eine neue Schätzung zu verlangen) bei der Schätzung von
Fahrnisgegenständen analog anzuwenden sei, so könnte hier die Verweigerung
der Anordnung einer solchen zweiten Schätzung angesichts der Tatsache,
dass sich der Reknrrent ausdrücklich ausserstande erklärt, einen solchen
Vorschuss zu leisten, nicht als rechtswidrig bezeichnet werden.
2. _, Die Schätzung des Pcrzellan Ständers mit 5000 Fr. wird vom
Rekurrenten deshalb angefochten, weil der Wert dieses Objektes von
der vom Betreibungsbeamten zugezogenen Sachverständigen auf 12,500
Fr. veranschlagt worden sei. Auch diese Einrede kann nicht gehört
werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Expertin zwar in der Tat den
fraglichen Ständer auf 12,500 Fr. geschätzt hat. Sie erklärte jedoch,
dass die Verwertung in der Schweiz äusserst schwer sei und nach ihrer
Ansicht nur Kunstmuseen im Auslande in Frage kommen könnten. Zudem sei
die Verwertung innert kurzer Zeit kaum möglich. Diesen Umständen hat das
Betreibungsamt und mit ihm die Vorinstanz mit Recht durch Vornahme einer
Reduktion des von der Expertin angegebenen Wertes Rechnung getragen. Als
Schätzungswert, der in der Pfändungsurkunde auszuführen ist, ist, sofern
es sich nicht um Gegenstände handelt, die einen Marktoder Börsenpreis
haben, der Verkehrswert in der S c h w e i z einzusetzen. Denn die
Verwertung solcher Gegenstände hat nach dem Gesetze in der Regel im Wege
der Öffentlichen Versteigerung durch das betreffende, respektiv durch
ein von diesem requiriertes' Betreibungsamt, d. h. also in der Schweiz,
zu erfolgen. Richtig ist allerdings, dass an Stelle einer Versteigerung
allenfalls der Verkauf aus freier Hand treten kann, wobei auch ein Verkauf
im Ausland möglich ist. Das ist aber im Hinblick darauf, dass ein solcher
Freihandverkauf gemäss Art. 130 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 130 - An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten:258 |
|
1 | wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind; |
2 | wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verwerten260 sind und der angebotene Preis dem Tageskurse gleichkommt; |
3 | wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird; |
4 | im Falle des Artikels 124 Absatz 2. |
Gläubigers erfolgen darf, für die Bestimmung desSckuidbssetreibtmgsund
Konkursreeht. siNf' 14. 49
inder Pfändungsurkunde aufzuführenden SchätzungsWertes ohne Bedeutung. Ob
mm aber die angesichts der angeführten Verhältnisse grundsätzlich
gerechtfertigte Reduktion in dem Umfange, wie sie vom Betreibungsbeamten
hier vorgenommen wurde, angemessen war, ist wiederum eine reine Tatfrage,
deren Überprüfung dem Bundesgericht entzogen ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.und Kankurskammer: Der Reican wird
abgewiesen.
14. Auszug aus dem Eat-chad vom 26. Hai 1926 i. S. Siöckli.
Die gerichtliche Klage des Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen. |
den Fällen zu, wo der betreibende Gläubiger, trotzdem er nach Anhebung
der Betreibung die betreffende Forderung an einen Dritten zediert hat, die
Betreibung weiterführen will. Hier kann der Schuldner verlangen, dass dem
Zedenten jedwedes Recht auf Fortsetzung der Betreibung abgesprochen werde.
