96 Familienrecht. N° 18.

auf sie seine Anerkennung anzufechten, jedoch mit der Einschränkung,
dass sich diese Willensmängel auf einen Sachverhalt beziehen müssen,
der nicht nur die Ungewissheit, sondern geradezu die Unmöglichkeit
einer Zeugung des anerkannten Kindes durch den Anerkennenden dartun
(BGE 49 11 S. 156 Erw. 2).

Die Umstände, auf die sich der Kläger zur Begründung seiner
Anerkennungsanfechtung beruft, wären dann geeignet, im Sinne dieser
Rechtsprechung die Unmöglichkeit seiner Vaterschaft und damit die
Ungültigkeit seiner Kindesanerkennung darzutun, wenn er wirklich von
der Mutter des Klägers über den Sachverhalt absichtlich getäuscht worden
wäre ; denn wenn er dieser, wie er behauptet, zum ersten Mal zwei oder
drei Tage vor dem 10. Juli 1923, also am 7. oder 8. Juli beigewohnt hat,
könnte der am 22. Januar 1924, also 61/2 Monate nach dieser Beiwohnung
geborene Beklagte nach der Erfahrung der medizinischen Wissenschaft
unmöglich sein Sohn sein, da er nach dem Zeugnis der Hebamme als
ausgetragenes Kind zur Welt gekommen ist.

Nach der Feststellung der Vorinstanz ist-jedoch dieser Nachweis
nicht geleistet: der Kläger hat weder bewiesen, dass er der Mutter
des Beklagten erst anfangs Juli 1923 zum ersten Mal beigewohnt, noch
dass ihm die Mutter über die Dauer der Schwangerschaft zum Zwecke der
Täuschung unrichtige Angaben gemacht hat. Wenn die Vorinstanz sich
dahin äussert, der Beweis für die unrichtigen Angaben der Mutter über
die Schwanger-schaft stehe auf schwachen Füssen, so wollte sie damit,
wie sich aus den übrigen Ausführungen des Urteils ergibt, sagen, der
Beweis sei nicht erbracht. Diese Feststellungen fichi: der Kläger zu
Unrecht als für das Bundesgericht nicht verbindlich an. Die Vorinstanz
hat an den Beweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers und
der absichtlichen Täuschung über diese Unmöglichkeit allerdings einen
besonders strengen Masstab angelegt; darin muss ihr aber vom Standpunkt
des eidge-Familienrecht. N° 19. 97

nössischen Rechtes aus beigepilichtet werden, da von der Anerkennung eines
Kindes nicht nur dessen Anspruch gegenüber dem Anerkennenden auf Erziehung
und Unterhalt, sondern auch dessen Namen und Heimat-angehörigkeit bestimmt
wird, denen gegenüber eine Änderung aus Gründen der Rechtssicherheit
möglichst vermieden werden soll. Die Würdigung der einzelnen Zeugen aber
ist ausschliesslich Sache des kantonalen Richters ......

19. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila'bteilung vom 11. Mai 1927
i. S. Apolloni gegen Apolloni und Genossen.

Berufungsfrist. OG Art. 41 und 65.

Die 20-tägige Frist zur Einleitung der Berufung läuft am letzten Tage
erst nachts 12 (24) Uhr und nicht schon abends 6 (18) Uhr ab.

Guterstandsvereinbai ung ZGB Art 2,179,226 Abs 2, 470 ff.

Die vertragliche Vereinbarung der Gütergemeinschait, die in
einem Zeitpunkte, wo die Auflösung der Ehe durch den Tod des einen
Ehegatten offensichtlich unmittelbar bevorsteht, ausschliesslich zu
dem Zwecke erfolgt, den über-lebenden Ehegatten auf Kosten der übrigen
Pflichtteilserben zu begünstigen, stellte einen R e c h t 5 m i s sb r
a u c h dar.

Aus dem Tatbestand :

Die Beklagte schloss mit ihrem Ehemann wenige Tage vor dessen Ableben,
das von ihnen stündlich erwartet wurde, einen Ehevertrag ah, laut
welchem sie als Güterstand an Stelle der bisherigen Güterverbindung die
Gütergemeinschaft vereinbarten und bestimmten, dass dem überlebenden
Ehegatten drei Vierteile des Gesamtgutes zukommen solle-

Diese Vereinbarung wurde von den Kindern des Ehemannes der Beklagten
aus erster Ehe nach dessen Tode angefochten u. a. mit der Begründung,
die Vereinbarung

98 Familienrecht. N° 19.

stelle einen Rechtsmissbrauch dar, da sie ausschliesslich

zu dem Zwecke getroffen worden sei, die Beklagte auf

Kosten der übrigen Pflichtteilserben zu begünstigenDas Bundesgericht
schützte diese Einrede.

