4 Schuldbetreibungs undd Konkursrecht. N° 2.

La Chambre des poursuites et des faillites prononce :

La première eonclusion du recours est admise et l'office des poursuites
de Genève est invité à donner avis de la saisie dont il. s'agit aux
tiers débiteurs domiciliéSä Paris. _

La seconde conclusion est rejetée et la saisie est maintenue telle
que pratiquée.

2. Entscheid vom 2. Februar 1926 i. S. Eenggli.

Verwertung eines Gesellschaftsanteiles auf Grund der Verordnung des
Bundesgerichtes über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an
Gemeinschaftsvermögen (VAG). Verfahrensgrundsätze. Die Auflösung der
Gemeinschaft hat durch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende,
allen Gesellschaftern zuzustellende Kündigung zu erfolgen. .

VAG Art. 9, 10, 12, 13.

A. In der von Dr. K. Renggli in Luzern für eine Forderung von
720 Fr. gegen Dr. E. Betschard in Zürich angehobenen Betreibung
Nr. 1415/1923 des Betreibungsamtes Zürich 5 wurde im Dezember 1923 der
Anteil des Schuldners am Vermögen der aus dem Schuldner und sechs weiteren
Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft zur Verwertung der Strasserschen
Akkumulatorenerfindung mit Sitz in Luzern gepfändet. Als der Gläubiger
das Verwertungsbegehren stellte, verfügte die Aufsichtsbehörde, nachdem
eine von ihr auf Grund von Art. 9
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 9 Solvabilität - 1 Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
1    Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
2    Die Solvabilität ist ausreichend, wenn das risikotragende Kapital mindestens so gross ist wie das Zielkapital.
der Verordnung des Bundesgeriehtes
über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvennögen
vom 17. Januar 1923 (VAG) versuchte gütliehe Verständigung resultatlos
verlaufen war, die Herbeiführung der Liquidation durch das Betreibungsamt
und die spätere Versteigerung des Anteiles des Schuldners nach dessen
ziffermässigen Bestimmung durch die _Li-_ seh-WHund Ronkmzzsic.' ·
s N° 2. 5 quidation. Am 16. Mai 1925 teilte das mit der Liquidation
beauftragte Betreibnngsamt Luzern dem Betreibungsamt Zürich 5 mit,
zwei GeSellschafter'seien nicht in Luzern wohnhaft, und ein Dritter
sei aus der Gesellschaft ausgetreten. Es habe sich daraufhin an die
Gesellschafter Gebr. Ehrenberg in Luzern gewendet-. Diese widersetzen sich
gemäss einem Schreiben vom 14. Mai1925 der Auflösung der Gemeinschaft
im gegenwärtigen Moment, sodass nach Art. 9
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 9 Solvabilität - 1 Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
1    Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
2    Die Solvabilität ist ausreichend, wenn das risikotragende Kapital mindestens so gross ist wie das Zielkapital.
VAG vorzugehen sei. Der
Gläubiger Dr. K. Renggli lehnte es jedoch mit Schreiben vom 25. Mai
1925 ab, den ihm gemäss Art. 13
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 13 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds - Wer den Versicherungszweig der Motorfahrzeug-Haftpflicht betreiben will, muss dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds nach den Artikeln 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195829 beitreten.
VAG angebotenen Anspruch auf Auflösung
der Gesellschaft und Liquidation des Gesellschaftsvermögens auf eigene
Gefahr geltend zu machen und verlangte, es sei die Versteigerung des
gepfändeten Anteilsrechtes unverzüglich vorzunehmen. Das Betreibungsamt
in Luzern wurde deshalb mit der Verwertung beauftragt. Bevor diese
jedoch stattfand,' teilten die Gebr. Ehrenberg am 16. Juli 1925
dem Betreibungsamt Zürich 5 mit, ihre Erklärung vom 14. Mai 1925 sei
missverständlich ausgelegt worden. Sie hätten nur gegen die plötzliche
Auflösung der Gesellschaft Einsprache erhoben. Wenn aber die Auflösung
auf dem gesetzlichen Kündigungswege herbeigeführt werde, was bis heute
nicht der Fall gewesen sei, so hätten sie gegen eine solche Auflösung
keine Einwendungen zu erheben. Darauf widerrief das Betreibungsamt Zürich
5 am 17. Juli 1925 den von ihm erteilten Verwertungsauftrag und wies das
Betreibungsamt Luzern neuerdings an, gemäss Art. 12
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 12 Gleichzeitiges Betreiben von Lebensversicherung und anderen Versicherungszweigen - Versicherungsunternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen daneben nur die Unfall- und die Krankenversicherung betreiben.
VAG vor-zugehen und
die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation herbeizuführen.

