162 Schuldbetreibungs und Kenknrseeht. N° 41.

denem Rahmen (so dass nicht mehr von einem Gewerbebetrieb gesprochen
werden könnte) auszuüben vermöchte. Bei dieser Sachlage spielt aber keine
Rolle, ob, wenn die vom Schuldner im Momente der Pfändung bezw. der
Retention ausgeübt-e Tätigkeit sich als Gewerbebetrieb qualifiziert,
die biezu verwendeten Objekte ganz oder nur zum Teil im Eigentum des
Schuldners stehen. Es ist daher im vorliegenden Falle ohne Bedeutung,
dass ein Pensionsbetrieb, in dem nur die hier streitigen, retinierten
Möbel verwendet würden, als Beruf im Sinne von Art. 92 Ziffer 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG
erachtet werden müsste. Denn nachdem die Retentionsschuldnerin sich
hiemit nicht begnügt hat, sondern durch Mietung einer grossen, möblierten
Wohnung eine Pension in grösserem Stile, d. h. ein Gewerbe, betrieben hat,
hat sie jeden Anspruch aus Art. 92 Ziffer 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG verwirkt, sodass das
Betreihungsamt mit Recht das fragliche Mobiliar mit Retentionsbeschlag
belegt hat.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die
fragliche Retentionsverfügung nur bezüglich der von den Pensionären der
Retentionsschuldnerin geschuldeten Mietzinsen aufgehoben, im übrigen
aber für rechtsgültig erklärt wird.

41. Entscheid vom 22. November 1927 i. S. Ebneter.

Art. 4 der Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestier'mg und Verwertung
von Versicherungsansprüchen vom 10. Mai 1910 ist auch anwendbar auf
eine vom Vater genommene Versicherung gegen Unfälle seines Kindes mit
Prämienrückgewähr, wenn letztere an das Kind ausbedungen ist, sofern es
das 20. Lebensjahr erreicht.

A. Auf Verlangen der geschiedenen Ehefrau des Josef Ebneter in
Buenos-Aires wurden dessen Ansprüche

W&ss and Konkurs-echt. N° 41. 163

gegen die Schweizerische Unfallversicherungs Aktiengesellschaft in
Winterthur aus den Versicherungsverträgen laut Polizen Nr. 861,616 und
902,714 arrestiert. Es sind dies Unfallversichemngen für Kinder, gemäss
welchen die Schweizerische Unfallversicherungs A.-G. auf Grund der von
Josef Ebneter als Versicherungsnehmergestellten Anträge vom 1. Februar
1916 bezw. 10. August 1927 dessen 1914 bezw. 1917 geborene Kinder
Peter und Maud Marie gegen die Folgen von Unfällen versicherte. Den
Polizen sind folgende Bedingungen zu entnehmen: Die Versicherung gilt
mit Rückgewähr der Prämien bei Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres
oder vorherigem Tode des Versicherten und ist für die Dauer von fünfzehn
(bezw. sechszehn) Jahren abgeschlossen.

Art. 1 : Vorausgesetzt, dass diese Versicherung während der ganzen
vereinbarten Vertragsdauer bestanden hat; ist die ,Gesellschaft
verpflichtet, den vollen Betrag der eingezahlten Prämien ohne Zinsen und
ohne Abzug etwa geleisteter Unfallentschädigungen zurückzuzahlen, und zwar
beim Ableben des Versicherten (ohne jede Rücksicht auf die Todesursache),
spätestens aber bei Vollendung seines 20. Lebensjahres .....

Art. 2 : Die Zahlung der Prämienrückgewährsumme erfolgt gegen Rückgabe
der Polize, und zwar an den Versicherten selbst, wenn er das Alter
erlebt, auf welches die Versicherung geschlossen ist, andernfalls an
den Versicherungsnehmer oder, wenn er nicht mehr am Leben ist, an die
nächsten Angehörigen des versicherten Kindes.

Das den Arrest vollziehen-je Betreibungsamt Winterthur forderte
in Anwendung des Art. 4 der Verordnung betreffend die Pfändung,
Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen vom 10. Mai
1910 die Gläubigerin auf, sich binnen 10 Tagen darüber auszusprechen,
ob sie anerkenne, dass die arrestierten VersicherungsansPrüche von der
Zwangsvollstreckung ausgeschlossen seien oder nicht.

