136 staatsrecht-

Syndikatsbureau, Generalsekretariat, Zentralbuchhaltung, 11. s. w.). Nach
dem Gesagten sind indessen Feststellungen darüber überflüssig.

3. Da die Klage aus einem Rechtsverhältnisse erhoben wird,
das die Klägerin mit der Londoner Niederlassung der Rekurrentin
eingegangen hatte, und einen Anspruch betrifft, welcher einzig aus dem
Geschäftsbetrieb dieser Niederlassung herrübrt, ohne mit demjenigen der
Zürcher Niederlassung in irgendwelcher Verbindung zu stehen, kann die
Rekurrentin somit dafür nur entweder in London oder am Sitze (Wohnsitze)
der Gesellschaft belangt werden. Die Bezeichnung der Teilhetriebe in
Zürich, St. Gallen, Genf, etc. als Gesehäktssitze in den Statuten und
im Handelsregistereintrag bringt lediglich zum Ausdruck, dass diesen
Niederlassungen intern, im Verhältnis zu den Zentralorganen ein grösseres
Mass von Selbständigkeit zukommt als den in § 2 erwähnten Filialen ,
daneben mag sie auf historischen Gründen beruhen. Sie ändert nichts
daran, dass rechtlich und insbesondere im Sinne des Gerichtsstandsrechts
gesprochen auch die sog. Geschäftssitze Zweigniederlassungen sind,
die einen Gerichtsstand bloss in entsprechend beschränktem Umfange zu
begründen vermögen. Der Kompetenzentscheid des Obergerichts verstösst
deshalb danach nicht nur gegen Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV sondern auch gegen Art. 625
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 625
OR.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 1926 aufgehoben und
festgestellt, dass die zürcherischen Gerichte zur Behandlung der Klage der
Rekursbekiagten gegen die Rekurrentin nicht zuständig sind.Derogatorische
Kraft des Bundesrechts. N° 20. 137

V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS

FORCE DÉROGATOIRE DU DROIT FÉDÉRAL

20. Urteil vom 11. Februar 1927 i. S. Ehegatten Schnydrig gegen Wallis
Staatsrat.

Bundesrech'cswidrigkeit einer kantonalen Gesetzesbestimmung, wodurch
das Recht zur ordentlichen Beschwerde an die obere Stenerbehörde gegen
die Stenerveranlagung von der vorhergehenden vorläufigen Bezahlung des
bestrittenen Steuerbetrages abhängig gemacht wird.

A. Mit Zahlungsbefehlen vom 21. Juni 1926 betrieb die Gemeindeverwaltung
Embd, Kanton Wallis : 1) Christian Schnydrig in Kalpetran Embd für
zusammen 317 Fr. 50 Cts. Steuer für Grundgüter pro 1924 und 1925,
Einwohner und Haushaltnngstaxe und Hundesteuer, 2) dessen Ehefrau Theresia
Schnydrig-Imboden daselbst für 271 Fr. 95 Cts. Einkommenssteuer pro 1924
und 1925. Die Betriebenen schlugen Recht vor. Am 22. Juni 1926 erhoben
sie gegen die in Betreibung gesetzten Steuerauflagen Beschwerde beim
Staatsrat des Kantons Wallis mit den Anträgen, die Einkommenssteuer
gegenüber der Ehefrau Schnydrig und die Haushaltungstaxe gegenüber dem
Ehemann Schnydrig seien aufzuheben und von den Steuern 320
Fr. abzurechnen, welehe die. Rekurrenten der Gemeinde für Bezahlung des
Lehrers des Weilers Kalpetran vorgeschossen hätten.

Nach Art. 53 des Walliser Finanzgesetzes vom 10. November 1903 sind
Steuerbeschwerden an den Staatsrat zu richten, der endgültig entscheidet
und zwar auf Antrag des Finanzdepartements in Sachen der Kantons-steuer
und des Departements des Innern in betreff der Gemeindesteuer-n . Art. 54
desselben Gesetzes

1 38 Staatsrecht.

lautet: Bei einem Rekurse an den Staatsrat hat der Steuerpflichtige
vorläufig den von ihm geforderten Steuerbetrag zu entrichten unter
Vorbehalt der eventuellen Rückzahlung .

