40 Staatsrecht

privés du droit de vote pour une autre cause réintégrés dans leur qualité
d'électeur en matière communale.

Le Tribunal fédéral prononce :

Le reccurs est admis. En eonséquence, la decision du Conseil communal
de La Chaux de Fonds, communiquée les 18 et 27 aout 1926, et l'arrété du
Conseil d'Etat du canton de Neuchätel, du 29 octobre 1926, sont annulés,
l'autorité communale étant invitée à mentionner les recourants au registre
des électeurs de La Chalix-deFonds.

V. GARANTIE DES BÜRGERRECHTS

GARANTIE DU DROIT DE CITÉ

6. Urteil vom 13. April 1927 i. S. H. gegen Aarau.

Zuständigkeit des Bundesgerichts zum Entscheid darüber, ob eine Ehefrau,
deren Ehe als ungültig erklärt worden ist, ihr frùheres Bürgerrecht wieder
erlangt hat. Begabung dieser Frage in einem Fall, wo die Ehe deshalb
als ungültig erklärt worden ist, weil der Ehemann vor der Trauung nicht

wusste, dass die Ehefrau Mutter eines unehelichen Kindes war.

A. Am 23. September 1926 ist Alice H. von Aarau, in Aarau, mit S. von
Horw (Luzern), in Zürich, die Ehe eingegangen. Durch Urteil vom
7. Dezember 1926 hat das Bezirksgericht Zürich die Ehe auf Begehren
des Ehemannes als ungültig erklärt, gestützt auf Art. 124
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
Zifî . 2 ZGB,
mit der Begründung, dass der Kläger die Beklagte nicht geheiratet hätte,
wenn ihm bekannt gewesen Wäre, dass sie schon vorher Geschlechtsverkehr
gehabt und ausserehelich geboren habe; es sei auch anzunehmen, dass das
aussereheliche Kind eine Gefahr für die späteren Beziehungen der Eltern
bilden würde, und die Verheim-Garantie des Burgerrechts. N° 6. 41

lichung des Kindes habe dauernd das Vertrauen des Klägers in die Beklagte
erschüttert.

Durch Schlussnahme des Gemeinderates von Aarau vom 4. Februar 1927 wurde
Frau H die sich wieder in Aarau aufhieit, zur Abgabe von Heimatschriften
aufge' fordert, weil sie das Bürgerrecht von Aarau durch den Abschluss
der Ehe verloren und dasselbe durch die Ungültigerklärung der Ehe nicht
wieder erlangt habe; das hänge nach Art. 134 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
ZGB von der Frage ab,
ob die Ehefrau bei der Trauung sich in gutem Glauben befunden habe, was zu
vermuten sei ; deshalb sei Frau H. als Bürgerin von Horw anzusehen. Ein
Wiedererwägungsgesuch der Frau H., das sich darauf stützte, dass sie
ihrer Mitteilungspflicht gegenüber dem Ehemann nicht nachgekommen und
daher nicht guten Glaubens gewesen sei, weshalb sie das Bürgerrecht
von Horw nicht beanspruchen könne, wurde vom Gemeinderat von Aarau am
25. Febr. 1927 abgewiesen: Die Ehefrau habe bei der Eingebung der Ehe
nicht Wissen können, dass die Eheschliessung aus dem Grunde nichtig
erklärt werden könne, weil sie dem Ehemann ihr vorehelich geborenes Kind
verschwiegen habe, zumal da das Gericht selber annehme, dass nicht bei
jedem Verschweigen einer ausserehelichen Geburt die. Ehe nichtig erklärt
werden könne, sondern dass hiebei auf die persönlichen Verhältnisse
abgestellt werden müsse. Überhaupt sei es unpraktisch, hinsichtlich der
Folgen der Ehenichtigkeit auf den guten Glauben abzustellen; die Frage
sollte gerichtlich für alle Fälle gleich entschieden werden, entweder in
dem Sinne, dass bei Ehenichtigkeit, wie bei der Ehescheidung, das neue
Bürgerrecht beibehalten Werde, für welche Ansicht die bessern Gründe
sprechen, oder dass das frühere Bürgerrecht Wieder auflebe, wie das
mehrere Auslandsstaaten versehen. Um die Frage entscheiden zu lassen,
möge sich Frau H. an das Bundesgericht wenden.

