198 Familienrecht. N° 35.

35. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. Juni 1927
i. S. Konkursmasse Stäheliu gegen Rüdlinger.

Unentgeltliche Verwandtenversorgung. Vormundbestellung.

1. Die mündliche Verpflichtung zur unentgeltlichen Pflege und Erziehung
einer. verwandten Waise ist rechtsverbindlich, wenn sie in der Meinung
übernommen wurde, es handle sich dabei um die Erfüllung einer sittlichen
Pflicht, selbst wenn eine solche sittliche Pflicht nicht allgemein
anerkannt werden sollte. Art. 11
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
, 239 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 239 - 1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
1    Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2    Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
3    Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.
und 243
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 243 - 1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.
3    Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.
OR ; Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462

ZGB. Erw. 1.

2. Dauer und Aufhebung dieser Verpflichtung. Erw. 2.

3. Die Vormundbestellung ist gültig, auch wenn dem Gewählten keine
Ernennungsurkunde zugestellt worden ist, sofern er nur Kenntnis von
seiner Ernennung hatte. Unterlassung seiner Bestätigung. Art. 387
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 387 - Die Kantone unterstellen Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen urteilsunfähige Personen betreut werden, einer Aufsicht, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften bereits eine Aufsicht gewährleistet ist.
, 388
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 388 - 1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.
1    Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.
2    Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.
,
389
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1  die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2  bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2    Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
, 415
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 415 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung.
2    Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung.
3    Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind.
und 442
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 442 - 1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
1    Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
2    Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Massnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
3    Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist.
4    Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.
5    Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
ZGB. Erw. 3.

Aus dem Tatbestand :

Josef Stähelin verpflichtete sich im November 1918 vor der
Vormundschaftsbehörde Uetikon mündlich, seine elternlose Nichte
unentgeltlich wie ein eigenes Kind zur Pflege und Erziehung in seine
Familie aufzunehmen. Als Vormund des Mädchens nahm er aus dem Nachlass
ihrer Eltern und an Pensionsbeträgen des Kindes 4084 Fr. 37 Cts. in
Empfang und verbrauchte das Geld für sich selbst. Als er im März 1926
in Konkurs geriet, meldete das Kind, das. bis dahin von ihm erzogen und
unterhalten wurde, eine Forderung in diesem Betrage an und verlangte
deren Kollozierung in der zweiten Klasse. Die dahingehende Klage wurde
gutgeheissen und die Gegenansprüche der Masse für Erziehung und Unterhalt
des Kindes abgewiesen (bis auf einen Betrag von 158 Fr. 15 cm., die
Stähelin, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein, zur Deckung von
Nachlasschulden der Eltern des Kindes bezahlt hatte). Was Stähelin an
Nahrung und Kleidung, sowie an Schulund Krankengeld für das Kind

Familienrecht. N° 35.199,

geleistet hatte, ging nicht über das Mass dessen hinaus, was von einem
Manne in guten Verhältnissen, in denen sich Stähelin bis zu seinem
Konkurs befand, erwartet werden kann, wenn er sich verpflichtet hat,
ein Kind unentgeltlich wie ein eigenes zu unterhalten und zu erziehen. si

Aus den Erwägungen : _ l. Die Verpflichtung, die Stähelin nach der
verbind--

lichen Feststellung der Vorinstanz zur unentgeltlichen Versorgung der
Klägerin übernommen hatte, war gii]-

. tig, obwohl sie nur mündlich abgegeben worden war.