Durch Entscheid vom 5. August 1926 trat der Staatsrat auf die
Steuerbeschwerde der Ehegatten Schnydrig nicht ein mit der Begründung,
dass die Beschwerdeführer die von ihnen geforderten Steuern nicht
bezahlt hätten. Nach ständiger Praxis des staatsrates bilde aber die in
Art. 54 des Finanzgesetzes vorgeschriebene vorläufige Entrichtung des
Steuerbetrages eine Voraussetzung für die Ausübung des Rekursrechts.

Die gegenüber dem Rechtsvorschlag auf den Zahlungsbefehl von der
Gemeindeverwaltung Embd nachgesuchte definitive Rechtsöffnung war
inzwischen vom Einleitungsrichter des Bezirkes Visp mit Verfügung
vom 10. Juli 1926 verweigert worden, weil die Besteuerung Gegenstand
eines Rekurses beim Staatsrat bilde und deshalb ein rechtskräftiger
Steuerentscheid nicht vorliege.

B. Gegen den Entscheid des Staatsrates vom 5. August 1926 haben die
Ehegatten Schnydrig staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht
erhoben mit dem Antrage, er sei aufzuheben und der Staatsrat anzuhalten
auf den Steuerrekurs der Beschwerdeführer einzutreten. Sie machen geltend:
Art. 54 des Walliser Finanzgesetzes verstosse gegen das Bundesrecht; der
nämliche Vorwurf treffe deshalb auch den darauf beruhenden angefochtenen
Entscheid (Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
. Übergangsbestimmungen zur BV und Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV).

C. Die Gemeindeverwaltung von Embd hat auf Gegenhemerkungen
verzichtet. Der Staatsrat von Wallis hat die Abweisung der Beschwerde
beantragt. Die von den Rekurrenten angerufenen Urteile des Bundesgerichts
bezogen sich auf die Voraussetzungen der Rechtsöffnung und schlossen
diese für noch nicht rechtskräftige Verwaltungsentscheide aus. Sie
stünden einer BestimmungDerogatorische Kraft des Bundesrechts. N 241 139

nicht entgegen, die wie die streitigc des kantonalen Finanzgesetzes
die vorläufige Bezahlung der Steuer zur Bedingung des Rekurses selbst
an die obere Steuerbehörde gegen die Steuerauflage mache. Auch der
Bundesbeschluss betreffend die neue ausserordentliche Kriegssteuer vom
28. September 1920 enthalte in Art. 111 Abs. 4 eine ähnliche Vorschrift.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Im Urteile i. s. Helphand gegen Zürich vom 23. April 1921 (BGE 47
I S. 184
) hat das Bundesgericht erkannt: die Gleichstellung der (r
über Öffentlichrechtliche Verpflichtungen ergangenen Beschlüsse und
Entscheide der Verwaltungsorgane mit. voilstreckbaren gerichtlichen
Urteilen (Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG) könne sich nur auf solche Entscheide
erstrecken, denen nach Natur und rechtlicher Bedeutung dieselbe bindende
Kraft und Eignung zur Vollstreckung zukomme, wie sie nach Art. 80 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.

und Art. 81 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
und 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG für die Vollstreckung gerichtlicher Urteile
gefordert wird. Dazu gehöre aber die formelle Rechtskraft, d. h. dass
das Urteil bezw. der Entscheid mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr
angefochten werden könne (vgl. im gleichen sinne BGE 47 I S. 224 E. 1,
48 I S. 213). Im angefochtenen Entscheide und in der Rekursantwort hat
der Staatsrit von Wallis keine Gründe "geltend gemacht, welche diese
Auslegung des Art. 80 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG zu erschüttern vermöchten. Auch
hat sich anlässlich einer bei den kantonalen Finanzvel'waltungen
veranstalteten Erhebung nicht ergeben, dass daraus erhebliche praktische
Unzukömmlichkeiten entstehen würden. Was in den Antworten der Kantone
angeführt wird, geht über eine gewisse Mehrarbeit im Rechnungswesen
wegen des späteren Einganges der durch Rekurs bestrittenen Steuern und
auf gelegentliche Steuerausfälle infolge Ä'egzuges oder Vermögenszerfalls
des Steuerschuldners während des Rekursverfahrens nicht hinaus.

14 0 Sta atsrecht.

