112 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 28.

die Post gegeben haben. Ja es sind eigentlich gar keine Kollokaticnsklagen
angehoben worden, indem Klagen, . welche nicht vor Ablauf der
Kollokationsplanauflagefrist beim Konkursgericht eingebracht werden,
überhaupt nicht als Kollokationsklagen qualifiziert zu werden verdienen.

Dass einzelne Beschwerdeführer als Bürgen zur Beschwerdeführung
legitimiert seien, haben diese vor Bundesgericht nicht mehr geltend
gemacht. Als EinzelAktionären der falliten Gesellschaft aber kann ihnen
die Beschwerdelegitimaticn unmöglich zuerkannt werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Beide Rekurse werden begründet erklärt und das Obergericht des Kantons
Zürich wird angewiesen, die Beschwerde ohne weiteren Verzug zu erledigen.

28. Entscheid. vom 2. September 1927 i. S. Betreibungsamt Basel-Stadt.
Gebührentarif Art. 39
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
: Tilgt der Ersteigerer eine bar zu bezahlende
Pfandforderung auf andere Weise

(SchKG 156, VZG Art. 47), so schuldet er dem Amte nicht die Inkassogebühr
desssArt. 36 Abs. 1.

A. In den Grundpfandverwertungsbetreibungen gegen die Eheleute
Neidecker-Sauter erwarb die Rekursgegnerin Frau Neidecker-Sauter an der
zweiten Steigerung die Liegenschaften um 35,300 und 28,100 Fr., welche
summen Zur Deckung von fälligen und daher nach den Steigerungsbedingungen
'har zu bezahlenden Grundpfandforderungen verwendet werden mussten. Obwohl
die Rekursgegnerin rechtzeitig Erklärungen der Pfandgläubiger über deren
anderweitige Befriedigung vorlegte, belastete ihr das Betreibungsamt als
Teil der Verwertungskosten die in Art. 36 des Gebührentarifes vorgesehenen
Einzugsund Ablieferungsgebühren von

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 28.) 113

11/2 0/00 = 52 Fr. 95 Cts. und 42 Fr. 15 Cts. Hiegegen führte die
Rekursgegnerin Beschwerde.

B. Durch Entscheid vom 9. August 1927 hat die Aufsichtsbehörde über
das Betreibungsund Konkursamt des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde
in dem Sinne gutgeheissen, dass an Stelle der berechneten Inkassound
Verteilungsgebühren von 52 Fr. 95 Cts. und 42 Fr. 15 Cts. nur die Gebühr
des Art. 39 GebT von je 2 Fr. pro Liegenschaft geschuldet sei.

C. Diesen Entscheid hat das Betreibungsamt an das Bundesgericht
Weitergezogen.

Die Schuldbetreibangsund Konkurskammer zieht in Erwägung :

Der von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Art. 39 des Gebührentarifes
bestimmt: Wird in der Betreibung auf Pfandverwertung der betreibende
Pfandgläubiger in anderer Weise als durch Barzahlung seines Anteiles
am zusehlagspreis gedeckt (Bundesgesetz Art. 156), so bezieht das
Amt für diese Feststellung eine Gebühr von 2 Fr. für jede Forderung.
Zu Unrecht Versucht das beschwerdebeklagte Betreibungsamt, gegen die
Anwendung dieses Art. 39 GebT den Unterschied zwischen Barzahlung und
Überbindung der Grundpfandschulden auszuspielen, wie er in Art. 36 GebT
folgendermassen zum Ausdruck gebracht wird: Für den Einzug des Erlöses
aus der Verwertung und die Ablieferung des Ergebnisses an einen Gläubiger
beträgt die Gebühr, wenn der auf den Gläubiger entfallende Erlös ergibt:
über 1000 Fr. 13/2 °]ooBei der Grundpfandverwertung kann die Gebühr
nur vom Barerlös, nicht von den überbundenen Beträgen berechnet werden.
Unverkennbar bezieht sich nämlich Art. 39 GebT, an dem das Betreibungsamt
achtlos vorbeigeht, als ob er gar nicht bestünde, überhaupt nicht auf
Grundpfandschulden, welche dem Ersteigerer überbunden werden, sondern
ausschliesslich auf den bar zu bezahlenden

114 Schuldbetsireibungsund Konkursrecht. N° 29.

Zuschlagspreis ; denn die hier behandelte (in Betreibung gesetzte)
Grundpfandforderung des betreibenden Pfandgläubigers muss ja nach Art. 156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.

SchKG unter allen Umständen in Geld bezahlt werden, es sei denn, dass
die Beteiligten eine anderweitige Vereinbarung treffen, was ebenfalls
schon Art. 156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
SchKG vorsieht. Gerade, aber auch ausschliesslich den
Fall einer derartigen Vereinbarung der Beteiligten über die anderweitige
Befriedigung des betreibenden Pfandgläubigers für den ihm zukommenden, und
zwar eben in Geld zu bezahlenden, Anteil am Zuschlagspreis regelt Art. 39
GebT. Immerhin ist nicht einzusehen, wieso ein Unterschied gerechtfertigt
werden könnte zwischen dem Falle, dass der betreibende Grundpfandgläubiger
oder aber ein anderer Grundpiandgläuhiger den ihm zukommenden Anteil
am Zuschlagspreis in Geld bezahlt zu erhalten beanspruchen kann,
weil bezw. insoweit seine Grundpfandforderung ebenfalls fällig ist ;
mithin ist Art. 39 GebT auf diesen Fall analog anzuwenden. Direkt wie
analog findet er überall Anwendung, wo der Gläubiger erklärt, für eine
nach den Steigerungsbedingungen bar zu bezahlende Forderung anderweitig
befriedigt worden zu sein, und insofern dies zutrifft-, ist Art. 36 GebT
ausgeschaltet ......

