284 staatsrecht-

ordnung unterstehen, so sind sie doch darin, ob sie überhaupt im Seminar
bleiben wollen, durchaus frei. Ihr Aufenthalt hier kann demnach in keiner
Weise mit demjenigen in einer Anstalt verglichen werden, in der jemand
durch für ihn verbindliche Anordnung eines Dritten untergebracht wird.

Selbst wenn ausschliesslich auf die zivilrechtliche Regelung abzustellen
wäre, würde dies übrigens nicht dazu führen die sämtlichen Seminaristen
aus anderen Kantonen und Gemeinden wegen dieser Eigenschaft allein vom
Stimmregister zu streichen. Es müssten die individuellen Verhältnisse
eines jeden untersucht und geprüft werden, ob danach nicht der Studienort
auch zivilrechtlich zugleich als sein Wohnsitz erscheine (vgl. die beiden
bereits erwähnten Urteile BGE 20 S. 714 und 32 I S. 76). In Betracht
fielen dabei namentlich diejenigen Seminaristen es sollen sich solche
unter den heutigen Rekursbeklagten befinden die keine Eltern oder doch
keinen Vater mehr besitzen. Ferner wäre zu erWägen, ob jene Folgerung
nicht für die Besucher des '.v letzten Jahreskurses auch unabhängig
davon aus den

oben angedeuteten Tatsachen gezogen werden müsste.

·(( 4. Dass andererseits luzernische Studenten, die. an

auswärtigen Universitäten eingeschrieben sind, an den letzten
Grossratswahlen im Kanton Luzern teilgenommen haben, steht nicht
im Widerspruch zum Entscheide des Regierungsrates im vorliegenden
Falle, solange nicht behauptet werden kann, dass die Betreffenden
. durch Erwirkung der Niederlassungsbewilligung am Studienort dort
politisches Domizil begründet und dasjenige in den luzernischen
Gemeinden verloren hatten. Die Rekurrenten sind aber nicht in der Lage
darzutun, dass der Regierungsrat, mit einem solchen Falle durch eine
Wahleinsprache befasst, die Stimmrechtsausübung in Luzern gleichwohl
als zulässig erklärt habe. Dasselbe gilt für den Fall des in Bern
immatrikulierten Studenten Curti, der in einem Urnenkreise der Stadt
Luzern zumNiederlassungsfreiheit. N° 39. . 285

Mitglied des Wahlbureaus gewählt worden war. Den Fall des
Rechtspralctikanten Dr. Studer aber hat der Regierungsrat seit Einreichung
der Beschwerde im gleichen Sinne erledigt wie den vorliegenden, indem
er durch Entscheid vom 7. Mai 1927 Dr. Studer infolge Erwirkung der
polizeilichen Niederlassung in Luzern entgegen dessen Begehren als hier
und nicht in Escholzmatt stimmberechtigt erklärte.

IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTÉ D'ÉTABLISSEMENT

39. Urteil vom 14. Oktober 1927 i. S. Schönhalzer gegen Zürich.

Art. 45 Abs. 3
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 45 Partecipazione al processo decisionale della Confederazione - 1 I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
1    I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
2    La Confederazione informa tempestivamente e compiutamente i Cantoni sui suoi progetti; li interpella nelle questioni che toccano i loro interessi.
BV. Eine Person fällt, auch wenn sie nur kurze Zeit aus
öffentlichen Mitteln unterstützt werden ist, doch dauernd der öffentlichen
Wohltätigkeit zur Last, sofern die Ursache der Unterstützungsbedürftigkeit
nicht in bloss vorübergehenden Umständen liegt. Frage der Wiedergewäh;
rung des entzogenen Niederlassungsrechtes. Die Vermutung spricht für
die Fortdauer der Unterstützungsbedürftigkeit.

