166 Schuldbetreibungs und Konkm'srecht. N° 41.

eine Begünstigung im Sinne der angeführten Vorschriften sein soll,
weil die Versicherung gegen ihnen selbst zustossende Unfälle genommen
wurde, wie die Vorinstanz meint, ist nicht einzusehen. Auch bei der
(gemischten) Versicherung auf fremdes Leben wäre eine Zuwendung des
Versicherungsanspruches an denjenigen, auf dessen Tod die Versicherung
gestellt ist, nichts anderes als eine Begünstigung desselben.

Frägt man sich, ob es von dem mit den Vorschriften über die Begünstigung
von Ehegatten und Nachkommen verfolgten Zweck umfasst werde, dass
Ansprüche auf Prämienrückgewähr in dieser Weise dem Zugriffe der Gläubiger
des Versicherungsnehmers entzogen werden, so darf gesagt werden,
dass auch bei Begünstigungen vorliegender Art die Familienfürsorge
im Vordergrunde steht, indem der Vater seinen Kindern eine bestimmte
Summe zuwenden Will, gleichwie bei der Aussteuerversicherung, deren
Versicherungssumme ja im Falle vorzeitigen Todes des Kindes auch wieder
dem Vater anheimfällt. Diese Begünstigung fiele dahin, sobald der bedingte
eigene Anspruch des Vaters verwertet würde, und daher muss auch der
letztere der Zwangsvollstreckung entzogen bleiben. Eine Verwertung des
bedingten Anspruches des Vaters auf die Prämienrückgewähr für sich allein,
losgelöst vom Anspruch des Kindes, kann nicht in Frage kommen. Denn da
dieser Anspruch nicht nur durch den Tod des Kindes vor Vollendung des
zwanzigsten Lebensjahres, sondern ausserdem durch die Aufrechterhaltung
des Vertrages während der ganzen vorgesehenen Dauer bedingt ist, so vermag
ihn der Versicherungsnehmer durch blosse Einstellung der Prämienzahlung
jederzeit zum Untergang bringen, und dem Erwerber desselben könnte
ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers die Fortsetzung
des Vertrages nicht zugestanden werden. Angesichts dieser Perspektive
würde die Verwertung nichts ergeben, zumal da nicht angenommen werden
kann, der Versicherer könne zum ,Bückkauf diesesSchuldbetreibungs und
Konkursrecht. N° 42. 167

Anspruches um eine bestimmte summe verpflichtet werden, solange weder die
Versicherungs Anisichtsbehörde noch die Rechtsprechung der Zivilgerichte
für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr eine soiche Verpflichtung
ausgesprochen haben, auch wo sie im Versicherungsvertrage selbst nicht
vorgesehen ist.

Demnach erkennt die Ferkelchen-.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 21. Oktober 1927 aufgehoben und die Beschwerde der
Rekursgegnerin gegen das Betreibungsamt Winterthur abgewiesen.

42. Entscheid rm 1. Dezember 1927 i. S. Schnyder.

SchKG Art. 92 Ziff. 7, OR Art. 519 Abs. 2 : Kann wirksam bestimmtwerden,
dass dieAlterspensionen von Angestellten und Arbeitern, welche nichts
an die Pensionskasse beigetragen haben, absolut u npfändhar seien?

In ei ner Betreibung des Kantons Basel-Stadt gegen den Rekurrenten,
gewesenen Buchhalter der Elektra Birseck, pfändete das Betreibuugsamt des
Kantons Basel-Stadt von dem monatlich 320 Fr. betragenden Pensionsguthaben
des Schuldners bei der Verwaltung der Stiftung Pensionsfonds der Elektra
Birseck, Münchenstein. Abzug per Monat 15 Fr. bis zur Deckung von 100 Fr.

Mit der vorliegenden (soweit noch streitig) auf Art. 92 Ziff. 7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG
und 519 Abs. 2 OR gestützten, nach Abweisung durch die kantonale
Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht Weitergezogenen Beschwerde macht
der Rekurrent die Uupfändbarkeit des gepfändeten Gnthabens geltend.

Dem vom Verwaltungsrat der Elektra Birseck aufgestellten Reglement für
den Pensionsfonds der Elektra

Ässsm 1927 _ sssi 13

168 Schuldbetreibungs und Konkurs-echt. N° 42.

Birseck vom 30. Juni 1923 sind folgende Bestimmungen zu entnehmen :

§ 3: Der Zweck der Stiftung ist, den Angestellten und Arbeitern der
Genossenschaft Pensionen auszurichten, wenn sie infolge Invalidität oder
Alter arbeitsunfähig werden, insofern diese Angestellten und Arbeiter alle
an die Pensionsberechtigung geknüpften Bedingungen erfüllt haben .....