B. Mit Eingabe vom 12. März 1927 stellt Frau H.

42 Staatsrecbt.

beim Bundesgericht den Antrag, es seien die beiden erwähnten Beschlüsse
des Gemeinderates Aarau aufzuheben und dieser anzuweisen-, die Rekurrentin
wiederum ins Bürgerrechtsregister der Stadt Aarau aufzunehmen.
Zur Begründung der Zuständigkeit des Bundesgerichts beruft sich die
Beschwerdeführerin auf Art. 110
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
BV und 49 OG, sowie auf den Entscheid des
Bundesgerichts i. S. Corti (BGE 47 I S. 263 und ff.). Zur Sache führt sie
aus : sie sei bei Eingebung der Ehe nicht in gutem Glauben gewesen, indem
sie in fahrlässiger Weise ihre Offenbarungspflicht verletzt habe. Deshalb
habe sie ihr früheres Bürgerrecht wieder erlangt.

C. Der Gemeinderat von Aarau beantragt, es sei die Beschwerdeführerin als
Bürgerin von Horw zu erklären und die Beschwerde abzuweisen. Er bringt
in längerer Ausführung vor : Art. 134 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
ZGB beziehe sich nicht auf
das Bürgerrecht, sondern nur auf die Standesverhältnisse; es liege keine
Veranlassung vor, die Vorschrift auch auf Bürgerrechtsfragen anzuwenden.
Das wäre höchst unpraktisch und wider-spreche den Anforderungen der
Rechtssicherheit, weil die Feststellung des guten oder bösen Glaubens
schwierig sei. Wenn aber von der Frage des guten Glaubens abgesehen werde,
so sei die Frage des Bürgerrechts bei Ungültigerklärung der Ehe gleich
zu entscheiden, wie bei der Ehescheidung, d. h. es behalte die Ehefrau
das durch den Eheabschluss erlangte Bürgerrecht des Ehemannes. Eventuell
werde der Standpunkt eingenommen, dass man von der Beschwerdeführerin,
die während ihrer Minderjährigkeit von einem Ehemann in gewissenloser
Weise verführt werden sei und dann eine natürliche Scham davor empfunden
habe, ihren Bräutigam darüber aufzuklären, nicht sagen könne, sie habe
in bösem Glauben gehandelt, sie habe als unerfahrenes Mädchen auch nicht
wissen können, dass ihre Ehe deshalb nichtig erklärt werde. Das Gericht
selber scheine, nach seiner Motivierung zu urteilen, geschwankt und sich
gefragt zu haben, ob in diesem Falle nicht die Eheschei--Garantie des
Bùrgerrechts. N° 6. 43

dung, statt die Ehenichtigkeit das richtige Rechtsmittel sei.

D. Die Beschwerde ist auch dem Gemeinderat von Horw mitgeteilt
worden. Dieser schliesst sich der Rekursbegründnng und dem Rekursantrage
an, ohne weitere Bemerkungen anzubringen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin erstrebt die Anerkennung ihres Bürgerrechts in
Aarau, das ihr vom Gemeinderat von Aarau nicht zuerkannt werden will. Sie
stützt sich dabei auf die Bestimmung von Art. 134
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
Zifî. 1 ZGB : Wird eine
Ehe für ungültig erklärt, so behält die Ehefrau, die sich bei der Trauung
in gutem Glauben befunden hat, den durch den Abschluss der Ehe erworbenen
Personenstand, nimmt aber den Namen an, den sie vorher getragen hat.
Hieraus schliesst sie, dass ihr, da sie sich bei der Trauung nicht in
gutem Glauben befunden habe, das frühere Bürger-rechtwieder zuzuerkennen
sei. Da der Rechtsgrund für diesen Anspruch im eidgenössischen Rechte
liegt, so ist gegen die Vorenthaltung des Bürgerrechts seitens einer
kantonalen oder Gemeinde-behörde die Beschwerde an das Bundesgericht
gegeben, wie die;

im Falle Corti des nähern ausgeführt ist (BGE 47 L

s. 267 ff.). Zudem liegt nach der Stellungnahme des Gemeinderates von
Horw eine Bürgerrechtsstreitigkeit zwischen Gemeinden verschiedener
Kantone vor, zu deren Entscheidung das Bundesgericht. nach Art. 49
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
OG
zuständig ist.

2. Der Gemeinderat von Aarau macht zunächst geltend, dass die Bestimmung
von Art. 134
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
Abs. I ZGB sich nur auf den Personenstand beziehe und
das Bürgerrecht nicht berühre, das dem öffentlichen Recht angehöre.
Letzteres ist richtig. Allein das Bürgerrecht hängt nach

ss schweizerischer Rechtsauffassung mit dem Personenstand

auf's engste zusammen, und es ist der Erwerb des Bürgerrechts, soweit
er mit dem Personenstand zusammenhängt,

4 4 S taatsrech t.

