28 Staatsrecht.

III. AUSÜBUNG DER VISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN

EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES

4. Auszug aus dem Urteil vom 25. Februar 1927 i. S. K. gegen Baselland.

A n w al t, Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Ueb.-Best. z. BV: Befugan der Kantone, die Bewilligung
zur Ausübung des Anwaltsberufes ausser an den Besitz eines kantonalen
Anwaltspatents auch an persönliche Voraussetzungen zu knüpfen.

Die Bewilligung kann bei Wegfall dieser Voraussetzungen von jedem Kanton
selbständig, auch Wegen Vorkommnissen, die sich ausserhalb seines Gebiets
abspielten, entzogen werden.

A. Der Rekurrent besitzt das solothurnische Fürsprecherpatent und
wurde gemäss Art. '5 Ueb.-Best. z. BV auch in Basel Stadt und -Land
zur Berufsausübung zugelassen. Auf Beschwerde eines Klienten wurde ihm
in diesen beiden Kantonen die Bewilligung auf bestimmte Zeit entzogen,
während Solothurn es mit einem Verweis bewenden liess.

B. Gegen den Entzug der Berufsausübungshewilligung erhob der Rekurrent
staatsrechtliche Beschwerde u. a. deshalb, weil nur Solothurn zur
Disziplinierung zuständig gewesen ,sei. Das Bundesgericht wies die
Beschwerde (gegenüber Basel Land) ab mit der Begründung :

Der Rekurrent kann, nachdem er die Kompetenz des Obergerichts von
Basel-Land zur Beurteilung der gegen ihn erhobenen Disziplinarbeschwerde
ausdrücklich anerkannt hat, im staatsrechtlichen Verfahren nicht mehr
darauf zurückzukommen. Im übrigen Wäre die Inkompetenzeinrede nicht
begründet. Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Ueb.-Best. z. BV gibt dem Inhaber eines kantonalen
Anwaltspatentes das Recht zur Ausübung des AnwaltsherufesAusübung der
wissmschaftlichen Berufsarten. N° 4. 29

in andern Kantonen nur in dem Sinn, dass dort keine weitem Ausweise über
die berufliche Eignung verlangt werden dürfen. Dagegen steht es jedem
Kanton frei, die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes ausser
an den Ausweis über die berufliche (den Besitz eines Anwaltspatentes)
auch an denjenigen über die__persönliche Eignung zu knüpfen (BGE 41 I
S. 388
). Uber das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen hat nun
aber jeder Kanton selbständig zu entscheiden (BGE 41 I 388). Er-ist
dabei befugt, auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, die sich
ausserhalb des Kantonsgebietes abspielten, sofern sie für die einzig
massgebliche Frage, ob der betreffende Anwalt das Vertrauen verdiene,
das ihm notwendig entgegengebracht werden muss, von Bedeutung sind (BGE
26 I 81). Wer dieses Vertrauen nicht verdient, braucht in keinem Kanton
zur Anwaltspraxis zugelassen zu werden. Der Entzug, '

der Berufsausübungsbewilligung in mehreren Kantonen -

zugleich wegen einer und derselben Handlung ist deshalb staatsrechtlich
nicht anfechtbar. Insbesondere verstösstv sie, da es sich nicht um
eine Strafe, sondern um eine in ihren Wirkungen auf das Kantonsgebiet
beschränkte Verwaltungsmassnahme handelt, nicht gegen den Grundsatz ne
bis in idem.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 I 28
Datum : 25. Februar 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 I 28
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 28 Staatsrecht. III. AUSÜBUNG DER VISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS


Gesetzesregister
BV: 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BGE Register
26-I-78 • 41-I-388
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ausserhalb • basel-landschaft • basel-stadt • bundesgericht • disziplinarbeschwerde • entscheid • frage • ne bis in idem • staatsrechtliche beschwerde • weiler • wiese