164 Schuldbetreihungsund Konkursrecht. N° 41.

Hierauf führte die Gläubigerin Beschwerde mit dem Antrag, es sei
festzustellen, dass in den erwähnten _ Versicherungsverträgen keine
Begünstigung im Sinne

von Art. 80 des Versicherungsvertragsgesetzes gegeben sei, und die
Fristansetzung sei aufzuheben

B. Durch Entscheid vom 21. Oktober 1927 hat das Obergericht des Kantons
Zürich die Beschwerde zugesprochen.

C. Diesen Entscheid hat Josef Ebneter an das Bundesgericht weitergezogen
mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Wiederherstellung der
betreibungsamtlichen Fristansetzung.

Die Schuldbeireibungsund Konkani-cammes zieht in Erwägung:

Voraussetzung der Anwendung des Art. 4 der angeführten Verordnung ist,
dass die Kinder des Schuldners bezüglich von Versicherungsansprüchen aus
den in Rede stehenden Versicherungsverträgen als Begünstigtebezeichnet
sind. (Dass die Polizen ihrer Mutter übergeben worden seien, oder
dass der Schuldner auf das Recht des Widerrufes verzichtet habe, wird
nicht behauptet, sodass die Anwendung des Art. 6 i
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
. c. nicht in Frage
kommt.) Trifft dies zuso unterliegen nämlich nach Art. 80
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 80 - Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegt, vorbehältlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.
VVG nicht
nur die Versicherungsansprüche der begünstigten Kinder des Schuldners,
sondern auch diejenigen des Schuldners als Versicherungsnehmers nicht
der Zwangsvollstreckung zugunsten der Rekurrentin. Dabei macht es
keinen Unterschied, ob der Anspruch auf Prämienrückgewähr, um welchen
es den Parteien einzig zu tun ist, als Anspruch besonderer Art aus der
Unfallversicherung oder aber als ein den besonderen Normen über die
Lebensversicherung unterworfener Anspruch qualifiziert werde; denn die
Vorschriften der Art. 76 ff
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 76
1    Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119
2    Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.
. VVG über die Versicherung zugunsten Dritter
sind auf Lebensund Unfallversicherung in gleicher Weise anwendbar.

Wird Versicherung gegen Unfälle Dritter (hier derAK

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 41. 165

Kinder) genommen, so erscheint freilich zweifelhaft, ob der Anspruch auf
Unfailentschädigung nicht dem Dritten, und zwar kraft eigenen Rechtes,
zustehe, wie es in Art. 87
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 76
1    Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119
2    Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.
VVG zwar nur für den hauptsächlichsten
Anwendungsfall derartiger Versicherung, die kollektive Unfallversicherung,
bestimmt ist. Allein die Gründe, die zur Auf-

. stellung des Art. 87
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 76
1    Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119
2    Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.
VVG geführt haben und für die ana--

loge Anwendung desselben auf die gewöhnliche Versicherung gegen
Unfälle Dritter geltend gemacht werden können, treffen auf den
Anspruch auf Prämienrückgewahr nicht zu, mag man ihn auch als zum
Unfallversicherungsvertrag gehörend und nicht als aus einem Zusatz
Lebensversicherungsvertrag fliessend qualifizieren. Vielmehr entspricht
es der natürlichen Auffassung, dass, sofern eine Prämienrückgewähr
vorgesehen wird, die Prämien dem Versicherungsnehmer zurückgewährt
werden, der die Versicherung genommen hat, ohne dazu von Gesetzes
oder Vertrages wegen verpflichtet gewesen zu sein. Steht also nichts
entgegen, dass sich der Versicherungsnehmer die zurückzugewährenden
Prämien vertraglich für sich selbst vorbehält, so stellt es nichts
anderes als eine Begünstigung im Sinne der Art. 76 ff
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 76
1    Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119
2    Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.
. VVG dar,
wenn er die Prämienrückgewähr an eine andere Person als sich selbst
ausbedingt. Dabei ist es durchaus zulässig, dass die Begünstigung an
Bedingungen geknüpft wird, wie es vorliegend dadurch geschehen ist,
dass als Begünstigte bezeichnet wurden einerseits das betreffende Kind
für den Fall der Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres, anderseits
die nächsten Angehörigen desselben für den Fall des früheren Todes des
versicherten Kindes, nachdem der Versicherungsnehmer bereits vorverstorben
war, während für den Fall früheren Todes des versicherten Kindes und
Überlebens des Versicherungsnehmers keine Begünstigung besteht. Wieso
die (derart verklansulierte) Zuwendung des Anspruches auf Rückgewähr der
Prämien, welcher an und für sich dem Versicherungsnehmer zustehen würde,
an Nini-Hindu:[deshalizssnieggisisi

186 Schuidbetreibungsund Konkursrecht. N° 41.

eine Begünstigung im Sinne der angeführten Vorschriften sein soll,
weil die Versicherung gegen ihnen selbst zustossende Unfälle genommen
wurde, wie die Vorinstanz meint, ist nicht einzusehen. Auch bei der
(gemischten) Versicherung auf fremdes Leben wäre eine Zuwendung des
Versicherungsanspruches an denjenigen, auf dessen Tod die Versicherung
gestellt ist, nichts anderes als eine Begünstigung desselben.

