5. 21

Erledigung der Beschwerde zu laufen begonnen haben Entscheid ist Vielmehr,
dass der vom Betreibungsamt der Mitteilung des Rechtsvorschlages
angehängte Zusatz : sie haben innert zehn Tagen von heute an beim
Gericht Klage einzureichen, ansonst der erwirkte Arrest dabinfällt
, gegen den sich die frühere Beschwerde der Rekurrentin richtete,
keine Verfügung im Sinne des Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG darstellt, sondern nur
einen. überflüssigen und dazu noch unzutreffend gefassten Hinweis auf
eine gesetzliche Obliegenheit, über welchen sich die Rekurrentin einfach
hätte hinwegsetzen können, ohne irgend einen Rechtsnachteil befürchten zu
müssen, wenn sie, statt irgend eine andere Verkehr zu treffen, binnen zehn
Tagen um provisorische Rechtsökknnng nachgesucht haben Würde. Gleichwie
aber dieser Zusatz jeder Rechtswirknng bar war, insbesondere der Rekur-

rentin nicht die Wahl ,zwischen gerichtlicher Klage

oder Rechtsöifnung entzog, zo konnte auch die Sistierungsverfiigung der
Aufsichtsbehörde nicht die Aufschiebung jener weder eingetretenen noch
auch nur drohenden Rechtswirknng nach sich ziehen. Hievon abgesehen war
das Recht der Rekurrentin, auf Grund des am 23. März 1923 zugestellten
gewöhnlichen Zahlungsbefehles das Pfändungsbegehren zu stellen, nach
Art. 88 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG bereits erloschen, als sie erst am 27. März
1924 von diesem Recht Gebrauch machen wollte; denn die für das
Rechtsöffnungsverfahren in Anspruch genommene, freilich ungebührlich
lange Zeit ' hemmte den Lauf der dort gesetzten Jahresfrist nicht
(BGEZBIS 843ff.= Sep..-Ausg 1032673...)

3. Nichtsdestoweniger erweist sich die Beschwerde der Rekursgegner als
unbegründet. Nachdem nämlich 'si die Rekurrentin zwar nicht schon vor der
Bewilligung des Arrest-is aber doch vor der Zustellung der Arresturkunde
(vgl. Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
Abs. I SchKG) für ihre nn ganzen Umfang piandversicherte,
wenn auch nur teilweise gedeckte Forderung Betreibung auf Verwertung der

22 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 5.

Faustpfänder angehoben hatte, brauchte sie zur Aufrechterhaltung des
Arrestes nicht mehr binnen zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde
eine neben jener Betreibung auf Faustpfandverwertung einhergehende
gewöhnliche Betreibung anzuheben und daher auch nicht in dieser Betreibung
binnen zehn Tagen

Rechtsöffnung zu verlangen (oder Klage anzustrengen), '

als die Schuldnerin Rechtsvorschiag erhob. Freilich hat die Rekurrentin
selbst diese Auffassung mit Entschiedenheit abgelehnt; allein die
Aufsichtsbehörden sind bei ihren Entscheidungen nicht darauf beschränkt,
einfach die geltend gemachten Beschwerdegründe und die dagegen erhobenen
Einwendungen zu prüfen. Der Prosequierung des für eine pfandversicherte
Forderung bezw. deren nicht gedeckt erscheinenden Teil herausgenommenen
Arrestes durch eine gewöhnliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs
steht grundsätzlich das Bedenken entgegen, dass eine solche Betreibung die
Zwangsvollstreckung für eine pfandversicherte Forderung bezw. deren von
der Arrestbehörde als nicht gedeckt erachteten Teil in anderes Vermögen
des Schuldners als das Pfand, ja gegebenenfalls sogar die Konkurseröifnung
über ihn ermöglicht, obwohl vor der Durchführung der Pfandverwertung noch
dahinsteht, ob sich aus dem Pfand nicht doch ein Erlös gewinnen lasse,
der die Pfandforderung zu decken vermag, mindestens in einem höheren
als dem von' der Arrestbehörde angenommenen Betrage (vgl. Lassen,
zweite Ergänzung des Kommentars, Note 4 zu Art. 271). Zudem werden
die mannigfachen Schwierigkeiten, welche sich aus der Konkurrenz zweier
verschiedenartiger Betreibungen für die gleiche Forderung ergeben würden,
am ehesten dadurch vermieden, dass der Gläubiger für die Prosequierung
seines Arrestes auf dem Weg der Pfandverwertungsbetreibung verwiesen
wird. Umsoweniger rechtfertigt es sich, von einem Gläubiger, welcher die
Betreihung auf Pfandverwertung natürlich für die ganzeSchuldhetreibungsund
Konkursrecht. N° 5. 23 -

