4 } .; Strafrecht .

57. Urteil des Kassationshofes vom 19. Dezember 1.927 i. S. Babi &
Konsorten gegen Staatsanwaltschaft St. Gallen.

Lotterieverhot.

Hierunter fällt auch die Tätigkeit eines durch eine ausländische
Lotterieunternehmung in der Schweiz gewählten D e c k a d r e s s a t e
11, selbst wenn diese Tätigkeit sich auf die Annahme und Weiterbeiörderung
von Sendungen aus dem Auslande beschränkt (Erw. 1).

Die E i n f u h r ausländischer Z e i t u n g e n, die Lotterieinserate
enthalten, nach der Schweiz und der V e r t r i e b daselbst ist nicht
verboten ; auch nicht der D r u c k derartiger Zeitungen in der Schweiz;
letzteres jedoch nur, sofern diese lediglich für das Ausland bestimmt
sind und nicht vom betr. Drucker direkt an Schweizer-Abonnenten

versandt werden (Erw.. 2). Bundesgesetz betr. ,die Lotterien und die
gewerbsmässigen Weiten vom 8. Juni 1923 Art. 1, 4 und 38.

A. Im Fürstentum Liechtenstein besteht eine dort genehmigte
Klassenlotterie, die von der im Handelsregister eingetragenen sog.
Centrofag (ZentralEuropäische Finanz-Aktiengesellschaft) in Vaduz
durchgeführt wird. Um zu starkes Aufsehen zu vermeiden und angeblich auch
deshalb, 'weil das Postbureau in Vaduz den grossen Andrangvon Sendungen
kurz vor der Ziehung nicht befriedigend bewältigen könne und darum
Verzögerungen in der Erledigung von Eingàngen zu befürchten gewesen wären,
wurden sog. Deckadressen in der Schweiz gesucht, (1. h. Personen, welche
es übernahmen, Briefe. und Geldsendungen für die Lotterie sich zustellen
zu lassen, um sie in Sammelposten nach Vaduz zu übermitteln. Dabei sollten
planmässig nur Sendungen aus dem Ausland entgegengenommen und weiter
befördert werden, solche aus der Schweiz dagegen ausgeschlossen sein.

Die Anwerbung und Anleitung derartiger Deckadressaten in der Schweiz
erfolgte festgestelltermassen durch den Direktor der Centrofag, Franz
Grönebaum in

Latteriegesetz. N° 57. 415

Vaduz, und Dr. Hobi, Advokat in Ragaz, und es haben daraufhin folgende
in der Schweiz wohnhafte Personen als solche Deckadressaten in grösserem
oder kleinerem Umfange Briefe und Geldsendungen für die erwähnte Lotterie
entgegengenommen und nach Vaduz weitergeleitet : Geheimrat Stepper,
damals in Veesen; Dr. Probst, Advekat in St. Gallen; A. Tscherfinger,
Advokat in Sargans; H. Ziltener, Hotelier in Weesen; J. Bislin, Kaufmann
in Ragaz; J, Gians, Wirt in Heiden und J. Kaiberer, Cafetier in Lausanne.

B. Im August und anfangs September 1928 erschienen im Liechtensteiner
Volksblatt und in den Liechtensteiner Nachrichten Inserate für die
erwähnte Klasseniotterie. Das erstgenannte Blatt wird von Fr. Brändli
in An, das letztere von A. Meienhofer in Mels gedruckt, worauf jeweils
die fertiggestellten Zeitungen per Bahn nach Vaduz geschickt und von
dort aus an die Abonnenten abgegeben werden. Doch wird die Zustellung
der Zeitungen an die Schweizer Abonnenten von An bezw. Mels aus direkt
besorgt. Die Inserate für diese Blätter werden ausschliesslich in Vaduz
angenommen und von dort aus den erwähnten Druckern überwiesen.

C. Gestützt auf die erwähnten Tatbestände wurde gegen die vorgenannten
elf Personen eine Strafuntersuchung wegen Übertretung von Art. 4 des
Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom
8. Juni 1923 (AS N. F. 39 S. 353 ff.) eingeleitet, und es verurteilte das
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 12. September 1927
den Parteien zugestellt am 4. 5. Oktober 1927 sämtliche elf Angeklagten
wegen Zuwiderhandlung gegen die genannte Vorschrift zu einer Geldbusse
von je 40 Fr., sowie zu den Kosten des Verfahrens.

