40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Juni 1927 i. S. Muff gegen Hess.

Die negative Eigentumsklage ist unverjährbar (Erw. 2).
Sind bei Bauten die vom kantonalen Rechte festgesetzten Abstände nicht
beobachtet worden, so muss der Klage des Verletzten auf Beseitigung
grundsätzlich stattgegeben werden (ZGB Art. 641 Abs. 2, 679,685 Abs 2,
686), es sei denn dass die Voraussetzungen des Art. 674 Abs. 3 zutreffen
(Erw. 4). Beurteilung dieser Frage (Erw. 3).

A. Im Jahre 1923 baute der Beklagte auf seiner Liegenschaft in
Alpnachdorfss ein Haus. Nach Begiunder Arbeiten erhielt er vom
Landweibelamt folgende auf Antrag des Klägers erlassene Amtliche Anzeige
d. d. 18. April 1923:

Herr Spenglemieister Jos. Muff, Alpnachdorf, lässt Ihnen
hiemit. ..... unter Hinweis auf Art. 138 EG zum ZGB amtlich mitteilen,
dass Sie nicht berechtigt sind-, Ihr projektîertes Haus näher an die
nachbarliche Grenze zu bauen als zwei Meter Abstandsgrenze zwischen der
Grenze und dem Daehkennel Ihres projektierten Hauses. Eine Abstandsgrenze
von zwei Metern, berechnet von der Mauer Ihres projek tierten Hauses
bis zur nachbarliehen Grenze, Würde nicht zulässig sein......

Der angeführte Art. 138 des EG zum ZGB für den Kanton Unterwalden ob
dem Wald lautet in seinem hier massgebenden Teile: Der Abstand eines
Gebäudes von der nachbarlichen Grenze darf ohne Einwilligung des Nachbarn
...... in Dörfern nicht weniger als zwei Meter betragen. }

Am 20. April 1923 liess der Beklagte u. a. antworten ss: Herr Hess hat
die Abstandsgrenze richtig eingehalten. Er wird in der angefangenen Weise
weiter bauen. Gegen eine eventuelle Klage wird er diesen Standpunkt vor
allen Instanzen zu begründen und zu wahren wissen.

A8 53 n _ 1927 ss 16

222 Sachenrecht. N° 40.

Ihre Auslegung des Art. 138 EG zum ZGB ist willkürlich und unrichtig.
In zwei weiteren Zuschriften hielt der Kläger an seinem Standpunkt fest,
bis ihm der Beklagte am 25. .Mai 1923 mitteilen liess, dass die von
ihm gewünschte Abstandsgrenze tatsächlich innegehalten wird. Dies nicht,
weil hierzu ein rechtlicher Grund vorliegt ...... , sondern weil der neue
Plan des Herrn Hess diese Abstandsgrenze gestattet. In Wahrheit beträgt
der Abstand zwischen dem Mauersockel des Hauses des Beklagten und der
Grenze der Liegenschaft des Klägers vorn an der Strasse 2,65 und hinten
2,35 Meter, zwisehen dem Dachvorsprung einschliesslich Dachkennel des
Hauses und der Grenze jedoch je 88 cm weniger. Die Spenglerarbeiten am
Hause des Beklagten hat der Kläger selbst ausgeführt, nachdem er jenem
mitgeteilt hatte: Ich habe den Auftrag unbeschadet meiner behaupteten
Ansprüche aus den Bestimmungen des Einführungsgesetzes betreffend der
Ahstan'dsgrenze zwischen Nachbargrundstücken übernommen und wahre mir
ausdrücklich alle daherigen Rechte.

B. Mit der vorliegenden, im Frühjahr 1925 angestrengten Klage verlangt
der Kläger Verurteilung des Beklagten, mit seinem Neubau gegenüber dem
Grundstück des Klägers die gesetzliche Abstandsgrenze zu wahren oder
wegen Missachtung dieser Abstandsgrenze eine Entschädigung von 6500
Fr. zu bezahlen.

