472 Staatsrecht.

müsste, wenn er auch im Falle der Erwirkung jener Bewilligung durch die
Rekurrentin noch aufrecht-

erhalten werden wollte ;

Demnach erkennt das Bundesgericht:

'Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

VIII. EIDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE

DROIT DE TIMBRE FEDERAL

64. Urteil vom 9. Dezember 1927 i. S. Elektrizitätswerk Lanza A-G. gegen
Wallis, staats-sat-

Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
, 10 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 10
eidgen. Stempelgesetz. Ausgabe eines
Obligationenanleihens, das durch Grundptandverschreibung nach Art. 875
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 875 - Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:
1  durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;
2  durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.

ZGB sichergestellt ist. Neben der eidgen. Stempelabgabe auf den
Obligationentiteln kann vom Kanton keine Verkehrssteuer auf der Errichtung
des Grundpfandrechts, wohl aber eine Verwaltungsgebühr für die Eintragung
des Pfandrechts im Grundbuch erhoben werden. Inwiefern kann eine solche
Abgabe, wenn sie in Prozenten der Pfandsumme bemessen wird und mit deren
Höhe der Abgabesatz steigt, noch als blosse Gebühr betrachtet werden ?

A. Die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Lonza (im folgenden als
EW Lonza' bezeichnet) legte im September 1926 auf Grund eines mit dem
Schweizerischen Bankverein und der Schweizerischen Treuhandgesellschaft
abgeschlossenen Vertrages ein Anleihen von 25 Millionen Franken zur
öffentlichen Zeichnung auf, das teils zur Konversion früherer Anleihen,
teils zur Beschaffung neuer Betriebsmittel bestimmt war. Es 'War in
25,000 auf den Inhaber lautende Obligationen von je 1000 Fr. zerlegt
und nach Art. 875 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 875 - Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:
1  durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;
2  durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.
ZGB sicherzustellen durch ein Grundpfand im
ersten Range auf den der Gesellschaft gehörenden Liegenschaften im

Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64. 473

Gebiete der Gemeinden Visp, Stalden, Gampel und Steg samt Zubehörden
und Wasserrechten. Der eidgenössischen Steuerverwaltung hat das EW
Lonza auf diesem Anleihen als Stempelabgabe nach Art. IO Ziff. 3 des BG
vom 4. Oktober 1917 Fr. 250,000 (1 % von 25 Mi]lionen Fr.) bezahlt. Die
Grundpfandversehreibung wurde am 9. Februar 1927 durch Notar Dr. Clausen
in Brig errichtet und am 11. Februar 1927 beim Grundbuchamt des Kreises
Brig zur Eintragung angemeldet. Am Schlusse des Anmeldungsschreibens
heisst es: Da dem Bund an Stempelabgaben schon der namhafte Betrag von
250,000 Fr. entrichtet worden ist, stehen wir auf dem Standpunkte, dass
dem Kanton solche nicht mehr geschuldet werden. Auf Anfrage hin teilte
der Staatsrat des Kantons Wallis dem Grundbuchamt Brig am 22. April
1927 mit, dass das EW Lonza an Grundbuchgebühren zu entrichten habe:
40/00 von 25 Millionen Franken abzüglich der früher für die konvertierten
Titel bezahlten Gebühren. Infolgedessen forderte das Grundbucharnt Brig
am 5. Mai 1927 das EW Lonza auf, für die grundbuchliche Behandlung einen
Betrag von (100,000 30,000) = 70,000 Fr. zu bezahlen. Als Ergebnis einer
gemeinsamen mündlichen Aussprache erklärte sich in der Folge der Vorsteher
des Finanzdepartementes des Kantons Wallis bereit, dem Staatsrat zu
beantragen, die Gebührenforderung für die Grundbucheintragung auf 1,75
0/00 iestzusetzen, also von 70,000 auf 43,750 Fr. zu ermassigen. Am
22. Juni 1927 beschloss der Staatsrat in diesem Sinne. Das EW Lonza
lehnte indessen mit Schreiben vom 17. Juni und 5. Juli 1927 auch dieses
Zugeständnis als ungenügend ab.

B. Am 8. 9. August 1927 hat es gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des BG über
die Stempelabgaben vom 4 Oktober 1917 (im folgenden als Stempelgesetz
bezeichnet) beim Bundesgericht die Begehren gestellt : der Entscheid
des Staatsrates vom Wallis, welcher dem EW Lonza

vfündie grundhuehliehe Behandlung der 25 Millionen

474 Staatsrecht.

Anleihe vom September 1926 eine Grundbuchgebühr von 43,750 Fr. auferlegt,
sei weil im Widerspruch zum . genannten Gesetze stehend aufzuheben,
eventuell wenn das Gericht sich für zuständig erachte in der Sache selbst
zu verfügen, die zu entrichtende Grundbuchgebühr sei im Hinblick auf die
Gebührenansätze anderer Kantone (z. B. Genf, Baselstadt u. s. w.) auf
500 Fr. festzusetzen, alles unter Kostenfolge für den Kanton Wallis.

