440 Staatsrecht.

3. Zum Schlusse der Rekursschrift wird allerdings auch noch Art. 59 BV
angerufen und behauptet, dass * die Verweigerung von Ausweispapieren
bis zur Entrich-

tung des Militärpflichtersatzes auf einen Schuldverhaft hinauslaufe,
indem der Rekurrent dadurch in seine Heimatgemeinde Zürich eingegrenzt
würde. Doch ist dieser Standpunkt offenbar unbegründet. Selbst wenn
die behauptete Folge wirklich einträte, könnte deswegen doch von
einem Verhafte im Sinne der Verfassung nicht die Rede sein (BURCKHARDT,
Kommentar S. 584 Abs. 5; BGE 10 S. 469; 12 S. 526 E. 2). Die Zulässigkeit
sonstiger Eingriffe in die persönliche Bewegungsfreiheit aber beantwortet
sich nicht nach Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
letzter Absatz BV, sondern nach anderen Normen,
hinsichtlich des Rechtes .auf freie Niederlassung nach Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV. Durch
die Vorenthaltung des verlangten Reisepasses wird zudem der Rekurient
höchstens am Aufenthalt im Auslande, nicht an anderen Orten der Schweiz
als seiner Heimatgemeinde gehindert; )-

IV. DOPPELBESTEUERUNGDOUBLE IMPOSITION

61. Urteil vom 26. November 1927 i. S. K.... gegen Einwohnergemeinde
Solothurn.

Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem anderen als dem
Wohnsitzkanton des Stifters. Voraussetzungen, unter denen der Stiftung
steuerrechtlich die Anerkennung verweigert und das Stiftungskapital und
dessen Ertrag weiter beim Stifter an dessen Wohnsitz als Ertrag seines
Vermögens und Einkommens besteuert werden kann.

B. Der Rekurrent K. ist Direktor und Grossaktionär der ..... fabrik
L. bei Solothurn. Seinen Wohnsitz hat er in Solothurn, wo er infolgedessen
nach solothur-

Doppelbesteuerung. N° 61 . 441

nischem Recht auch gemeindesteuerpflichtig ist. Durch öffentliche
Urkunde vom 26. Oktober 1925 hat er die Ernst K.'sche Familienstiftung
errichtet. Der Sitz der Stiftung befindet sich nach § 1 dieser Urkunde
in Schaffhausen, kann aber durch Beschluss des Kuratoriums jederzeit an
einen anderen Ort Verlegt werden. Die §§ 2, 3, 4 und 5 Abs. 2 lauten :

§ 2. Die Erträgnisse des Stiftungsgutes sollen dazu dienen, den
Anteilsberechtigten zur Förderung in ihrer Erziehung oder in ihrer
Ausbildung, zu ihrer Ausstattung als Heiratsgut und allgemein zu ihrem
Lebensunterhalt Beiträge zu liefern und ihr wirtschaftliches Fortkommen
zu erleichtern.

§ 3. Als Stiftungsvermögen bestimmt der Stifter zunächst 200,000 Fr.,
bestehend in 200 Stück Aktien der ..... fabrik L. Weitere Zuwendungen
können gemacht werden. '

§ 4. Anteilberechtigt an der Stiftung sind alle aus der Ehe von Herrn
Ernst K. mit Frau stammenden ehelichen Nachkommen. An die Stelle eines
Verstorbenen treten die Deszendenten beiderlei Geschlechts nach Stämmen
bis in alle künftigen Generationen vorbehaltlich der Verteilung oder
Auflösung der Stiftung gemäss § II hienach.

§ 5 Abs. 2. Soweit die Nettoerträgnisse des Stiftungsguts nicht für
Beiträge im Sinne von § 2 Verwendung finden, werden sie zum Kapital
geschlagen.