Demnach erkennt die Schuldbetrsiund Konknrskanuner :

Der Rekurs wird abgewiesen.

29. Arrèt dn 13 septembre 1927 en la cause Grebler.

Art. 17? LP. Vacation pour introduire des 'poursuites pour effets
de change. Doit-elle etre reconnue sans autre par les organes de la
pour-suite a tout détenteur quelconque du titre produit ? Incompétence des
autorités de surveillance pour examiner si un détenteur qui se présente
comme un payeur par intervention possède réellement une action ou un
recours de change.

Sieur A. Bianchini a tiré le 1er aoùt 1926 à son ordre sur Albert Grebler
un effet de change de 50 000 fr. payable le les aoùt 1927. Dans la suite,
il endossa cet

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 29. 115

effet, düment accepté par le tiré, à la Société de Banque suisse, qui
le prèsenta àss l'échéance. Albert Grehler refusa de payer; protét fut
dressè le 3 aoùt 1927.

En date du 16 mars 1927, Bianchini avait tiré, toujours à son ordre, sur
la Société Grebler Frères, un autre effet de change de 25 000 fr. payable
le les aoùt 1927. Cet effet fut accepté par Grebler Frères. II fut
également endossè a la Société de Banque suisse. A l'échèance, les tires
en refusèrent le paiement et protèt fut clresse le 3 aoüt 1927.

Le 15 aoùt 1927, Maurice Pariat se présenta à la Société de Banque Suisse,
versa à celle ci le montant des deux effets, du ler aoùt 1926 et du 16
mars 1927, et se fit délivrer quittance sur les effets eux mémes.

Les lettres et les protets furent remis à Pariat, qui fit notifier le
16 aoùt 1927 à Albert Grebler et à Grebier Frères des commandements de
payer pour effets de change (poursuites N03 74105 et 74104).

Albert Grebler et Grebler Frères portèrent plainte à l'Autorità cantonale
de surveillance aux fins d'obtenir l'annulation des poursuites en tant
que poursuites pour effets de change.

Ils faisaient valoir en substance que Pariat était totalement
étranger aux rapports juridiques résultant de la creation et de
la circulation des efkets en question ; qu'il n'avait notamment punt
payé par intervention régulière du moment que les paiements avaient été
effectués postérieurement au délai de protét et que rien n'indiquait qu'il
se soit agi de véritables paiements par intervention on par honneur;
qu'en eonséquence Pariat n'avait pas qualité pour intenter en l'eSpèce
des poursuites pour effets de change.

Par décisions du 25 aoùt 1927, l'Autorité cantonale (le surveillance a
rejeté les plaintes, pour cause (l'incompétence.

Les plaignants ont forme recours au Tribunal federal en temps utile en
reprenant les conclusions et les arguments de leurs plaintes.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 III 112
Datum : 02. September 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 III 112
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 112 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 28. die Post gegeben haben. Ja es sind


Gesetzesregister
SchKG: 39 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 39 - 1 Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1    Die Betreibung wird auf dem Weg des Konkurses, und zwar als «Ordentliche Konkursbetreibung» (Art. 159-176) oder als «Wechselbetreibung» (Art. 177-189), fortgesetzt, wenn der Schuldner in einer der folgenden Eigenschaften im Handelsregister eingetragen ist:
1  als Inhaber einer Einzelfirma (Art. 934 und 935 OR64);
10  als Genossenschaft (Art. 828 OR);
11  als Verein (Art. 60 ZGB66);
12  als Stiftung (Art. 80 ZGB);
13  Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (Art. 36 Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200668, KAG);
14  Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 KAG).70
2  als Mitglied einer Kollektivgesellschaft (Art. 554 OR);
3  als unbeschränkt haftendes Mitglied einer Kommanditgesellschaft (Art. 596 OR);
4  als Mitglied der Verwaltung einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 765 OR);
5  ...
6  als Kollektivgesellschaft (Art. 552 OR);
7  als Kommanditgesellschaft (Art. 594 OR);
8  als Aktien- oder Kommanditaktiengesellschaft (Art. 620 und 764 OR);
9  als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 OR);
2    ...71
3    Die Eintragung äussert ihre Wirkung erst mit dem auf die Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt folgenden Tage.
156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • schuldbetreibungs- und konkursrecht • geld • basel-stadt • bundesgericht • steigerungsbedingungen • barzahlung • ersteigerer • stelle • bruchteil • konkursdividende • deckung • treffen • vorinstanz • die post • kollokationsklage • weiler • betreibung auf pfandverwertung • angewiesener • konkursamt
... Alle anzeigen