Zur Begründung wird in Beschwerde und Replik ausgeführt: nach Art. 2
Abs. 1 des eidgen. stempelgesetzes dürften, wenn eine Urkunde nach
Massgabe dieses Gesetzes mit einer Abgabe belastet sei, auf dieser
Urkunde selbst oder anderen, die das nämliche Rechtsverhältnis betreffen,
kantonale Stempeloder Registrierungsabgaben nicht mehr erhoben werden. Der
eidgen. Stempel auf grundpfandversicherten Anleihensobligationen hindere
demnach die Kantone zwar nicht, für die Eintragung des Grundpfandrechts
im Grundbuch eine Verwaltungsgebühr zu erheben. Doch dürfe sie der
Höhe nach dem für Gebühren geltenden Grundsatz der Bemessung nach
dem Interesse und der Kostenverursachung nicht widersprechen. Sonst
werde sie zur Verkehrssteuer und infolgedessen mit Art. 2 Stempelgesetz
unvereinbar. (Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom
20. Februar 1918 Ziff. 4). Die Eintragung der vom EW Lonza errichteten
Grundpfandverschreibung erfordere eine Arbeit von höchstens 1 2
Stunden. Der dafür geforderte Betrag von 43,750 Fr. sei unter diesen
Umständen gewaltig übersetzt. Er stehe in keinem Verhältnis zu der
Leistung des Staates, für die ein Entgelt gefordert werden dürfe, und
stelle in Wahrheit eine indirekte Besteuerung dar. Der Kanton Wallis
scheine allerdings die Auffassung zu vertreten, dass als solche Leistung
nicht bloss die Eintragung des konkreten Grundpfandes, sondern auch die
Anlegung des Grundbuches und die damit verbundenen Arbeiten

r

Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64. 47.-

überhaupt in Betracht kämen. Abgesehen davon, dass weder Praxis noch
Doktrin den Begriff der Gebühr bisher derart ausgedehnt hätten, sei
es aber offenbar eine Steuer, wenn der Kanton Wallis sich die auf
Dauer bestimmte Organisation des Grundbuches zum Grossteil durch ein
einzelnes Geschäft vergüten lasse. Die Kosten von Einrichtungen, die neben
persönlichen Interessen auch der Allgemeinheit dienen, dürften nicht in
dieser Weise auf die unmittelbaren Benutzer abgewälzt werden ; solle
die Abgabe im Rahmen einer Gebühr bleiben, so könne sie sich vielmehr
höchstens auf die einzelne von einem solchen Benutzer veranlasste
amtliche Handlung beziehen. Je grösser das allgemeine Interesse an
einer staatlichen Anstalt sei, desto kleiner werde andererseits das
Entgelt ausfallen müssen, das für deren Inanspruchnahme vom Einzelnen
gefordert werden dürfe. Beim Grundbuch überwiege aber das Interesse der
Allgemeinheit an der Einrichtung bei weitem dasjenige des Einzelnen,
ganz abgesehen davon, dass im Falle der Grundpfandbestellung der
Hauptinteressent an der Eintragung der Gläubiger und nicht der Schuldner
sei. Darauf, ob andere Kantone in ihren Erlassen ähnliche Ansätze kennen,
komme nichts an. Massgebend sei einzig der Betrag, den das Bundesgesetz
neben dem eidgen. Stempel noch zu erheben gestatte. Der gleiche
prozentuale Ansatz könne bei einer geringen Schuldsumme ein durchaus
angemessenes Entgelt für die amtliche Tätigkeit darstellen, während er bei
einer grossen Schuldsumme zur Steuer werde. Es sei daher unzulässig für
die Gebührenbemessung einfach auf die Höhe dieser Summe abzustellen. Wolle
man die Gebühr überhaupt in Prozenten derselben bemessen, so dürfe dies
höchstens bis zu einer gewissen Grundsumme geschehen ; von da an müsse
eine vernünftige Degression eintreten und ausserdem der Betrag, der im
ganzen erhoben werden dürfe, maximal begrenzt werden. Die Erhebung ohne
solche Schranke und ohne Degression, wie die Walliser

476 Staatsrecbt.

Verordnung sie vorsehe, verstosse in der Anwendung auf
grundpfandversicherte Anleihensobligationen, die schon dem eidgen. Stempel
unterliegen, gegen das eidgen. Stempelgesetz.

C. _ Der Staatsrat von Wallis hat die Abweisung der Beschwerde
beantragt. Der Beschwerdeantwort und Duplik ist zu entnehmen :

1. Nach dem Stempelgesetz von 1875 erhebe der Kanton Wallis eine S t e
rn p e l s t e u e r auf allen Urkunden des Rechtsverkehrs, insbesondere
auch auf denjenigen, durch die Eigentums-, Pfandoder andere dingliche
Rechte an Grundstücken begründet oder übertragen werden. Daneben traten
als weitere selbständige Auflage die Grundbuchgebübren. Sie seien mit der
Schaffung der Hypothekarämter durch das Gesetz vom 24. November 1849 für
die Transkriptionen (Eintragungen von Eigentumsrechten) und Inskriptionen
(Eintragungen von Grundpfandrechten) eingeführt und im Jahre 1857 ein
erstes Mal erhöht worden, um wie es in den Gesetzeserwägungen geheissen
habe, das Gleichgewicht zwischen den Einnahmen der Hypothekarämter
und den durch sie verursachten Kosten herzustellen . Durch Dekret
vom 22; Mai 1857 habe eine weitere Erhöhung auf 2 im der Kauf-bezw.
Pfandsumme stattgefunden. Und die Verordnung vom 17. April 1920 habe
einen progressiv gestalteten Tarif mit Ansätzen von 1 2,5 0/00 des
Wertes gebracht. Weil zur Kostendeckung immer nicht ausreichend, seien
diese Ansätze durch eine Abänderung vom 12. September 1924 nochmals
bis auf höchstens 4°]00 heraufgesetzt worden. Im vorliegenden Falle
habe der Kanton Wallis ohne weiteres davon abgesehen, die im Gesetz
vom Il. März 1875 vorgesehene Stempelsteuer einzufordern und auch die
in den Verordnungen von 1920/24 vorgesehene Grundbuchgebühr gegenüber
dem Tarif wesentlich ermässigt. Grundsätzlich handle es sich bei der
letzteren Abgabe um eine echte, wirkliche Gebühr. Die Deckung durch

