46 Schuldbeireihungsund Konkursrecht. N° 13. erforderlichen Beweismittel
zur Verfügung stellt. Die; Vorinstanz ist daher einzuladen, dafür zu
sorgen, dass in Zukunft in die Steigerungsbedingungen nicht mehr solche
Vorbehalte aufgenommen werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird im
Sinne der Erwägungen abgewiesen.

13. Entscheid vom 21. Mai 1926 i. S. Österreich.

Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
und 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG. Weiterziehung der S c h ä t z u n g eines
gepfändeten Gegenstandes. Das Bundesgericht kann nicht überprüfen,
ob eine kantonale Aufsichtsbehörde zu Recht einem vom Betreibungsamt

für die Schätzung zugezogenen Experten die nötige Sach-

kenntnis zuerkannt hat (Erw. 1).

Art. 97
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG. Als Schätzungswert, der in der Pfändungsurkunde
auszuführen ist, ist, sofern es sich nicht um Gegenstände handelt,
die einen M'arktoder Börsenpreis haben, der Verkehrswert in der Schweiz
einzusetzen (Erw. 2).

A. In zwei gegen Dr. Paul Österreich in Zürich gerichteten Betreibungen
der Schweizerischen Volksbank in Wetzikon sowie des Dr. A. Klein in
Zürich für Forderungen im Betrage von 11,712 Fr., resp. 2436 Fr.,
pfändete das Betreihungsamt Zürich 7 unter anderm ein Ölgemälde mit
Goldrahmen, Jesus Christus am Kreuz, Nachtstück, angeblich von van Dyck,
92X78 cm , sowie einen Porzellan-Ständer, Meissenerarbeit, mit Platte
in Holz gefasst, zweiteilig, mit 4 Säulen, eingebrannte Farben, Platte
Tanzszene darstellend, die vier Figuren, die vier Jahrzeiten . Für das
Ölgemälde setzte der Betreibungsbeamte einen Schätzungswert von 2000 Fr.,
für den Porzellan-Ständer einen solchen von 5000 Fr. ein.

B. Gegen diese Schätzungen beschwerte sich Dr. Österreich bei der
Aufsichtsbehörde. Die Beschwerdewurde aber von der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 23. April 1926 abgewiesen, wogegen der
Beschwerdeführer rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt hat.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. Der Rekurrent ficht , die Schätzung des Ö 1g e m ä l d e s deshalb an,
weil der vom Betreibungsbeamten hiefür beigezogene Knnstmaler R., dessen
Gutachten der Schätzung zugrunde gelegt wurde, gar nicht die notwendige
Sachkenntnis zur Bewertung des fraglichen Bildes besessen habe. Diese
Einrede kann nicht gehört werden. Nach der ständigen Rechtssprechung des
Bundesgerichtes (vgl. BGE 41 III S. 358 ff.; 51 III S. 115) kann eine
von einer Aufsichtsbehörde vorgenommene Schätzung eines gepfändeten
Gegenstandes gemäss Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG nur dann an das Bundesgericht
weitergezogen werden, wenn die Schätzung entgegen der Vorschrift des
Art. 97
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
SchKG ohne genügende Sachkenntnis der Aufsichtsbehörde oder
ohne Zuzug eines Sachverständigen vorgenommen worden ist. Dagegen ist
das Bundesgericht nicht in der Lage zu überprüfen, ob eine kantonale
Aufsichtsbehörde zu Recht oder zu Unrecht einem vom Betreibungsamte für
die Schätzung zugezogenen Experten die nötige Sachkenntnis zuerkannt
hat oder nicht, da es sich hiebei ausschliesslich um die Beurteilung
tatsächlicher Verhältnisse handelt. Der Rekurrent, hat übrigens nicht
einmal anerboten, die Kosten für die von ihm verlangte erneute Expertise
vorzuschiessen, sondern gegenteils erklärt, dass er hiefür nicht
aufzukommen vermöchte. Selbst wenn man daher auch noch annehmen wollte,
dass die für die Schätzung von Grundstücken aufgestellte Bestimmung des
Art. 9 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 9 - 1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
1    Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2    Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.17
VZG (wonach jeder Beteiligte berechtigt ist, innerhalb der
Frist zur Beschwerde über die Pfändung bei der Aufsichtsbehörde gegen
Vorschuss der Kosten

48 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 13.

eine neue Schätzung zu verlangen) bei der Schätzung von
Fahrnisgegenständen analog anzuwenden sei, so könnte hier die Verweigerung
der Anordnung einer solchen zweiten Schätzung angesichts der Tatsache,
dass sich der Rekurrent ausdrücklich ausserstande erklärt, einen solchen
Vorschuss zu leisten, nicht als rechtswidrig bezeichnet werden.