B. Hiegegen beschwerte sich Dr. K. Renggli bei der untern Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Zürich mit dem Begehren
: 1. Es sei die Sistierungsverfügung des beschWerdebeklagten Amtes als
ungültig und aufgehoben zu erklären. 2. Es habe das Betreibungsamt Zürich
5 neuerdings dem Betreibungsamt Luzern die Durchführung der Verwer-

6 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 2.

tungsmassnahmen zu übertragen und auf beschleunigte Versteigerung des
genannten Anteilrechtes zu dringen.

C. Mit Urteil vom 13. Oktober 1925 hiess die untere kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut. Dieser Entscheid wurde aber auf
Rekurs des Schuldners Dr. E. Betschard hin von der oberen kantonalen
Aufsichtsbehörde am 11. Dezember 1925 wieder aufgehoben und die Beschwerde
abgewiesen.

D. Hiegegen hat Dr. K. Renggli rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht
erklärt, wobei er erneut um Gutheissung seiner Beschwerdeanträge ersuchte.

Die Schuldbetreibungsand Konkurskammer zieht in Erwägung :

Die untere kantonale Instanz hat die Beschwerde deshalb für begründet
erklärt, weil, nachdem die Gebr. Ehrenberg am 14. Mai 1924 sich
dahin geäussert hatten, dass sie sich der Auflösung der Gesellschaft
widersetzen, ihre in der Folge abgegebene gegenteilige Erklärung
nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen. Die Vorinstanz nimmt den
gegenteiligen Standpunkt ein. Zudem stellt die Vorinstanz fest, dass das
vom Betreibungsamt eingeschlagene Verfahren, durch das jene Erklärung der
Gebr. Ehrenberg veranlasst wurde, mangelhaft gewesen sei. Diese letztere
Auffassung trifft zu. In erster Linie hätte das Betreibungsamt Zürich
5 die von ihm auf das Betreihungsamt Luzern übertragenen Amtshandlungen
selber ausführen müssen. Sodann hätte es, wie die Vorinstanz mit Recht
hervorgehoben hat, eine .den gesetzlichen Anforderungen entsprechende
Kündigung des Gesellschaftsvertrages erlassen sollen. Diese hätte, was
nicht geschehen ist, an alle Gesellschafter gerichtet werden müssen
und nicht bloss an die Gebr. Ehrenberg. Der Rekurrent hält diesen
Mangel allerdings nicht für relevant, weil die Einsprache e i n e s
Gesellschafters gegen die Auflösung der Gesellschaft genügt habe, um
das Betreibungsamt zu veranlassen,