Eidgenössische Siempelabgabc. N° 64. 477 solche brauche sich nach
wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichts nicht auf die Kosten
gerade der im einzelnen Falle vorgenommenen amtlichen Handlung zu
beschränken, sie dürfe auch auf diejenigen der dazu erforderlichen
staatlichen Einrichtugen als solcher erstreckt werden, bei Eintragungen
im Grundbuch also auf die gesamten Aufwendungen für die Grundbuchämter
und das Vermessungsamt. Wie das Bundesgericht ebenfalls wiederholt
anerkannt habe, stehe ferner nichts entgegen, den Betrag der Gebühr
nach der Höhe des in Frage stehenden Wertes abzustufen, indem in dem
letzteren das Interesse zum Ausdruck komme, das der Pilichtige an der
Leistung des Staates besitze. Diese Art der Bemessung sei denn auch
allgemein üblich. Nach den Staatsrechnungen des Kantons Wallis deckten
aber die Einnahmen des Staates aus Grundbuchgebühren die Ausgaben
für das Grundbuchwesen nicht. Dabei sei die Haftung des Staates für
die Grundbuchführung noch nicht einmal in Ansatz gebracht : bei ihrer
Strenge und den noch unvollkommenen Verhältnissen im Kanton Wallis sei
auch dieses Risiko nicht gering anzuschlagen. Mit Rücksicht auf die
Vorteile, welche das EW Lonza aus der streitigen Einschreibung ziehe,
erscheine auch eine Gebühr von 43,000 Fr. im vorliegenden Falle nicht als
übersetzt. Das öffentliche Interesse an der Einrichtung des Grundbuches
werde von der Rekurrentin übertrieben; letzten Endes handle es sich
immerhin um ein Institut des Privatrechts, bei dem das Privat-interesse
Einzelner durchaus vol-herrsche-

2. Selbst wenn die Auflage als Steuer anzusehen wäre, Würde zudem ein
Konflikt im Sinne von Art. 2 des eidgen. Stempelgesetzes nicht vorliegen,
weil Anleihensvertrag und Obligationen einerseits, Grundpfandverscbreibung
andererseits verschiedene Rechtsverhältnisse seien und die Befugnis des
Bundes zur Erhebung von Stempelabgaben sich gemäss Art. 41 bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 875 - Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:
1  durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;
2  durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.
BV nicht
auf die Urkunden des Grundstückund

478 Staatsreeht.

Grundpiandverkehrs erstrecke. In der Botschaft des Bundesrates
zum Stempelgesetzentwurf werde denn * auch erklärt, dass Urkunden
über das errichtete Grundpfandrecht der kantonalen und nicht der
eidgenössischen Verkehrssteuer unterliegen, wenn das Grundpfandrecht
nur als unselbständiges Nebenrecht, Akzessorium neben die Hauptsache,
die persönliche Forderung trete, wie dies bei der Grundpfandverschreibung
zutreffe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die vom EW Lonza im September 1926 ausgegebenen Anleihensobligationen
sind für den Handelsverkehr geeignet. Sie fallen deshalb, wie
von den Beteiligten anerkannt wird, unter Art. 10 Ziff. 3 des
eidgen. Stempelgesetzes, d. h. unterliegen der eidgen. Stempelsteuer.
streitig ist einzig, ob das EW Lonza verhalten werden könne, ausserdem
dem Staat Wallis für die Eintragung der Grundpfandverschreibung i'm
Grundbuch 43,750 Fr. zu bezahlen oder ob die Verbindung dieser Auflage
mit der eidgenössischen Abgabe eine nach Art. 2 des Bundesgesetzes
unzulässige Doppelbelastung enthalte.

2. In der Duplik hat der'Staatsrat von Wallis dies selbst für den Fall
bestritten, dass es sich dabei um eine weitere Steuer und nicht um eine
blosse Gebühr

handeln sollte, weil das Bundesgesetz nur die Anlei-_

hensobligationen, nicht die akzessorisch hinzutretende
Grundpfandverschreibung der eidgen. Stempelabgabe unterwerfe und
nach der Verfassung weiter nicht habe gehen dürfen. Der Standpunkt ist
unzutreffend. Nach Art. 41 bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 875 - Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:
1  durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;
2  durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.
BV unterliegen der Stempelsteuerhoheit
des Bundes Wertpapiere, Quittungen für Versicherungsprämien, Wechsel
und wechselähnliche Papiere, Frachturkunden und andere Urkunden des
Handelsverkehrs unter Ausschluss der Urkunden des Grundstücksund
Grundpfandverkehrs . Die nähere Abgrenzung zwischen beiden Kategorien
vorzunehmen war

Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64. 479

Sache des Ausführungsgesetzes. Selbst wenn dabei die Grenze zu weit
zu Gunsten des Bundes verschoben werden sein sollte, wäre doch das
Bundesgericht an die Ausscheidung, wie das Gesetz sie getroffen hat,
gebunden (Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
letzter Abs. BV, Art. 175
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG).