Keinesfalls hat man es mit Misständen zu tun, die schwer genug wären,
um ein Zurückkommen auf die bisherige Rechtsprechung aufzndrängen
und die Annahme zu rechtfertigen, dass der Bundesgesetzgeber trotz
des dafür sprechenden Wortlauts und Zusammenhanges des Gesetzes den
Kantonen in Wirklichkeit eine solche Beschränkung in der Vollstreckung
ihrer öffentlichrechtlichen .insprüche nicht habe auferlegen wollen.
2. Die l'ivfschwerde an den Staatsrat nach Art. 53 des Walliser
r'inanzgesetzes ist zweifellos ein ordentliches Rechtsmittel im Sinne
des Urteils Helphand. Es handelt sich dabei um eine VVeiterziehung
der Steuerverfügung von der unteren an die obere Verwaltungsbehörde,
womit die Veranlagung in vollem Umfange der Überprüfung der letzteren
unterstellt werden kann. Die Walliser Gesetzgebung, weist allerdings
die Eigentümlichkeit auf, dass diese Beschwerdeführung von Gesetzes
wegen an keine Frist geknüpft ist. Mit Rücksicht hierauf hat sich das
Bundesgericht in dem (nicht veröffentlichten) Urteile i. S. Savioz vom
9. Juni 1923 veranlasst gesehen, die Hemmung der Vollstreckbarkeit der
Steuereinschätzung wegen der erwähnten Veiterziehungsmöglichkeit auf
die Fälle zu beschränken, wo die 'Weiterziehung tatsächlich und zwar
schon vor der Betreibung oder doch wenigstens noch innert der Frist zur
Erhebung des Rechtsvorschlages erfolgt ist. Habe der Steuerpflichtige den
Rekurs bis dahin nicht eingereicht, so könne es ihm auch nicht zustehen,
die Fortsetzung der Betreibung unter Berufung auf ein Rekursrecht zu
verhindern, von dem man nicht wisse, ob er es jemals ausüben werde, und
so im Erfolge die Eintreibung der Steuer überhaupt anszuschliessen. Ein
solcher, nachträglicher Rckurs sei kein ordentliches Rechtsmittel
mehr; er werde zu einem ausserordentlichen Rechtsbehelf, den der
Steuerpflichtige vielleicht noch verwenden könne, um die Rückerstattung
der bezahlten Steuer zu betreiben, der aber der Einschätzungsverfügung
( bordereauDerogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 29. 141

d*impòt ) die Vollstreckbarkeit nicht nehmen könne. Dementsprechend ist
denn auch in einem späteren

Falle, wo die Beschwerde an den Staatsrat gegen die

Steuerveranlagung schon vor Anhebung der Betreibung ergriffen werden
war, die vom Rechtsöffnungsricliter erteilte definitive Rechtsöffnung
als hundesrechtswidFig aufgehoben worden (Urteil vom 14. September 1923
i. S. Zufferey).

3. Der Ausschluss der Vollstreckung (Rechtsöffnung) bei vor Ablauf der
Rechtsvorschlagsfrist ergriffener Steuerbeschwerde an den Staatsrat
wäre aber bedeutungslos, wenn der Staatsrat seinerseits das Eintreten
auf die Beschwerde von der vorhergehenden Bezahlung der bestrittenen
Steuer abhängig machen und andernfalls die Beschwerde als unwirksam von
der Hand weisen dürfte. Einer Rechtsöffnung bedürfte es dann überhaupt
nicht mehr, weil der gleiche Zustand, den das bundesrechtliche Verbot
der Vollstreckung für einen noch nicht rechtskräftig festgestellten
Steueranspruch verhüten soll, durch eine entsprechende gesetz-_ liche
Bedingung für die .Ausübung des Rekursrechts an die obere Steuerbehörde
gegen die Einschätzung herbeigeführt werden könnte. Hierauf läuft aber
Art. 54 des Walliser Finanzgesetzes in der Auslegung des Staats; rates
hinaus. Man hat es dabei nicht etwa bloss mit einer Sicherstellungspflicht
des Steuerschuldners zu tun, der die erstinstanzliche Einschätzung
bestreitet: die Frage, ob die kantonale Gesetzgebung eine solche
allge-mein und unabhängig vom Vorliegen gewisser Tatbestände einführen
dürfte, welche den späteren Eingang der Steuer als gefährdet erscheinen
lassen, braucht deshalb nicht erörtert zu werden (vgl. über einen
beschränkten Sicherstellungsanspruch im letzteren Sinne Art. 114 des
Bundesbeschlusses betreffend die Erhebung einer neuen eidg. Kriegssteuer
vom 28. September 1920). Denn durch die Leistung zu Sicherstellungszwecken
könnte dem steuerfordernden Gemeinwesen an den

