406 _ Siaatsrecht.

VII. AMTSZWANGOBLIGATION D'ACCEPTER DES FONCTIONS

63. Urteil vom 29. Dezember 1927 i. S. Einwohnergemeinde Samen gegen
Regierungsrat Obwalden. Veriassungsmässiger Zwang zur Annahme von
Gemeinde-

(ehren) ämtern auch für die Staatsbeamten (Art. 14 der Verfassung von
Obwalden). Verletzung dieser Verfassungsbestimmung durch die Anwendung
einer kantonalen Gesetzesvorschriit, die für Nebenbeschäftigungen des
ständig beschäftigten Staatspersonals die Bewilligung des Regierungsrats
fordert, auch auf solche Ämter (Erw. 1). Zulässig dagegen, wenn
die Wahl auf einen höheren kantonalen Forstbeamten gefallen ist,
die Untersagung des Amtsantrittes durch den Regierungsrat, bis die
Gemeinde die Bewilligung des Bundesrats nach Art. 5 der bundesrätlichen
Vollziehungsverordnung vom 13. März 1903 zum eidgen. Forstgesetz
beigebracht hat (Erw. 2).

A. Nach Art. 14 der obwaldnischen Verfassung ist jeder Wahlfähige
pflichtig, diejenigen Beamtungen und öffentlichen Verwaltungen anzunehmen,
welche ihm entweder durch unmittelbare Volkswahl oder vom Kantonsrat,
Regierungsrat oder Gemeinderat übertragen werden ; ausgenommen sind
einzig die Geistlichen und jene, welche das 65. Aiterjahr erfüllt
oder bereits zwei Amtsdauern durchgemacht haben; Gemeindebeamtungen
und Gemeindeverwaltungen befreien nicht Von der Pflicht zur Annahme
einer Staatsbeamtung und umgekehrt. Das von der Landsgemeinde am 25.
April 1920 erlassene kantonale Besoldungsgesetz enthält im Abschnitt
IV Allgemeine und Schlussbestimmungen u. a. folgende Vorschrift:
Wieweit das ständig beschäftigte Verwaltungspersonal (die Landschreiber
der Oberförster und sein Adjunkt ) Nebenbesehäftigungen ausüben darf,
entscheidet der Regierungsrat, der bezügliche Bewilligungen erteilenAmi
szwang. N° 63. 4 6?

kann, wenn die Nebenbeschäftigung keinen die amtliche Tätigkeit
beeinträchtigenden Einfluss ausübt. Art. 5 der bundesrätlichen
Vollziehungsverordnung vom 13. März 1903 zum Bundesgesetz vom 11. Oktober
1902 betreffend die Forstpolizei lautet: Die Kantone werden die
erforderliche Zahl mit dem eidgenössischen Wählbarkeitszeugnis
versehener Forsttechniker anstellen und dieselben angemessen besolden,
Ohne Bewilligung des Bundesrats dürfen den höheren kantonalen Beamten
keine anderen als forstliche Geschäfte ständig übertragen werden. In der
kantonalen Vollziehnngsverordnung vom 13. Februar 1906 zum nämlichen
Gesetze Art. 3 wird diese Beschränkung in folgender Form wiederholt:
Für Besorgung des Forstwesens im Kanton wählt der Kantonsrat einen
Oberförster. Für notwendige Aushilfe beim Oberforstamt sorgt er durch
Anstellung eines Forstadjunkten. Ohne Bewilligung des Bundesrats dürfen
diesen Angestellten keine anderen als forstliche Geschäfte ständig
übertragen werden.

