120 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 30.

lich, also mit Wirkung für alle Gläubiger desselben, rückgängig
gemacht worden sei. Dem kann nicht beigestimmt werden. Aus den eigenen
Ausführungen des Rekurrenten ist zu schliessen, dass sich dieser
und seine Rechtsvorgänger unter Berufung auf ihren nicht anfechtbaren
Eigentumserwerb der Anfechtungsklage widersetzt haben, jedoch verurteilt
werden sind, für die Forderung des Anfechtungsklägers Notar Lüscher
gegen Rudolf Hediger und zwar ausschliesslich für diese Forderung
-die Pfändung der ihnen von Rudolf Hediger überlassenen Gegenstände
zu dulden. An diesem urteilsmässig festgestellten Rechtsverhältnis
nachträglich zum Schaden des Anfechtungsklägers etwas zu ändern kann
den unterlegenen Anfechtungsheklagten nicht zugestanden werden ;
insbesondere muss ihnen versagt bleiben, durch nachträgliche Aufhebung
des angefochtenen Rechtsgeschäftes die dadurch erworbenen Gegenstände
der Zwangsvollstreckung irgendwelcher anderer Gläubiger des Schuldners
Rudolf Hediger, also gegebenenfalls auch der Zwangsvollstreckung zu ihren
eigenen Gunsten, zu unterwerfen. Hievon abgesehen würde die Pfändung
der in Betracht kommenden Gegenstände zugunsten anderer Gläubiger des
Rudolf Hediger, zumal des Rekurrenten selbst, voraussetzen, dass Rudolf
Hediger wiederum Eigentümer derselben geworden wäre ; an der hiekiir
erforderlichen Rückübertragung des Besitzes fehlt es jedoch offenbar,
da sich die Gegenstände nach wie vor bei den Anfechtungsheklagten
befinden und kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass Rudolf Hediger den
Besitz gleichwohl durch Besitzeskonstitut gemäss Art. 924
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
1    Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt.
2    Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat.
3    Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können.
ZGB wiederum
erworben hätte. Ob Notar Lüscher leer ausgegangen sein würde, wenn
das anfechthare Rechtsgeschäft nicht geschlossen worden wäre, weil er
an der ursprünglichen Pfändung zugunsten des Rekurrenten und seiner
Rechtsvorgänger nicht teilgenommen hatte, ist für die vorliegende,
aus dem Wesen der paulianischenSchuldbetreibungs und Konkursrecht. N°
31. 121 Anfechtung ausserhalb des Konkurses zu beurteilende Frage nicht
von Belang.

Demnach erkennt die Schuldbetrund Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.31. Entscheid vom 20. September 1927 i. S. Eufschnfld und R&M.

Für die Abtretung von Masserechtsans p r ü c h e n gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG
ist das Formular Nr. 7 zur KV obligatorisch (Erw. 2).

Sie ist auch im summarischen Verfahren erst statthaft, nachdem die
Gläubigerschaft in einer Versammlung oder durch einen auf dem Zirkularwege
herbeigeführten Beschluss auf die Geltendmachung verzichtet hat, Art. 96
litt. a, 49 KV (Erw. 2).

Ansprüche des Gemeinschuldners aus Schuldhefreiungsversprechen
(interner Schuldü h e r n a h m e, OR Art. 175) gehören nur im Umfange
der ausgerichteten Konkursdividende zur Konkursmasse und können nur
insoweit abgetreten werden (Erw. 1).

A. Im Konkursverfahren über die Firma R. Greter & (3°, welches zunächst
mangels Aktiven eingestellt werden war, dann aber infolge Kostensicherung
summarisch durchgeführt werden konnte, hatte das Konkursamt des
Kantons Basel-Stadt in der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage
des Kollokationsplanes vom. 2. Dezember 1925 bemerkt, dass allfällige
Abtretungsbegehren nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG bei Vermeidung des Ausschlusses
binnen der gleichen Frist zu stellen seien. Am 7. Dezember 1925 sodann
stellte das Konkursamt folgende Zession aus :

Die Konkursmasse R. Greter & C° ..... überträgt ihren Anspruch gegenüber
Herrn Gottlieb HufschmidMäder auf Liberierung von der der Firma Vereinigte
Drahtwerke A.-G. Biel zustehenden, im Konkurse

122 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 31.