In der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zur
Gesetzesvorlage findet sich freilich an der vom Staatsrat Wallis
zitierten Stelle (BBl. 1917 III S. 101) die Auffassung vertreten,
dass Anleihensobligationen, die durch eine Grundpfandversehreibung
gesichert sind, sowohl unter die eidgenössische als die kantonale
Verkehrssteuerhoheit fallen, unter die eidgenössische für die durch
die Anleihenstitel begründeten persönlichen Forderungen, unter die
kantonale für die Errichtung des Grundpfandrechts. Die Folge wäre,
dass neben dem eidgen. Stempel auf den Obligationen selbst noch ein
kantonaler auf der Grundpfandverschreibung bezogen werden dürfte. Diese
Folgerung wäre auch kaum abzulehnen gewesen, so unbefriedigend sie sein
Würde, wenn die damalige Vorlage des Bundesrates Gesetz geworden wäre,
die unter den Gegenständen der eidgen. Besteuerung lediglich allgemein
die Anleihensohligationen mitaufführte. In den Räten ist dann aber
der Gesetzestext durch Einfügung des heutigen Art. 10 Ziff. 3 ergänzt
worden. Indem das Gesetz hier neben den schon in Ziff. 1 erwähnten
Anleihensobligationen noch besonders die a Anleihensobligationen,
für die eine Grundpfandverschreibung gemäss Art. 875
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 875 - Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:
1  durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;
2  durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.
ZGB besteht,
unter die stempelpflichtigen Urkunden einreiht, bringt es zum Ausdruck,
dass es auch in diesem Falle das durch Ausgabe des Anleihens begründete
Rechtsverhältnis zwischen Anleihenssehuldner und Obligationären als
eine Einheit aufgefasst und in seiner Gesamtheit mit Einschluss der
Grundpfandbestellung dem eidgen. Ausgabestempel unterstellt wissen Will,
so dass daneben eine kantonale Stempelabgabe infolge Art. 2 Stempelgesetz
nicht mehr bezogen werden

4 80 St aatsrecht.

darf. Im Ständerat, der die Ergänzung zuerst vornahm, hat denn auch
der Kommissionsreferent hervorgehoben, dass damit der mobilisierte
Immobiiiarkredit dem eidgen. Stempel unterworfen werde und jenachdem
Anleihensobligationen Urkunden des Handelverkehrs seien oder nicht, dem
Bund oder Kanton, nie aber beiden zusammen die Stempelsteuerhoheit
zustehe (sten. Bulletin 1917, Ständerat S. 159 161). Dafür
spricht auch, dass die durch Grundpfandverschreibung gesicherten
Anleihensobliga-tionen in Art. 10 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 10
Stempelgesetz mit den gemäss
Art. 876
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 10
ZGB in Serien ausgegebenen Schuldbriefen und Gülten in ein
und dieselbe Kategorie zusammengefasst worden sind, um, wie bei der
Gesetzesberatung betont wurde, kiarzustellen, dass beide Arten von
Urkunden stempeisteuerreehtlich gleich zu' behandeln seien. Denn die
Serientitel sind wie alle schuldhriefe und Gülten selbständige, nicht
akzessorische Grundstücksbelastungen in Gestalt der abstrakten Anweisung
des Gläubiger-s auf einen Teil des Grundstückswerts (LEEMANN, Kommentar
zu Art. 793
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 793 - 1 Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt.651
1    Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt.651
2    Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.
ZGB Nr. 12 ff.). Eine Zerlegung in Forderung (Prinzipale)
und Pfandrecht (Akzessorium) ist hier gar nicht möglich. Würde man bei
diesen Serientiteln neben der eidgen. Stempelsteuer eine kantonale auf der
Errichtung des Grundpfandrechts zulassen, so würde ganz offensichtlich
das nämliche Rechtsverhältnis doppelt belastet und damit Art. 2 des
Stempelgesetzes verletzt. Schon im Kreisschreiben vom 20. Februar 1918
hat denn auch der Bundesrat selbst aus dem so ergänzten Gesetzestexte
die entsprechende Folgerung gezogen, indem er darauf hinwies, dass die
Kantone künftig für die Errichtung einer Grundpfandverschreibung, die zur
Sicherung eines Obligationenanleihens dienen soll, keine Stempel-oder
Registrierungsahgaben mehr beziehen dürften, sondern nur noch solche
Abgaben, die ohne Rücksicht auf den materiellen Inhalt der Urkunde
ausschliesslich an die Urkundsform anknüpfen. Nur diese Lösung vermag

Eidgenössische Stempelabgabe. N° G4. ist

auch zu befriedigen. Das Pfandrecht ist ein Bestandteil des in der
Obligation verkörperten Rechtsverhältnisses und steht den Gläubiger-n
in ihrer Eigenschaft als Inhaber der Obligationen zu. Wollte der Bund
die Obligationen und der Kanton die Grundpfandverschreibung besteuern,
so Würde damit der gleiche Vermögenswert doppelt erfasst.