Der Rekursbeklagte Omlin in Samen, der die Stellung eines kantonalen
Oberförsters von Obwalden bekleidet, wurde an der Versammlung
der Einwohnergemeinde Samen vom 8. Mai 1927 für vier Jahre zum
Gemeinde-schulfondsverwalter gewählt. Mit Schreiben vom 11. Mai gab er
dem Regierungsrat von Obwalden hievon Kenntnis : er verwies auf die
oben wiedergegebenen Vorschriften der bundesrätlichen und kantonalen
Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Forstgesetz und erklärte es
dem Entscheide des Regierungsrates anheimzustellen, ob er sich der Wahl zu
unterziehen habe oder nicht, nachdem auch das kantonale Besoldungsgesetz
für eine derartige Nebenbeschäftigung ausser der bundesrätlichen die
regierungsrätliche Bewilligung fordere. Am 14. Mai 1927 beschloss der
Regierungsrat: Ge _ stützt auf das kantonale Besoldungsgesetz (gemeint
ist die oben angeführte Sch1ussbestimmung) wird dem Oberförster die
Bewilligung zur Übernahme der

468 Staatsrecht.

Schulfondsverwaltung der Gemeinde Sar-nen verweigert. Ein
Wieder-emsägungsgesuch der Gemeinde Sarnen gegen _diesen Beschluss wurde
am 20. Juli 1927 abgewiesen. Die Gemeinde hatte darin geltend gemacht,
dass die angewendete Vorschrift des kantonalen Besoldungsgesetzes
sich nicht auf öffentliche Funktionen beziehen könne, für die die
KV Art. 14 den Amtszwang festsetze, sondern augenscheinlich nur eine
neben der Amtstätigkeit einhergehende Erwerbs(lukrative) Tätigkeit im
Auge habe. Anderenfalls wäre das Gesetz verfassungswidrig und deshalb
insoweit ungiltig.

B. Gegen den Hauptentscheid des Regierungsrates vom 14. Mai 1927 hat die
Einwohnergemeinde Samen rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde ans
Bundesgericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung. Sie fichi; die vom
Regierungsrat dem kantonalen Besoldungsgesetze gegebene Auslegung als
willkürlich an und hält daran fest, dass das Gesetz so ausgelegt und
damit auch der angefochtene Entscheid mit Art. 14 Kantonsverfassung in
Widerspruch stünden. Nachdem dieses und ähnliche Gemeinde-Unter schon
früher zeitweise von Personen besorgt worden seien und zum Teil heute
noch besorgt würden, die dem ständigen Verwaltungspersonal des Staates
angehören, ohne dass der Regierungsrat dagegen eingeschritten wäre,
verstosse die abweichende Stellungnahme im vorliegenden Falle auch gegen
die Rechtsgleichheit.

C. Der Regierungsrat von Obwalden hat auf Abweisung der Beschwerde
geschlossen. Er leugnet, dass eine willkürliche Gesetzesauslegung oder
eine Verletzung von Art. 14 KV vorliege und macht darauf aufmerksam,
dass die Bewilligung zur Übernahme des dem Kantonsoberförster von
der Gemeinde übertragenen Amtes schon auf Grund des B u n d e s r e
c h t s habe verweigert werden müssen, solange die von diesem dafür
geforderte Ermächtigung des Bundesrats nicht beigebracht sei. Wenn
anderen Staatsbeamten die Besorgung solcherAmtszwang. N° 63. 469

Gemeindeämter nicht untersagt werden sei, so könne die Gemeinde Samen
daraus keine Rechte herleiten, zumal die massgebenden Verhältnisse in
jenen Fällen nicht dieselben seien wie hier.