Schuldbetreibungs-si und Konkursrecht. N° 2. si 7

das Verfahren nach Art. 13
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 13 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds - Wer den Versicherungszweig der Motorfahrzeug-Haftpflicht betreiben will, muss dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds nach den Artikeln 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195829 beitreten.
VAG einzuschlagen, sodass die übrigen
Gesellschafter ohnehin keinen Einfluss mehr auf die Wahl des
einzuschlagenden Verfahrens hätten ausüben können. Dieser Einwand wäre
dann allenfalls von Bedeutung, wenn die fragliche Kündigung den Gebr.
Ehrenberg gegenüber in richtiger Weise, d. h. unter Einhaltung der
im Gesellschaftsvertrage vorgesehenen oder falls keine derartigen
Bestimmungen im Vertrage aufgenommen Werden sein sollten der gesetzlichen
Kündigungsfrist (Art. 546
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 13 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds - Wer den Versicherungszweig der Motorfahrzeug-Haftpflicht betreiben will, muss dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds nach den Artikeln 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195829 beitreten.
OR) erfolgt Wäre. Das war indessen offenbar
nicht der Fall. Zwar liegt das betreffende Schreiben des Betreibungsamtes
Luzern an die Gebr. Ehrenberg nicht bei den Akten. Dagegen muss dies aus
dem unwidersprochen gebliebenen Passus im Schreiben der Gebr. Ehrenberg
vom 16. Juli 1925 geschlossen werden, in dem diese ausdrücklich erklärt
hatten, es sei eine gesetzliche Kündigung bis heute nicht erfolgt. Bei
dieser Sachlage ist aber der auf Grund dieser mangelhaften Kündigung
abgegebenen Erklärung der Gebr. Ehrenberg vom 14. Mai 1925 ohnehin keine
Bedeutung beizumesssien, sodass dahingestellt bleiben kann, ob, wenn die
Kündigung in richtiger Weise erfolgt Wäre, ein nachträglichen-Widerruf
dieser Erklärung vom Betreibungsamt noch hätte berücksichtigt werden
dürfen. Es hätte sich allerdings fragen können, ob es unter den gegebenen
Umständen nicht vielleicht zweckmässig gewesen ,wäre, wenn die Vorinstanz
was zulässig gewesen wäre auk ihren Beschluss betreffend das bei der
Verwertung des streitigen Gesellschafts-anteiles' einzuschlagende
Verfahren zurückgekommen wäre und diesen abgeändert hätte. Diese
Frage vermag indessen das Bundesgericht, da'es sich hiebei um reine
Zweckmässigkeitserwägungen handelt, deren Überprüfung ihm entzogen
ist, nicht zu beurteilen. Kann somit nicht beanstandet werden, wenn
die Vorinstanz an der Verwertung durch Auflösung und Liquidation des
Gesellschaftsverhältnisses festhielt, so war es aber auch

8 Schuldbetreibungs und Konkmsreeht. N° 3.

richtig, wenn sie das Betreibungsamt Zürich 5 anwies, in erster Linie
eine den gesetzlichen Anforderungen _ entsprechende Kündigung eu erlassen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :. Der Rekurs wird
abgewiesen.

3. Entscheid vom 3. Februar 1926 i. S. Joeephy.

Eine vom Konkursamt angeordnete Beschlagnahme von Sachen, die sich beim
Konkursausbruch im Besitze von Dritten befinden, aber nach der Ansicht
des Amtes zur Konkursmasse gehören, ist nichtig und kann jederzeit
angefochten werden. Art. 200
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 13 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds - Wer den Versicherungszweig der Motorfahrzeug-Haftpflicht betreiben will, muss dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds nach den Artikeln 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195829 beitreten.
, 285fi, 17
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 13 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds - Wer den Versicherungszweig der Motorfahrzeug-Haftpflicht betreiben will, muss dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds nach den Artikeln 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195829 beitreten.
SchKG; Art. 930
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 13 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds - Wer den Versicherungszweig der Motorfahrzeug-Haftpflicht betreiben will, muss dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds nach den Artikeln 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195829 beitreten.
ZGB.

A. Im Auftrage des Rekurrenten wurden am 4. und 13. November 1924
Haushaltungsgegenstände aus der Wohnung seines Sohnes H., der damals
in Zug wohnte, durch die Speditionsfirma Crowe & Cie in Zürich nach
dem Zürcher Lagerhaus verbracht und dort auf den Namen des genannten
Speditionshauses eingelagert. Am 16. Dezember 1924 wurde über den Sohn
in Zug der Konkurs eröffnet, worauf das Konkursamt Zug am 29. Dezember
1924 die im Zürcher Lagerhaus liegenden Sachen durch das Konkursamt Enge
mit Beschlag belegen liess. Der Rekurrent beanspruchte mit Schreiben vom
2. Januar 1925 die beschlagnahmten Sachen teils für sich, teils für seine
Tochter W. zu Eigentum und verlangte deren Freigabe mit der Begründung,
ein Teil der Gegenstände sei seinerzeit von seiner Tochter in die Wohnung
des Gemeinschuldners verbracht worden, weil sie beabsichtigt habe,
mit ihrem Bruder in Zug zu wohnen; den andern Teil, soweit er nicht
arrestiert gewesen sei, habe er im August 1924 für 2111 Fr. 35 Cts.
von seinem Sohne gekauft und den Kaufpreis durch Zahlung von Schulden
seines Sohnes geleistet. Das Konkursamt Zug nahm als Konkursverwaltung die