A. Die Rekurrentin, Bürgerin von Wynigen (Bern), wohnte früher in Zürich
zusammen mit ihrem ehemaligen Ehemann, Johann Mathys. Im Dezember 1925
verliess sie diesen und führte, mit einem Liebhaber, Johann Ulrich,
umherziehend, ein unstätes Leben, wobei sie oft in einer Scheune die Nacht
zubrachten. Nachdem sie im März 1926 von der Polizei wegen Mittelund
Arbeitslosigkeit aufgegriffen und Ulrich in seinen Heimatkanton nach
Schwyz, die Rekurrentin nach Zürich (11. a. in die dermatologische Klinik)
gebracht worden war, setzten sie ihr gemeinsames Vagabundenleben bald
wieder fort, bis sie am 2. November 1926 wiederum wegen Bettels und
Mittellosigkeit in Horgen

286 Staatsrecht. '

verhaftet wurden. Während man Ulrich nach Schwyz führte und in der
Zwangs'arbeitsanstalt Kaltbach versorgte, brachte man die Rekurrentin,
weil sie schwanger war, in die Frauenklinik nach Zürich. Die Direktion
des Armenwesens des Kantons Zürich erklärte sich bereit,. für die Kosten
des Arztes, der sie in Horgen untersucht hatte, des Transportes und
der Verpflegung aufzu- kommen. Die Rekurrentin gebar am 20. November
ein Kind, das nach ihrer und Ulrichs Angabe von diesem erzeugt worden
ist. Unterdessen, am 18. November, hatte der Regierungsrat des Kantons
Zürich im Einverständnis mit der Berner Regierung beschlossen, die
Rekurrentin mit ihrem neugeborenen Kinde aus armenrechtlichen Gründen
heimzuschaffen, und ihr die Rückkehr in den Kanton Zürich ohne die
ausdrückliche Erlaubnis der Direktion des Armenwesens unter Androhung der
Überweisung an den Strafriehter im Falle des Ungehorsams untersagt. Sie
wurde dann am 1. Dezember in den Kanton Bern geführtund auf Grund
eines Beschlusses des bernischen Regierungsrates für ein Jahr, bis zum
12. Januar 1928, in die Arbeitsanstalt zu Hindelbank gebracht. Infolge von
Klagen ihres Ehemannes wurde ihre Ehe am 15. Dezember 1926 geschieden,
die beiden älteren Kinder jenem zugesprochen und die Rekurrentin am
7. Februar 1927 Wegen wiederholten Ehebruchs zu einem Monat Gefängnis
verurteilt. J. Mathys hatte schon früher 'wiederholt auf Ehescheidung
geklagt, diese Klagen aber jeweilen zurückgezogen, wenn die Rekurrentin
vorübergehend bei ihm erschienen war. Im April 1927 ersuchte diese den
Regierungsrat des Kantons Zürich, die Ausweisungsverfügung aufzuheben und
ihr die Niederlassung wieder zu gestatten. Sie legte eine Erklärung ihres
früheren Ehemannes vor, wonach er bereit ist, für ihren Lebensunterhalt
aufzukommen, alle der Armenbehörde verursachten Kosten übernimmt und
garantiert, dass sie den Armenbehörden des Kantons Zürich nicht mehr
zur Last falle. DieNiederlassungsireiheit. N° 39. 287

Direktion des Armenwesens gab ihrem Vertreter am 16. Mai 1927
hierauf folgende Antwort : Auf Ihre Zuschrift vom 27. April 1927
teilen wir Ihnen mit, dass die Kantonsverweisung gegenüber der Frau
Rosa Schönholzer nicht ohne Weiteres aufgehoben werden kann. Die
Voraussetzungen zu der Wegweisung waren ohne weiteres gegeben, indem
die Frau bei ihrem liederlichen Lebenswandel nicht im stande war, sich
mit ihrem neugeborenen Kinde ohne dauernde Unterstützung durchzubringen.
Dass Frau und Kind der hiesigen Wohltätigkeit bereits längere Zeit zur
Last gefallen seien, war nicht erforderlich, sondern lediglich, dass
sie sich im Zustande dauernder Hülfsbedürftigkeit befanden. An diesem
Tatbestand-: hat sich auch heute noch nichts geändert. Frau Schönholzer
hat den Nachweis dafür, dass sie sich mit dem Kinde ohne Unterstützung auf
redliche Weise durchzubringen vermag, nicht geleistet. Auf die Garantie
des geschiedenen Ehemannes können wir uns nicht stützen, nachdem dieser
die hier seinerzeit entstandenen Unterstützungsauslagen im Betrage von
138 Fr. 85 Cts. noch nicht zurückbezahlt hat und offenbar auch nicht für
das jüngste Kind sorgt. Wenn Mathys an seinemGesuche festhalten will, so
möge er zunächst für die Deckung der. bisherigen Kosten besorgt sein und
im fernem für die künftigen Unterstützungsauslagen, die mit Sicherheit
entstehen werden, eine Kaution leisten. Dass diese 1000 Fr. betrage,
wird nicht gerade nötig sein; hingegen sollten allerdings einige hundert
Franken deponiert werden können.

