182 seinesde m M.. N' 46.

Schätzung bis zum Not-zinsin der fraglichen Forderung gerechtfertigt
hätte, von einer Entlassung der übrigen Pfänder (des Mehiliars und der
Liegenschaft) s aus der Pia-direkt dennoch nicht hätte die Rede sein
kòxmen, da inzwischen van der Ehefrau des Schuldners

für einen Betrag von 90,9% Fr. die Amehlusspfänöung 'si

gemäss Art. 111
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
SchKG erklärt worden war. Der Bakurrent hat
allerdings behauptet diese Erklärung sei die Folge des rigurosen,
gest-Wägen Vorgehens des Betreibungsamtes gewesen. Wie unter Ziffer
1 ausgeführt wer-den ist, war jedoch das Betreihungsamt, naehdem
die vorläufige Schätzung der streitigen Forderung den in Betreibung
gesetzten Forderungsbetrag nicht erreichte, zu diesem Vorgehen
,berechtigt und verpflichtet, sodass darin nicht ein die Interessen des
Betreibungs-schuldners in unzulässig-er Weise verletzendes Vorgehen
liegt. Zudem hätte ja, selbst wenn das Vorgehen des Betreibungsamtes
gesetzwidrig gewesen wäre, die nun

einmal (rechtzeitig) erklärte Anschlusspfändung ohnehin .

nicht mehr rückgängig gemacht werden können.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

46. Entscheid vom 8. Dezember 1926 i. S. Laub-wa

D r i t t a n s p r u c h. Wird an einem gepfändeten Gegenstand von
einem Dritten ein Pfandbezw, Retentionsreeht geltend gemacht, so hat
dieser Dritte unter allen Umständen den Betrag anzugeben, für den er
sich v o :dem betr.

_ Betreibungsgläubiger _aus dem für diesen gepfändeten Gegenstand bezahlt
machen will. SchKG. Art. 106
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 106 - 1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.
sf.

Die durch Art. 658
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 658
OR den Mitgliedern des Verwaltungsrates einer
Aktiengesellschaft vorgeschriebene Hinter-lage von sog. P f l i c h t a
[( t i e n begründet nicht eine gesetzliche Unveräusserlichkeit dieser
Papiere. Diese sind für Dritte 'pfändbar. ' s

A. In der Betreibung Nr. 79,908 des Betreibungsamtes von Liestal für
eine Forderung des Paul Laub-W m m N' 4a si 133 . Düblin in Oberwil
gegen Theodor Meier-Zeller in Pratsi

. tela pfàndete der Betreibungsbeamte von Liestal auf

Begehren da Gläubigen am 27. April 1926 fünf dem · Schuldner gehörende
Aktien der Firma Bumag (Bureaumaschinen A.-G.), Albanvorstadt 11
in Basel. Da diese Aktien vom Schuldner bei der genannten Firma,
deren einziges lemngramitglM-er ist, als Pflichtaktieu hinterlegt
worden waren und diese deshalb auf. die Pfändungsanzeige hin ein
Fautpfandrecht _an diesen Aktien geltend menu- setzte das Beheibungsamt
, dem Betmibunggläubiger gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG · Frist zur Einreichung
einer Widerspruchsklage an. _ In der Folge ersuehte der Betmibuuggläubiger
das Betaeibungsamt, die Firma Bumag aufzufordern sich zu erklären, für
weiche Forderung das Faustpfandrecht geltend gemacht werde, zugleich
stellte sie das Begehren um amtliche Verwahrung der erwähnten Aktien. Das
Betreibungsamt Liestal hob. darauf die W wieder auf und beauftragte das
Betreibungsamt von Basel-Stadt, die fi'mf Aktien bei der Firma Bumag
zu pfänden, sie in amtliche Verwahrung zunehmen und zudem von dieser
Firma die genaue Angabe des Faust- pfandfordemngsbeuages zu verlangen,
Anlässlich dieser Voll-usw erklärte die Firma Bumag, dass sie an den fünf
Aktien gemäss Art. 658
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 658
und 673
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 673 - 1 Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
1    Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
2    Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.
3    Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.
ff OR sowie-Art 895
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
'ZGB ein Betentiommcht
geltend mache. Obwohl die Firma Bumag Wieder keinen bestimmten Betrag.
angab, erneuerte das Betreibuugsamt von Liestal am 23. August 1925
seine Fristaùsisetmng gemäsArt. 109 SchKG. ss B. Hiegegeu beschwerte
sich der Betreibung--