Fragt man sich, ob es von dem mit den Vorschriften über die Begünstigung
von Ehegatten und Nachkommen verfolgten Zweck umfasst werde, dass
Ansprüche auf Prämienrückgewähr in dieser Weise dem Zugriffe der Gläubiger
des Versicherungsnehmers entzogen werden, so darf gesagt werden,
dass auch bei Begünstigungen vorliegender Art die Familienfürsorge
im Vordergrunde steht, indem der Vater seinen Kindern eine bestimmte
Summe zuwenden will, gleichwie bei der Aussteuerversicherung, deren
Versicherungssumme ja im Falle vorzeitigen Todes des Kindes auch wieder
dem Vater anheimfällt. Diese Begünstigung fiele dahin, sobald der bedingte
eigene Anspruch des Vaters verwertet würde, und daher muss auch der
letztere der Zwangsvollstreckung entzogen bleiben. Eine Verwertung des
bedingten Anspruches des Vaters auf die Prämienrückgewähr für sich allein,
losgelöst vom Anspruch des Kindes, kann nicht in Frage kommen. Denn da
dieser Anspruch nicht nur durch den Tod des Kindes vor Vollendung des
zwanzigsten Lebensjahres, sondern ausserdem durch die Aufrechterhaltung
des Vertrages Während der ganzen vorgesehenen Dauer bedingt ist, so vermag
ihn der Versicherungsnehmer durch blosse Einstellung der Prämienzahlung
jederzeit zum Untergang bringen, und dem Erwerber desselben könnte
ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers die Fortsetzung
des Vertrages nicht zugestanden werden. Angesichts dieser Perspektive
würde die Verwertung nichts ergeben, zumal da nicht angenommen werden
kann, der Versicherer ,könne zum ,Rücklauf diesesSchuldbetreibungs und
Konkursrecht. N° 42. 167

Anspmches um eine bestimmte Summe verpflichtet werden, solange weder die
Versicherungs Aufsichtsbehörde noch die Rechtsprechung der Zivilgerichte
für Unfallversicherung-en mit Prämienrückgewähr eine solche Verpflichtung
ausgesprochen haben, auch wo sie im Versicherungsvertrage selbst nicht
vorgesehen ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkursknmmer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 21. Oktober 1927 aufgehoben und die Beschwerde der
Rekursgegnerin gegen das Betreibungsamt Winterthur abgewiesen.

42. Entscheid vom 1. Dezember 1927 i. S. Schnyder.

SchKG Art. 92 Ziff. 7, OR Art. 519 Abs. 2 : Kann wirksam bestimmtwerden,
dass dieAlterspensionen von Angestellten und Arbeitern, welche nichts
an die Pensionskasse beigetragen haben, absolut u npfändhar seien?

In einer Betreibung des Kantons Basel-Stadt gegen den Rekurrenten,
gewesenen Buchhalter der Elektra Birseck, pfändete das Betreibungsamt
des Kantons Basel Stadt von dem monatlich 320 Fr. betragenden
Pensions-guthaben des Schuldners bei der Verwaltung der Stiftung
Pensionsfonds der Elektra Birseek, Münchenstein. Abzug per Monat 15
Fr. bis zur Deckung von 100 Fr.

Mit der vorliegenden (soweit noch streitig) auf Art. 92 Ziff. 7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG
und 519 Abs. 2 OR gestützten, nach Abweisung durch die kantonale
Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde macht
der Rekurrent die Unpfändbarkeit des gepfändeten Guthabens geltend.

Dem vom Verwaltungsrat der Elektra Birseck aufgestellten Reglement für
den Pensionsfonds der Elektra

,wenn 192? _ ss si 13
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 III 162
Datum : 22. November 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 III 162
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 162 Schuldbetreibungs und Kenknrseeht. N° 41. denem Rahmen (so dass nicht mehr von


Gesetzesregister
SchKG: 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
VVG: 6i  76 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 76
1    Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119
2    Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.
80 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 80 - Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegt, vorbehältlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.
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Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
versicherungsnehmer • schuldner • tod • vater • betreibungsamt • zwangsvollstreckung • bundesgericht • frage • basel-stadt • monat • bedingung • dauer • schuldbetreibungs- und konkursrecht • ehegatte • begünstigung • retentionsrecht • bundesgesetz über den versicherungsvertrag • versicherung zugunsten dritter • hausrat • arbeitnehmer
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