1 4 Familienrecht. N° 4.

Beklagten genannte Betrah von 4470 Fr. 30 anerkannt werden, der offenbar
zu 3 1/2 % mit einer noch erheblich kleineren Sterblichkeit als der
durchschnittlichen Kindersterblichkeit von 1920/1 unter Hinzufügung
eines Verwaltungskostenzuschlages ermittelt worden ist und sogar noch den
Barwert übersteigt, wie er zu 4 % % ohne Berücksichtigung irgendwelcher
Sterblichkeit gewonnen würde. Zuschläge für Verwaltungskosten
und Gewinn von Rentenanstalten miissen überhaupt gänzlich ausser
acht gelassen werden, da entgegen der Auffassung des Beklagten als
Streitwert kein anderer Betrag in Betracht kommen kann als die Summe
aller Rentenleistungen, die er voraussichtlich wird entrichten müssen,
unter Rückdiskontierung auf den Tag der Geburt des Kindes.

4. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. Februar 1927
i. S. H. gegen S.

Vaterschaftsklage. OG Art. 81; ZGB Art. 314 Abs. 2. Zerstörung
der Vaterschaftsvennutung im Hinblick auf den R e i f e g r a d
des Kindes. Stellung des Bundesgerichtes zur Würdigung zweier sich
widersprechender F. x p e r t e n g u t a c h t e n durch den kantonalen
Richter.

Es steht fest, dass die Klägerin und der Beklagte am 18. Juni 1924
-also 219 Tage vor der Geburt des Klägers und nachher noch einige Male
geschlechtlich miteinander verkehrt haben, sodass gemäss Art. 314 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.

ZGB die Vermutung der Vaterschaft des Beklagten gegeben ist. Diese wurde
jedoch von der Vorinstanz deshalb als zerstört erachtet, weil der Kläger
nach den Aussagen des Arztes, Dr. M., der die Klägerin nach der Geburt
behandelt hat, mit allen Merkmalen eines vollständig ausgereiften Kindes
zur Welt gekommen sei und unmöglich nur sieben Monate lang getragen
worden sein könne. Diese Feststellung wird indessen von den Klägern als
nnrichtig angefochten, weil nach dem von_.....-.-Familienrecht. N° 4. 15

der untern kantonalen Instanz beim Vorsteher des Frauenspitals in
B., Prof. L., eingehalten Gutachten es nicht unmöglich sei, dass
der Kläger durch den am 18. Juni 1924 zwischen der Klägerin und
dem Beklagten stattgehabten Geschlechtsverkehr gezeugt worden sei.
Diese Einrede erscheint jedoch nicht schlüssig. Die Frage der
Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Zeugung eines Kindes durch
einen bestimmten Geschlechtsverkehr ist eine Tatfrage, über
die infolgedessen der mit der Beweiswürdigung betraute kantonale
Richter endgültig entscheidet. Insbesondere ist es bei Vorhandensein
zweier sich widersprechenden Expertisen ausschliesslich Sache der
kantonalen Instanz, die einzelnen Gutachten auf ihre Schlüssigkeit
und Überzeugungskraft zu prüfen, und dem Bundesgericht steht eine
Nachprüfung, abgesehen von Rechtsfragen und Rechtsauffassungen,
die eine Expertise beherrschen können, nur hinsichtlich allfälliger
Aktenwidrigkeiten eines vom kantonalen Richter als ausschlaggebend
erachteten Sachverständigen-Gut-achtens zu (vgl. BGE 32 ll S. 672 f. und
die daselbst angeführten früheren Entscheide). Das Bundesgericht ist
daher im vorliegenden Falle daran gebunden, wenn die Vorinstanz auf
Grund der Aussagen des von ihr als sachverständig erachteten Dr. M. es
als ausgeschlossen erachtet hat, dass der Kläger, den Dr. M. kurz nach
der Geburt gesehen hat, nicht erst am 18. Juni 1924 oder gar noch später
gezeugt worden sein könne, obwohl dies nach dem Gutachten L's. nicht
absolut unmöglich erscheint. Damit entfällt aber die Vermutung der
Vaterschaft des Beklagten und kann hier dahin gestellt bleiben, ob nicht
die Einrede des Art. 314 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB selbst dann hätte geschützt werden
müssen, wenn die Vorinstanz auf den Experten L. abgestellt hätte, weil
auch dieser die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger von dem fraglichen
Geschlechtsverkehr vom 18. Juni 1924 herrühre, als äusserst gering
erachtet und nicht einmal auf 2°]...I geschätzt hat.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 II 14
Datum : 24. Februar 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 II 14
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 1 4 Familienrecht. N° 4. Beklagten genannte Betrah von 4470 Fr. 30 anerkannt werden,


Gesetzesregister
ZGB: 314
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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