Gemäss Art. 11
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
OR bedürfen die Verträge zu ihrer Gültigkeit nur dann
einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt. Zu
Unrecht glaubt die Beklagte, in der Verpflichtung zur unentgeltlichen
Versorgung der Klägerin habe ein Schenkungsversprechen gelegen, das
gemäss Art. 243
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 243 - 1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.
3    Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.
OR zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedurft
hätte. Das Rechtsveré hältnis unterstand nicht den Bestimmungen über
die Schenkung. Zwar kann nicht davon die Rede sein, dass Stähelin mit
der unentgeltlichen Übernahme des Kindes eine ihm gemäss Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB
Yobliegende gesetzliche Verwandtenunterstützungspflicht erfüllt habe ;
eine solche besteht in der Seitenlinie nur gegenüber Geschwistern, nicht
gegenüber einer Nichte. Auch wird es entgegen der Vorinstanz nach den
in der Rechtsgemeinschaft herrschenden sittlichen Anschauungen kaum als
sittliche Pflicht gelten, einen Verwandten unentgeltlich unter-halten
zu müssen, solange er eigenes Vermögen besitzt. Allein dies ist zum
Ausschluss des Schenkungscharakters eines Vertrages im Sinne des Abs. 3
des Art. 239
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 239 - 1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
1    Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2    Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
3    Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.
OR nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Zuwendende, was
bei Stähelin offenbar der Fall gewesen ist, in der Meinung handelte, er
erfülle eine sittliche Pflicht, auch wenn eine solche nicht allgemein
als bestehend anerkannt werden sollte. In einem solchen Falle fehlt
dem Zuwendenden

200 Familienrecht. N° 35.

der Schenkungswille, und von einer Schenkung kann dann bei seiner
Verpflichtung zu unentgeltlichen Leistungen nicht mehr die Rede sein. Die
Vereinbarung unentgeltlicher Versorgung der Klägerin stand somit unter
der allgemeinen Bestimmung der Formlosigkeit der Verträge, und es genügte
für ihre Gültigkeit die bloss mündliche Abmachung zwischen stähelin und
der Vormundschaftsbehörde.

2. Wenn nun auch nicht angenommen werden will, Stähelin sei auf
Grund des geschlossenen Versorgungsvertrages gehalten gewesen,
die Klägerin bis zu ihrer Mündigkeit oder wenigstens bis zu ihrer
Erwerbsfähigkeit unentgeltlich zu unterhalten und zu erziehen, so folgt
aus der Rechtsverbindlichkeit seiner Verpflichtung zur unentgeltlichen
Versorgung des Kindes doch das eine, dass er die Unentgeltlichkeit
nicht einseitig aufheben konnte. Es bedurfte dazu des Einverständnisses
beider VertragSparteien. Wenn er die unentgeltliche Versorgung in eine
entgeltliche umwandeln wollte, hätte er dies der Vormundschaftsbehörde,
mit der er den Versorgungsvertrag abgeschlossen hatte, mitteilen
sollen. Diese hätte dann die geeigneten Massnahmen getroffen, sei es, dass
die Entgeltlichkeit durch Fest-setzung eines Kostgeldes und dergleichen
näher bestimmt oder das Kind anderswo untergebracht werden wäre, was
nahe gelegen hätte, dasich ja auch eine Tante väterlicherseits um die
Aufnahme des Kindes beworben hatte. Das hat Stähelin unterlassen. Es
blieb daher in seinem Rechtsverhältnis zur Klägerin bei der vereinbarten
Unentgeltlichkeit während der ganzen Pflegezeit. Die 4084 Fr. 37
Cts., die er'für die Klägerin in Empfang genommen, hat er ihr somit
grundsätzlich zurückzugeben, ohne dass ihm aus seinen Unterhaltsund
Erziehungsleistungen, soweit sie die ordentlichen Kosten eines Kindes
gleichen Standes nicht überschreiten, eine Gegenforderung zustände (wobei
es infolge Wegfalls der Anschlussberufung dahingestellt bleiben muss,
ob die Vor-

Familienrecht. N° 35. 201

instanz in zutreffender Weise den Anspruch der Klägerin auf Zinsvergütung
aus Billigkeitsgründen abgewiesen hat)...

3. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, wenn sie die beklagte Konkursmasse
verhalten hat, die Forderung in der zweiten, nicht in der fünften
Klasse zu kollozieren. Nach ihrer verbindlichen Feststellung ist der
Gemeinschuldner Stähelin der Klägerin als Vormund bestellt worden, und er
hat wiederholt, namentlich beim Empfang der in Frage stehenden Gelder,
ausdrücklich als Vormund des Kindes gehandelt (wie er sich auch noch in
seiner Einvernahme durch das Konkursamt Neutoggenburg als Vormund der
Klägerin bezeichnete). Es ist daher unverständlich, Wieso die Beklagte
sich darauf berufen kann, dem Gemeinschuldner sei seine Ernennung zum
Vormund nicht mitgeteilt worden ; er hatte nach diesen Feststellungen
Kenntnis von seiner Ernennung, und das bezweckt die Bestimmung
des Art. 387
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 387 - Die Kantone unterstellen Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen urteilsunfähige Personen betreut werden, einer Aufsicht, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften bereits eine Aufsicht gewährleistet ist.
ZGB, Wonach dem zum Vormund Gewählten seine Ernennung
unverzüglich schriftlich mitzuteilen ist. Diese Ordnungsvorschrift
dient nur dazu, die Ablehnungsfrist des Art. 388
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 388 - 1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.
1    Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.
2    Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.
ZGB für den Emannten
in Gang zu bringen und ihn gemäss Art. 389
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1  die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2  bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2    Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
ZGB trotz seiner allfälligen
Ablehnung zur vorläufigen Führung der Vormundschaft zu verpflichten,
bis er des Amtes enthoben wird. Übrigens hat die Vorinstanz der Erklärung
der Vormundschaftsbehörde von Uetikon, sie stelle die Ernennungsurkunden
immer ordnungsgemäss (wenn auch ohne Empfangssehein, was empfehlenswert
wäre) zu, und es stehe ausser Zweifel, dass die Zustellung auch an den
Gemeinschuldner erfolgt sei, Glauben geschenkt, und diese Beweiswürdigung
ist für das Bundesgericht verbindlich. Sollte auch, wie die Beklagte in
der Berufung weiter geltend macht, Stähelin in seinem vormundschaftlichen
Amte entgegen der Vorschrift des Art. 415
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 415 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung.
2    Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung.
3    Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind.
ZGB nicht mehr bestätigt
worden sein, so ist auch dies für die Frage der im Streite stehenden
KolloZierung be-

202 , Erbrecht. N° 36 .

deutungslos ; auch wenn das Amt eines Vormundes nach Ablauf der
Amtsdauer gemäss Art. 442
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 442 - 1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
1    Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
2    Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Massnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
3    Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist.
4    Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.
5    Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
ZGB endigt (immerhin mit der Befugnis der
Vormundschaftsbehörde, ihn gemäss Art. 415
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 415 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung.
2    Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung.
3    Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind.
ZGB wieder zu bestätigen), so
ist Stähelin nach Art. 444
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 444 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet.
3    Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
4    Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
ZGB doch zur Fortführung der Vormundschaft bis
zur Übernahme des Amtes durch einen Nachfolger und damit zur-sorgfältigen
Verwaltung des Mündelvermögens im Sinne des Art. 413
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 413 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts482.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts482.
2    Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
3    Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.
ZGB verpflichtet
gewesen. Dem Gemeinschuldner ist somit das im Streite liegende Vermögen
kraft Vormundschaft anvertraut worden; die Forderung, die der Klägerin
aus dieser Übernahme zusteht, ist daher gemäss Art. 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
SchKG inder
zweiten Klasse zu kollozieren.

II. ERBRECHT

DRO IT DES SUCCESSIONS

36. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilahteilung vom 19. Mai 1927
i. S. Erbengemeinschaft Miller-Jiggy gegen Wyder & Cons.

Die Vorschriften des Art. 626 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
. ZGB über die A u s g l e i c h u n
g s p f l i c h t finden auf Testamentserben keine Anwendung, wenn sie
nicht vom Erblasser vorbehalten werden sind (Erw. 2). '

Die vom Erblasser als Teilungsvorsehrift im Sinne von Art. 614
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 614 - Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen.
ZGB
erlassene Verfügung, dass ein Erbe bei der Teilung in erster Linie auf
das ihm seinerzeit vom Erblasser gewährte Darlehen angewiesen werde,
wird infolge eines vom Erblasser nachträglich ausgesprochenen

ss Erlasses dieser Forderung gegenstandslos und kann, auch wenn die
Verfügung im Testament stehen gelassen wurde,

nicht in eine Ausgleiehungspflicht umgedeutet werden (Erw. 2).