D. Replizierend hat die Einwohnergemeinde Sarnen dem Regierungsrat
das Recht bestritten, sich für seinen Beschluss nachträglich auf die
eidgen. F orstgesetzgebung zu berufen. Im angefochtenen Entscheide sei die
Bewilligung zur Amtsübernahme ausschliesslich gestützt auf das kantonale
Besoldungsgesetz verweigert worden, sodass seine Verfassungsmässigkeit
auch einzig auf dieser Grundlage zu prüfen sei. Wenn der Gewählte oder der
Regierungsrat gegen die Zulässigkeit der Amtsübemahme im Hinblick auf die
Vollziehungsverordnung zum eidgen.' Forstgesetz Bedenken gehegt hätten,
so wäre es an ihnen gewesen, den Fall dem Bundesrat zu unterbreiten ;

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Es ist nicht nötig, zu dem zwischen den Parteien bestehenden
Streite über die Auslegung der in Frage kommenden Schlussbestimmung
des kantonalen Besoldungsgesetzes Stellung zu nehmen. Denn gesetzt,
es wäre wirklich unter den hier erwähnten Nebenheschäftigungen auch die
Besorgung öffentlicher Beamtnngen und Verwaltungen im Sinne von Art. 14 KV
verstanden oder könnte darunter doch wenigstens ohne fVillkür einbezogen
werden, so müsste eben, wie die Rekurrentin mit Recht geltend macht, das
Besoldungsgesetz selbst insoweit als verfassungswirdrig angesehen und der
angefochtene Entscheid, wenn er sich für die darin getroffene Verfügung
nur auf jene kantonalgesetzliche Vorschrift zu stützen vermochte, schon
aus diesem Grunde aufgehoben werden. Art. 14 KV erklärt die Übernahme
von Beamtungen und Verwaltungen, die durch Volkswahl oder durch den
Kantonsrat, Regierungsrat, Gemeinderat übertragen werden, schlechthin als

AS 53 I si1927 30

4 ?0 Staatsrecht.

allgemeine Bürgerpflicht : er nimmt von diesem Zwange für Gemeindeämter
nicht bloss die Staatsbeamten nicht s aus, sondern bezieht sie
ausdrücklich darein ein, indem er in Abs. 3 erklärt, dass Staatsbeamtungen
von der Pflicht zur Annahme von Gemeindeämtern nicht entbinden und
umgekehrt, ohne zwischen dem ständig beschäftigten Verwaltungspersonal
des staates und anderen staatlichen Organen einen Unterschied zu machen.
Es geht nicht an, diese Unterscheidung entgegen dem klaren Wortlaute der
Verfassung durch einfaches Gesetz oder die Praxis einzuführen. Wenn die
Heranziehung des ständig beschäftigten Verwaltungspersonals des Staates
oder doch einzelner dazu gehörender Beamter zu den Gemeinde(ehren)ämtern
für den staat Nachteile mit sich bringt, kann dieser Übelstand vielmehr
nur durch eine Revision der Verfassung selbst gehoben werden.

2. Nun steht aber der Rekursbeklagte Omlin als höherer forsttechnischer
kantonaler Beamter nicht bloss unter dem kantonalen Besoldungsgesetz,
sondern zugleich unter Art. 5 letzter Absatz der bundesrätlichen
Vollziehungsverordnung zum eidgen. Forstgesetz. Als Bestandteil des
Bundesrechts geht diese Vorschrift dem kantonalen Recht mit Einschluss
der Kantonsverfassung vor (Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Übergangsbestimmungen zur BV). Es
kann auch kaum einem begründeten Zweifel unterliegen, dass die Wahl
zum Schulfondverwalter der Gemeinde Sarnen auf vier Jahre und die damit
verbundenen Obliegenheiten in der Tat eine ständige Übertragung anderer
als forstlicher Geschäfte im Sinne des angeführten Erlasses bedeuten. Die
Rekurrentin bestreitet dies denn auch, wenigstens ausdrücklich, gar nicht,
sondern macht lediglich geltend, dass die Zustimmung des Bundesrats
gegebenenfalls nicht verweigert werden würde, was abzuwarten bleibt. Als
Behörde, die innert des Kantonsgebietes über die Beob-Amtszwang. N°
63. 471

