176 Schuldbetreibungs und Konknrsrecht. N° 43.

begehrens, wie der Rekursgegner in seiner Beschwerdebeantwortung ausführen
liess und Dr. Witzthum als _ Zeuge ebenfalls aussagte, so könnte sich der
Rekurrent nicht auf den guten Glauben in die Substitutionsvoll-macht
des Dr. Witzthum berufen, kraft dessen allein er aus der äusseren
Stellung etwas herleiten kann, weiche RechtsanwaltBeckhard diesem
eingeräumt hat. Allein die Schuldbetreibungs und Konkurskammer könnte
sich von der Wahrheit dieser vom Rekurrenten bezw. seinem Vertreter
substantiiert bestrittcnen Behauptung nicht durch die blosse Aussage
des am Ausgange des Beschwerdeverfahrens in erster Linie persönlich
interessierten Dr. Vitzthum überzeugen lassen. Sie ist daher genötigt,
die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,ihr anheimstellend, entweder kraft der ihr zustehenden
Befugnis zur Würdigung des Beweisergebnisses diese Aussage für sich allein
zu würdigen, wenn sie nach dem kantonalen Beschwerdeverfahrensrecht
überhaupt in Betracht gezogen werden darf, obwohl der Rekursgegner den
Beweis durch den Zeugen Dr. Witzthum ausdrücklich nur für eine andere,
nachdem Gesagten bedeutungslose Tatsache angetreten hat, oder auch noch
Rechtsanwalt Bossart einzuvernehmen, sofern dies nach dem kantonalen
Beschwerdeverfahrensrecht zulässig sein sollte, obwohl es nicht beantragt
werden ist.

Demnach erkennt die Schuldbétrss und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1927 aufgehoben und die
Sache zurückgewiesen wird.

Schuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 44. 177

H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARRÈTS DES SECTIONS CIVILES

44. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Juli 1927,
i. S. Handelsgaaossenschait des schweizerischen Baumeisterverhandes,
Filiale Luzern, gegen Konkursmasse G. Olive & Sohn.

Anfechtungsklage. 287 SchKG. Wann gilt die Zahlung einer Schuld des
Gemeinsehulduers durch einen Dritten als Rechtshandlung des Schuldners ?

Aus dem Tatbestand :

Das Baugeschäft G. Oliva & Sohn, über das am 4. Februar 1924 der
Konkurs eröffnet wurde, hatte im Jahre 1923 unter anderm den Bau
eines Wohnhauses für Nikolaus Scheidegger in Luzern übernommen, den
Bau aber nicht vollendet. Als das Geschäft bereits überschuldet war,
ermächtigte es in einer Übereinkunft vom 29. Januar 1924 den Bauherrn
Scheidegger, seine Bauschuid . von 22,000 Fr. nicht an es, sondern
an die Handwerker und Unternehmer, die für das Wohnhaus gearbeitet
oder geliefert hatten, zu bezahlen, sofern auf deren Rechnungen die
Anerkennung des Baugesehäftes vermerkt sei. Gemäss dieser Vereinbarung
bezahlte-der Bauherr am 31. Januar 1924 die beklagte Handelsgenossenschaft
des schweizerischen Baumeisterverbandes, Filiale Luzern, die an Oliva
& Sohn für 5328 Fr. 35 Cts. Baumaterial an das Wohnhaus Scheidegger
geliefert hatte. Das Bundesgericht hat die gegen diese Zahlung gerichtete
Anfechtungskiage gutgeheissen.

