1 20 Staatsrecht.

III. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN

DROIT DE VOTE, ÉLECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES

18. Urteil vom 8. April 1927 i. s. Huber & Gen. gegen Regierungsrat
Schwyz.

Abstimmungen und Wahlen : Befugnis der stimmberechtigten Gemeindebürger,
einen Gemeinderatsentscheid über Aufnahme, Belassung oder Streichung
eines Bürgers im Stimmregister auch unabhängig von einem Wahloder
Abstimmungsverfahren bei der Aufsichtsinstanz anzufechten.

A. Die Rekurrenten sind stimmberechtigte Bürger der Gemeinde Tuggen und
hatten als solche den dortigen Gemeinderat ersucht, den Rekursbeklagten
Spiess, der nach Innerthal weggezogen sei, vom Stimmregister zu
streichen. Der Gemeinderat wies das Begehren ab

_ und der Regierungsrat Schwyz trat auf einen gegen diese 'Abweisung
gerichteten Rekurs nicht ein mit der Be[ gründung: Es sei festgestellt und
unbestritten, dass der Rekursbeklagte bis heute seine Ausweisschriften von
Tuggen nicht fortgenommen habe und dass sie ihm vom Gemeinderat auch nicht
zugestellt worden seien, dass somit noch Tuggen als gesetzlicher Wohnsitz
zur Ausübung des Stimmrechte gelte. Nach den gemachten Feststellungen
wäre die Gemeinde Innerthal allerdings berechtigt und verpflichtet,
vom Rekursbeklagten Ausweisschriften zu verlangen. Ebenso läge es
in der Kompetenz des Gemeinderates von Tuggen, sich über den Entzug
der Niederlassung auszusprechen. Die Erteilung oder Entziehung einer
Niederlassung und, des Stimmrechte sei einzig Sache des betreffenden
Gemeinderates und zur Beschwerdeführung sei einzig der Betroffene
berechtigt.

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 18 121

B. Gegen diesen Entscheid erheben die Rekurrenten am 15. Februar 1927
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren, es
sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Rekursbeklagte
aus dem Stimmfähigkeitsregister der Gemeinde Tuggen zu streichen.
Die Begründung geht dahin, dass der Rekursbeklagte im Sinne von
Art. 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV in Innerthal niedergelassen sei und nicht in Tuggen.
Der Standpunkt des Regierungsrates, es hätte nicht jeder Bürger das
Recht, die Wegweisung eines andern zu verlangen, sofern er den Nachweis
der Nichtstimmberechtigung erbringe, erscheint in Rücksicht auf diese
Bestimmung nicht als haltbar. Art. 43
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
BV erscheint daher als verletzt
und zwar dadurch, dass der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Ausübung
der bürgerlichen Rechte und Pflichten nicht in der Weise gewährleistet,
dass nur Stimmberechtigte das Stimmrecht ausüben und an den Versammlungen
und Diskussionen teilnehmen können, was eine Schmälerung in den Rechten
der übrigen Stimmberechtigten bedeutet.

C. Der Regierungsrat von Schwyz wendet ein, die Angelegenheit sei
mit dem Entscheid vom 13. Oktober 1926 durch welchen ein Rekurs
gegen den Gemeinderat lnnerthal, weil dieser dem Rekursbeklagten
den Heimatschein nicht abverlangte, von der Hand gewiesen worden sei,
erledigt. Die Bereinigung des Bürgerregisters .sei Sache der betreffenden
Gemeindebehörde, in welche der Regierungsrat sich nicht einzumischen
habe, wenn sie sich im Rahmen der Abstimmungsverordnung bewege.
Der Rekursbeklagte stehe als Gemeindebiirger auf dem Steuerregister
und daher auch auf dem Stimmregister der Heimatgemeinde Tuggen. Er habe
bisher seine Schriften in Tuggen noch nie abgehoben und der Gemeinderat
habe bisher sich noch nicht veranlasst gesehen, bei Bereinigung des
Stimmregisters seinen Namen zu streichen, da er nach seiner Erklärung
dafür keinen Grund hätte. Bis und solange diese Streichung nicht

1 22 Staatsrecht.

stattgefunden habe, sei der Rekursbeklagte in Tuggen stimmberechtigt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Regierungsrat von Schwyz hat in seinem