R. Greter & C° geltend gemachten Forderung von 3898 Fr. 80 cts. an die
Firma Vereinigte Drahtwerke * A. G. Biel ,

und in gleicher Weise trat das Konkursamt die Ansprüche der Masse
gegenüber Hufschmid auf Liberierung von den von 19 weitem Gläubigern im
Konkurs R. Greter & C° geltend gemachten Forderungen je an die Gläubiger
dieser im Kollokationsplan zugelassenen Forderungen ab.

B. Mit Beschwerde vom 1. April 1927 verlangte Hufschmid, der im
Kollokationsplan rechtskräftig mit einer Forderung von 103,731 Fr. 70
Cts. zugelassen worden ist, Aufhebung dieser ihm erst jetzt bekannt
gegebenen Abtretungen, weil die Gläubigerschaft gar nicht auf die
abgetretenen Masserechtsansprüche verzichtet habe, weil zudem die
Abtretung nicht sämtlichen Konkursgläubigern angeboten worden sei,
und weil endlich die Konkursmasse und deren Zessionare "mit jeglicher
(Gegen-)Forderung gegen ihn ausgeschlossen seien, nachdem dieselbe nicht
im Kollokationsverfahren durch Verrechnung zur Geltung gebracht wurde.

C. Aus den gleichen Gründen, und ausserdem weil für die Abtretung nicht
das Formular Nr. 7 zur KV verwendet worden war, führte am 27. Mai 1927
der Rc chtsnachfolger eines weiteren Konkursgläubigers, Louis Riat,
Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Abtretungen (weitere,
eventuelle Anträge wurden vor Bundesgericht nicht mehr aufrecht erhalten).

D. Durch Entscheide vom 26. und 27. Juli hat die Aufsichtsbehörde über
das Betreibungsund Konkursamt des Kantons Basel-Stadt die Beschwerden
abgewiesen.

E. Diese Entscheide haben die Beschwerdeführer an das Bundesgericht
weiter-gezogen

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung : ]. Zum
Gegenstand der Abtretung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457


Schuldbetreibufngsund Konkursrecht. N° 31. 123

SchKG können nur solche RechtsanSprüche gemacht werden, welche zur
Konkursmasse gehören. Die vorliegend stre-itigen Ansprüche erfüllen
jedoch diese Voraussetzung nicht, jedenfalls nicht in dem abgetretenen
Umfange. Dadurch nämlich, dass die Verwaltung des Kenkurses über R. Greter
& C° die Forderungen der Vereinigten Drahtwerke A.-G. Biel und der
anderen in Betracht kommenden Gläubiger im KollokationSplan zugelassen
hat, ist der Konkursmasse R. Greter & C° die Verpflichtung erwachsen,
selbst diese Schulden zu bezahlen, soweit das Konkursmassevermögen
dafür ausreicht. Sobald dies geschehen sein wird, so erweist sich die
Befreiung der Konkursmasse von den betreffenden Schulden durch einen
Dritten, gegebenenfalls den Rekurrenten Hufschmid, im Umfange der
ausgerichteten Konkursdividende als nicht mehr möglich. Dagegen wird
alsdann die Konkursmasse gestützt auf den BefreiungsanSpruch im Umfange
der an die betreffenden Gläubiger ausgerichteten Konkursdividende
vom Übernehmer Hufschmid Zahlung an sich selbst verlangen können
(vgl. VON TUI IR, Obligationenrecht II S. 765 17'-). Dass eine
-und allfällig welche Konkursdividende an die betreffenden Gläubiger
ausgerichtet werden wird, lässt sich jedoch erst durch die Aufstellung
der Verteilungsliste bestimmen; infolgedessen kann auch nicht vorher
zur Abtretung dieser Zahlungsansprüche geschritten werden. Anderseits
vermag sich die Konkursmasse ihrer Verpflichtungen gegenüber den
betreffenden Konkursgläubigern durch die Ausrichtung der Konkursdividende
auch zu entledigen und ist es ausschliesslich die Gemeinschuldnerin
-abgesehen von der in diesem Zusammenhang bedeutungslosen Haftung der
Gesellschafter welche den durch die Konkursdividende nicht gedeckten
Rest der betreffenden Schulden bezahlen muss gemäss den Verlustscheinen,
welche die Konkursverwaltung dafür auszustellen haben wird, nachdem sie
dieselben im Kollokationsplan zugelassen hat. Können aber

124 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 31.