Für die Besorgung der Stiftungsgeschäfte ist ein Kuratorium von höchstens
drei Mitgliedern vorgesehen, dem neben der Vertretung der Stiftung nach
aussen und der Verwaltung des Stiftnngsgutes auch die ausschliessliche
und endgiltige Verfügung über die Verwendung der Erträgnisse im Rahmen
des Stiftungszweckes zusteht (§§ 6 und 8 Abs. 1). Zur Zeit besteht das
Kuratorium aus dem Schwiegervater des Stifters, Herrn S. in Zürich und
dem dem Stifter befreundeten Reallehrer R. in Schaffhausen ; bei Tod,
Handlungsunfähigkeit

442 staatsrecht-

oder Rücktritt eines Mitgliedes erfolgt die Ergänzung zu Lebzeiten
des Stifters durch diesen, später durch die in den §§ 9 und 10
vorgesehene Versammlung der Anteilsberechtigten (§ 7). Die laufende
Vermögensverwaltung ist einstweilen dem Kurator R. übertragen
(§f8 Abs. 2). Zur Auflösung der Stiftung bedarf es eines '/3
Mehrheitsbeschlusses aller Anteilsberechtigten und zu Lebzeiten des
Stifters und seiner Ehefrau ausserdem deren Zustimmung : das Stiftungsgut
soll alsdann nach Stämmen unter die Nachkommen des Stifters und seiner
Ehefrau ...... verteilt werden: wird die Stiftung Wegen Fehlens von
Anteilsberechtigten hinfällig, so fällt es an den Stifter bezw. im Falle
Vorabsterbens an dessen gesetzliche Erben zurück (EUR 11). § 12 bestimmt :
Der Stifter behält sich das Recht vor, an der gegenwärtigen Urkunde unter
Beibehaltung des Zweckes der Stiftung Änderungen vorzunehmen, insbesondere
sie durch weitere Bestimmungen zu ergänzen und die ihm gutscheinenden
Reglemente zu erlassen. Zu den ursprünglich ausgesetzten 200,000 Fr. sind
der Stiftung am 30. Dezember 1925 noch weitere 400,000 Fr. nominell in
Aktien der ...... fabrik L. aus dem Vermögen des siikters überwiesen
worden Alle diese Titel befinden sich in einem auf den Namen der Stiftung
bei der Schaffhauser Kantonalbank in Schaffhausen gemieteten Schrankfach.

Die Steuerkommission der Gemeinde Solothurn weigerte sich, die
fragliche Vermögeilszuweisung steuerrechtlich anzuerkennen und schlug
die der Stiftung zugewiesenen Wertschriften und deren Ertrag bei der
Gemeindesteuerveranlagung 1926 zum steuerbaren Vermögen und Einkommen des
Rekurrenten (Stifters) hinzu. Einen hiegegen gerichteten Rekurs hat die
Obeirekurskommission des Kantons Solothurn durch Entscheid vom 16. März
1927 abgewiesen. (Für die solothurnische Staatssteuer sind Aktien einer
im Kanton Solothurn domizilierten und besteuerten Aktiengesellschaft
sowie deren Ertrag nach dem Staatssteuergesetz beim Aktionär nicht
steuerpflichtig).Doppelbesteuerung. N° 61. 443

B. Gegen den Entscheid der Oberrekurskommission hat Ernst K. beim
Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Anfrage,
er sei wegen Verletzung von Art.. 4, 46 Abs. 2 BV aufzuheben und zu
erkennen, dass das der K.'schen Familienstiftung zugewiesene Vermögen
in der Gemeinde Solothurn nicht besteuert werden dürfe. Er ficht
die Annahme der kantonalen Instanzen, dass es sich um ein bloss zu
Steuerzwecken ins Leben gerufenes Gebilde handle, das die tatsächliche,
Wirtschaftliche Zugehörigkeit der ihm gewidmeten Vermögenswerte zum
Vermögen des Stifters nicht aufhebe, als willkürlich an und bestreitet
der Steuerbehörde das Recht, sich derart über die zivilrechtlich gültig
und wirksam vorgenommene Verselbständigung eines Vermögenskomplexes
hinwegzusetzen. Da nicht nur das Eigentum, sondern auch die Nutzung am
stiftungsgut durch die Bestimmungen des Stiftungsaktes dem Rekurrenten
vollständig entzogen sei, hesteuere die, Gemeinde Solothurn damit in
Wirklichkeit die Stiftung selbst, während der klare Wortlaut von § 2
litt. b des Gemeindesteuerreglements die Steuerpflicht auf Stiftungen
mit rechtlichem oder tatsächlichem Sitz in Solothurn beschränke Infolge
der gleichzeitigen Veranlagung zur Kapitalsteuer in Schaffhausen entstehe
zudem eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung.