Der Rekurrent (Schuldner) macht geltend, der Gläubiger besitze heute
keinen Anspruch mehr auf die Pfandverwertung, da er gar nicht mehr
Grundpfandgläubiger sei, indem er den fraglichen Inhaberschuldbrief
der Ersparniskasse Muri abgetreten habe, welche ihrerseits nunmehr als
Grundpfandgläubigerin im Grundbuch eingetragen sei. Diese Frage ist
materiellrechtlicher Natur und kann von den Autsichtsbehörden nicht
beurteilt werden. Wenn der Rekurrent behauptet, dies habe zur Folge,
dass sich ein Schuldner in einem solchen Falle gefallen lassen müsse,
eventuell vom frihreren u n d vom neuen Gläubiger für die nämliche
Grundpfandforderung betrieben zu werden, ohne dass er sich dagegen wehren
könne, so trifft dies nicht zu, da ihm ja hiegegen die gerichtliche
Klage des Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen. |
dass die genannte Be--
AS 52 III 1926 ' 4
450 Schnidbetreibimssk und Konkursrecht. N° 14.
stimmung wörtlich; ausgelegt dem Schuldner einen Anspruch auf Aufhebung
bezw. Einstellung einer Betreihung nur für die; Fälle gewährt, wo der
Schuldner beweist, dass die in Betreibung gesetzte Forderung samt
Zins-und Kosten bezahlt bezw. gestundet worden ist. Es unterliegt
jedoch keinem Zweifel, dass der Sinn und Geist dieser Vorschrift über
diese enge Formulierung hinausgeht, d. 11 dass der Gesetzgeber dem
Schuldner einen Anspruch auf eine solche gerichtliche Intervention
auch in den Fällen zuerkennen wollte, wo ein betreibender Gläubiger,
trotzdem er nach Anhebung der Betreibung die betreffende Forderung
an einen Dritten zediert hat, die Betreibung weiterführen will. Hier
kann ein Schuldner gemäss Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen. |
zwar nicht die betreffende Betreibung als "solche aufgehoben wird (da
diese wenigstens in der 'Begel _vom' Zessionar weitergeführt werden
kann), Wohl aber, dass dem Zedenten jedwedes Recht auf Fortsetzung der
Betreibung abgesprochen werde. Da eine solche Klage aber im vorliegenden
Falle vom Rekurrenten bis heute noch nicht erhoben worden ist, besteht
für die Betreibungsbehörden, die ihrerseits zur Beurteilung der Frage,
ob einezessien stattgefunden habe, nicht kompetent sind, kein ; Anlass,
dem, vom Gläubiger stänin gestellten Verwertungsbegehren keine Folge
zu geben. Die Verwertung darf auch nicht etwa deshalb verweigert
werden,-weil Stänbli heute nicht im Besitze des fraglichen Titels,
der der streitigen Grundpfa'ndverwertungsbetreibung zu Grunde liegt,
ist. ,Denn der Gläubiger ist nicht verpflichtet, bei Stellung des
Verwertungsbegehrens den Titel zum Beweis der Recht-, mässigkeit , des
von ihm erhobenen Verwertungsanf spruches vor-zuweisen (vgl. BGE 43 III
S. 175 Erw. î2).Mühen-;und Konkursr'echtv-(Zifilabteilungen); N° 15. 51
111: UR'IsiEILE Den siz-LVILABTELLUNGEN
ARRÈTS Des SECTIONS CIVILES.
15. Bittre-it da I'm-et de la 11? Section civile da 2-1 mars 1926
dans la cause Ronchi et Zisigiist contre Banque cantonale
du Valais.
Les *dispositions de l'art. 31 LP. sont également applicables ssà la
computation des de'lais fixés par les art. 107 et 109 LP.
Reis-umd des fails:
Benelli et Briguet ayant revendiqué un droit de pro priété sur un immeuble
saisi par la Banque cantonale du Valais, un délai de dix jours, expirant
le 25, mars 1923, leur a été fixé pour faire Valois leurs droits en
justice. Betenant le fait que la demande n'avait été déposée que le 26
mars, le Tribunal canton-al du Valais l'a declarée irrecevable pour cause
de tardivité. Sur recours des demandeurs, le Tribunal federal a annulé
le jugement et renvoyé la cause devant l'instance cantonale pour qu
'elle statue sur le fond. .
En ce qui concerne le moyen tiré de l'.art 31 LP, l'arrét est motivé
comme suit:
s C' est à bon droit en revanche qu 'ils (les recourants) invoquent
l'art. 31 LP. Ainsi que le Tribunal federal l'a déjà jugé dans son arrét
du 6 juillet 1899 en la cause Gonet contre Reymond (BO 25 I p. 323),
les dispositions dndit article sont également applicable-s aux délais
de la procedure de revendication. Or il est constant que le 25 mars
1923, dernier jour du délai imparti aux demandenrs, était un dimanche,
de sorte que le memoire introductif d'action, déposé ,le _lendemain,
aurait du Etre répnté déposé en temps utile. 1 .