3. Der deutsche Text von Art. 41 bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 875 - Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:
1  durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;
2  durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.
BV scheint auch die Geh
ührenhoheit der Kantone einzuschränken. Er schliesst für Urkunden,
für die der Bund die Abgabepflicht festsetzt, nicht bloss die Erhebung
von Stempelabgahen, sondern auch von Registrierungsgebühren durch
die Kantone aus. Doch handelt es sich bloss um eine missverständliehe
Ausdrucksweise. Gemeint sind, wie der französische Text zeigt, in
Wirklichkeit die Registrierungsabgaben droits d'enregistre-ment , wie sie
aus dem französischen Recht übernommen insbesondere in den Kantonen Genf,
Freiburg und Wallis bestanden und die zweifellos die Natur von indirekten
Steuern hatten. Art. 2 Abs. 1 des Stempelgesetzes selbst spricht denn
auch übereinstimmend mit dem französischen Gesetzestexte nur noch von
Stempeloder Registrierungsabgaben, (droits de timbre ou d'enregistrement),
wobei der Ausdruck Abgabe nicht in dem weiteren Sinne irgendeiner dem
Pflichtigen zu öffentlichen Zwecken auferlegten Geldleistung, sondern
in dem spezielleren einer Auflage mit Steuercharakter im Gegensatz
zur einfachen Gebühr zu verstehen ist. Gebühren, die das kantonale
Recht für die Eintragung von Grundpfandrechten im Grundbuch vorsieht,
dürfen demnach auch erhoben werden, wenn das Grundpfandrecht ein nach
Art. 10 Ziff. 3 Stempelgesetz der eidgen. Stempelsteuer unte rliegendes
Obligationenanleihen sicherstellen soll, es Wäre denn, dass sich unter
der Bezeichnung als Gebühr nach der Art der Veranlagung oder der Bemessung
im einzelnen Falle in Wirklichkeit eine Verkehrssteuer verbergen würde.

4 82 Staat sreeht.

) Da das Stempelgesetz selbst die Begriffe der Steuer und Gebühr
nicht umschreibt, ist auf die durch Doktrin s und Rechtsprechung
herausgearbeiteten Unterscheidungsmerkmale abzustellen, wonach die
. Gebühren als spezieller Entgelt für bestimmte durch den Pflichtigen
veranlasste Leistungen der Staatsgewalt, die Steuern dagegen als
Beiträge des Einzelnen an die allgemeinen dem Wohle der Gesamtheit
dienenden Staatsaufgaben erscheinen. Von den beiden Merkmalen,
welche danach die Gebühr kennzeichnen, trifft das eine auf die hier
vom }EW Lonza geforderte Abgabe zweifellos zu: sie wird im Anschluss
an eine bestimmte behördliche Verrichtung, nämlich die Eintragung der
Grundpfandver-schreibung durch den Grundbuchbeamten erhoben. Dass diese
behördliche Mitwirkung vom Pflichtigen nicht freiwillig in Anspruch
genommen wird, sondern vom Gesetz (ZGB Art. 799) vorgeschrieben ist, ist
unerheblich, sobald das dahingehende Gebot aus ausserhalb der Rücksicht
auf die öffentlichen Finanzen liegenden sachlichen Gründen aufgestellt
ist und nicht lediglich, um dem Staat eine Einnahme zu verschaffen
(BGE 38 I S. 534 ;491 S. 501). Um als Gegenleistung (Äquivalent) für
die beanspruchte amtliche Tätigkeit betrachtet werden und auch insoweit
als Gebühr gelten zu können, muss die Auflage der Höhe nach in einem
angemessenen Verhältnis zu jener Tätigkeit stehen. Dabei fällt neben
den verursachten Kosten (Kostenersatzrnoment) auch das Interesse des
Pflichtigen an der staatlichen Leistung (Entgeltliehkeitsmoment) in

Betracht.

b) Die Kosten aber, die dem Staat erwachsen, bestehen nicht bloss in
den Auslagen und Bemühungen gerade für die einzelne verlangte amtliche
Handlung; es fällt darunter auch ein entsprechender Anteil an den
Aufwendungen für die staatlichen Einrichtungen, die nötig sind, um die
in Frage stehende behördliche Verrichtung vornehmen zu können. In diesem
Sinne hat

Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64. 483

das Bundesgericht schon im Jahre 1903 inbezug auf die zürcherischen
Gebühren für die behördliche Genehmigung von Vormundschaftsrechnungen
entschieden, ferner im Jahre 1907 für die durch die aargauische und
waadtländische Gesetzgebung vorgesehene Pflicht zur Stempelung von
Schriftstücken im Zivilprozessverfahren (BGE 29 I S. 37 insbes. 45 Erw. 3;
33 I S. 127, 600). Im letzterwähnten Urteile wurde 11. a. ausgeführt:
Et méme en ce qui concerne les autorités judiciaires inferieures, on
ne peut pas dire qu'il y ait disproportion entre la contribution des
particuliers et les frais oceasionnes à l'Etat. En effet, pour savoir
si la contribution est proportionnée aux frais de l'Etat, il faut tenir
compte non seulement des frais spéciaux occasionnés par la prestation
requise, mais encore de la dépense totale que représente pour l'Etat
cette forme particuliére de son activite, soit en l'espece des dépenses
qu'entraine pour lui l'administration de la justice. Or les Chemins
de fer fédéraux n'ont pas réussi à établir que le produit du timbre en
matière judiciaire s'il excède les dépenses pour les autorités inférieures
seit supérieur aux frais que supporte l'Etat pour l'administration de la
justice en general. Auch seither ist an dieser Auffassung in wiederholten
Entscheidungen festgehalten worden, auf die in anderem Zusammenhange
noch zurückzukommen sein wird. Es besteht umsoweniger Anlass heute
von ihr abzuweichen, als sie sich mit der Lehre der Finanzwissenschaft
deckt. Dass die Kosten staatlicher Einrichtungen, die mit und zwar im
wesentlichen Masse im allgemeinen Interesse liegen, nicht ganz auf die
unmittelbaren Benutzer abgewälzt, sondern entsprechend jenem Interesse
zu einem erheblichen Teile aus den allgemeinen Staatsmitteln bestritten
werden, mag als Grundsatz gesunder Gebührenpolitik verteidigt werden und
einer gerechten Verteilung der öffentlichen Lasten entsprechen. Eine
dem Begriff der Gebühr selbst innewohnende rechtliche Beschränkung,
bei deren Nicht- 484 Staatsrecht.

beachtung die. Auflage aus einer solchen zur Steuer würde, kann darin
nicht gesehen werden. Gerade in den oben erwähnten früheren Entscheidungen
handelte es sich um Einrichtungen, die nicht nur Einzelnen Vorteile
bieten, sondern daneben in hervorragendem Masse öffentlichen Interessen
dienen: Vormundschaftswesen und Rechtspflege. Indem das Gericht
den durch die betreffenden kantonalen Erlasse vorgesehenen Abgaben
gleichwohl solange den Gebührencharakter zuerkannte, als sie über die
Gesamtkosten dieser besonderen Verwaltungszweige nicht hinausgehen,
hat es zugleich auch eine Unterscheidung nach jenem anderen Merkmal
abgelehnt (vgl. ferner im gleichen Sinne die nicht veröffentlichten
Entscheidungen vom 7. April 1923 und 13. April 1927 i. S. Dr. Edgar Schmid
und H. G. Tobler gegen Zürich). Nirgends ist hier darauf Gewicht gelegt
worden, ob und inwiefern der Staat an die betreffenden Aufwendungen aus
allgemeinen Mitteln beitrage, und davon die Anerkennung der Auflage als
Gebühr abhängig gemacht worden. Eine Auflage mit Steuercharakter würde
von diesem Standpunkte aus erst vorliegen, wenn die Gesamteinnahmen an
Gebühren der betreffenden Kategorie. die Gesamtkosten für die betreffende
Einrichtung übersteigen würden. Dies ist aber hier nicht der Fall. Wie der
Staatsrat von Wallis in der Beschwerdeantwort anhand der Staatsrechnungen
dargelegt und das EW Lonza in der Replik nicht mehr bestritten hat,
reichen im Kanton Wallis die Grundbuchgebühren zur Zeit nicht aus, um
die Ausgaben für das Grundbuchwesen zu bestreiten: Staat und Gemeinden
müssen vielmehr daran neben dem Bunde noch Zuschüsse aus allgemeinen
Mitteln leisten. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Bund den
Kantonen 1/5 des Ertrages der eidgen. Stempelabgaben überlässt. Denn
dieser Fünftel ist eine Entschädigung für die weggefallcnen kantonalen
Stempelsteuern und hat mit den Grundbuchgebührcn nichts zu tun.

Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64. 485

c) Bei i n d u s t r i e l l e n Unternehmungen von Gemeinwesen,
wie Gasund Elektrizitätswerken hat das Bundesgericht im Urteile
i. S. Ernst-Birch und Genossen gegen Gemeinde Küsnacht vom 31. März
1926 (BGE 52 I s. 44) sogar Benützungstaxen, welche die Aufwendungen
der Gemeinde für den Betrieb des Unternehmens überstiegen und ihr
einen Gewinn abwarfen, noch als Gebühren behandelt und es als zulässig
angesehen, den Benutzungsentgelt ohne ausschlaggebende Berücksichtigung
jener Kosten nach dem Vo rteil zu bemessen, den der Benutzer aus den
(Gasoder Strom-) Lieferungen des Werkes zieht, ohne dass die Taxen damit
den Charakter einer Steuer annehmen würden : bloss wenn der Stromtarif,
so wurde damals ausgeführt, derart hoch wäre, dass dessen Ansätze in
einem offensichtlichen Missverliältnis nicht nur zu den Kosten der
Stromlieferung, sondern auch zu den dem Abnehmer gewährten Vorteilen
stünden, würde es sich allenfalls fragen, ob nicht eine besondere
Besteuerung der Strombezüger vox-liege. Bei anderen staatlichen
Einrichtungen und Anstalten darf dieses Moment des Vorteils, Interesses
an der staatlichen Leistung nach anerkannter Lehre wenigstens für die
Verteilung der Gesamtkosten der staatlichen Anstalt auf die einzelnen
Benutzer berücksichtigt werden. So hat denn auch das Bundesgericht schon
in dem oben erwähnten Urteile AS 29 I S. 45, wo es sich um die Bestimmung
der Gebühr für die Prüfung und Genehmigung von Vormundschaftsrechnungen
in einem Prozentsatz des unter vormundschaftlicher Verwaltung stehenden
Vermögens handelte, erklärt : eine solche Abgabe verliere den Charakter
eines Spezialentgelts auch nicht dadurch, dass ihr Betrag entsprechend
den bei Steuern üblichen Grundsätzen ssnach der Grösse des in Frage
stehenden Vermögens berechnet werde, da in diesem äusserlichen Merkmal
der Anpassung an die Verhältnisse des einzelnen Falles keineswegs das
für die. Steuer wesentliche Merkmal enthalten sei. Ebenso in

