352 ' Prozessrecht. N° 60.

doch muss jeder von ihnen im Wege einer gesonderten Klage vorgehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die gemeinsame Klage wird, soweit die Kläger F. Orsinger-Woehrle
und A. Walter betreffend, nicht eingetreten.

60. Arrèt cle la 11° Section civile du 15 septembre 1927 dans la cause
Lesegretaîn contre Panier.

Art. 87 eniffre 1 OJF. Le recours de droit civil est exclu dans les
causes susceptihles d'un recours en reforme.

Attendu qu'Alfred Panier a ouvert action à Jules Lesegretain en concluant
à ce qu'il plaise au Tribunal cantonal neuchätelois prononcer que le
contrat conclu entre parties le 6 mars 1923 a été et est résilié par le
fait et la faute du déiendeur, et condamner celui-ci a payer au demandeur
la somme de 14 772 fr. à titre de dommages interéts, avec intérèt legal
à 6% des le 27 avril 1923 ;

que le défendeur a conclu à liberation des fins de la demande ; ss

que par jugement du 9 mars 1927, rendu en application du droit civil
francais, le Tribunal cantonal neuchätelois a declare la demande bien
fondée en principe et condamné Lesegretain à payer au demandeur 24
121,50 fr. francais, à titre de dommages-intérèts, avec intéréts à 5%
dès le 27 avril 1923;

que, par acte déposé en temps utile, Jules Lesegretain a interjeté un
recours de droit civil en demandant au Tribunal federal d'annuler le
jugement attaqué et de renvoyer la cause à l'instance cantonale pour
statuer à nouveau ;

qu'invoquant l'art. 87 chiffre 1 OJF, le recourant fait grief à l'instance
cantonale d'avoir applique le droit francais à une cause qui relevait
du droit suisse ;

Prozessrecht. N° 61. 353

Conside'ranä en droit: qu'aux termes de l'art. 87 OJF, seules les
causes non

| suscepfibles d'un recours en re'forme peuvent faire l'objet

i d'un recours de droit civil ; * qu'en l'esPèce l'on se trouve en
présence d'un jugement au fond rendu par la dernière instance cantonale
dans un procès civil dont la valeur litigieuse est superieure à 4000
fr. (art. 58 et 59 OJF) ;

qn'à l'avis du recourant, 'l'instance cantonale aurait violé la loi
federale en appliquant les dispositions du droit francais à une cause
qui relevait d'après lui du droit fédéral des obligations (art. 56 et
57 OJF) ;

que, dès lors, Lesegretain pouvait et devait interjeter un recours en
reforme pour soumettre au Tribunal fédéral la question du droit applicable
au contrat litigieux ; ; qu'en conséquence, son recours de droit civil est
l irrecevable (cf. arrèts non publiés Hoirs Roulin contre Justice de paix
de Mouret, du 27 juin 1912, et Meng contre Bundi, du '? juillet 1927);

le Tribunal fédéral prononce : ll n'est pas entre en matière sur le
recours.61. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. September
1927 i. S. Zürcher gegen Erbenfieierle.

1 H a u p t u r t e i l : Eine Prozessahweisung wegen ungenauer
Parteihezeichnung ist kein Haupturteil. Die Vorschrift genauer
Parteibezeichnung ist eine prozessrechtliche Vorschrift, also kantonalen
Rechts. Art. 58 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 OG. _

2. Ein Anspruch gegen Erben ist nicht gegen die Erbschaft
(Erhengemeinschaft) sondern gegen die einzelnen Erben persönlich
(als Streitgenossen) zu richten. Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB; Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG ist eine
Sondervorschrifl-354 si Prozessrecht. N° 61.

Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt, hat
dieses die Klage nicht, wie im Dispositiv gesagt wird, wegen mangelnder
Passiviegitimation, sondern wegen unklarer Parteibezeichnung abgewiesen.
Dieser wahre Sinn des Urteils, nicht die unrichtige Ausdrucksweise
des Dispositivs ist aber massgebend. Danach handelt es sich beim
angefochtenen Urteil um eine Prozessabweisung (a limine) wegen ungenauer
Parteibezeichnung. Das ist kein Haupturteil im Sinne des ,Art. 58 Abs. 1
OG, d. h. kein Urteil, das über den im Streite liegenden zivilrechtlichen
Anspruch endgültig entscheidet (BGE 50 II 209), sondern lediglich eine
prozessuale Verfügung, die eine Frage des Verfahrens beschlägt, den
geltendgemachten Anspruch aber in keiner Weise berührt

Zudem ist die genaue Bezeichnung der Parteien eine Vorschrift des
Prozessrechts. Ob diese Vorschrift erfüllt sei, ist also eine Frage
der Auslegung des Prozessrechts (1. i.' kantonalen Rechts, die gemäss
Art. 57 Abs. 1 OG der Überprüfung des Bundesgerichts im Berufungsverfahren
entzogen ist.

Es kann daher auf die Berufung nicht eingetreten werden. Doch sei
beigefügt, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des Klägers
der streitige Anspruch nicht gegen die Erbschaft, sondern gegen die
einzelnen Erben persönlich (als Streitgenossen) zu richten sein wird,
da auch der ungeteilten Erbschaft keine Rechtspersönlichkeit, also
auch keine Parteifähigkeit zukommt (vgl. Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB). Die von der
Vorinstanz angezogene Betreibungsfähigkeit der unverteilten Erbschaft
beruht auf Sondervorschrift (Art. 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
SchKG), deren Geltung auf das
Betreihungsverfahren beschränkt bleibt.

Markenschutz. N° 62. 355

V. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

62. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1927 i. S. The Yale
and. Towns Manufacturing Gy gegen Jakob Leib & Cie.

M a r k e n r e c h t. Eintragung einer Marke ( Yale ) im
internet. Markenregister. Der Markeninhaber kann sich in der Schweiz
gegenüber einem Fabrikanten, welcher schon vor Eintragung der Marke
Erzeugnisse, die von den mit ihr versehenen gänzlich abweichen, unter
der Bezeichnung Yala in den Handel brachte, nicht auf den Markenschutz
berufen. MSchG Art. 5, 6 Abs, I u. II, 12 Abs. II lit. a, Rev. Pariser
Übereinkunft v. 20. März 1883 /2. Juni 1911 Art. 6 Abs. I.

A. Die Klägerin liess am 29. Februar 1924 im deutschen und am 14. Juli
1924 im internationalen Markenregister die Wortmarke Yale für eine ganze
Reihe verschiedenartigster Waren, worunter auch für Tricotagen, Kleider,
Wäsche eintragen.

Die Beklagte, welche in Amriswil eine Tricotwäschefabrik betreibt,
benutzt schon seit März 1925 für ihre Produkte die Bezeichnung Yala
(eine Kombination der Anfangsbuchstaben des Vorund Familiennamens des
Gesellschafters Laib, unter Ersetzung des J durch ein Y, angeblich wegen
der Aussprache in gewissen aus ländischen Absatzgebieten); sie macht
mit dieser Bezeichnung, die sie in Verbindung mit der Wiedergabe einer
weiblichen Figur verwendet, für ihre Wäschefabrikate in verschiedenen
inländischen Zeitungen und Zeitschriften Reklame.

Mit Zuschrift vom 15. April 1926 machte die Klägerin die Beklagte darauf
aufmerksam, dass sie Inhaberin der eingetragenen Wortmarke Yale sei ;
die Bezeich-

AS 53 n _ 1927 25
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 II 353
Datum : 15. September 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 II 353
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 352 ' Prozessrecht. N° 60. doch muss jeder von ihnen im Wege einer gesonderten Klage


Gesetzesregister
OG: 57  58
SchKG: 49
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 49 - Die Erbschaft kann, solange die Teilung nicht erfolgt, eine vertragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart an dem Ort betrieben werden, wo der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte.
ZGB: 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
BGE Register
50-II-203
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erbe • markenregister • vorinstanz • frage • kantonales recht • bundesgericht • beklagter • wortmarke • zeitung • ware • kopie • entscheid • verfahrenspartei • menge • familienname • biene • ersetzung • zivilrechtlicher anspruch