gläubigeLaub-Dublin beider kantonalen Aufsichts-

behörde, indem er beantragte, es sei die erwähnte Fristanseuung aufzuheben
und das Betmibungamt Liestal anmweisen, der Firma Bumag eine Fristzur
Erklärung über die Höhe ihrer angeblichen Forderung an den

Betreibungaschuldner, für welche sie das Revelations. . ..,/[".ss.'

184 Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 46.

recht beanspruche, anzusetzen oder requisitorisch ansetzen zu lassen,
mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle der Betentionsanspruch
nicht berücksichtigt werde.

c. Mit Urteil vom 26. Oktober 1926, den Parteien

zugestellt am 27. Oktober 1926, hat die kantonale Aufsichtsbehörde die
Beschwerde abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer am 5. November 1926
den Rekurs an das Bundesgericht erklärte, unter Wiederholung des bei
der Vorinstanz gestellten Beschwerdeantrages.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieh! in Erwägung :

Wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat (vgl. BGE 24 II S;
358 ff.: Sep.-Ausg. 1 S. 174 ff.), begründet die durch Art. 658
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 658
OR den
Mitgliedern des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft vorgeschriebene
Hinterlage von Pflichtakten nicht eine gesetzliche Unveräusserlichkeit
dieser Papiere. Diese können daher von Dritten gepfändet werden, und es
ist in einem solchen Falle die betreffende Aktiengesellschaft darauf
angewiesen, ein Retentionsrecht oder' allenfalls ein Faustpfandrecht
falls ein solches bestellt worden ist geltend zu machen, wenn sie
gegenüber dem betreffenden Verwaltungsratsmitglied Ansprüche zu haben
behauptet. Ein solches Recht wird nun im vorliegenden Falle von der
Firma Bumag geltend gemacht, wobei allerdings nicht klar ist, ob sie
ein Faustpfandoder aber ein Retentionsrecht behaupten will. Nach der
Pfändungsurkunde vom 27. April 1926 wurde ein Faustpfandrecht, nach
derjenigen vom 25. Juni 1926 ein Retentionsrecht geltend gemacht,
Während endlich in der Fristansetzungsverfügung vom 23. August 1926
erklärt worden ist, die Firma Bumag habe Pfandu n d Retentionsrechte
geltend gemacht. Sei dem indessen, wie ihm wolle, so hätte die Firma
Bnmag auf alle Fälle den Betrag angeben müssen, bis Zu dem sie