14 2 St eat srecht.

betreffenden Vermögenswerten doch immer nur ein Pfandrecht, nicht aber
das Recht erwachsen, über sie zu seinen Zwecken zu verfügen. Art. 54
des Finanzgesetzes aber fordert vom Beschwerdeführer schlechtweg die
Entrichtung der Steuer: das Geleistete geht in die Verfügung des
Steuergläubigers über und dem Schuldner bleibt nur ein obligatorischer
Rückforderungsansprach für den Fall der späteren Gutheissung seines
Steuerrekurses. Wenn für nicht rechtskräftig festgestellte Steueransprüche
die Vollstreckung nicht gewährt werden darf, so kann ein Kanton dieses
bundesrechtliche Verbot aber nicht dadurch umgehen, dass er die Ergreifung
der ordentlichen Rechtsmittel gegen die Steuerverfügung nur bei vorheriger
Bezahlung des bestrittenen Steuerbetrages zulässt. Kraft der Souveränetät
im Steuerwesen sind die Kantone zwar frei, ein ordentliches Rechtsmittel
gegen Steuereinschätzungen überhaupt nicht vorzusehen und die Verfügung
der Einschätzungsbehörde allgemein oder doch für bestimmte Steuerarten
als endgültig, nicht weiterziehbar zu behandeln. Lehnen sie diese Ordnung
ab und erklären sie die Einschätzung grundsätzlich als weiterziehbar,
so müssen sie sie sich auch bei Umschreibung der Voraussetzungen für die
Ausübung des Veiterziehungsrechts an die bundesrechtlichen Schranken
halten. Sie können nicht die Veiterziehung an Bedingungen knüpfen,
welche mit dem eidgenössischen Zwangsvollstreckungsrecht in Widerspruch
geraten und eine aus diesem folgende Schranke für den Zwang zur Zahlung
wenn nicht formell, so doch der Sache, dem Erfolge nach durchbrechen.

Ausser in § 47 des aargauischen Gemeindesteuergesetzes von 1866 findet
sich denn auch in keiner kantonalen Gesetzgebung mehr eine dem Art. 54
des Walliser Finanzgesetzes gleiche Bestimmung. Und auch im Aargau
wird nach der Auskunft der kantonalen Finanzdirektion in der Praxis
die Behandlung der Gemeindesteuerbeseh-werden tatsächlich nicht von der
vorhergehendenDerogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 20. HB

Bezahlung der Steuer abhängig gemacht. Nur eine beschränkteZahl von
Kantonen besitzen noch Bestimmungen, wonach die Einreichung einer
Steuerbeschwerde die Fälligkeit und den Bezug (d. h. die Einweihung im
Vollstreckungswege) der Steuer nicht hindert. Wenn diese Vorschriften,
wie im Urteil Helphand ausgesprochen, soweit sie sich auf die V o l l s
t re c k b a rke i t der Veranlagung trotz Bestehens eines ordentlichen
Rechtsmittels dagegen beziehen, vor dem Bundesrecht keinen Bestand
haben können, so muss dies aber noch viel mehr für eine Ordnung gelten,
welche den Steuerpflichtigen zur Zahlung der Steuerforderung zwingt, um
deren Überprüfung durch die Steuerrekursbe'hörde zu veranlassen. Schon im
Urteil vom 14. April 1896 in Sachen Jura Simplon Bahn (BGE 22 l S. 652)
hat denn auch die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts
eine Bestimmung des Walliser EG 2. SchKG als bundesrechtwidrig erklärt,
wonach bei Steuerforderungen der Betriebene zunächst den bestrit-tenen
Betrag unter Vorbehalt eventueller späterer Rückerstattung entrichten
müsste, um Rechtsvorschlag erheben zu können, und damit einen mittelbaren
Zwang zur Zahlung, wie er hier in Frage steht, ausgeschlossen.