C. Die Oberrekurskommission des Kantons Solothurn und die
Einwohnergemeinde Solothurn haben Abweisung der Beschwerde beantragt.

D. Der Regierungsrat von Schaffhausen, der ebenfalls zur Vernehmlassung
eingeladen worden ist, stellt darin fest, dass das Stiftungsgut für 1925
(2 Monate). 1926 und 1927 jeweilen vom Kurator R. selbst in Schaffhausen
zur Kapitalsteuer angemeldet worden ,sei, für 1927 am 3. März 1927,
als die Beteiligten vom Steueranspruche der Gemeinde Solothurn bereits
Kenntnis gehabt hätten, und dass die Steuerbeträge für alle drei Jahre
vorbehaltlos bezahlt worden seien, für 1926 am 2. November 1926 und für
1927 am 15. Juni 1927.

444 Staatsrecht.

Wenn das Bundesgericht die Steuerhoheit für das in Betracht kommende
Vermögen Solothurn zuerkennen sollte, könnte daher jedenfalls von einem
aus Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV folgenden Rückerstattungsanspruche gegenüber dem
Kanton und der Gemeinde Schaffhausen nicht die Rede sein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat den kantonalen Steuerbehörden
von jeher das Recht zuerkannt, Gründungen von juristischen Personen
steuerrechtlich nicht zu beachten, die lediglich erfolgt waren, um eine
verschärfte Steuerpflicht zu umgehen, welche die der juristischen Person
zugewiesenen Vermögenswerte beim Verbleiben im Eigentum des bisherigen
Eigentümers getroffen haben würde, und diese Werte nach wie vor beim
letzteren zu erfassen, wenn die juristische Person so organisiert war,
dass e r in Tat und Wahrheit immer noch über dieselben verfügen konnte
und infolgedessen wirtschaftlich die Stellung des Vermögensträgers
einnahm. Allerdings handelte es sich in den bis zum Jahre 1926
beurteilten Fällen jeweilen um innerkantonale Steueranstände, nicht darum,
welchemvon mehreren Kantonen für ein bestimmtes Vermögen oder Einkommen
die Steuerhoheit zukomme, sodass die Zulässigkeit der angefochtenen
Besteuerung nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, der
Willkür und Missachtung klaren Rechts nachzuprüfen war. Schon im Urteil
in Sachen Honegger Schellenberg gegen Zürich und Zug vom 11. Dezember
1926 hat dann aber das Bundesgericht die nämliche Lösung auch für die
Zuscheidung der Steuerhoheit im interkantonalen Verhältnis vertreten,
sofern man wenigstens einer Gründung gegenüberstehe, die nachweisbar
lediglich zum Zwecke vorgenommen worden ist, um der sonst bestehenden
Steuerpflicht in einem anderen Kanton zu entgehen, und sofern weiter
die Gründung so gestaltet ist, dassDoppelbesteuerung N° 61 . 445