2. . Die Schätzung des Porzellan-Ständers mit 5000 Fr. wird vom
Rekurrenten deshalb angefochten, weil der Wert dieses Objektes von
der vom Betreibungsbeamten zugezogenen Sachverständigen auf 12,500
Fr. veranschlagt worden sei. Auch diese Einrede kann nicht gehört
werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Expertin zwar in der Tat den
fraglichen Ständer auf 12,500 Fr. geschätzt hat. Sie erklärte jedoch,
dass die Verwertung in der Schweiz

äusserst schwer sei und nach ihrer Ansicht nur Kunstsi

museen im Auslande in Frage kommen könnten. Zudem sei die Verwertung
innert kurzer Zeit kaum möglich. Diesen Umständen hat das Betreibungsamt
und mit ihm die Vorinstanz mit Recht durch Vornahme einer Reduktion
des von der Expertin angegebenen 'Wertes Rechnung getragen. Als
Schätzungswert, der in der Pfändungsurkunde auszuführen ist, ist, sofern
es sich nicht um Gegenstände handelt, die einen Marktoder Börsenpreis
haben, der Verkehrswert in der S c h w e i z einzusetzen. Denn die
Verwertung solcher Gegenstände hat nach dem Gesetze in der Regel im Wege
der öffentlichen Versteigerung durch das betreffende, respektiv durch
ein von diesem requiriertes' Betreibungsamt, d. 11. also in der Schweiz,
zu erfolgen. Richtig ist allerdings, dass an Stelle einer Versteigerung
allenfalls der Verkauf aus freier Hand treten kann, wobei auch ein Verkauf
im Ausland möglich ist. Das ist aber im Hinblick darauf, dass ein solcher
Freihandverkauf gemäss Art. 130 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 130 - An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten:258
1  wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind;
2  wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verwerten260 sind und der angebotene Preis dem Tageskurse gleichkommt;
3  wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird;
4  im Falle des Artikels 124 Absatz 2.
SchKG nur mit Zustimmung des
Gläubigers erfolgen darf, für die Bestimmung desSchuldbetreihsmgsand
Konkursrecht. ,NP 14. 49

in der Pfändungsurkunde aufzuführenden schätzungsWertes ohne Bedeutung. Ob
nun aber die angesichts der angeführten Verhältnisse grundsätzlich
gerechtfertigte Reduktion in dem Umfange, Wie sie vom Betreibungsbeamten
hier vorgenommen wurde, angemessen war, ist wiederum eine reine Tatirage,
deren Überprüfung dem Bundesgericht entzogen ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.

14. Auszug aus dem Entscheid vom 26. Hai 1926 i. S. Stöckli.

Die gerichtliche Klage des Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG steht einem Schuldner auch in
den Fällen zu, wo der betretbende Gläubiger, trotzdem er nach Anhebung
der Betreibung die betreffende Forderung an einen Dritten zediert hat, die
Betreibung weiterführen will. Hier kann der Schuldner verlangen, dass dem
Zedenten jedwedes Recht auf Fortsetzung der Betreibung abgesprochen werde.

Der Rekurrent (Schuldner) macht geltend, der Gläubiger besitze heute
keinen Anspruch mehr auf die Pfandverwertung, da er gar nicht mehr
Grundpfandgläubiger sei, indem er den fraglichen Inhaberschuldbrief
der Ersparniskasse Muri abgetreten habe, welche ihrerseits nunmehr als
Grundpfandgläubigerin im Grundbuch eingetragen sei. Diese Frage ist
materiellrechtlicher Natur und kann von den Aufsichtsbehörden nicht
beurteilt werden. Wenn der Rekurrent behauptet, dies habe zur Folge,
dass sich ein Schuldner in einem solchen Falle gefallen lassen müsse,
eventuell vom früheren u n d vom neuen Gläubiger für die nämliche
Grundpfandforderung betrieben zu werden, ohne dass er sich dagegen wehren
könne, so trifft dies nicht zu, da ihm ja hiegegen die gerichtliche
Klage des Art. 85
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
SchKG zur Verfügung steht. Es ist allerdings richtig,
dass die genannte Be--

ss 52 m 1926 , 4
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 III 46
Datum : 21. Mai 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 III 46
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 46 Schuldbeireihungsund Konkursrecht. N° 13. erforderlichen Beweismittel zur Verfügung


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
85 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 85 - Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzteren Fall die Einstellung der Betreibung verlangen.
97 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 97 - 1 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
1    Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen.
2    Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.
130
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 130 - An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten:258
1  wenn alle Beteiligten ausdrücklich damit einverstanden sind;
2  wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, zu verwerten260 sind und der angebotene Preis dem Tageskurse gleichkommt;
3  wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerung die Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieser Preis angeboten wird;
4  im Falle des Artikels 124 Absatz 2.
VZG: 9
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 9 - 1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
1    Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2    Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.17
BGE Register
41-III-358
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • betreibungsbeamter • schuldner • betreibungsamt • wert • richtigkeit • weiler • frage • vorinstanz • versteigerung • entscheid • berechnung • schuldbetreibungs- und konkursrecht • freihandverkauf • bewilligung oder genehmigung • rechtsmittel • sachverständiger • richtlinie • weisung • gegenstand
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