... _.,.,si_...,.,..........._/ssss --

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 3. S-

Ansprechen zu Handen der Gläubiger entgegen. Diese beschlossen, nachdem
die auf den 3. Oktober einberufene zweite Gläubigerversammlung nicht
zustandegekommen war, auf Grund eines Rundschreibens des Konkursamtes
vom 19. November 1925, die Eigentumsansprachen zu bestreiten und
die Anfechtungsklage, zu erheben, und erteilten zu diesem Zwecke der
Konkursverwaltung Prozessvollmacht. ,Ob die Anfechtungsklage erhoben
worden, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

B. Mit Schreiben vom 21. November 1925 aus Charlottenburg beschwerte
sich der Rekurrent über die Beschlagnahme der in Frage stehenden
Gegenstände und gegen die Verzögerung des Konkurses seines Sohnes beim
Schweizerischen Justizdepartement, das die Beschwerde am 9. Dezember
an den Regierungsrat des Kantons Zug als kantonale Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs übermittelte. In seiner Vernehmlassung
erhob das Konkursamt Zug die Einrede der Verspätung und berief sich zur
Begründung der Gesetzmässigkeit seiner Beschlagnahmeverfügung auf die
Art. 200
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 13 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds - Wer den Versicherungszweig der Motorfahrzeug-Haftpflicht betreiben will, muss dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds nach den Artikeln 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195829 beitreten.
und Art. 285 bis
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 13 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds - Wer den Versicherungszweig der Motorfahrzeug-Haftpflicht betreiben will, muss dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds nach den Artikeln 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195829 beitreten.
292 SchKG ; die Verzögerung des Konkurses
rechtfertigte es zum Teil damit, dass sich der Gemeinschuldner ins
Ausland verzogen und bis zum 30. März 1925 nichts mehr von sich habe
hören lassen, worauf es ihm mit Schreiben vom 23. April um die zur
Aufstellung des Kollokationsplanes erforderliche Auskunft fiber die
einzelnen Konkurseingaben und namentlich über die Eigentumsansprachen
des Rekurrenten und seiner Schwester ersuchthabe ; dieses Schreiben sei
dann aber als unbestellbar zurückgekommen.

C. Mit Entscheid vom 6. Januar 1926 ist der Regierungsrat des Kantons Zug
als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wegen Verspätung
auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Rekurrent und dessen Tochter
spätestens am 2. Januar 1925 vonder Beschlagnahme der beanspruchten
Sachen Kenntnis gehabt hätten ; im übrigen, führt der Entscheid aus, sei
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 III 4
Datum : 02. Februar 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 III 4
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 4 Schuldbetreibungs undd Konkursrecht. N° 2. La Chambre des poursuites et des faillites


Gesetzesregister
OR: 546
SchKG: 17  200  285bis
VAG: 9 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 9 Solvabilität - 1 Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
1    Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
2    Die Solvabilität ist ausreichend, wenn das risikotragende Kapital mindestens so gross ist wie das Zielkapital.
12 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 12 Gleichzeitiges Betreiben von Lebensversicherung und anderen Versicherungszweigen - Versicherungsunternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen daneben nur die Unfall- und die Krankenversicherung betreiben.
13
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 13 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds - Wer den Versicherungszweig der Motorfahrzeug-Haftpflicht betreiben will, muss dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds nach den Artikeln 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195829 beitreten.
ZGB: 930
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • konkursamt • auflösung der gesellschaft • vorinstanz • schuldner • schuldbetreibungs- und konkursrecht • weiler • richtigkeit • frage • versteigerung • anfechtungsklage • regierungsrat • bundesgericht • konkursverwaltung • entscheid • nichtigkeit • verwertungsbegehren • geschwister • kind • wirkung
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