die betreffenden Forderungen gegenüber dem Gemeinschuldner geltend
gemacht werden, so muss es i h m vorbehalten hleiben, vom Übernehmer
zu verlangen, dass ' er ihn von diesen Schulden in dem fortbestehenden
Umfange befreie, während umgekehrt kein zureiehender Grund ersichtlich
ist, aus welchem dies der Konkursmasse zuzugestehen wäre, die sich ja
durch Ausrichtung der Konkursdividende jeder Verpflichtung gegenüber den
betreffenden Gläubigern gänzlich entledigen kann. Oh der Gemeinschuldner
seinerseits die Befreiung schlechthin verlangen könne oder erst, wenn
er zu neuem Vermögen gekommen ist und daher selbst belangt werden
kann, braucht hier nicht erörtert zu werden. Denn aus dem bereits
Gesagten folgt ja zur Genüge, dass Schuldbefreiungsansprüche, wie sie
vorliegend ahgetreten worden sind, überhaupt nicht gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG
abgetreten werden können, weil sie nicht zur Konkursmasse gehören,
solange sie nicht durch Ausrichtung der Konkursdividende im Umfange
derselben in Ansprüche auf Zahlung umgewandelt werden sind. 2. -Zudem
könnte die Art und Weise, wie das Konkursamt die Abtretung in die
Wege geleitet hat, nicht gebilligt werden. Die Vorschrift des Art. 49
KV, wonach beim summarischen Konkursverfahren in wichtigeren Fällen
eine Fristansetzung für Abtretungsbegehren mit der Bekanntmachung der
Auflegung des Kollokationsplanes verbunden werden kann, ist nämlich, wie
die Vergleichung mit Art. 63 KV zeigt, wo nur auf Art. 48 und nicht auf
Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
verwiesen ist, eine Ausnahmevorschrift für Aussonderungsansprüche,
die ihre Begründung darin finden mag, dass nach Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG in erster
Linie die Konkursverwaitung zur Verfügung über die Herausgabe von Sachen
an Drittansprecher berufen ist. Von diesem Ausnahmefall abgesehen kann
als Voraussetzung der Abtretung ein Verzicht auf die Geltendmachung
von Masserechtsanspriichen auch im summarischen Verfahren nur durch
die Gläubigerversammlang

Sehnfdbetreibungsund Konkursrecht. N° 32. 125

oder einen auf dem Zirkularweg herbeigeführten Gläubigerbeschluss
ausgesprochen werden (Art. 96 litt. a KV). Reichte, wie das Konkursamt
verbringt, weder die Konkursmasse noch die geleistete Kostensicherheit für
eine dieser Vorkehren hin, so wäre eben nachträglich noch einmal gemäss
Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG vorzugehen gewesen. Sodann ist nicht erfindiich, Wieso
das Konkursamt glaubt, von der Verwendung des Konkursformulares Nr. 7
absehen zu dürfen, während Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
KVdoch bestimmt, dass die Abtretung
von Rechtsansprüchen an einzelne Gläubiger im Sinne von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG
unter den im vorgeschriebenen Formular (Nr. 'î) festgesetzten Bedingungen
erfolge.

Demnach erkennt die Schuldbeir: und Konkurskammer :

Die Rekurse werden begründet erklärt und die angefochtenen Abtretungen
vvon Masserechtsansprüchen aufgehoben.

32. Arrét du 21 septembre 1927 en la cause Zwahlen.

Poursuite pour effets de change. Conditions que doit remplir une lettre
de change tirée de l'étranger, pour pouvoir donner lieu à la procédure
spéciaie des art. 177 et suiv. LP (art. 823 al. 1 CO).

Le 27 aoüt 1927, L. Lafond, à Tours (France), 3 intente à Henri Zwahlen
une poursuite pour effet de change et lui a fait notifier un commandement
de payer N° 75 061. La poursuite était fondée sur un document ainsi
concu :

Francs francais. B. P. F. 10 267,15. Tours, le 15 juillet 1926.

Au quinze septembre prochain, veuillez payer contre mandat à l'ordre de
Banque Dutilleul la somme de dix mille deux cent soixante sept france
15 centimes,

valeur en marchandises suivant avis. (signé) Lafond.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 53 III 121
Date : 20. September 1927
Published : 31. Dezember 1927
Source : Bundesgericht
Status : 53 III 121
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 120 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 30. lich, also mit Wirkung für alle Gläubiger


Legislation register
SchKG: 49  80  230  242  260
ZGB: 924
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assets • prosecutional dividend • prosecution office • hamlet • collocational plan • hi • biel • debt enforcement and bankruptcy law • debt enforcement • federal court • payment under subscription • summary proceedings • basel-stadt • notary • decision • publishing • action of opposition • receivership • statement of reasons for the adjudication • cession of rights of the mass
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