D. Gegen diesen Entscheid haben alle Verurteilten, mit Ausnahme des
Fr. Brändli in An, am 14. Oktober 1927 die Kassationsbeschwerde an das
Bundesgericht erhoben mit dem Begehren, es seien in Aufhebung des ange-

414; Strafrecht.

l'ochtenen Entscheides sämtliche Beschwerdeführer von Schuld und Strafe
freizusprechen und die Kosten dem Staate aufzuerlegen.

E. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat die Abweisung der
Kassationsbeschwerde beantragt.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

i. Das Lotteriegesetz verbietet in Art. 1 grundsätzlich alle
Lotterien, soweit es nicht selber in Art. 2 und 3 (für sog. Tombola und
Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken) hievon Ausnahmen
vorsieht. Infolgedessen wird in Art. 4 die Ausgabe und Durchführung
einer durch dieses Gesetz verbotenen Lotterie als untersagt erklärt,
wobei unter Durchführung die dem Lotteriezweck dienenden Handlungen
(wofür in Art. 4 Beispiele aufgeführt werden) zu verstehen sind. Dass sich
nun im vorliegenden Falle die Tätigkeit der fraglichen Deckadressaten
als derartige dem Lotteriezweck dienende Handlungen darstellen,
kann nicht bezweifelt. werden, da dadurch nach der eigenen Behauptung
der Beschwerdeführer eine rechtzeitige und zuverlässige Erledigung der
Bestellungen ermöglicht werden sollte, was zweifellos zu dem Zwecke
geschah, den Absatz der Loose nach Kräften zu ,fördern. Die Vorinstanz
konnte daher ohne dadurch mit dem Wortlaut des Gesetzes in Widerspruch
zu geraten, die Tätigkeit der fraglichen Deckadressaten und der sie
instruierenden Personen als im Sinne von Art. 4 des Lotteriegesetzes
unerlaubt und deshalb gemäss Art. 38 strafbar erklären ; denn das
in Art. 1 generell ausgesprochene Verbot beschränkt sich nicht auf
in der Schweiz ansässige Lotterieunternehmungen. Der Hinweis der
Beschwerdeführer darauf, dass die Vorschriften des Lotteriegesetzes,
die sich als gewerbepolizeiliche Freiheitsbeschränkungen darstellen, jede
ausdehnende, über den Wortlaut hinausgehende Auslegung verbiete (vgl. BGE
51 I S. 161), ist daher vorliegend nicht angebracht. Es könnte sich

Lotteriegesetz. N° 57 . 417

höchstens fragen, ob allenfalls im Hinblick auf den Sinn und Zweck des
Verbotes das Verhalten der Beschwerdeführer, da ihnen nur die Annahme und
Weiterbeförderung von Sendungen aus dem A u s l a n d e nachgewiesen
werden konnte, durch eine den generellen Wortlaut des Gesetzes
einschränkende Auslegung als nicht im Sinne von Art. 4 unerlaubt erachtet
werden müsse. Auch das ist jedoch zu verneinen. Richtig ist allerdings,
dass der Hauptzweck des Letterieverbotes darin erblickt werden muss,
die Schweizer-Bevölkerung vor den schädlichen Folgen des Lotteriewesens
zu bewahren und dass die Annahme und Weiterbeförderung von Sendungen
aus dem Auslande an sich diesen Zweck direkt nicht berührt. Dagegen ist
nicht zu verkennen, dass die Begründung derartiger Sammelstellen in der
Schweiz doch geeignet ist, die Aufmerksamkeit der SchweizerBevölkerung
auf das betreffende ausländische Lotterieunternehmen zu lenken. Die
Vermutung liegt nahe, dass dies vorliegend auch mit ein Grund war, solche
Deckadressen in der Schweiz zu begründen. Dafür spricht insbesondere
der Umstand, dass man eine ganze Anzahl an verschiedenen Orten wohnende
Deckadressaten wählte, worunter mehrere Wirte und Gasthofbesitzer,
d.h. also Leute, die infolge ihrer Berufes in der Lage gewesen wären,
relativ unauffällig eine Propagandatätigkeit für die. fragliche Lotterie
zu entfalten. Aber auch wenn dies nicht direkt beabsichtigt gewesen sein
sollte, so ist doch nicht zu leugnen, dass solche Deckadressaten und
deren Hülfspersonen, die sich mit derartigen Unternehmungen befassen,
unvermeidlich hiedurch beeinflusst und damit veranlasst werden, sich
selber und auch Drittpersonen für solche Lotterien zu interessieren.
Bei dieser Sachlage würde es aber eine Gefährdung des durch das
Lotterieverbot verfolgten Zweckes bedeuten, wenn man die Tätigkeit
derartiger Deckadressaten nicht als dem Lotteriezweck dienende Handlungen
erachten und deshalb von dem durch das Gesetz