in Wirklichkeit trotz der Verhüllung durch die gewählte zivilrechtliche
Form der bisherige Vermögensträger weiter die Befugnisse ausübt,
auf die es für die Zuscheidung der Steuerhoheit ankommt. Als solche
massgebende Beziehung betrachtete das Urteil nicht sowohl die Verfügung
über die Substanz des Vermögens als dessen Genuss, die dem Stifter
gesicherte tatsächliche Möglichkeit, dessen Erträgnisse weiter für sich
zu beziehen. Es besteht kein Anlass hierauf zurückzukommen Die beiden
Voraussetzungen aber, unter denen es damals als zulässig erklärt wurde,
das Stiftungsgut und dessen Ertrag weiter im Wohnsitzkanten des
Stifters als Teil 5 ein e s Vermögens und Einkommens zu besteuern,
treffen auch hier zu, wenn schon sie, infolge etwas geschickterer
Abfassung der Stiftungsurkunde, vielleicht nicht derart auf den
ersten Blick zu Tage liegen mögen wie im früheren Falle. Der Zweck,
den Nachkommen des Rekurrenten, auch in späteren Generationen, eine
angemessene iErziehung, Ausbildung, Ausstattung und wirtschaftliche
Existenz zu sichern, hätte sich in Völlig entsprechender Weise auch durch
die Errichtung einer gleichen Stiftung auf den Todesfall des Rekurrenten,
mittelst letztwilliger Verfügung erreichen lassen. Ein anderer sachlicher
Grund als derjenige der steuerersparnis, der den Rekurrenten dazu
hätte bewegen können, diese Aufgabe schon zu seinen Lebzeiten auf eine
Stiftung zu übertragen, ist nicht ersichtlich. In der Rekursschrift wird
allerdings darauf hingewiesen, dass die Wechselfälle des Lebens auch den
sichersten Besitz treffen können und der Rekurrent als Industrieller
den Gefahren der Wirtschaft noch in höherem Masse ausgesetzt sei als
andere Personen. Hätte diese Befürchtung wirklich das Motiv für die
Gründung gebildet, so wären ihr aber als Vermögen offenbar nicht gerade
die Aktien eines industriellen Untern e h m e n s , sondern andere Titel
zugewiesen worden. Nichts anders steht es mit der weiteren Erklärung,

446 Staatsrecht.

dass durch die Verknüpfung eines so grossen Aktienbesitzes mit der
Stiftung die Nachkommen des Stifters hätten veranlasst werden sollen,
sich an der ..... fabrik L., die dem Rekurrenten am Herzen liege,
als einem Familienunternehmen dauernd weiter zu interessieren, statt
auseinandergehende individuelle wirtschaftliche Bestrebungen zu
verfolgen. Da die Stiftungsurkunde keine Bestimmung enthält, wonach
das Stiftungsvermögen dauernd in diesen Titeln angelegt bleiben müsste
und sie nicht oder doch nur unter gewissen Voraussetzungen veräussert
werden dürften, steht es der Mehrheit der Anteilsberechtigten nach dem
Ableben des Rekurrenten jederzeit frei, wenn sie eine solche Veräusserung
Wünschen, durch einfachen Mehrheitsbeschluss das Stiftungskuratorium bei
der periodischen Neuwahl so zu besetzen, dass es ihrem Wunsche nachkommt.
Es braucht dazu nicht einmal zu dem Mittel der Auflösung der Stiftung
überhaupt gegriffen zu werden, für die § 11 der Stiftungsurkunde
eine 2/3 Mehrheit aller Anteilsberechtigten verlangt. Die beiden vom
Rekurrenten erwähnten Zwecke hätten zudem ebensogut durch die. Gründung
einer Stiftung mit Sitz in Solothurn oder doch im Kanton Solothurn
erreicht werden können. Die Wahl von Schaffhausen, d. h. eines
Ortes, zu dem weder der Rekurrent noch seine Familie irgendwelche
persönlichen Beziehungen unterhalten, rechtfertigt wie im Falle'Honegger
Schellenberg die Annahme, dass es bei der ganzen Gründung überhaupt
bloss darauf abgesehen war, die Progression Zu umgehen, welche die als
Stiftungskapital ausgeschiedenen Vermögenswerte und deren Erträgnisse als
Teil des Vermögens und Einkommens des Rekurrenten selbst treffen würde,
und aus den im Vergleich zum solothurnischen niedrigeren Steuersatz des
schaffhauserischen Gesetzes Vorteil zu ziehen. Daran ändert die Tatsache
nichts, dass die der Stiftung zugewiesenen Aktien im Kanton Solothurn
ohnehin staatssteuerfrei sind. Auch daundoppelbesteuerung N° 61. 447