C. Durch Urteil vom 24. Januar 1927 hat das Obergericht des Kantons
Unterwalden ob dem Wald erkannt: Der Beklagte hat entweder innert sechs
Monaten von Zustellung dieses Urteils an den beanstandeten Dachvorschuss
auf die Abstandsgrenze zurück zu verkürzen oder an den Kläger eine
Entschädigung von 700 Fr., zu verzinsen vom 20. März 1925 (Datum des
Friedensrichtervorstandes) an, zu entrichten. .

D. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit folgenden Anträgen:

1. Es sei in Gutheissung der Hauptiorderung unseres

Sachenrecht. N°, 40. 223

Klagebegehrens der Beklagte gerichtlich zu verhalten, mit seinem
widerrechtlichen Neubau gegenüber dem klägei'ischen Grundstück die
gesetzliche Abstandsgrenze zu wahren ......

2. Eventuell sei der Beklagte wegen Missachtung der gesetzlichen
Abstandsgrenze in eine Entschädigung von 6500 Fr. dem Kläger gegenüber
zu verfallen unter Anrufung richterlichen Ermessens,

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. (Gekürzt). Die Vorinstanz hat dem Art. 138 des kantonalen EG zum
ZGB insofern die vom Kläger gewünschte Auslegung gegeben, als der
Abstand des Dachvorsprunges eines Gebäudes von der nachbarlichen
Grenze in Dörfern nicht weniger als zwei Meter betragen dürfe. Somit
ist davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinem DachVorsprung, aber
auch nur mit diesem, den vom kantonalen Rechte festgesetzten Abstand
nicht eingehalten hat. Kantonales Recht und dessen Auslegung durch die
kantonalen Gerichte ist nämlich auch insofern ausschliesslich massgebend,
dass der Grenzabstand der Grundmauer eines Wohnhauses nicht noch um das
Mass. eines normal dimensionierten Dachversprunges vergrössert werden
müsse, sondern die entsprechende Verkürzung des Dachvorsprunges genüge.

2. _ Auf Bauten, die den vom kantonalen Rechte festgesetzten Abständen,
wie überhaupt den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden
gemäss Art. 685 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 685 - 1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
1    Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
2    Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
ZGB die Bestimmungen betreffend überragende Bauten
Anwendung, mutatis mutandis also insbesondere der Art. 674 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 674 - 1 Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.
1    Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.
2    Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.
3    Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.
ZGB:
Ist ein Überhau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies
für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann,
wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem
Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht
auf den Überbau (oder das Eigentum am

224 Sachenrecht. N° 40.

Boden) zugewiesen werden. Vorliegend behauptet der Kläger, rechtzeitig
Einspruch erhoben zu haben, spricht _ er infolgedessen dem Beklagten den
guten Glauben ab und folgert er hieraus zunächst, es könne dem Beklagten
nicht, auch nicht gegen angemessene Entschädigung, das (dingliche) Recht
(Dienstharkeit) zuerkannt werden, den unter Verletzung des gesetzlichen
Bauabstandes errichteten Dachvorsprung beizubehalten, sondern er (Kläger)
sei befugt, die ungerecht-fertigte Einwirkung auf seine Liegenschaft
durch das Näherbauen seitens des Beklagten abzuwehren. Solche auf
AbWehr der Überschreitung des Eigentumsrechtes seitens des Nachbars
abzielenden Ansprüche (negative Eigentumsklage, uctio negatoria)
kliessen aus dem Eigentumsrecht und erneuern sich daher während der
Dauer des Eigentums jederzeit, solange die ungerechtfertigte Einwirkung
andauert. Daher ist gleichwie die Eigentumsklage (rei uidicatio) selbst
(BGE 48 II S. 44 ff. Erw. 2 c) auch die 'Klage auf Beseitigung der
Störung nicht, wie der Beklagte meint, der (einjährigen) Verjährung
unterworfen, sondern nur anfällig die Klage auf Ersatz des aus solcher
Störung erwachsenen Schadens. Nur insofern Wird die Negatorienklage durch
Zeitablaui ausgeschlossen, als nach den eben angeführtenVorschriiten durch
Verspätung der Einsprache seitens des Verletzten dem Zuwiderhandeluden
ein Anspruch auf Aufhebung der nachbarrechtlichen Eigenturnsbeschränkung
erwachsen kann.