B. Gegen diesen Bescheid hat Frau Schönholzer am 22. Juni 1927 die
staatsrechtliehe Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag, sie sei für berechtigt zu erklären, die Niederlassung im Kanton
Zürich gemäss Art. 45 Abs. 1
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 45 Partecipazione al processo decisionale della Confederazione - 1 I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
1    I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
2    La Confederazione informa tempestivamente e compiutamente i Cantoni sui suoi progetti; li interpella nelle questioni che toccano i loro interessi.
BV zu nehmen und demzufolge sei die vom
Regierungsrate des Kantons Zürich auf Grund seiner am 18.November 1926
aus armenrechtlichen Gründen erlassenen Ausweisung verfügte Nieder-288
Staatsrecht.

lassungsverweigerung vom 16. Mai 1927 aufzuhebeu.

Die Rekurrentin macht geltend : ,Nach Art. 45 Abs. 3
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 45 Partecipazione al processo decisionale della Confederazione - 1 I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
1    I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
2    La Confederazione informa tempestivamente e compiutamente i Cantoni sui suoi progetti; li interpella nelle questioni che toccano i loro interessi.
BV könne die
Niederlassung demjenigen entzogen Werden, der dauernd der öffentlichen
Wohltätigkeit zur Last fällt und dessen Heimatgemeinde oder Heimatkanton
eine angemessene Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht
gewährt. Sie habe sich aber seit ihrem Wegzug von ihrem Ehemann
im Dezember 1925 ohne jede armenrechtliche Unterstützung ehrlich
durchgebracht, indem sie zuerst im Haushalt von Ulrichs Mutter in
Steinegg bei Lachen, dann im Töchterinstitut in Her-gen gearbeitet und
darauf den Sommer über mit Ulrich zusammen. bis in den Herbst hinein
sich als Heuerin betätigt habe. Die einzige Unterstützung sei ihr für
die Kosten der Unterbringung in der Frauenund in der dermatologischen
Kiiuik geleistet worden.

Diese habe formell den Ausweisungsgrund gebildet; '

in Wirklichkeit sei sie aber aus sitténpolizeilichen Gründen ausgewiesen
worden, die eine Heimschaffung nicht rechtfertigt-en Davon, dass sie
der öffentlichen Wohltätigkeit dauernd zur Last gefallen sei oder sich
in einem Zustand dauernder Hilfsbedürftigkeit befunden habe, könne
keine Rede sein. Die erwähnte Unterstützung sei aus vorübergehenden
Gründen erfolgt. Die Rekurrentin sei eine junge, gesunde, kräftige und
arbeitsfähige Person, Jedenfalls könne die Kantonsverweisung heute nicht
mehr aufrecht gehalten werden. Ihr '! geschiedener Ehemann müsse für
ihr jüngstes Kind sorgen und sie selbst habe für den Fall der Aufhebung
der Ausweisung eine Stelle als Küchenmädchen in Aussicht. Zudem sei ihr
ehemaliger Ehemann entschlossen, sie nach der Entlassung aus der Anstalt
wieder zu heiraten und damit für sie wieder zu sorgen, solange sie seine
Frau sein werde. Auch habe er sich zur Rückerstattung des Betrages
der geleisteten Unterstützung verpflichtet. Dass er hiezu imstande
sei, stehe ausser Zweifel. Die Auflage einer Kaution für den Fall der
Niederlassungsbewilligung sei verfassungswidrig.Niederlassungsfreiheit. N°
39. 289

C. Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde beantragt und
.u. a. ausgeführt : Sämtliche Akten liefern übereinstimmend den Beweis,
dass Rosa Schönholzer eine minderwertige und verkommene Person ist,
der ihr Kind von vorneherein nicht zur Pflege und Erziehung überlassen
Werden konnte. Es hätte im Falle seines Hierbleihens zu öffentlichen
Lasten versorgt werden müssen. Auch Rosa Schönholzer selbst wäre
zu versorgen gewesen. Es lag ein Unterstützungsfall von dauerndem
Charakter vor, und da der Heimatkanton die Gewährung der notwendigen
Unterstützung nach dem Wohnorte ablehnte, waren die Voraussetzungen zu
der angefochtenen Massnahme erfüllt. Dass sich Rosa Schönholzer von
Mitte Dezember 1925 bis im November 1926 ehrlich durchgebracht habe,
muss auf Grund der Akten bestritten werden. Tatsache ist, dass sie in
der fraglichen Zeit mit ihrem Liebhaber Ulrich in der Welt herumzog,
bis dieser wegen Arbeitsscheu und Liederlichkeit in der heimatlichen
Zwangsarbeitsanstalt interniert wurde. Dass sich die Frau während des
kurzen' Anstaltsaufenthaltes schon wesentlich gebessert habe, ist nicht
anzunehmen. Ob und wie weit überhaupt eine Besserung erzielt Werden kann,
wird sich erst nach der Antstaltsentlassung zeigen; Solange die Frau
nicht ' durch andauerndes Wohlverhalten in der Freiheit den Nachweis
für eine durchgreifende Sinnesänderung erbracht hat, ist die Ursache
der Unterstützungsbedürftigkeit nicht beseitigt. Der Umstand, dass
Johann Mathys, kaum geschieden, die Frau wieder heiraten will, bedeutet
unseres Erachtens keine wesentliche Änderung des Tatbestandes. Die
ganze Vorgeschichte des Falles beweist, dass der Mann völlig unfähig
ist, die Frau irgendwie zu leiten. Bei deren Liederlichkeitv und der
Wankelmütigkeit des geistig beschränkten Mannes würde im Falle der
Wiedervereinigung des Paares einfach das gleiche unwürdige Spiel mit
Gesetz und Behörden, wie es bis jetzt getrieben wurde, seinen Fortgang
nehmen. Auf die Zahlungsf'ahigkeit und Zahlungsbereitschaft des

290 Staatsrecht.

Mathys ist kein Verlass. An die vor der Ehescheidung für die Frau
und den Knaben Engelbert, geboren am 20. November 1926, entstandenen
Unterstützungsauslagen im Betrage von 138 Fr. 85 Cts. ist heute noch kein
Rappen Rückvergiitung bezahlt. Eine Kaution von 500 Fr. für künftige
Kosten erklärt Mathys nicht leisten zu können. Dabei hat er aber seit
Jahr und Tag nur für ein einziges Kind zu sorgen. Es wäre ihm bei
gutem Willen möglich, bis zur Entlassung der Frau aus der Anstalt die
fraglichen Beträge zusammenzubringen. Er traut aber selber der Sache so
wenig, dass er lieber sein Geld für sich behält, um dann im gegebenen
Zeitpunkt wieder alles der Armenfürsorge überlassen zu können. Ohne
Sicherheitsleistung wären 11. E. die Voraussetzungen für die-Aufhebung
des Kantonsverbotes nicht einmal dann erfüllt, wenn sich Frau Schönholzer
für den Augenblick über eine Anstellung im Kanton ausweisen könnte ;
denn bei der Charakterveranlagung der Frau bestände keine Gewähr dafür,
dass diese Anstellung von irgendwelcher Dauer wäre. Ein Arbeitsausweis
liegt aber nicht vor.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Nach Art. 45 Abs. 3
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 45 Partecipazione al processo decisionale della Confederazione - 1 I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
1    I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
2    La Confederazione informa tempestivamente e compiutamente i Cantoni sui suoi progetti; li interpella nelle questioni che toccano i loro interessi.
BV kann die Niederlassung denjenigen entzogen
werden, die dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen und
deren Heimatgemeinde oder Heimatkanton eine angemessene Unterstützung
trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt. Dass im vorliegenden Fall
eine solche Ablehnung der Unterstützung nicht stattgefunden habe und
deshalb die Entziehung der Niederlassung verfassungswidrig gewesen sei,
hat die Rekurrentin nicht behauptet. Sie macht ausschliesslich geltend,
dass die zuerst erwähnte

Voraussetzung dieser Entziehung, dass sie dauernd der '