Aus den Erwägungen :

1. Die Einrede der Verspätung der vorliegenden Berufung ist nicht
begründet. Die Kläger bestreiten nicht, dass diese von der Beklagten am
7. Februar 1927, also am 20. Tage nach der Zustellung des vorinstanzlichen
Urteiles, eingereicht werden ist; sie behaupten nur, es sei nicht
erwiesen, dass dies vor abends 6 Uhr geschehen sei. Dies ist jedoch ohne
Bedeutung. Denn gemäss Art. 41 OG ist eine Frist dann als eingehalten zu
erachten, wenn die betreffende Eingabe am letzten Tage der Frist der Post
übergeben worden ist. Dass dies vor abends 6 Uhr geschehen sein müsse,
ist hier, im Gegensatz zu Art. 31
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 31 - Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
SchKG, nicht vorgeschrieben. Es ist
daher auf die Berufung einzutreten.

6. Es fragt sich, ob der streitige Ehevertrag nicht wegen
Rechtsmissbrauches anfechtbar. erscheine. Zwar ist davon auszugehen,
dass durch die vertragliche Vereinbarung des Güterstandes nicht nur die
güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten während der Ehe betroffen
werden, sondern dass diese. auch von entscheidendem Einfluss auf
die Gestaltung der 'vennögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten
bei Auflösung der Ehe und damit indirekt auch auf die Erbrechte ihrer
gesetzlichen Erben ist. Soweit der Gesetzgeber eine solche mögliche Folge
nicht für zulässig erachtete, hat er in Art. 226 Abs. 2ZGB ausdrücklich
eine Schranke aufgestellt, indem er für den Fall der Vereinbarung der
Güter-gemeinschaft bestimmte, dass den Nachkommen eines verstorbenen
Ehegatten ein Viertel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens
nicht entzogen werden dürfe. Indessen ist der Güterstandsvertrag nach
seinem Sinn und ZweckFamilienrecht. N° 19. 99

zunächst und in der Hauptsache eben doch mit Rücksicht auf das
eheliche Zusammenleben und Zusammenwirtschaften, d. h. zur Regelung
der ökonomischen Folgen des ehelichen Gemeinschaftslebens der beiden
Ehegatten und nicht mit Rücksicht auf die Folgen bei Auflösung der Ehe
vorgesehen. Es muss daher in der Tat als ein Rechtsmissbrauch erachtet
werden, wenn zwei Ehegatten welche sich bisher nie veranlasst sahen,
an eine vom gesetzlichen Güterstand abweichende vertragliche Regelung
auch nur zu denken in einem Zeitpunkte, wo die Auflösung der Gemeinschaft
durch den Tod des einen Ehegatten offensichtlich unmittelbar bevorsteht
und daher eiue Regelung der ökonomischen Folgen des Gemeinschaftslebens
gar nicht mehr in Frage kommt, einen andern Güterstand vereinbaren, nur
um dadurch dem überlebenden Ehegatten auf Kosten der Pflichtteilserben
des dem Tode nahen Kontrahenten mehr zuzuhalten, ais das Gesetz auf dem
normalen Wege der Verfügung von Todes wegen erlaubt. Ein solcher Vertrag,
der nicht zu dem vom Gesetze vorgesehenen Zweck, sondern ausschliesslich
zur Erreichung eines vom Gesetz verbotenen Zieles, d. h. der Verletzung
des Pflichtteiles, abgeschlossen wurde, verdient keinen richterlichen
Schutz. Derartige Verhältnisse liegen hier, wie sich aus dem von der
Vorinstanz nach dieser Richtung zutreffend gewürdigten Beweisverfahren
ergibt, vor. Das hat zur Folge, dass der Ehevertrag anfechtbar ist,
soweit dadurch die Umgehung der gesetzlichen Pflichtteilsschranken
angestrebt werden war. Die Kläger haben daher einen Anspruch darauf,
dass ihnen derjenige Betrag der Erbschaft aushingegeben werde, der ihnen
als Pflichtteil zugekommen wäre, wenn Apolloni und die Beklagte ihren
bisherigen gesetzlichen Güterstand der Güterverbindung beibehalten hätten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 II 97
Datum : 11. Mai 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 II 97
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 96 Familienrecht. N° 18. auf sie seine Anerkennung anzufechten, jedoch mit der Einschränkung,


Gesetzesregister
OG: 41
SchKG: 31
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 31 - Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200848 (ZPO), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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