3. Allein dem Kläger ist zuzugeben, dass die Voraussetzungen
für die Zuweisung des dinglichen Rechtes auf Näherhauen nicht
zutreffen. Sobald der Kläger aus der Grundmaueranlage ersehen konnte,
dass der Dach'vorsprung voraussichtlich näher als zwei Meter an seine
Liegenschaft heranreichen werde, hat er dem Beklagten seinen Einspruch
gegen diese Bauweise amtlich mitteilen lassen, und in späteren Zuschriften
hat er seinen Einspruch erneuert. Hieraus konnte der Beklagte zur

Sachenrecht. N° 40. 225

Genüge ersehen, dass der Kläger die geplante Bauweise als Verletzung
der kantonalen Bauabstandsvorschriften betrachte und nicht zu dulden
gewillt sei. Weitere Anforderungen können an den Einspruch nicht gestellt
Werden. Übrigens erklärte der Beklagte durch sein Schreiben vom 25. Mai
1923 unverkennbar, sich dem Einspruch unterziehen zu wollen. Dieser
fiel auch nicht etwa dadurch dahin, dass der Kläger selbst an dem
nachbarrechtswidrigen Dachvorsprung mitarbeitete ; denn er übernahm die
Arbeiten nicht ohne ausdrückliche Erneuerung seines Einspruches, wohl
in der Voraussicht, der Beklagte werde ihn durch eine Geldentschädigung
abfinden, und dieser übertrug sie ihm gleichwohl.

Infolge des rechtzeitigen Einspruches befand sich der Beklagte
natürlich auch nicht mehr in gutem Glauben über seine Berechtigung,
das Dach seines Hauses näher als auf zwei Meter gegen die Grenze
der Liegenschaft des Klägers vorspringen lassen zu dürfen. Wenn er im
Vertrauen auf die Richtigkeit seiner eigenen Meinung über die Tragweite
des Art. 138 des EG zu ZGB unbekümmert um den Einspruch des Klägers in der
geplanten Weise weiterhaute, so setzte er sich der Gefahr aus, in einem
fortgeschrittenen Stadium oder selbst erst nach der Beendigung der Baute
mit dem Dachvorsprung zurückweichen zu müssen im Falle, dass die Gerichte,
auf deren Entscheid sich der Kläger immer und immer wieder berief, diese
Vorschrift im Sinne des Klägers auslegen werden. Unter solchen Umständen
kann nicht von einem unverschuldeten Irrtum darüber gesprochen werden,
dass die vom Kläger behauptete nachherrechtliche Eigentumsbeschränkung
nicht bestehe.

4. Kann aber der Beklagte aus Art. 674 Abs. 3 ZGfB nichts für sich
herleiten, so lässt sich der Gutheissung des in den Vordergrund
gestellten Klagentrages nicht ausweichen, sondern erweist sich dieser
als begründet gestützt sowohl auf Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
als Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB,
wonach auf Beseitigung der Schädigung und

' 226" , Sachenrecht. N° 40.