AS 53 I 1927 31

-3 86 Staatsreeht.

den beiden späteren Urteilen Schmid und Tobler, dic ähnliche Gebühren
betrafen. Es kann deshalb auch nicht als unzulässig betrachtet werden,
bei Aufstellung . des Grundbuchtarifes, (1. h. bei Verlegung der
Gesamtkosten des Grundbuchwesens auf die einzelnen gebührenpflichtigen
Akte, auf den Wert des zur Eintragung kommenden Grundstücks, dinglichen
Rechts oder Pfandrechts abzustellen und danach das für die Eintragung zu
entrichtende Entgelt abzustufen. Wenn die Mühewaltung des Beamten diesem
Werte nicht proportional ist, so kann doch darin ein Gradmesser für das
Interesse erblickt werden, dass der Empfänger der staatlichen Leistung
an ihr besitzt. Tatsächlich sehen denn auch die Mehrzahl der kantonalen
Tarife im Grundbuchwssesen diese Art der Bemessung vor. Einzelne davon
sind vom Bundesrat noch nach Erlass des eidgen. Stempelgesetzes ohne
Vorbehalt genehmigt worden, so diejenigen von Genf und Neuenburg und
derjenige des Kantons Wallis vom 17. April 1920 (Während allerdings die
Revision vom 12. September 1924 dem Bundesrat nicht vorgelegt worden
zu sein scheint). Dabei kann sich der Staat in einem Verhältnis wie
dem vorliegenden, d. h. bei der Eintragung eines-Grundpfandrechts im
Grundbuch, an denjenigen halten, der die Eintragung veranlasst und
für die von ihm zu entrichtende Gebühr das Gesamtinteresse beider
Vertragsparteien, des Gläubigers wie des Schuldners, in Betracht
ziehen : er braucht sich nicht, wie das EW' Lonza meint, z. T. an die
Gläubigergemeinschaft verweisen zu lassen. Vielmehr darf er es der
privaten Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dieser überlassen,
in welchem Verhältnis sie schliesslich intern die Eintragungskosten
tragen wollen.

d) Der Gebührensatz braucht auch nicht schlechthin dem Werte des
Grundstücks oder Pfandrechts proportional zu sein, sondern es wird,
wenigstens innert gewisser

Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64. 487

Grenzen, als statthaft erachtet werden müssen, mit zunehmendem Werte auch
einen steigenden Satz vorzusehen, den Tarif also progressiv zu gestalten,
um so die kleineren Werte, die in der Regel von wirtschaftlich schwächeren
Personen angemeldet werden, zu entlasten und die grösseren Werte,
die meistens von leistungsfähigeren Personen zur Anmeldung gebracht
werden, stärker zu treffen. Wenn vereinzelt in der Gebührenlehre
die Meinung vertreten wird, dass für die Gebührenbemessung nur die
objektiven Merkmale des gebührenpflichtigen Aktes in Betracht gezogen
werden dürften, nicht subjektive Verhältnisse des Gebührenpflichtigen,
wie vor allen dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (so v. HECKEL,
Finanzwissenschaft S. 90), so ist doch diese Auffassung keineswegs
die herrschende oder gar allgemein anerkannt (dagegen u.a. SCHALLIH
Schönbergs Handbuch S. 101 ;WAGNER, Handbuch der pol. Ökonomie IV 2
S. 92). Schon die zürcherischen Gebühren im Vormundschaftswesen, mit
denen sich das Bundesgericht im Urteile BGE 29 I 45 zu befassen hatte,
beruhten in gewissem Sinne auf solcher Grundlage, indem danach die Gebühr
von 30 Rp. auf je 1000 Fr. vormundschaftlich verwalteten Vermögens erst
von Vermögen von mindestens 5000 Fr. an erhoben werden sollte, während
kleinere gebührenfrei blieben. In noch ausgesprochenerem Masse ist dies
bei der neuen zürcherischen Gebührenordnung vom 11. Dezember 1922 der
Fall, auf die sich die Urteile i. S. Schmid und H. G. Tobler beziehen :
die Gebühr für die Abnahme und Prüfung des vormundschaftlichen Inventars
oder von Vormundschaftsrechnungen beläuft sich danach für jedes 5000
Fr. übersteigende Vermögen bei Vermögen unter 50,000 Fr. auf 60 Rp.,
bei solchen über 50,000 Fr. auf 1 Fr. vom Tausend. Auch hier ist also
mit steigendem Werte, des Gegenstandes der amtlichen Handlung nicht
bloss keine Degression, sondern eine Progression vorgesehen. In dem
(nicht veröffent-