im Zivilgesetzbuch ausdrücklich geregelt, so für eheliche und
aussereheliche Kinder in den Art. 270 und 325 und für die Ehefrau
in Art. 161, der bestimmt, dass die Ehefrau den Familiennamen
und das Bürgerrecht des Ehemannes erhalte. Gehört aber danach
der Erwerb des Bürger-rechts der Ehefrau (wie der Kinder) zu den
bürgerlichen Folgen der Eheschliessung, so ist auch die Frage, wie
sich die Bürgerrechtsverhältnisse der Ehefrau bei geschiedenen oder
ungültig erklärten Ehen gestalten, als eine solche der bürgerlichen
Folgen der Ehe-scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe zu betrachten.
Ihre Beantwortung kann schon deshalb nicht dem kantonalen Recht überlassen
werden, weil dadurch die notwendige Einheitlichkeit des Rechts aufgehoben
würde. In diesem Sinne wurde Art. 55 d. BG über Zivilstand und Ehe vom
24. Christmonat 1874 von jeher aufgefasst, und man wies bei der Beratung
von Art. 142
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
des Entwurfes 2. ZGB, der zu Art. 134 geworden ist, im
Nationalrat ausdrücklich darauf hin, dass hieran nichts geändert werden
solle, wie sich aus dem stenographischen Bulletin d.Bundesvers. von 1905
S. 526, 531 f. und 534 ff. unzweifelhaft ergibt (vgl. hiezu BGE 13 S. 331
Erw. 6 und i. S. Sean gegen Niederösch vom 11. Juli 1924). Wenn daher in
Art. 134 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
ZGB nur vom Personenstand die Rede ist, so ist darunter
auch das Bürgerrecht zu verstehen, wenigstens soweit ein schweizerisches
Bürgerrecht in Frage steht, was zweifellos auch für Art. 149
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
ZGB der Fall
ist, wonach die Ehefrau nach der Scheidung ihren Personenstand behält. Und
zwar handelt es sich um eine unmittelbar aus der zivilrechtlichen Ordnung
des Personenstandes sich ergebende Folge, nicht um eine analoge Anwendung
einer zivilrechtlichen Bestimmung auf das Bürgerrecht, dergestalt, dass
die analoge Anwendung abgelehnt werden könnte, weil eine abweichende
Ordnung zweckmässiger oder praktischer wäre. Eher liesse sich daraus,
dass in Art. 134 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
und 149
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
ZGB über die Folgen der Ungültigerklärung
und der Scheidung derGarantie des Bürgerrechts. N° 6. 45

Ehe hinsichtlich des Bürgerrechts der Ehefrau nichts gesagt ist,
schliessen, dass diese durch den Abschluss der Ehe zwar das Bürgerrecht
des Ehemannes erwerbe, aber das ursprüngliche Btirgerrecht nicht verliere
(vgl. GMÙR, Komm. 2. Art. 161
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
ZGB, 2. Aufl. Anm. 8). Doch ist dies
kaum anzunehmen, wie sich denn der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Anerkennung ihres Bürgerrechts in Aarau nicht darauf stützt, dass sie
das frühere Bürgerrecht beibehalten, sondern darauf, dass sie es infolge
der Ungültigerklärung ihrer Ehe wieder erlangt habe. Es sind auch alle
Beteiligten darüber einig, dass die Beschwerdeführerin entweder in Aarau
oder in Hornals heimatberechtigt anzuerkennen sei, in der Meinung, dass,
wenn die. Voraussetzungen für die Beibehaltung des Bürgerrechts in Horw
vorhanden seien, sie auf das Biirgerrecht in Aarau nicht mehr Anspruch
erheben "könne.

3. Demnach hängt denn der Entscheid über den Anspruch
der Beschwerdeführerin davon ab, ob sie bei der'Trauung sich in
gutem Glauben befunden habe. Das hätte richtigerweise im Urteil des
Bezirksgerichts ausdrücklich festgestellt werden sollen. Da es aber
nicht geschehen ist, muss die Frage vom Bundesgericht beurteilt werden
(vgl. Entscheid d. Bundesgerichts i. S. Seon gegen Niederösch vom 11. Juli
1924). Nun ist gutglänbig im Sinne von Art. 134 Abs. 1 derjenige, der
den Nichtigkeitsoder Anfechtungsgrund, der zur Ungültigerklärung der
Ehe führte, bei der Trauung nicht kannte. Das ist nach Art. 3 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.