§ 4: ..... Angestellte und Arbeiter bezahlen an das Stiftungsvermögen
keine Beiträge.

§ 10: Angestellte und Arbeiter der Elektra Birseck, welche ..... nach
mindestens IO-jähriger Dienstzeit erwerbsunfähig wurden, erhalten
..... eine jährliche Pension in der in § 17 bestimmten Höhe, soweit
nicht die nachfolgenden Bestimmungen das ausschliessen .....

§14: ..... Jeder Pensionsanspruch eines sonst herechtigten Angestellten
oder Arbeiters fällt dahin :

a) Wenn er sich Handlungen und Unterlassungen gegen die Elektra Birseck
..... hat zu Schulden kommen lassen, welche gegen Treu und Glauben
verstossen, rechtswidrig sind und die Interessen der Genossenschaft
gefährden oder schädigen;

b) Wenn er an einem gegen die Genossenschaft Elektra Birseck gerichteten
Streik teilgenommen hat .....

Über das Vorhandensein dieser Tatbestände und allfälliger Milderungsgründe
beschliesst die Betriebsdirektion. si

§ 23: Der Pensionsbetrag ist für den persönlichen Unterhalt des Pensionärs
bestimmt, Der Pensionsanspruch kann deshalb gemäss Art. 92 des Schweiz;
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs nicht gepfändet werden
.....

524: Über alle Differenzen, Welche sich bei ATI-'

wendung dieses Reglements zwischen der Betriebsdirektion und einem
Pensionsherechtigten oder vermeintlich Berechtigten ergeben sollten,
entscheidet als Rekursinstanz und unter Ausschluss der ordentlichen
Gerichte der Verwaltungsrat der Elektra Birseck. '

Séhuidbetreibungund ,Konkursrecht. N° 42. 169

Die Senuldbetreibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :

Durch § 23 des Pensionsfonds-Reglements ist bestimmt, dass die Pension
dem Berechtigten durch dessen Gläubiger auf dem Wege der Betreibung
und des Konkurses nicht entzogen werden darf. Diese Klausel ist
gemäss Art. 519 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 519 - 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
1    Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
2    ...279
OR nur rechtswirksam, wenn die Pension eine dem
Berechtigten unentgeltlich bestellte Leibrente darstellt. Als Besteller
der Leibrente sieht der Rekurrent selbst und mit Recht nicht etwa die
Stiftung Pensionsfonds der Elektra Birseck, sondern die Genossenschaft
Elektra Birseck an, deren Verwaltungsrat es denn auch gewesen ist, der
das massgebende Reglement mit der Unpfändbarkeitsklausel aufgestellt
hat, nachdem die Delegiertenversammlung der Genossenschaft die Mittel
zur Pensionierung arbeitsunfähiger Angestellter und Arbeiter derselben
bereitgestellt hatte.

Leisten nun die Angestellten und Arbeiter der Elektra Birseck zwar
nicht Beiträge in Geld, um den Pensionsanspruch zu erwerben, so ist
dieser doch durch § 10 des Reglementes unzweideutig an eine Leistung
ihrerseits geknüpft, nämlich dass sie mindestens Während zehn Jahren
als Angestellte oder Arbeiter im Dienste der Elektra Birseck gestanden
haben. Sind auch die Löhne infolge der Inkraftsetzung des Reglementes
nicht herabgesetzt worden, und lässt sich auch nicht nachweisen, dass sie
andernfalls hätten allgemein erhöht werden müssen, so unterliegt doch
keinem Zweifel, dass sich die Elektra Birseck die weiteren Dienste der
einzelnen Angestellten und Arbeiter um einen weniger hohen Lohn sichern
kann, nachdem diese nicht mehr darauf angewiesen sind, aus ihrem Lohn
Rücklagen im Hinblick auf künftige Arbeitsunfähigkeit zu machen.

Ferner ist der Pensionsanspruch auch insofern von einer Gegenleistung
der Angestellten und Arbeiter abhängig, dass er nach § 14 des Reglementes
solchen Angestell-

170 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 42.

ten und Arbeitern nicht gewährt wird, welche gegen die Interessen der
Elektra Birseck handeln. Hier besteht . die Gegenleistung in einem den
Interessen der Elektra Birseck nicht zuwiderlaufenden Verhalten der
präsumptiv Berechtigten.