Forderung schon angehoben hatte, bevor er den Arrest zu prosequieren im
Falle war, noch die Anhebung einer konkurrierenden gewöhnlichen Betreibung
für den mutmaSslichen Pfandausfall zu verlangen oder, sofern er eine
solche Betreibung doch noch anhebt, sie aber durch Rechtsverschlag
eingestellt wird, die Vornahme von auf dessen Beseitigung abzielenden
Vorkehren. Ist aber in einer solchen Pfandverwertungsbetreibung
Rechtsvorschlag erhoben worden, dann liegt es freilich dem Gläubiger
ob, zur Prosequierung des Arrestes binnen zehn Tagen nach Zustellung
der Arresturkunde eine der in Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG genannten Vorkehren
(Rechtsöffnungsgesuch oder Klage) zu treffen. Diese Obliegenheit hat die
Rekurrentin durch ihr Rechtsöffnungsgesuch vom 21. März 1926 rechtzeitig
erfülltInfolgedessen blieb ihr Arrest bestehen, obwohl sie in der
unnötigerweise angehobenen gewöhnlichen Betreibung nicht binnen zehn Tagen
nach der Mitteilung des Rechtsvorschlages Rechtsöffnung verlangt hatte,
und zwar mindestens Während der Dauer der Pfandver-wertungsbetreibung,
die durch Ausstellung des Pfandausfallscheines am 11. Februar 1924
abgeschlossen wurde. Diesen Pfandausfallschein scheint die Rekurrentin
dann dazu benützt zu haben, um gegen die Schuldnerin an ihrem damaligen
allgemeinen Betreibungsort in Fliielen eine Betreibung auf dem Weg
der Pfändung zu führen,} und zwar binnen Monatsfrist ohne neuen
Zahlungsbefehl (Art. 158 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.317
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.317
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB318) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.319
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.320
SchKG); dies darf daraus geschlossen
werden, dass das dortige Betreibungsamt dem auf den Pfandausfallschein
gestützten Pfändungsbegehren Folge gab und schon wenig später als
einen Monat nach dessen Ausstellung, am 17. März 1924, in der Lage war,
ein Rechtshülfegesuch an das Betreibungsamt Luzern zu richten, welches
am 18. März 1924 zu einer ersten Pfändung der arrestierten Gegenstände
zugunsten der Rekurrentin führte. Dass zur Aufrechterhaltung des Ärrestes
schon binnen zehn

24 Schuldbetreibungs und Kankursi'echt. N° 6.

Tagen nach der Ausstellung des Pfandausfallscheines das
Fortsetzungsbegehren hätte gestellt werden müssen, lässt sich aus
dem Gesetz nicht herleiten. In der Tat ist dem Arrestgläuhiger keine
besondere kurze Frist gesetzt, binnen welcher er, ähnlich wie die
Anhebung der Betreibung oder die Rechtsöfinung oder die gerichtliche
Beurteilung seiner Forderung, auch die Pfändung der Arrestgegenstände
verlangen müsste, abgesehen von dem durch das Kreisschreiben Nr. 27
vom 1. November 1910 geordneten Falle der provisorischen Teilnahme des
Arrestgläuhigers an der nach Ausstellung des Arrestbefehles vollzogenen
Pfändung der Arrestgegenstände zugunsten eines anderen Glàubigers. Und
eine weitere Abkürzung der ohnehin auf einen Monat begrenzten Frist zur
Stellung des Fortsetzungsbegehrens auf Grund des Pfandausfallscheines
erscheint auch nicht geboten. Demnach erweist sich die Beschwerde der
Rekursgegner als unbegründet.