konnte der Rekurrent wegen der in der Stadt Solothurn zu entrichtenden
Gemeindesteuer noch immer ein Interesse an der Verlegung des
Steuerdomizils dafür an einem anderen Ort haben. Im Rekurs wird denn auch
gar nicht bestritten, dass infolgedessen auf dem entsprechenden Kapital
insgesamt weniger Steuern bezahlt werden müssten als bisher, sondern
nur geltend gemacht, dass der Rekurrent, wenn es ihm um Steuerflucht
zu tun gewesen wäre, dafür Vermögensobjekte ausgewählt haben würde,
die auch der solothurnischen Staatssteuer unterstehen. Dass in diesem
Falle die Steuerersparnis noch grösser gewesen Wäre, schliesst aber
die Annahme solcher Beweggründe für die Gründung schon bei dem hier
vorliegenden Tatbestande noch nicht aus. Gewiss kann eine juristische
Person grund-sätzlich ihr Steuerdomizil dahin verlegen, wo es ihr passt,
sofern der Sitz an diesem Orte nicht bloss ein formeller ist, sondern
hier auch die Geschäftsführung und Verwaltung" wenigstens teilweise vor
sich geht. Das hindert aber nicht, dass die Bestimmung gerade eines
Ortes mit besonders niedrigen Steueransätzen als Sitz unter Umständen mit
ein Indiz und zwar ein gewichtiges gegen die Ernstlichkeit der Gründung
überhaupt und dafür bilden kann, dass man es in Wirklichkeit nur mit einer
vorgeschobenen zivilrechtlichen Form zu tun hat, unter der die Verfügung
des bisherigen-Eigentümers über das Vermögen weiterbestehen bleibt. so
verhält es sich aber nach dem ganzen Inhalt der Stiftungsurkunde im
vorliegenden Falle. Wie im Falle Honegger Schellenberg, hat sich auch
hier der Rekurrent durch die Befugnis den stiftunger (das Kuratorium)
selbst zu bezeichnen, den massgebenden entscheidenden Einfluss auf das
Schicksal der Stiftung und insbesondere auf die Verwendung ihres Vermögens
gewahrt und es ist denn auch die Zusammensetzung des Kuratoriums vom
Rekurrenten zweifellos nach diesem Gesichtspunkte vorgenommen worden. Wenn
die Stiftungsurkunde im

448 Staatsrecht.

Gegensatz zum Falle Honegger Schellenberg als Anteilsberechtigte,
d. h. berechtigt zum Bezuge der stiftungsbeiträge nicht auch den
Stifter selbst, sondern nur dessen Nachkommen bezeichnet, so ist dieser
Unterschied nur ein scheinbarer. Da alle Kinder des Rekurrenten nach der
unwidersprochenen Angabe der solothurnischen Steuerbehörden zur Zeit noch
minderjährig sind, so fliessen die vom Kuratorium formell den Kindern
ausgesetzten Beiträge tatsächlich dem Rekurrenten selbst als Inhaber
der elterlichen Gewalt. zu und wird er dadurch um die Aufwendungen
entlastet, die er sonst für die Bezüger aus dem zivilrechtlich bei ihm
zurückgebliebenen übrigen Vermögen kraft rechtlicher oder sittlicher
Pflicht machen müsste. Und bei der Art der Zusammensetzung des
Stiftungsrates hängt es tatsächlich ausschliesslich Von ihm ab, ob und
inwieweit er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und sich damit die
Zinsen des Stiftungsvermögens in Form von Stiftungsbeiträgen zuwenden
will. sollte sich aber je noch zwischen ihm und dem Kuratorium darüber
eine Meinungsverschiedenheit ergeben, so besitzt er durch die ihm in §
12 der Stiftungsurkunde vorbehaltene Befugnis, die Stiftungssatzung im
Rahmen des Stiftungszweckes beliebig zu ergänzen, jederzeit das Mittel den
Anstand zu seinen Gunsten zu heben. Damit hat er sich aber tatsächlich
den Genuss des Vermögens auch weiter wie bisher gesichert. Dass er
das Stiftungskapital selbst unter der Voraussetzung zivilrechtlich
giltiger Errichtung der Stiftung und solange diese zivilrechtlich
Weiterbesteht nicht einfach wieder an sich ziehen und insoweit also nicht
über dessen Substanz verfügen kann, ist demgegenüber, wie im Urteile
Honegger-Schellenberg dargelegt, unerheblich. Schon damals ist übrigens
darauf hingewiesen worden, dass bei dem Fehlen einer öffentlichen Aufsicht
über die Familienstiftungen jederzeit die Möglichkeit bestehe, sie mit dem
Einverständnis derjenigen, die daran ein Interesse haben könnten, wieder