achtung des eidgen. Administrativrechts zu wachen hat (Art. 34 litt. b
KV), durfte der Regierungsrat demnach dem Rekursbeklagten die Annahme
des fraglichen Gememdeamtes solange untersagen, als die Bewilligung des
Bundesrates dazu nicht verlag. Denn nach der zitierten bundesrätlichen
Verordnung kann der Bundesrat nicht etwa bloss im einzelnen Falle
je nach den Verhältnissen einem höheren kantonalen Forstbeamten die
ständige Übernahme anderer als forstlicher Geschäfte verbieten. Es ist
vielmehr allgemein ausgeschlossen, diesen Beamten solche Geschäfte
ohne Bewilligung des Bundesrats überhaupt zu übertragen. Entgegen.
der Auffassung der Rekurrentin war es demnach auch nicht Sache
des Rekursbeklagten oder des Regieru ngsrats, einen Beschluss des
Bundesrats im vorliegenden Falle zu veranlassen, sondern der Rekurrentin
vom Bundesrat die durch die Verordnung vom 13. März 1903 geforderte
Bewilligung zu erwirken, wenn sie den Rekursbeklagten zur Übernahme
des ihm von der Gemeindeversammlung übertragenen Amtes zwingen wollte.
Dass der Regierungsrat sich im angefochtenen Entscheide selbst nicht auf
dieses bundesrechtliche Wählbarkeitshindernis, sondern ausschliesslich
auf das von ihm im kantonalen Besoldungsgesetz erblickte gestützt hat,
ist unerheblich. Denn er ist nicht nur berechtigt, sondern auch gehalten,
soweit es in seiner Macht liegt, dem Bundesrecht im Kanton Geltung zu
verschaffen. Bei Aufhebung des angefochtenen Entscheides könnte er
demnach nicht daran gehindert werden, die gleiche Verfügung bis zur
Beibringung der bundesrätlichen Bewilligung nach Art. 5 der Verordnung
vom 13. März 1903 neuerdings zu treffen. Der Rekurs ist demnach in dem
Sinne abzuweisen, dass der angefochtene Entscheid in diesem beschränkten
Sinne verstanden nicht beanstandet werden kann, dass er aber auf erneute
Beschwerde als verfassungswidrig angesehen werden

472 Staatsrecht.

müsste, wenn er auch im Falle der Erwirkung jener Bewilligung durch die
Rekurrentin noch aufrecht-

' erhalten werden wollte;

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgeWiesen.

VIII. EIDGENÖSSISCHE STEMPELABGABE

DROIT DE TIMBRE FEDERAL

64. Urteil vom 9. Dezember 1927 i. S. Elektrizitätswerk Lanza AL.-G. gegen
Wallis, Staatsrat.

Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
, 10 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 10
eidgen. Stempelgesetz. Ausgabe eines
Obli-gationenanleihens, das durch Grundpi'andverschreibung nach
Art. 875
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 875 - Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:
1  durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;
2  durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.
ZGB sichergestellt ist. Neben der eidgen. Stempelabgabe auf den
Obligationentiteln kann vom Kanton keine Verkehrssteuer auf der Errichtung
des Grundpfandrechts. wohl aber eine Verwaltungsgebühr für die Eintragung
des Pfandrechts im Grundbuch erhoben werden. Inwiefern kann eine solche
Abgabe, wenn sie in Prozenten der Pfandsumme bemessen wird und mit deren
Höhe der Abgabesatz steigt, noch als blosse Gebühr betrachtet werden ?

A. Die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Lonza (im folgenden als
EW Lonza' bezeichnet) legte im September 1926 auf Grund eines mit dem
Schweizerischen Bankverein und der Schweizerischen Treuhandgesell-schaft
abgeschlossenen Vertrages ein Anleihen von 25 Millionen Franken zur
öffentlichen Zeichnung auf,

das teils zur Konversion früherer Anleihen, teils zur Beschaffung
neuer Betriebsmittel bestimmt war. Es 'war in 25,000 auf den Inhaber
lautende Obligationen von je 1000 Fr. zerlegt und nach Art. 875 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 875 - Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:
1  durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;
2  durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.