Dadurch, dass nach §24 des Reglementes ausschliesslich die
Genossenschaftsorgane darüber entscheiden, ob die letztere Voraussetzung
der Pensionsberechtigung erfüllt sei, wird der Pensionsanspruch übrigens
zu einem rein prekaristischen. Art. 519 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 519 - 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
1    Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
2    ...279
OR hat jedoch auf feste,
unentziehhare Leibrentenansprüche Bezug, deren weitere Erfüllung nicht
vom Belieben des Bestellers oder Rentensehuldners abhängt, sobald die
Bestellung der Leibrente einmal stattgefunden hat. Dieses gesetzliche
Merkmal trifft ausserdem auch insofern nicht zu, als nach §§ 15 und 19
des Reglementes der Pensionsanspruch wegfällt oder gekürzt wird, sobald
Leistungen von der Schweizerischen Unfallversicherungs-· anstalt oder
einem andern Haftpflichtigen oder aber von einer künftigen staatlichen
Altersoder Invalidenversicherungsanstalt bezogen werden, welcher die
Angestellten und Arbeiter der Elektra Birseck unter Beitragspflicht
dieser Genossenschaft obligatorisch unterstellt werden sind.

Demnach erkennt die Schuldbetr: und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

Schuldbetreibmgsamt Konkttrsreeht. N° 43. 171

43. man vom 2. Dezember 1927 i. S. Jcstî.

Wird auf Verlangen des Gläubiger-s eine N a c h p f ä n d u n g vollzogen,
so kann die Verwertung der nachgepfändeten Gegenstände bis auf ein Jahr
(zwei Jahre} seit der Nachpfändung verlangt werden (Erw. 1).

Können Reebtsvcrkehren, welche der Während der F e r i e nabwesenheit
des Rechtsanwaltcs auf dessen Bureau tätige S n b s t i t n t vorgenommen
hat, wegenFehlenseiner Substitutionsvollmacht als unverbindlich abgelehnt
werden ? (Erw. 2).

A. In der Betreibung Nr. 7 75 des Eugen Fitze gegen den Rekurrenten
vollzog das Betreibungsamt Küsnacht zunächst am 11. Dezember 1925
die Pfändung auf sieben Gegenstände, an welchen jedoch teilweise
Brittan-spraehen geltend gemacht wurden, und sodann am 22. Juli 1926
zufolge einer Vereinbarung der Parteien eine Nachpfändung auf fünf
Gegenstände, von denen mindestens vier Kompetenzstücke waren. Nachdem
der Vertreter des Gläubigers, Rechtsanwalt Dr. Beckhard, das
Verwertungsbegehren gestellt, dann aber wiederholt auf die Durchführung
der jeweilen anberaumten Steigerung verzichtet hatte, ersuchte er am
12. Juli 1927 das Betreibungsamt nunmehr letztmals, die Steigerung ohne
Verzug anzusetzen und durchzuführen . Am 11. August jedoch, während
sich Rechtsanwalt Beckhard in den Ferien befand, zog der als Substitut
auf seinem Bureau arbeitende Dr. Witzthum unter Verwendung eines
Briefbogens mit Ägedrucktem Briefkopf des Rechtsanwaltes Beckhard das
Verwertungsbegehren zurück. Vier Tage später schrieb Rechtsanwalt Beckhard
an das Betreibungsamt: Mein Substitut hatte zu dieser Rechtshandlung
keinerlei Vollmacht. Ich genehmige diese Handlung nicht, sodass sein
Rückzug für null und nichtig zu betrachten ist ..... Mein Schreiben vom
12. Juli a. c. ist somit in Kraft geblieben und ich ersuche Sie ..... ,
die Verwertung umgehend durchzuführen ..... Als die Stei-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 III 167
Datum : 21. Oktober 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 III 167
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 166 Schuldbetreibungs und Konkm'srecht. N° 41. eine Begünstigung im Sinne der angeführten


Gesetzesregister
OR: 519
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 519 - 1 Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
1    Der Leibrentengläubiger kann, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, die Ausübung seiner Rechte abtreten.
2    ...279
SchKG: 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
genossenschaft • vater • betreibungsamt • rechtsanwalt • verwaltungsrat • besteller • stiftung • versicherungsnehmer • tod • schuldbetreibungs- und konkursrecht • verwertungsbegehren • lohn • basel-stadt • gegenleistung • monat • bundesgesetz über schuldbetreibung und konkurs • aufhebung • bewilligung oder genehmigung • gericht • arbeitnehmer
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