öffentlichen Wohltätigkeit zur Last falle, nicht zutreffe. Nun ist
sie allerdings nur während kurzer Zeit, etwa eines Monats, von den
zürcherischen ArmenbehördeniNiederlassungsfreiheit. N° 39. 291

unterstützt worden und das Bundesgericht, wie auch früher der Bundesrat,
hat es mit der genannten Voraussetzung der dauernden Hilfsbedürftigkeit
von jeher streng genommen (vgl. SALIS, Bundesrecht, 2. Aufl. II
Nr. 631 ff.; BGE 21 S. 938; 22 S. 362; 33 S. 63). Indessen kann auch
eine nur kurze Zeit dauernde Unterstützung sich als schlüssiges
Indiz dafür offenbaren, dass die unterstützte Person dauernd der
öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fällt, nämlich dann, wenn die
Ursache der Unter-stützungsbedürftigkeit nicht in bloss vorübergehenden
Umständen liegt (vgl. SALIS a. a. O. N. 632; BGE 23 S. 13; BURCKHARDT,
Komm. 2. BV 2. Aufl. S. 412 litt. b ; AFFOLTER, Individuelle Rechte
S. 129 N. 2; BLOCH, Niederlassungsrecht S. 55 ; GUBLER, Interkantonales
Armenrecht S. 23). Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Falle
zu. Freilich ist die Rekurrentin mit Rücksicht auf ihre vorgeschrittene
Schwangerschaft in die Frauenklinik in Zürich gebracht worden. Allein
ihre Unterstützungsbedürftigkeit war nicht bloss die Folge dieses
vorübergehenden Zustandes, sondern hauptsächlich deshalb entstanden,
weil sie ihren Ehemann verlassen hatte, mit einem andern, arbeitsscheuen
Mann herumgezogen und auch selbst arbeitsscheu und liederlich war. schon
das beständige Herumziehen lässt darauf schliessen, dass sie nicht fähig
war, durch ordentliche Arbeit ihren Lebensunterhalt zu verdienen, und das
geht zudem klar daraus hervor, dass sie oft mit Ulrich in einer Scheune
übernachtete und im Frühjahr, sowie im Herbst 1926 von der Polizei
wegen Mittellosigkeit oder Bettels aufgegriffen wurde, also offenbar
die private Wohltätigkeit damals dauernd in Anspruch nahm, weshalb sie
denn auch wegen Müssiggangs, Liederlichkeit und daraus hervorgehender
Unterstützungsbedürftigkeit widerspruchslos in die Arbeitsanstalt zu
Hindelbank versetzt worden ist. Die Vermutung spricht dafür, dass diese
dauernde Unterstützungsbedürftigkeit auch im Mai 1927 noch vorhanden
war. Die Rekurrentin

292 Staatsreoht.

hat keine Umstände angeführt, woraus mit genügender Sicherheit geschlossen
werden könnte, dass sie nun nicht mehr dauernd der öffentlichen
Wohltätigkeit zur Last fallen werde. Ihr geschiedener Ehemann ist nicht
mehr gesetzlich verpflichtet, sie zu unterhalten, und seine Erklärung,
wonach er diese Verpflichtung freiwillig übernehmen will, bietet keine
genügende Garantie dafür, dass er, wenn sie zu ihm in den Kanton Zürich
zurückkehrt, tatsächlich für ihren Lebensunterhalt sorgen werde; denn
er hat dies ja schon im Jahr vor der Scheidung nicht mehr getan, woran
allerdings die Rekurrentin die Hauptschuld trug. Seine ganze Haltung
gegenüber der Rekurrentin zeigt, dass er ihr gegenüber wankelmütig ist
und man sich auf die von ihm ihr gemachten Versprechungen nicht verlassen
kann. Jedenfalls konnte die Direktion des Armenwesens, ohne Art. 45
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 45 Partecipazione al processo decisionale della Confederazione - 1 I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
1    I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
2    La Confederazione informa tempestivamente e compiutamente i Cantoni sui suoi progetti; li interpella nelle questioni che toccano i loro interessi.
BV
zu verletzen, statt seiner Verpflichtungserklärung eine Bar kaution von
einigen Hundert Franken zur Garantie dafür verlangen, dass die Rekurrentin
nicht mehr der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last falle. Übrigens kann
diese zur Zeit mit Rücksicht auf die Anstaltsversorgung und die ihr
aufgelegte Strafe ihren Aufenthaltsort noch gar nicht frei wählen. Sollte
in ihrer Lage eine wesentliche Änderung eintreten, so steht es ihr frei,
sich wieder an die zürcherischen Behörden mit dem Gesuch zu wenden,
ihr die Niederlassung von neuem zu gewähren. Ob ihr diese ohne weiteres
bewilligt werden müsste, wenn sie