ZGB sicherzustellen durch ein Grundpfand im ersten Range auf den der
Gesellschaft gehörenden Liegenschaften im

Eidgenössische Stempelabgabe. N° 64. 473

Gebiete der Gemeinden Visp, Stalden, Gampel und Steg samt Zubehörden
und Wasserrechten. Der eidgenössischen Steuerverwaltung hat das EW
Lenza auf diesem Anleihen als Stempelabgabe nach Art. 10 Ziff. 3 des BG
vom 4.70ktober 1917 Fr. 250,000 (1 % von 25 Millionen Fr.) bezahlt. Die
Grundpfandverschreibung wurde am 9. Februar 1927 durch Notar Dr. Clausen
in Brig errichtet und am 11. Februar 1927 beim Grundbuchamt des Kreises
Brig zur Eintragung angemeldet. Am Schlusse des Anmeldungsschreibens
heisst es: Da dem Bund an Stempelabgaben schon der namhafte Betrag von
250,000 Fr. entrichtet worden ist, stehen wir auf dem Standpunkte, dass
dem Kanton solche nicht mehr geschuldet werden. Auf Anfrage hin teilte
der Staatsrat des Kantons Wallis dem Grundbuchamt Brig am 22. April
1927 mit, dass das EW' Lonza an Grundbuchgebühren zu entrichten habe:
40/00 von 25 Millionen Franken abzüglich der früher für die konvertierten
Titel bezahlten Gebühren. Infolgedessen forderte das Grundhuchamt Brig
am 5. Mai 1927 das EW Lonza auf, für die grundbuchliche Behandlung einen
Betrag von (100,000 30,000) = 70,000 Fr. zu bezahlen. Als Ergebnis einer
gemeinsamen mündlichen Aussprache erklärte sich in der Folge der Vorsteher
des Finanzdepartementes des Kantons Wallis bereit, dem Staatsrat zu
beantragen, die Gebührenforderung für die Grundbucheintragung auf 1,75
0/00 festzusetzen, also von 70,000 auf 43,750 Fr. zu ermässigen. Am
22. Juni 1927 beschloss der Staatsrat in diesem Sinne. Das EW Lonza
lehnte indessen mit Schreiben vom 17. Juni und 5. Juli 1927 auch dieses
Zugeständnis als ungenügend ab.

B. Am 8.X9. August 1927 hat es gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des BG über
die Stempelahgaben vom 4 Oktober 1917 (im folgenden als Stempelgesetz
bezeichnet) beim Bundesgericht die Begehren gestellt : der Entscheid
des Staatsrates vom Wallis, welcher dem EW Lonza für die grundbuchliche
Behandlung der 25 Millionen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 I 466
Datum : 29. Dezember 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 I 466
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 406 _ Siaatsrecht. VII. AMTSZWANGOBLIGATION D'ACCEPTER DES FONCTIONS 63. Urteil


Gesetzesregister
BV: 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
10 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 10
875
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 875 - Anleihensobligationen, die auf den Namen der Gläubiger oder auf den Inhaber lauten, können mit einem Grundpfand sichergestellt werden:
1  durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung oder eines Schuldbriefes für das ganze Anleihen und die Bezeichnung eines Stellvertreters für die Gläubiger und den Schuldner;
2  durch die Errichtung eines Grundpfandrechtes für das ganze Anleihen zugunsten der Ausgabestelle und Bestellung eines Pfandrechtes an dieser Grundpfandforderung für die Obligationsgläubiger.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • gemeinde • bundesrat • obwalden • kv • verfassung • bundesgericht • wallis • stempelabgabe • grundbuch • sarnen • entscheid • gemeinderat • ehre • kantonsverfassung • amtszwang • bewilligung oder genehmigung • forstwesen • grundpfand • berechnung
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