ZGB zu vermuten ; doch ist derjenige, der bei der Aufmerksamkeit. wie
sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutglaubig
sein konnte, nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Im
vorliegenden Falle handelt es sich um den Anfechtungsgrund von Art. 124
Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
ZGB, wonach ein Ehegatte die Ungültigerklärnng der Ehe verlangen
kann, wenn er zur Eheschliessung bestimmt worden ist durch einen Irrtum
über Eigenschaften des

4 6 Staatsrecht.

andern Ehegatten, die von solcher Bedeutung sind, dass ihm ohne ihr
Vorhandensein die eheliche Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann. Nun
kannte die Rekurrentin beim Abschluss ihrer Ehe die Eigenschaft, die zur
Ungültigerklärung der Ehe führte, nämlich ihre fehlende geschlechtliche
Unberührtheit und das Vorhandensein eines unehelichen Kindes, und sie
wusste ferner, dass ihr Mann sich hierüber im Irrtum befand, wie sich
aus dem Urteil des Bezirksgerichts ohne weiteres ergibt. Die fragliche
Eigenschaft durfte sie ferner auch nicht als eine unwesentliche
betrachten; sie musste sich sagen, dass dieselbe für den Entschluss
des Ehemannes, sie zu heiraten, bestimmend sein könne, und durfte nicht
annehmen, dass jene Eigenschaft ihm gleichgültig sei. Danach erscheint
sie nicht als gutgläubig im Sinne von Art. 134 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
ZGB, was dazu
führt, dass sie auf das Bürgerrecht des Ehemannes keinen Anspruch hat,
sondern wieder in ihr früheres Bürgerreelit einzusetzen ist. Denn das
Zivilgesetzbuch geht davon aus, dass die Folge der Ungültigkeit einer Ehe
an und für sich das Wiederaufleben des frühem Bürgerrechts der Ehefrau
Wäre und die Beibehaltung des durch die Ehe erworbenen Bürger-rechts
im allgemeinen einen der gutgl'aubigen Ehefrau in ihrem und der Kinder
Interesse gewährten Vorteil bilde (vgl. Stenogr. Bulletin der Bundesvers.
von 1905 S. 531 und 535, Bemerkungen von de MEURON und HUBER zu Art. 142
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217

des Entwurfes zum ZGB).

Demnach erkennt des Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Gemeinde Aarau unter Aufhebung
des Beschlusses des Gemeinderates vom 4.25. Februar 1927 angehalten,
die Rekurrentin als Bürgerin anznerkennen.Gerichtsstand. N° 7. 47

VI. GERICHTSTAND

FOR

7. Sentenza. 12 febbraio 1927 nella causa Bally contro MassaFallimentare
Pastificio Camerino.

., Applicabilità dell'art. 59 CF in caso di azione promossa contro

più convenuti formanti un lite-eonsorzio anche quando i liti consorti
sono chiamati a rispondere in solido. Eccezione a questo principio non
ammissibile nella fattispecie.

A. Con petizione 16 aprile 1926 la Massa fallimentare S. A. Pastificio
Camerino-Bellinzona ha promosso azione contro W. Meyerhans in Breganzona,
Giovanni Scherrer in Meilen, Eugenio Hüblin in Lenzburgo e Edoardo Bally
in Schònenwerd per farli condannare dal Tribunale di Appello del Cantone
Ticino, nella loro asserta qualità di fondatori ed amministratori
della fallita, a pagarle. in solido la sssomma di 894.824 schi. ed
accessori. L'azione è basata suin art. 671 cap. 1°, 1573 75 CO.

Invocando l'art. 59 CF, E.Bally contestava la competenza dei tribunali
ticinesi, eccezione che la Massa impugnava facendo capo, tra altro,
all'art. 27 proc. civ. tie., il quale permette che in date condizioni
più persone, anche se domiciliate in luogo diverso, siano citate davanti
al giudice del domicilio o di residenza di alcune di esse.

B. Con sentenza del 24 novembre 1926 il Tribunale di Appello del Cantone
Ticino respinse la deelinatoria di foro allegando: Premesso che Bally
è solvente e che l'azione è di natura personale, tutta la questione
sta nel sapere se ein 'possa invocare l'art. 59 CF. L'interpretazione
rigorosa di questo disposto è stata abbandonata del Tribunale federale
nella sua sentenza 27 marzo
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 I 40
Datum : 13. April 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 I 40
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 40 Staatsrecht privés du droit de vote pour une autre cause réintégrés dans leur


Gesetzesregister
BV: 110
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
OG: 49
ZGB: 3 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
124 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
1    Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2    Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3    Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
134 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 134 - 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
1    Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde ist die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist.
2    Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses.215
3    Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.216
4    Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindesschutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.217
142  149  161
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 161 - Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.
BGE Register
47-I-263
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehe • aarau • bundesgericht • guter glaube • frage • gemeinderat • trauung • weiler • nichtigkeit • eigenschaft • ehegatte • gemeinde • eheschliessung • zivilgesetzbuch • aussereheliches kind • vermutung • beklagter • wissen • richtigkeit • irrtum
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