; sich mit ihrem ehemaligen Ehemann wieder verheiratete,

ist zur Zeit nicht zu untersuchen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

_...siwss -_.,siANY-

Gewaltentrennung. N° -40. 293

V. GERICHTSTAN D

FOR

Vgl. Nr. 35. Voir n° 35.

VI. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL

Vgl. Nr. 35. Voir n° 35.

VII. GEWALTENTRENNUNG

SÉPARATION DES POUVOIRS

40. Urteil vom 28. Oktober 1927 i. S. Annasohn und Genossen gegen Grossen
Rat des Kantons Thurgau.

Art. 178 Ziff. 1
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 45 Partecipazione al processo decisionale della Confederazione - 1 I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
1    I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
2    La Confederazione informa tempestivamente e compiutamente i Cantoni sui suoi progetti; li interpella nelle questioni che toccano i loro interessi.
OG. Anfechtbarkeit einer Weisung des (thur-

gauischen) Grossen Rates an den Regierungsrat, eine be-

stimmte Materie du'rch Verordnung zu regeln. Sind

die kantonalen Jagdvorschriften, speziell diejenigen über das Jagdsystem,
im Thurgau durch Gesetz oder Verordnung

zu erlassen ?

A. Nach dem thurgauischen J agdgesetz vom 3. Juni 1862 wird das, Recht
zur Ausübung der Jagd durch die Lösung eines Jagdpatentes erworben,
das vom Bezirksamt erteilt wird. Nachdem der Bund auf Grund des Art. 25
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 25 Protezione dall'espulsione, dall'estradizione e dal rinvio forzato - 1 Le persone di cittadinanza svizzera non possono essere espulse dal Paese; possono essere estradate a un'autorità estera soltanto se vi acconsentono.
1    Le persone di cittadinanza svizzera non possono essere espulse dal Paese; possono essere estradate a un'autorità estera soltanto se vi acconsentono.
2    I rifugiati non possono essere rinviati né estradati in uno Stato in cui sono perseguitati.
3    Nessuno può essere rinviato in uno Stato in cui rischia la tortura o un altro genere di trattamento o punizione crudele o inumano.

BV gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung der Jagd erlassen hatte,
wurden im Kanton Thurgau alle das Jagdwesen betreffenden kantonalen
Vorschriften in
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 53 I 285
Data : 07. maggio 1927
Pubblicato : 31. dicembre 1927
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 53 I 285
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 284 staatsrecht- ordnung unterstehen, so sind sie doch darin, ob sie überhaupt im


Registro di legislazione
Cost: 25 
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 25 Protezione dall'espulsione, dall'estradizione e dal rinvio forzato - 1 Le persone di cittadinanza svizzera non possono essere espulse dal Paese; possono essere estradate a un'autorità estera soltanto se vi acconsentono.
1    Le persone di cittadinanza svizzera non possono essere espulse dal Paese; possono essere estradate a un'autorità estera soltanto se vi acconsentono.
2    I rifugiati non possono essere rinviati né estradati in uno Stato in cui sono perseguitati.
3    Nessuno può essere rinviato in uno Stato in cui rischia la tortura o un altro genere di trattamento o punizione crudele o inumano.
45
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 45 Partecipazione al processo decisionale della Confederazione - 1 I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
1    I Cantoni partecipano al processo decisionale della Confederazione, in particolare all'elaborazione del diritto, secondo quanto previsto dalla Costituzione federale.
2    La Confederazione informa tempestivamente e compiutamente i Cantoni sui suoi progetti; li interpella nelle questioni che toccano i loro interessi.
OG: 178
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
consiglio di stato • tribunale federale • volontà • turgovia • libertà di domicilio • fannullaggine • uomo • assistenza sociale • permesso di domicilio • garanzie • durata • casale • comune • granaio • mendicità • studente • presunzione • separazione dei poteri • mese • decisione
... Tutti