4 18 Strafrecht.

generell ausgesprochenen Verbot ausnehmen wollte. Dies würde auch den
Interessen des Landes widersprechen, dessen Ansehen durch derartige
zweifelhaft-e Unternehmungen (die, wenn sie von der Schweiz aus tätig
werden, den Anschein erwecken, als ob sie von den Schweizerbehörden
bewilligt worden wären) nicht unwesentlich benachteiligt werden könnte
; sind doch gerade im vorliegenden Falle mehrfach von ausländischen
Einlegern, die sich betrogen fühlten, Beschwerden gegen die fragliche
Lotterie bei den eidgen. Behörden anhängig gemacht worden. Die Bestrafung
der Deckadressaten und der sie instruierenden Personen erfolgte daher,
da die Beschwerdeführer angesichts des Wortlautes des Gesetzes über
ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht im Zweifel sein konnten,
mit Recht.

2. In zutrefiender Weise hat die Vorinstanz aber auch die Strafharkeit
des Beschwerdeführers Meienhofer, des Druckers des fraglichen in
den Liechtensteiner Nachrichten erschienenen Lotterieinserates
hejaht. Zwar kann es grundsätzlich nicht als aniderhandlung gegen
das Lotterieverbot erachtet werden, wenn ein Schweizer-Drucker einen
Auftrag zum Druck eines derartigen Inserates für eine ausländische
Zeitung entgegennimmt. Nun handelt es sich aber vorliegend nicht nur um
die Ausführung eines ausländischen Druckauftrages, sondern Meienhofer
besorgte auch festgestellten massen von dem in der schweiz gelegenen
Druckertc (Mels) aus die Versendung der fraglichen Zeitungen an die
Schweizer-Abonnenten. Darin liegt aber in unzweideutiger Weise eine
direkte Mitwirkung bei der Propagierung der fraglichen Lotterie in der
Schweiz, deren Unzulässigkeit dem Beschwerdeführer bekannt sein musste. Es
wiirde zwar zweifellos zu weit führen, wenn man die Verbreitung einer
ausländischen im Ausland erstellten Zeitung in der Schweiz deswegen
verbieten wollte, weil sie ein Lotterieinserat enthält ; denn dadurch
würde der internationale Zeitungsverkehr in einer Weise

Lotteriegesetz. N° 57. 419

gehemmt, die dermassen mit den Interessen der SchweizerBevölkerung im
Widerspruch stünde, dass sie der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben
kann. Dieser Fall liegt jedoch hier, wo schon der Druck des Blattes in
der Schweiz erfolgte und der Drucker selber die in der Schweiz ersteilten
Blätter an die Schweizer-Abonnenten versandte, nicht vor, und es ist kein
Grund ersichtlich, der es rechtfertigen wurde, auch in diesen Fällen
von der strikten Durchführung des Lotterieverbotes abzusehen, zumal
wenn es sich, wie vorliegend, um eine Zeitung handelt, deren Charakter
als rein ausländisches Blatt nicht in einer Weise in die Augen springt,
dass die Leser solcher Inserate sich ohne weiteres bewusst sind, dass
es sich hiehei nicht um eine von den Schweizer Behörden zugelassene
Lotterie handelt.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 I 414
Datum : 12. September 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 I 414
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 4 } .; Strafrecht . 57. Urteil des Kassationshofes vom 19. Dezember 1.927 i. S.


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