Aus den Erwägungen :

Zu Unrecht behauptet die Beklagte, die angefochtene Zahlung könne nicht
als eine Rechtshandiung der Ge-

178 Schuldbetreibungs und Ranken-steckst (Zivilabteiinngen). N° 44.

meinschuldnerin betrachtet werden. Scheidegger' hat: auf deren
Ermächtigung hin bezahlt. Er besass die Rechnungsaufstellung der
Beklagten. versehen mit dem . Anerkennungsvermerk der Baufirma, die diese
gemäss der Übereinkunft vom 29. Januar darauf gesetzt hatte. Von dieser
Ermächtigung hatte die Beklagte Kenntnis : die Zahlung erfolgte in
Gegenwart des mit der Regelung der Geschäftslage Olivas beauftragten
Treuhänders Mori und zwar zufolge der Erklärungen, die dieser dem
Vertreter der Beklagten über die Vermögenslage der Schuldnerin gegeben
hatte, und Scheidegger zahlte mit Zustimmung der letztem. Unter diesen
Umständen muss die Zahlung als eine Rechtshandlung der Baugesellschaft
betrachtet werden, die diese durch einen Vertreter vollziehen liess,
gleichviel, ob es Scheidegger dabei unterlassen "habe oder nicht,
ausdrücklich zu erklären, dass er im Namen der Baufirma handle. Es kann
daher die Frage dahingestellt bleiben, ob eine durch einen Dritten
aus Auftrag, Ermächtigung oder Anweisung erfolgte Zahlung nicht doch
unter die Bestimmungen der Anfechtungsklage falle, obwohl der Dritte
· nicht im Namen des Schuldners gehandelt hat. Scheidegger hat dabei
allerdings aus seinem eigenen Vermögen geleistet ; er hat aber, mit
Ermächtigung der Baugesellschaft, das bezahlt, was er dieser sehuldete
und hat sich mit dieser Zahlung von seiner Schuld der Gemeinschuldnerin
gegenüber befreit. Die Zahlung Scheideggers bildet daher Gegenstand der
Anfechtungsklage, wie Wenn sie unmittelbar von der Gemeinschuldnerin
selbst geleistet worden ware.

Schuldbetreibungs und Konkurs-recht (Zivilabteiluugen). N° 45. 179

45. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. September 1927
i. S. Macconi gegen Erben Bosshart.

Will gegenüber der Ausfallforderung wegen Nichterfüllung der
Steigerungsbedingungen eingewendet werden, der Ers t eige rer sei
nicht urt e i 1 s f ä h i g gewesen, so braucht nicht zunächst bei den
Aufsichtsbehörden Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Zuschlages
wegen Urteilsunfähigkeit des Ersteigerers geführt zu werden.

Aus dem Tatbestand :

Am 29. April 1924 erwarb Heinrich Bosshart in J onschWil die dem Ernst
Ott gehörende, dem Kläger im dritten Rang verpfändete Liegenschaft
zum Zehnthaus in Weinfelden auf der vom dortigen Betreibungsamt
abgehaltenen zweiten Steigerung im Grundpfandverwertuugsverfahren um
38,000 Fr. woran 34,000 Fr. binnen zehn Tagen zu bezahlen waren. Nach
ver-geblieben Mahnungen an die Erfüllung dieser letzteren Verpflichtung
mit der Androhung, es werde sonst eine neue Steigerung angeordnet werden,
hob das Betreibungsamt am 26. Mai den Zuschlag infolge Nichteinhaltung
der Steigerungshedingungen auf und ordnete es eine neue Steigerung
an. An der dritten Steigerung vom 28. Juni 1924 erwarb der Kläger
die Liegenschaft um 28,000 Fr., und am 17. Dezember 1924 sodann auch
noch die vom Betreibungsamt unter Zuzug von Zinsen und Kosten und
"unter Abzug der geleisteten Anzahlung von 1000 Fr. auf 9161 Fr. 85
Cts. veranschlagte Ausfallforderung. Mit der vorliegenden Klage macht der
Kläger diese Ausfallforderung gegenüber der Witwe und den Nachkommen des
inzwischen gestorbenen Heinrich Bosshart geltend, welche die Erbschaft
unter öffentlichem Inventar angetreten, jedoch noch nicht geteilt haben.
Die Beklagten wenden ein, Bosshart sei nicht urteilsfähig
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 III 177
Datum : 21. Oktober 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 III 177
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 176 Schuldbetreibungs und Konknrsrecht. N° 43. begehrens, wie der Rekursgegner in


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