auf Schadenersatz klagen kann, wer dadurch geschädigt wird, dass ein
Grundeigentiimer sein Eigentumsrecht überschreitet. Dabei ist nicht von
Belang, dass der Kläger Beseitigung der Störung und Entschädigung nur
alternativ verlangt hat; denn unverkennhar wollte er sich von Anfang an
mit der Entschädigung nur begnügen, sofern er die Beseitigung der Störung
nicht durchzusetzen vermöge, oder allenfalls doch nur bei Zusprechung und
Zahlung der vollen eingeklagten Entschädigungssumme. Ebensowenig kann
der Beklagte unter dem Gesichtspunkte von der Beseitigung der Störung
entbunden werden, dass durch die Verkürzung seines Dachvorsprunges das
Dorfth veranstaltet würde. Nur durch einschlägige öffentliehrechtliche
Vorschriften könnte das private Recht des KlägerS, innerhalb des Abstandes
von zwei Metern von seiner Grenze keinerlei Bauwerk dulden zu müssen,
geopfert werden, dagegen nicht zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer
widerrechtlich errichteten Baute. Rechtsirrtümlich ist auch der weitere
Urteilsgrund der Vorinstanz : Es ist kein schutzwürdiges Interesse
des Klägers vorhanden, dass diese Verkleinerung des Dachvorschusses
unter allen Umständen durchgeführt werde, sondern seinen Interessen
wird durch eine an die Stelle der Zurücksetzung des Dachvorsprunges
tretende Entschädigung ebenfalls Genüge getan. Abgesehen von der
bereits abgelehnten Anwendung des Art. 674 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 674 - 1 Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.
1    Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.
2    Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.
3    Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.
ZGB kann die
Verurteilung zu einer Geldentschädigung anstatt zur Beseitigung einer
den nachbarrechtlichen Abstand nicht wahrenden Baute überhaupt auf
keine Rechtsvorschrift gestützt werden. Und wenn der Kläger durch den
Näherbau in seinen vermögensrechtlichen Interessen erheblich verletzt
wird, wie auch die Vorinstanz anerkennt, indem sie die Wiedergutmachung
auf mehrere Hundert Franken bewertete, so ist nicht einzusehen, warum
dieses Interesse nicht auch genügen sollte, um die Verurteilung zur
Beseitigung der Störung zu rechtfertigen, sobald diese grundsätzlich

Sachenrecht. N° 40. 227

mit Fug verlangt werden kann. In der Tat werden der Liegenschaft des
Klägers durch den zu weit ausladenden Dachvorsprung einerseits Luft und
Licht bis zu einem gewissen Masse entzogen, anderseits Niederschläge
in Vermehrtem Masse zugeführt, was bei allfälliger Änderung der
Benützungsweise in der Zukunft nachteiliger sein kann, als es bei
der gegenwärtigen Benützungsweise der Fall ist, und unter diesem
Gesichtspunkte auch schon die präsente Wertverminderung erhöht. Darauf
kommt nichts an, ob der Kläger den gleichen Nachteil ebenfalls erleiden
würde, wenn der Beklagte zwar in genügendem Abstande, jedoeh höher gebaut
hätte. Endlich lässt sich nicht etwa sagen, das Interesse des Klägers
auf Beseitigung der Störung stehe in keinem Verhältnisse zu den dadurch
erheischten Aufwendungen ; denn zu etwas weiterem als zur Verkürzung des
Dachvorsprunges ist ja der Beklagte nach dem in Erw. 1 Ausgeführten nicht
verpflichtet. Somit kann dahingestellt bleiben, ob in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz die Beseitigung der Störung verweigert werden könnte,
wenn sie sich nur durch das Zurückversetzen der ganzen Hausmauer hätte
erzielen lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt, dass das Urteil
des Obergerichts des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 24. Januar
1927 aufgehoben und der Beklagte verurteilt wird, den Dachvorsprung
auf den gesetzlichen Abstand von zwei Metern von der Grenze gegen die
Liegenschaft des Klägers hin zu verkürzen. -
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 II 221
Datum : 30. Juni 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 II 221
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Juni 1927 i. S. Muff gegen Hess. Die negative...


Gesetzesregister
ZGB: 641 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
674 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 674 - 1 Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.
1    Bauten und andere Vorrichtungen, die von einem Grundstücke auf ein anderes überragen, verbleiben Bestandteil des Grundstückes, von dem sie ausgehen, wenn dessen Eigentümer auf ihren Bestand ein dingliches Recht hat.
2    Das Recht auf den Überbau kann als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen werden.
3    Ist ein Überbau unberechtigt, und erhebt der Verletzte, trotzdem dies für ihn erkennbar geworden ist, nicht rechtzeitig Einspruch, so kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, dem Überbauenden, der sich in gutem Glauben befindet, gegen angemessene Entschädigung das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden zugewiesen werden.
679 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
685
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 685 - 1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
1    Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
2    Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
BGE Register
48-II-38
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • sachenrecht • nachbar • kantonales recht • vorinstanz • eigentumsklage • mass • guter glaube • verurteilung • nachbarrecht • bundesgericht • richtigkeit • baute und anlage • grenzabstand • schaden • neubau • dach • erwachsener • angemessene entschädigung • eigentum
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