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. NO 46. 185

dieses Pfandbezw. Retentionsrecht an den streitigen Aktien geltend
machen, d. h. m. a. W. für den sie sich v o r dem betreffenden
Betreibungsgläubiger aus den für diesen gepfändeten Aktien bezahlt machen
will (vgl. auch BGE 30 I S. 560 = Sep.-Ausg. 7 S. 262). Denn man kann
einem Betreibungsgläubiger, der einen derartigen Anspruch nicht ohne
weiteres anerkennen will, nicht zumuten, ohne Kenntnis dieses Betrages
einen Prozess gegen die betreffende Aktiengesellschaft anzuhehen. Kann
dieser sich doch nur, wenn er den Umfang des geltend gemachten, seinem
Anspruch vorgehenden Pfandbezw. Retentionsrechtes kennt, darüber schlüssig
machen, ob und in welchem Grade seine Forderung allenfalls trotz dieses
Drittanspruches noch gedeckt sei und ob deshalb die Anhebung einer
Widerspruchsklage überhaupt notwendig bezw. angezeigt erscheine. Aber
auch mit Rücksicht auf die Durchführung der Betreibung ist die Angabe des
Forderungsbetrages unerlässlich. Denn die Geltendmachung eines Pfand-bezw.
Betentionsrechtes hindert ja die Verwertung des betreffenden Gegenstandes
an sich nicht, sondern ist nur auf den Zuschlag von Einfluss, indem
dieser erteilt oder verweigert werden muss, je nachdem das Angebot das
vorgehende Pfandbezw. Retentionsrecht übersteigt oder nicht (Art. 126
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 126 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
1    Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
2    Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.
,
127
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 127 - Ist von vorneherein anzunehmen, dass der Zuschlag gemäss Artikel 126 nicht möglich sein wird, so kann der Betreibungsbeamte auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Verwertung absehen und einen Verlustschein ausstellen.
SchKG). Die Firma Bumag ist daher anzuhalten, innert einer ihr
vom Betreibungsamt anzusctzenden Frist den Betrag, bis zu dem sie ein
Pfandbezw. Retentionsrecht an den streitigen Aktien zu haben behauptet,
anzugeben, unter der Androhung, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist
angenommen würde, es werde der Anspruch bis zum vollen Schätzungswerte
der streitigen Aktien erhoben. Hiegegen kann nicht etwa eingewendet
werden, dass die Firma Bumag zur Zeit gar nicht in der Lage wäre, einen
bestimmten Forderungsbetrag anzugeben, da ja diese Aktien der Gesellschaft
für sämtliche während der Wirksamkeit des Betreibungsschulduers als
Verwaltungs AS52111 19'26 13

186 Sehuldbetreibungsund Konkursrecht. N° 47.

ratsmitglied gegen diesen entstandenen und auch in der Zukunft noch
entstehenden, heute noch nicht bestimmbaren Forderungen haften. Nachdem
die Pfändbarkeit derartiger Objekte grundsätzlich zulässig und die
Angabe des Forderungsbetrages, bis zu dem ein Drittanspruch an diesen
Objekten geltend gemacht werden will, aus den vorgenannten Gründen
unerlässlich ist, hat sich der betreffende Drittansprecher sehon bei
der Geltendmachung seines Anspruches über diesen Betrag unter allen
Umständen, ob ihm dies schwer falle oder nicht, schlüssig zu machen,
wie ja auch der Richter im Widerspruchsverfahren zu einem Schlusse kommen
und den Umfang dieses Drittanspruches, falls er einen solchen anerkennt,
auf alle Fälle feststellen muss.

Demnach erkennt die Schuldbez'r.und Konkarskammer : Der Rekurs wird im
Sinne der Motive gutgeheissen.

47. Sentenza 8 dicembre 1926 nella causa Gemonio della strada
Carentino-Bono.

Competenza del Tribunale federale. Un consorzio è un ente di diritto
pubblico assimilabile ai Comuni di cui all'art. 30 LEF, per la cui
esecuzione i Cantoni possono stahilire disposti Speciali, diVerse
dasiquelli della LEF. Ove non esistano siffatti disposti, il diritto
suppletorio della LEF è diritto federale e soggiacc alla competenza del
Tribunale federale.

I sussidi federali per la eostruzione di opere pubbliche non sono
pignorabili in esecuzioni dirette contro il Consorzio che le fa eseguire:
quelli cantonali, sono pignorabili solo nel caso che Siano già stanziati
per decreto. L'esecuzione forzata non può comprendere che la realizzazione
del patrimonio del debitore nella sua consistenza attuale e non si possono
realizzare, per antecipazione, dei beni che non ne fanno parte neanche
a titolo condizionale. Art. 30 LEF; Art. 44 e seg. legge ticinese di
attuazione della LEF.Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 47. 187

A. Nell'esecuzione N° 3376 promossa dalla massa del fallimento lmpresa
di costruzioni Tami & C. in Arborio contro il Consorzio della strada
CerentinoBosco V. M. per l'esoussione di 21,342 schi. 75 ed accessori,
la massa creditrice chiedeva il pignoramento dei sussidi ehe il debitore
doveva ricevere dallo Stato e dalla Confederazione. In seguito diche,
l'Ufficio di Valle Maggia pignorava il 20 luglio 1926 i sussidi cantonali
e federali che restavano da incassare fino a concorrenza del credito .