Entscheid vom 13. Oktober 1926' nur ausgesprochen, dass er sich in
die Frage, ob der Rekursbeklagte in Innerthal zur Hinterlegung von
Ausweisschriften zu verhalten sei, nicht einmische. Die weitere Frage,
ob er in Innerthal Wohnsitz im Sinne von Art. 43 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
BV habe und
ob er deshalb in Tuggen nicht mehr stimmberechtigt und im dortigen
Stimmregister zu streichen sei, wurde dagegen nicht entschieden. Inbezug
auf die Frage, die den Gegenstand des neuen, beim Gemeinderat Tuggen
eingeleiteten Verfahrens der Rekurrenten bildet, liegt dashalb in keiner
Weise abgeurteilte Sache vor, wenn es auch richtig ist, dass sich als
Folgerung aus einer Gutheissung der ersten Beschwerde die Streichung
des Rekursbeklagten im Stimmregister von Tuggen ergeben hätte. 2. Der
Gemeinderat Tuggen hat das Begehren der Rekurrenten um Streichung des
Rekursbeklagten vom dortigen Stimmregister nach materieller Prüfung
abgewiesen. Auf den gegen diese Abweisung gerichteten :Rekurs trat
der Regierungsrat nicht ein, weil den Rekurrenten die Legitimation zur
Beschwerdeführung fehle. (Die vorausgehenden Erwägungen des angefochtenen
vEntseheides stehen zwar damit in einem gewissen Widerspruch, fallen
aber angesichts des Dispositivs ausser Betracht.) Demgegenüber ist zu
bemerken :

Nach Art. 53 schwyz. KV übt der Regierungsrat die Aufsicht über die
Verwaltung der Gemeindebehörden aus. Er hat damit auf Beschwerde der
hierzu Legitimierten die Entscheidungen der Gemeinderäte auf ihre
Gesetzmässigkeit zu überprüfen (vgl. Verordnung vom 7 . Oktober 1858
über das Verfahren in Administrativstreitigkeiten gg 5 {mit Abänderung
vom 13. Juli 1876] und 67). Die Beschwerdelegitimation steht demjenigen

Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 18. 123

zu, welcher durch den Gemeinderatsentscheid in seinem im Bundesoder
im kantonalen Recht begründeten Rechten verletzt werden ist. Nun
hatte schon der Bundesrat als staatsrechtliche Beschwerdeinstanz
ausgesprochen, dass jeder Stimmberechtigte Anspruch auf Ausschluss
eines Nichtstimmberechtigten von der Stimmabgabe hat und dass dieser
Anspruch gegenüber der Zuerkennung des Stimmrechts selbst (durch
Aufnahme oder Belassung des Betreffenden im Stimmregister), nicht
bloss anlässlich eines Wahloder Abstimmungsverfahrens geltend gemacht
werden kann (vgl. BB]. 1893 V S. 159; 1894 II 44 Nr. 16; 1895 II 90;
1896 H 779 ; 1898 V 168 ; 1902 l 42). Das Bundesgericht hat in seinem
Urteil vom 12. Dezember 1912 i. S. Héridier (BGE 38 I S. 466) diese
Praxis zur eigenen gemacht, und es besteht auch heute kein Grund, um
darauf zurückzukommen. Denn das in Art. 43
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 43 Aufgaben der Kantone - Die Kantone bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erfüllen.
BV begründete Stimmrecht
als die Befugnis des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung des
Gemeinwesens umfasst ausser dem Recht auf eigene Stimmabgabe auch den
Anspruch darauf, dass diese Willensbildung rechtsgemäss durch Zulassung
aller Stimmberechtigten und unter Ausschluss Nichtberechtigter vor sich
gehe. Dieses Recht wird schon durch die Verfügung der zuständigen Behörde,
welche einem Nichtberechtigten das Stimmrecht zuerkennt und nicht erst
durch Ausübung des angemassten Stimmrechts verletzt.