Doppelbesteuerung. N° 61. 449

zum Verschwinden zu bringen, selbst Wenn ein Aufhebungsgrund im Sinne
des ZGB oder des Stiftungsaktes nicht vorliegt. So wie die Dinge liegen,
Würden dem offenbar auch im vorliegenden Falle keine Schwierigkeiten
entgegenstehen, zumal solange die Kinder des Rekurrenten noch minderjährig
sind und infolgedessen rechtlich durch ihn vertreten werden.

Durfte die Gemeindesteuerbehörde von Solothurn die der Stiftung
zugewiesenen Vermögenswerte und deren Ertrag ohne Willkür oder
Verletzung von Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV weiter als Vermögen und Einkommen
des Rekur-renten selbst behandeln und infolgedessen in Solothurn der
Besteuerung unterWerfen, so fällt aber damit auch die Rüge, dass sie auf
das Vermögen einer Stiftung greife, deren Sitz sich ausserhalb dieses
Ortes befinde.

2. Andererseits ist die Besteuerung im Kanton Schaffhausen unter
diesen Umständen zu Unrecht erfolgt. Sie vermöchte sich nur auf
dieZugehörigkeit des besteuerten Vermögens zu einer hier domizilierten
juristischen Person zu stützen und muss deshalb mit dem Augenblicke
fallen, wo der vorgenommenen Gründung diese Wirkung steuerrechtlich
auch im interkantonalen Verhältnis für die Zuscheidung der Steuerhoheit
abgesprochen werden muss. Doch hat der Rekurrent einen Antrag, dass
eventuell, für den Fall der Abweisung des Rekurses gegen Solothurn
Schaffhausen zur Rückerstattung der von ihm bezogenen Steuern verhalten
werde, nicht gestellt. Er hätte auch mit einem solchen Ansprüche nicht
geschützt werden können, wenn die in der Vernehmlassung Schaffhausens
gemachten Angaben über die Umstände und Daten zutreffen, unter denen
und an denen die Veranlagung und Steuerzahlung hier erfolgte, da die
vorbehaltlose Zahlung eines Steuerbetrages in Kenntnis der von einem
anderen Gemeinwesen erhobenen kollidierenden Steuer-ansprüche nach
feststehender Praxis einen Verzicht auf die Anfechtung der Steuerauflage
des durch Zahlung befriedigten

4 50 staats-echt .

Kantons aus Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV in sich schliesst. Für 1925 aber kann
die Doppelbesteuerungsfrage schon deshalb nicht aufgeworfen werden,
weil der Rekurrent es unterlassen hat, mit Rücksicht auf die gegen
Ende dieses Jahres erfolgte Errichtung der Stiftung in Solethurn ein
Begehren um nachträgliche Entbindung von der Gemeindesteuer 1925 für
einen entsprechenden Zeitraum zu stellen. Höchstens im Anschluss an die
Abweisung eines solchen Begehrens hätte aber die Steuerhoheitsfrage für
dieses Jahr auch gegenüber Schaffhausen noch zur Entscheidung durch das
Bundesgericht gestellt

werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

62. Urteil vom 26. November 1927 i. S. . Union ,
Schweiz. Einkaufsgesellschafi gegen Solothurn und Waadt.

Quantitative Ausscheidung der Steuerhoheiten für die allgemeine
(Rein-) Vermögenssteuer und die Einkommenssteuer bei einem als
Aktiengesellschaft oder Genossenschaft konstituierten interkantonalen
Geschäftsbetriebe Stille Reserven in Gestalt der Unterbewertung
von Vermögensobjekten in einem einzelnen' Kanton auf der Aktivseite
der Bilanz. Zu hohe Abschreibungen auf denselben und steuerrechtlich
unzulässige Verbuchung der Ausgaben für kantonale und kommunale Steuern
als Unkosten. Behandlung dieser Posten für die Feststellung der in
den verschiedenen steuerberechtigten Kantonen steuerbaren Vermögensund
Einkommensquote.