488 Staatsreeht.

lichten) Urteile i. S. Gurtner vom 10. Dezember 1926, wo die
EheschlieSSungsbewilligung in Frage stand, die von Ausländern einem
Gesuch um Verkündung in der ' Schweiz beizugeben ist, hat das Gericht
ausgeführt : die Feststellung, dass die Ehe im Heimatstaate des Verlobten
anerkannt werde (wovon die Erteilung der fraglichen Bewilligung abhängt),
setze nach den Ausführungen des bernischen Regierungsrates eine mehr
oder minder umfangreiche Prüfung und damit verbundene Korrespondenzen
voraus, für die sehr wohl ein Entgelt verlangt werden könne. Es ist
auch nicht unzulässig, diese Gebühr bei gleichem Arbeitsund Kostenaufwand
nach den Vermögensverhältnissen der Verlobten abzu- stufen, solange der
Gesamtertrag der Gebühren zum Gesamtkostenaufwand im Verhältnis bleibt
und im einzelnen Falle die Gebühr im Verhältnis zur Leistung..fähigkeit
der Verlobten nicht willkürlich festgesetzt wird.

e) Die Verordnung des Kantons W'allis vom 17. April 1920/12. September
1924 bestimmt in § 96 :

In Grundbuehsachen werden folgende Gebühren

erhoben : I. nach dem Werte:

bei einem Betrage bis auf 1000 Fr. Fr. l. .

von mehr als 1000 3000 Fr. . . n 1.50 pro mille. von mehr als BUGO 10,000
Fr. . 2.

von mehr als 10,000 20,000' Fr. ss 2.50

von mehr als 20,000 30,000 Fr. 3.s-

von mehr als BONGO 50,000 Fr. 3.50

über 50,000 Fr. . . . . . . . . 4.--

Eine noch stärkere Progression findet sich nur noch im Grundbuchtarif
des Kantons Tessin vom 13. Dezember 1920, während die übrigen Kantone,
soweit sie einen progressiven Tarif haben, die Progression nicht derart
hoch ansteigen lassen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein so hoher Satz, wie ihn der Kanton
Wallis für die 50,000 Fr. übersteigende-n

Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64. 489

Grundpfandverschreibungen vorsieht, in der Anwendung auf eine
Grundpfandverschreibung von 25 Millionen Franken noch als Gebühr
angesprochen werden könnte. Denn im vorliegenden Falle hat der Staatsrat
diesen Satz nicht angewendet, sondern ihn um mehr als die Hälfte,
auf 1,75 WW, herabgesetzt. Der auf dieser Grundlage berechneten Abgabe
aber, deren Satz gegenüber dem für die kleinsten Werte geltenden nicht
sehr bedeutend erhöht ist, kann nach den vorstehenden Ausführungen
der Gebührencharakter nicht abgesprochen werden. Es darf angenommen
werden, dass dem Kanton Wallis selbst dann kein Überschuss über
die Aufwendungen für das Grundbuehwesen erwachsen würde, wenn er
alle Grundbuchgebühren nach diesem Satz erhöbe. Freilich ist der
zu entrichtende Betrag von 43,750 Fr. für sich allein betrachtet
aussergewöhnlieh hoch. Es darf aber nicht übersehen werden, dass auch
die einzutragende Grundpsandverschreibung sowohl ihrem Werte als der Zahl
und Bedeutung der betroffenen Grundstücke nach einen aussergewöhnlichen
Umfang hat. Mit diesem Werte und der Zahl und Bedeutung der Grundstücke
steigt nicht nur das Interesse von Gläubigern und Schuldner am Eintrag,
sondern auch die Verantwortlichkeit des Staates, ein Umstand, der neben
den unmittelbaren regelmässigen Aufwendungen für das Grundbuchwesen bei
Bemessung des Entgelts mit muss in Betracht gezogen werden dürfen. Auf
diese Haftung als ein mitznberücksichtigendes Moment hat denn auch das
Bundesgericht schon in dem analogen Falle der Vormundschaftsgebühren im
Urteil Tobler hingewiesen. An der Rechtslage würde selbst dann nichts
geändert, wenn infolge der einmaligen ausser-gewöhnlich hohen Einnahme
von der Rekurrentin die Rechnung des Grundbuchwesens im Jahre 1927 für
den Kanton mit einem Überschuss abschliessen sollte. Es genügt, dass
im Durchschnitt die Einnahmen aus Gebühren nicht über die Kosten der
betreffenden Amtstätigkeit und der ihr dienenden Ein-

490 Staalsrecht.

richtungen hinausgehen. Auf einen Überschuss, der sich zufällig einmal
in. einem einzelnen Jahre infolge _ausserordentlicher Verhältnisse ergibt,
kann es nicht ankommen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 I 472
Datum : 09. Dezember 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 I 472
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 472 Staatsrecht. müsste, wenn er auch im Falle der Erwirkung jener Bewilligung durch


Gesetzesregister
BV: 41bis  113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG: 175
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
10 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 10
793 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 793 - 1 Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt.651
1    Das Grundpfand wird als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt.651
2    Die Bestellung anderer Arten des Grundpfandes ist nicht gestattet.
875 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 875 - Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:
1  durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;
2  durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.
876
BGE Register
29-I-37 • 38-I-523 • 52-I-44
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
wallis • wert • bundesgericht • grundbuch • grundpfandverschreibung • stempelabgabe • stempel • anleihensobligation • frage • bundesrat • benutzung • gemeinde • vorteil • schuldner • weiler • zahl • mass • kategorie • grundpfand • entscheid
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BBl
1917/III/101