Der Gemeinderat Tuggen hat am 18. November 1926, von der Voraussetzung
ausgehend, dass der Rekursbeklagte dort immer noch seinen Wohnsitz habe,
diesem die Befugnis zur weitem Ausübung seines Stimmrechts in Tuggen
zuerkannt. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so sind die Rekurrenten
als stimmberechtigte Einwohner von Tuggen durch den Gemeinderatsentscheid
in ihren Rechten verletzt. Sie waren somit zu dessen _ Anfechtung beim
Regierungsrat legitimiert, und zwar ohne vorerst ein bestimmtes Wahloder
Abstimmungs--

1 24 Staatsrecht.

verfahren abwarten zu müssen, bei welchem Anlass sie dann allerdings die
besondere in § 8 ff. der schwyz. Abstimmungsverordnung vom 17 Juni 1922
vorgesehene Beschwerde hätten ergreifen können. Der Regierungsrat von
Schwyz war also verpflichtet, auf die an ihn gerichtete Beschwerde der
Rekurrenten hin zu entscheiden, oh wirklich der Rekursbeklagte immer noch
in Tuggen stimmberechtigt sei. Das Nichteintreten auf diese Beschwerde
bedeutet Rechtsverweigerung.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Regierungsrat
von Schwyz angehalten wird, die Beschwerde materiell zu behandeln.

IV. GERICHTSTAND

FOR

19. Urteil vom 21. Januar 1927 ,

i. S. Schweizerischer Bankverein gegen Obergericht Zürich.

Juristische Person. (Aktiengesellschaft). Ausschluss mehrerer Hauptsitze
mit der Wirkung eines allgemeinen Gerichtsstandes für alle Klagen gegen
die Gesellschaft. Neben dem Sitz können nur noch Zweigniederlassungen
bestehen, die einen Gerichtsstand bloss für mit der Geschäftstätigkeit
der betr. Niederlassung zusammenhängende Verbindlichkeiten begründen.

A. Die Aktiengesellschaft Schweizerischer Bankverein hat nach §
1 der Statuten den Gesellschaftssitz in Basel; ferner bestehen
Geschäftssitze in Zürich, St. Gallen, Genf, Lausanne, La Chaux de-Fonds,
Schaffhausen und London. § 2 der Statuten erwähnt bei Umschreibung
des Gesellschaftszweckes u. a. die Errichtung von Zweigniederlassungen
und Agen-

Gerichtstand. N° 19. , 125

turen. Nach § 14 finden die Generalversammlungen am Sitze der Gesellschaft
statt und nach § 26 muss der Präsident des Verwaltungsrates seinen
Wohnsitz in Basel haben.

Die Rekursbeklagte Firma Haas, Byk & Cie in Hamburg stand vor dem
Weltkrieg mit dem Londoner Geschäftssitz des Schweiz. Bankvereins im
Kontokorrentverkehr. Nach Kriegsausbruch wurde ihr Guthaben daraus wegen
ihrer deutschen Staatsangehörigkeit von der englischen Regierung mit
Beschlag belegt. Im Juli 1925 erhob die Firma Haas, Byk &Cîe gegen den
Schweiz. Bankverein in Z ü r i c h Klage auf Zahlung eines Saldos von 5734
£ 5 sh 6 p oder 143,356 Fr. 87 cts. nebst 5% Zins seit 27. Mai 1925. Der
Schweiz. Bankverein bestritt die Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte,
weil er für den eingeklagten Anspruch nur entweder in London oder am
Gesellschaftssitze Basel belangt werden könnte; der Gesehäftssitz Zürich
sei im Verhältnis zum Gesellschaftssitze nur eine Zweigniederlassung und
vermöge deshalb einen Gerichtsstand nur für Klagen zu begründen, welche
auf den Geschäftsbetrieb dieser Zweigniederlassung Bezug haben. Die
' erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich 1. Abteilung schätzte
die Unzuständigkeitseinrede und wies durch Beschluss vom 14. Januar
1926 die Klage von der Hand. Auf Rekurs der Firma Haas, Byk & Cie hob
indessen das Obergericht des Kantons Zürich 1. Kammer mit Entscheid
vom 8. September 1926 diesen Beschluss auf und wies die Akten zur
Durchführung des Prozesses an die Vorinstanz zurück. Der Begründung ist
zu entnehmen: Die Frage, ob eine juristische Person, insbesondere eine
Aktiengesellschaft, mehrere Wohnsitze haben könne, sei in der Rechtslehre
umstritten. Gegenüber der verneinenden Ansicht der Vorinstanz sei auf den
Wortlaut von Art. 23 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB zu verweisen. Im Urteil i. S. Gevers gegen
Schweiz. Bankverein vom 26. September 1919 (BGE 45 I 296) habe das Bundes-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 53 I 120
Date : 08. April 1927
Published : 31. Dezember 1927
Source : Bundesgericht
Status : 53 I 120
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 1 20 Staatsrecht. III. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN DROIT DE VOTE,


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BV: 43  45
ZGB: 23
BGE-register
38-I-466 • 45-I-296
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