* Die Rekurrentin Union Schweiz. Einkaufsgesellschaft ist eine in
Genossenschaftsform konstituierte Vereinigung von zur Zeit etwa 4600
Spezereihändlem in den verschiedenen Kantonen der Schweiz,

* Abgekürzter Tatbestand.Doppelbesteuerung N° 62. 451

zum Zwecke, durch Zusammenfassung der Kaufkraft der Mitglieder und
angepasste Organisation einen vorteilhaften Einkauf zu ermöglichen. Sie
führt teils selbst Waren ein und gibt sie an die Mitglieder ab,
teils hat sie mit Fabrikanten Abkommen über direkte Lieferung an die
Mitglieder zu Vorzugsbedingungen unter Garantie des Verbandes für die
Fakturabeträge abgeschlossen, wobei sie den Einzug der letzteren zu
Handen der Lieferanten besorgt. Ausserdem besitzt sie, nach einer bei den
Akten liegenden Vernehmlassung der Bezirkssteuerkommission Olten an die
solothurnische Oberrekurskommission, Kaffeeröstereien und gewisse andere
Einrichtungen für die Veredlung der eingeführten Waren. Rechtlicher Sitz,
Leitung und zentrale Verwaltung, Buchhaltung und Hauptteil der Warenlager
des Unternehmens befinden sich in Olten. Daneben hat die Rekurrentin
im Laufe des Jahres 1925 auch in Lausanne eine Niederlassung errichtet,
sodass sie im Steuerjahre 1926 erstmals ausser in Solothurn auch im Kanton
Waadt steuerpflichtig wurde. Es handelt sich um eine sog. Verkaufsfiiiale,
die in gemieteten Räumen ein besonderes Wareniager unterhält, ein
ständiges Personal in Gestalt eines Filialleiters (Verwalters), eines
Reisevertreters, zweier Bureauangestellter und zweier Magaziner besitzt,
und den Kunden (Mitgliedern) in dem ihr zugewiesenen Tätigkeitsbezirke
direkt Rechnung stellt, während die Fakturabetr'age selbst an den
Hauptsitz in Olten zahlbar sind. -

Die Bilanzund Gewinnund Verlustrechnung der Genossenschaft auf
31. Dezember 1925 weist das steuerrechtlich in Betracht kommende Vermögen
und Einkommen nicht vollständig aus. Zu den buchmässigen eigenen Mitteln
(Anteilscheinkapitel und offene Reserven) kommen stille Reserven in
Gestalt einer Unterbewertung gewisser Aktiven der Solothurner (Oltener)
Niederlassung hinzu. Zum buchmässigen Reingewinn zwei Posten für im
Geschäftsjahr in Solothurn bezahlte
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 I 440
Datum : 26. November 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 I 440
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 440 Staatsrecht. 3. Zum Schlusse der Rekursschrift wird allerdings auch noch Art.


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
45 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
46 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aktiengesellschaft • anschreibung • aufhebung • ausgabe • ausserhalb • ausweispapier • beendigung • benutzung • bewilligung oder genehmigung • bezogener • bilanz • bundesgericht • dauer • doppelbesteuerung • ehe • eigentum • einkaufsgesellschaft • elterliche gewalt • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • fabrik • familie • familienstiftung • form und inhalt • gemeinde • genossenschaft • gerichts- und verwaltungspraxis • geschlecht • gesetzlicher erbe • gewicht • gründung der gesellschaft • gründung • hauptsitz • indiz • innerkantonal • juristische person • kantonalbank • kaufkraft • kenntnis • lausanne • leben • lieferung • mass • meinung • monat • nachkomme • norm • offene reserve • olten • regierungsrat • sachverhalt • sittliche pflicht • solothurn • staatsrechtliche beschwerde • stelle • steuerhoheit • steuermass • stiftung • stiftungskapital • stiftungsrat • stiftungsurkunde • stille reserve • tag • tod • treffen • unkosten • unternehmung • urkunde • verfassung • verhalten • vorbehalt • vorteil • waadt • wahrheit • weiler • wert • wille • wirkung • wirtschaftliche zugehörigkeit