Auch der in der Rekursantwort des Staatsrats angerufene Art. 111 Abs. 4
des eidg. Kriegssteuerbeschlusses hat nicht den behaupteten Sinn. Er
bestimmt, dass durch die Erhebung einer Einsprache oder Beschwerde die
Fälligkeit der Steuerforderung nicht gehemmt werde. Was damit gemeint
ist, ergibt sich aus Art. 113 : Wird der Steuerbetrag nicht binnen 20
Tagen seit der Fälligkeit entrichtet, so ist der Steuerpflichtige unter
Ansetzung einer weiteren Frist von 20 Tagen zu mahnen. Nach Ablauf
dieser Frist wird der Steuerbetrag zu 5 % verzinslich und es wird
Betreibung eingeleitet. Die rechtsk r a f t i g e n Einschätzungen,
Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden werden im ganzen Gebiete
der Eidgenossenschaft vollstreckbar im Zeitpunkt der

144 Staatsrecht.

Fälligkeit der Steuer und stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen
im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs gleich. Für einen fälligen, r e c h t s k r a f t i g
gewordenen Steueranspruch kann die kantonale Kriegssteuewerwaltung
ohne vorgängige Betreihung den Anschluss an eine von dritter
Seite gegenüber dem Steuerpflichtigen ausgewirkte Pfändung
erklären . Weder wird also das Eintreten auf Beschwerden gegen
die erstinstanzliche Einschätzungsverfügung von der vorhergehenden
Bezahlung der Steuer abhängig gemacht, noch wird diese Verfügung ohne
Rücksicht auf eine erhobene Beschwerde als vollstreckbar behandelt.
Damit die Vollstreckbarkeit eintretc, muss vielmehr zum Ablauf des
vom eidg. Finanzdepartements bestimmten Fälligkeitstermins für die
einzelnen Steuerraten (Art. 111 Abs. I des Bundesbeschlusses) noch
ein weiteres, nämlich die Rechtskraft der Einschätzung, d. h. der
Umstand hinzutreten, dass gegen sie innert gesetzlicher Frist
kein Rechtsmittel ergriffen worden oder das Rechtsmittelverfahren
erschöpft ist. So wird der Bundesbeschluss denn auch nach der von der
eidg. Steuerverwaltung erstatteten Auskunft in der Praxis allgemein
gehandhabt. Die Auskunft fügt bei, dass ein _ Bedürfnis, die nicht
rechtskräftige Einschätzungsverfügung mit Vollstreckharkeit auszustatten,
nach Auffassung der eidg. Steuerverwaltung nicht bestehe. Die Möglichkeit
der Berechnung eines Verzugszinses im Falle der Zahlungssäumigkeit genügt
als Schutz gegen Trölerei. Sollte sich zeigen, dass ein Zins von 5% zu
diesem Zwecke zu niedrig ist, so würden wir die Ansetzung eines höheren
Zinsfusses vorschlagen . Es liegt hierin zugleich ein weiterer Beleg
dafür, dass schwerwiegende praktische Uebelstände, welche veranlassen
könnten, auf die Grundsätze des Urteils i. S. Helphand zurückzukemmen, mit
der fraglichen Beschränkung der Vollstreckharkeit nicht verbunden sind.

Eigentumsgarantie. N° 21 . 145

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des
Staatsrates des Kantons Wallis vom 5. August 1926 aufgehoben.

VI. E IGENTUMSGARANT IE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

21. An'èt da 7 mai 1927 dans la cause La. Perle du Lac , S. A. et
Wilsdorf contre Genève.

Expropri'ation en faveur de la Société des Nations. Pour fonder le droit
d'expropriation, un intérèt public général sufsit et des considérations
d'esthétique peuvent aussi étre invoquées (conserva'tion d'un site
réputé).

A. Par loi du 24 novembre 1926, le Grand Conseil du canton de Genève a
décrété d'utilité publique l'aliénation de la propriété La Perle du Lac ,
parcelle 5375, feuille 5, du cadastre de la Commune du Petit Saconnex et,
éventuellement, des droits immobiliers et mobiliers, réels et personnels
qui grevent ladite propriété.

La loi est précédée des considérants ci-apres: _

Vu l'importance que revét pour le Canton de Genève le développement
des installations et bureaux de la Société des Nations,

Vu la nécessité d'assurer à la Société des Nations la possession de
terrains convenables à proximité de ceux qu'elle possède déjà,

Vu la demande formuiée par cette dernière,

Vu la demande présentée par le Conseil fédéral,

Vu le rapport annexe, présenté par le Conseil d'Etat,

Vu la loi générale sur les routes, la voirie, la construc-

AS 53 I 1927 10
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 I 137
Datum : 11. Februar 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 I 137
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 136 staatsrecht- Syndikatsbureau, Generalsekretariat, Zentralbuchhaltung, 11. s.


Gesetzesregister
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OR: 625
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 625
SchKG: 80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
BGE Register
47-I-184 • 47-I-222
Stichwortregister
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