Ein Erbe, der sich eine ihm dem Erblasser gegenüber zustehende
Darlehensschuld auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen hat, muss sich
auch'die für dieses Darlehen bis z u rn M om e n t e d e r T e i l u n
g laufenden Zinsen anrechnen lassen (Erw. 3).

Erbrecht. N° 36. 203

Eine infolge ungenügender Gläubigerbe-

. z e i c h n u n g nichtige Betreibung hat keine
verjàhrungs-unterbrechende Wirkung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR
(Erw. 4).

Eine von dem gemäss Art. 602 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB a m t l i c h b estellten
Erbschaftsvertreter für die Erhsehaft eingeleitete Betreibung ist
rechtsgenügend, wenn dieser Vertreter, ohne gleichzeitige Angabe der
einzelnen Erben, im Zahlungsbefehl aufgeführt ist (Erw. 4).

Aus dem Tatbestand :

A. Die Kläger und die Beklagten sind Testamentserben
bezw. Rechtsnachfolger von Testamentserhen der am 23. November 1916 in
Bönigen verstorbenen Fräulein Magdalena Müller.

Diese hatte seinerzeit ihrem Schwager, dem Vater des Beklagten Hermann
Wyder, ein Darlehen gegeben, für das die Schuldpflicht im Betrage von
62,000 Fr. _ in der Folge auf letztem übergegangen ist und wofür dieser
am 15. September 1905 eine Schuldanerkennung ausgestellt hat.

Ferner hatte Magdalena Müller ihrem Bruder, Eduard Müller-Jäggy (dem
Rechtsvorgänger der sieben Kläger), bezw. der Kommanditgesellschaft
Müller-Jäggy & Co., deren Teilhaber dieser war und deren Schulden er in
der Folge übernommen, in den Jahren 1901-1907 ebenfalls Barleistungen
bis zum Betrage von 52,500 Fr. gemacht.

Infolgedessen verfügte sie in ihrem am 26. Dezember 1911 errichteten
öffentlichen Testament, in welchem sie 11. a. sowohl ihren Bruder Eduard
Müller-Jäggy als auch ihren Neffen, den Beklagten Hermann Wyder, je
zu einem Viertel als Erben eingesetzt hatte: diese Einsetzung erfolge
mit der Bestimmung, dass beide bei der Teilung des Nachlasses in erster
Linie auf die ihnen der Testatorin gegenüber zustehenden Verpflichtungen
angewiesen _ werden.

B. Mit der vorliegenden Klage bezw. Widerklage verlangen nun die. Parteien
gegenseitig die Anrechnung der vorgenannten Beträge nebst Zinsen auf
ihren Erh-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 II 198
Datum : 29. Juni 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 II 198
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 198 Familienrecht. N° 35. 35. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom


Gesetzesregister
OR: 11 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
135 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
239 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 239 - 1 Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
1    Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2    Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
3    Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.
243
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 243 - 1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.
3    Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.
SchKG: 219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
ZGB: 328 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
387 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 387 - Die Kantone unterstellen Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen urteilsunfähige Personen betreut werden, einer Aufsicht, soweit nicht durch bundesrechtliche Vorschriften bereits eine Aufsicht gewährleistet ist.
388 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 388 - 1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.
1    Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.
2    Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.
389 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 389 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1  die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2  bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2    Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.
413 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 413 - 1 Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts482.
1    Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts482.
2    Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
3    Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist.
415 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 415 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung.
2    Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung.
3    Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind.
442 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 442 - 1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
1    Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
2    Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Massnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
3    Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist.
4    Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.
5    Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
444 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 444 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Hält sie sich nicht für zuständig, so überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet.
3    Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, so pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt.
4    Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, so unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz.
602 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
614 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 614 - Forderungen, die der Erblasser an einen der Erben gehabt hat, sind bei der Teilung diesem anzurechnen.
626
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 626 - 1 Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
1    Die gesetzlichen Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat.
2    Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vormund • erblasser • sittliche pflicht • erbe • vorinstanz • erbrecht • darlehen • empfang • testament • konkursmasse • angewiesener • geld • mass • kenntnis • frage • geschwister • stelle • nichtigkeit • neffe
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