6. Entscheid vom 24. Februar 1927 i. S. Kibbel.

Arrestbefehl auf Grund eines Konkursverl u s t s c h e i n e s : Die
Entscheidung darüber, ob künftiger Lohn. als neues Vermögen arrestiert
Werden kann, ist dem Gerichte vorbehalten ; inzwischen soll aber das
Betreibungsamt nicht allen Lohn piànden, der dem Schuldner und seiner
Familie nicht un-

umgänglich notwendig ist. SchKG Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460
3    ...461
Abs. 2 und 3, 271 Ziff. 5.

A. Auf Verlangen der Rhätischen Bank erliess die Arrestbehörde St. Gallen
für deren Forderung von 20, 473 Fr. 40 Cts. laut Konkursverlustschein vom
31. Mai 1924 am 15. Oktober 1926 einen Arrestbefehl gegen John Kibbel,
Prokuristen des sanitätsgeschäftes Hausmann A.'-G. betreffend das
pfändhare Lohnbetreffnis des Schuldners bei der Firma Hausmann
A. G. ...... proOktober 1926 11. ff. Das Betreibungsamt
St. GallenSchuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 6. 25

stellte fest, dass der Schuldner einen Mouatslohn von 800 Fr. beziehe,
verheiratet sei und ein sechs Monate altes Kind habe, und vollzog
gestützt hierauf den Ar ' rest dadurch, dass es die Firma Hausmann
A.-G. anwies, vom Lohn des Schuldners auf die Dauer eines Jahres pro
Monat 400 Fr. abzuziehen. Hiegegen führte der Schuldner Beschwerde mit
dem Antrag, die Arrestlegung entweder als ganz unberechtigt auf null
oder auf einen Bruchteil des arrestierten Betrages zu reduzieren. Zur
Begründung machte er hauptsächlich geltend : Er sei jahrelang lungenkrank
gewesen und auch jetzt noch gefährdet, zumal in dem feuchten Klima
St. Gallens. Den gegenwärtigen Gesundheitszustand könne er nur durch
besondere Aufwendungen bewahren, sowohl für eine sonnige und staubfreie
Wohnung, als auch für besonders naht-halte Ernährung, als namentlich
für die alljährlich ein oder zweimal notwendig werdenden Aufenthalte an
Höhenoder sonstigen Kurorten mit günstigem Klima, und endlich auch für
ärztliche Beobachtung und Behandlung. Im Beschwerdeverfahren stellte sich
heraus, dass der Schuldner an die Personalkasse der Hausmann A. G. einen
statutarischen Beitrag von 5% zu entrichten hat, anderseits aber in den
letzten Jahren eine Abschlussgratifikation erhalten hat, die 500 Fr. bis
jetzt nicht überschritten hat , als vom jeweiligen Geschäftsergebnis
beeinflusste freiwillige Leistung der Firma .

Ausserdem erhob der Schuldner gegen die Arrestprosequierung
Rechtsverschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen
gekommen.

B, Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde dahin gut, dass
vom Lohn des Schuldners bei der Firma Hausmann A..-G. monatlich 150
Fr. abzuziehen seien. Diesen Entscheid zog die Gläubigerin an die obere
Aufsichtsbehörde weiter. Vor der obern Aufsichtsbehörde trug der Schuldner
auf Bestätigung des Entscheides der untern Aufsichtsbehörde an.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 III 19
Datum : 10. Februar 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 III 19
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 18 Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 4. zugestanden werden, wenn es darzutun


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
36 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
88 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
158 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.317
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.317
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB318) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.319
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.320
258 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 258 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
1    Der Verwertungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen.
2    Für die Verwertung eines Grundstücks gilt Artikel 142 Absätze 1 und 3. Die Gläubiger können zudem beschliessen, dass für die erste Versteigerung ein Mindestangebot festgesetzt wird.456
265 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.460
3    ...461
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO483 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • tag • monat • pfandausfallschein • betreibungsamt • frist • hausmann • arresturkunde • pfandversicherte forderung • freihandverkauf • betreibung auf pfändung • rechtsvorschlag • lohn • pfand • konkursamt • arrestbefehl • vorinstanz • arrestprosequierung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • dauer
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