B. _ Da questo provvedimento essendosi il debitore aggravato, asserendo
che un credito futuro e indeterminato non può essere oggetto di
pignoramento, l'Autorità di Vigilanza respinse il ricorso per i motivi
seguenti : a stregua dell'art. 91 LEF possono far oggetto di pignoramento
tutti i beni del debitore, compresi quelli che non sono in suo possesso,
come pure tutti i crediti e diritti verso terzi. I sussidi dovuti in
base alla legge dalla Confederazione o dai Cantoni ad un Consorzio per
la costruzione di opere sussidiate costituiscono dei crediti certi e
determinati. Anche se i sussidi non sono scaduti, non cessa per questo il
diritto di pignorarli, poichè sono pignorabili anche i crediti subordinati
a condizione risolutiva o sospensiva. Non trattasi di crediti futuri,
poichè essi hanno già attualmente la loro origine nella legge. Del resto,
la LEF non esclude il pignoramento di crediti futuri; lo ammetto nei
confronti di salari futuri e non ancora scaduti.

C. Da questa decisione il Consorzio è ricorso al Tribunale federale nei
termini e nei modi di legge.

Considerando in diritto:

1° Secondo il disposto dell'art. 30, la legge federale EF non è
applicabile alle liquidazioni forzate dirette contro Cantoni, Distretti
e Comuni (cui il Tribunale federale, con sentenza del 12 febbraio 1919,
ha assimilato gli enti pubblici, quali i consorzi di pubblica
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 III 182
Datum : 08. Dezember 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 III 182
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 182 seinesde m M.. N' 46. Schätzung bis zum Not-zinsin der fraglichen Forderung


Gesetzesregister
OR: 106 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 106 - 1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.
658 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 658
673
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 673 - 1 Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
1    Die Generalversammlung kann in den Statuten oder durch Beschluss die Bildung freiwilliger Gewinnreserven vorsehen.
2    Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur gebildet werden, wenn das dauernde Gedeihen des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre dies rechtfertigt.
3    Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung freiwilliger Gewinnreserven; vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verrechnung mit Verlusten.
SchKG: 109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
111 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 111 - 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1    An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
1  der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners;
2  die Kinder des Schuldners für Forderungen aus dem elterlichen Verhältnis und volljährige Personen für Forderungen aus einem Vorsorgeauftrag (Art. 360-369 ZGB231);
3  die volljährigen Kinder und die Grosskinder des Schuldners für die Forderungen aus den Artikeln 334 und 334bis ZGB;
4  der Pfründer des Schuldners für seine Ersatzforderung nach Artikel 529 OR233.
2    Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.234
3    Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit.
4    Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung.
5    Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. ...235
126 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 126 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
1    Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
2    Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.
127
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 127 - Ist von vorneherein anzunehmen, dass der Zuschlag gemäss Artikel 126 nicht möglich sein wird, so kann der Betreibungsbeamte auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Verwertung absehen und einen Verlustschein ausstellen.
ZGB: 895
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 895 - 1 Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
1    Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten, wenn die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit dem Gegenstande der Retention in Zusammenhang steht.
2    Unter Kaufleuten besteht dieser Zusammenhang, sobald der Besitz sowohl als die Forderung aus ihrem geschäftlichen Verkehr herrühren.
3    Der Gläubiger hat das Retentionsrecht, soweit nicht Dritten Rechte aus früherem Besitze zustehen, auch dann, wenn die Sache, die er in gutem Glauben empfangen hat, nicht dem Schuldner gehört.
BGE Register
30-I-550
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
retentionsrecht • betreibungsamt • liestal • wille • schuldner • aktiengesellschaft • frist • bundesgericht • widerspruchsklage • verwaltungsrat • schuldbetreibungs- und konkursrecht • bestimmbarkeit • angabe • basel-stadt • entscheid • wirkung • berechnung • gegenstand • wiederholung • angewiesener
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