172 Schuldbetreib'uugsund Konkursrecht. N° 42.

gemäss Art. 814 A.bs 3 ZGB vereinbarten Nachrückungs

recht bestehen. 3. ,Muss also ein Bestehenlassen von zu Faustpfand
gegebenen Grundpfandtiteln grundsätzlich als zulässig

erachtet werden, wenn der Faustpfandgläuhiger sich

hiemit infolge einer vom Ersteigerer der Liegenschaft an Stelle der
Leistung von Barzahlung erklärten Schuldübernahme zufrieden gibt, so
ist hiebei allerdings insofern eine Einschränkung zu machen, als der
betreffende Grundpfandtitel, falls die Forderung, die durch dessen
Verpfändung sichergestellt werden war, den Nominalbetrag des Titels
nicht erreicht; nur bis zur Höhe des niedrigeren Forderungshetrages
aufrechterhalten werden kann. Denn gemäss Art. 126 VZG ist, wenn eine
durch einen Grundpfandtitel faustpfandversicherte Forderung kleiner als
der gepfändete Titel ist, der Mehrbetrag nicht als grundpfandversichert
zu kollozieren, woraus sich notwendigerweise ergibt, dass eine
Aufrechterhaltung des Titels auch nur in diesem reduzierten Umfange
möglich ist. Ein Bestehenlassen des Titels in seinem vollen Betrage
hätte zur Folge, dass allfällige nachgehende Grundpfandgläubiger,
deren Forderungen dem Ersteigerer überbunden wurden, in "ihren Rechten
benachteiligt Würden, da diese dadurch des ihnen auf Grund von Art. 815
ZGB erwachsenen Anspruches auf Nachrückung in die leere Pfandstelle,
die aus der nur teilweisen Verfügung des Gemeinschuldners über
seinen Titel entstand, wieder verlustig gingen (abweichend LEHMANN,
Kommentar zu Art. 815 ZGssB, S. 801 Note 18). Aus dem bei den Akten
liegenden Lastenverzeichnis ergibt sich, dass die streitige Forderung
der Gewerbekasse im Momente der zweiten Steigerung 23,839 Fr. 35
Cts. betrug. Bis zu diesem Betrage erscheint daher die Aufrechterhaltung
des bestehenden Titels zulässig, und es ist infolgedessen das Konkursamt
Bern-Land anzuhalten, das zuständige Grundbuehamt zur Vornahme der für
die Übertragung im vorgenannten Sinne

Schuldbetreilnmgsund _Koakursrecht. N° 43.173

notwendigen Abänderungen des Titels zu veranlassen, sofern überhaupt
die .Gewerbekasse noch willens ist, an ihrer Vereinbarung mit der
Genossenschaftszimmerei festzuhalten, trotzdem eine Übertragung des
Titels nur in reduziertem Betrage zugelassen wird.

Demnach erkennt die Schuldbeir.und Kankurskammer. -

Der Rekurs wird' im Sinne der Motive teilweise gutgeheissen

43. Santana}? novembre 1926 nella causa Baumann.

Esecuzione in via di realizzazione di pegno immobiliare. Non occorre che
gli accessori siano menzionati nel precetto esecutivo: essi lo Saranno
nell'elenro-oneri, in occasione del cui deposito sono da liquidarsi le
contestazioni che li concernono.

A. ,_ Con domanda di esecuzione del 15 agosto 1926 Enrico Meyer in
Massagno chiedeva all'ufficio di Locarno di procedere contro Ernesto
Baumann in Muralto in via di realizzazione di pegno immobiliare per il
pagamento di schi 115,000 ed accessori. Nella domanda è menzionato,
che oggetto del pegno sono gli stabili 373 H della mappa di Muralto
(casa adibita ad albergo-pendono con giardino e mstici) nonchè tutti
i mobili contenuti nell'albergo stesso comme da iscrizione ipotecaria.
Alia domanda era unito, oltre l'atto di iscrizione ipotecaria, il titolo
d i credito, vale a dire un atto notarile del 16 ottobre 1925, col quale
il debitore aveva costituito ipoteca sui detti stabili e sui mobili
che Vi si trovavano ed erano adibiti all' esecizio della pensione ,
specificati in un inventario che all'atto dell'iscrizione dell'ipoteca
Venne deposto presse l'Ufficio dei Registri di Locarno. Il precetto
eseeutivo del 27 agosto 1926, steso in base alla domanda di esecuzione,
· indica come oggetto del pegno gli stahili predetti nonche tutti i
mobili contenuti nell'albergo-pensione come da iscrizione ipotecaria .

174 Sebuldbetreibungsund Konkm'sreeht. N° 43.

B. _ Con ricorso del 6 settembre u. 3. il debitore

chiedeva all'Autorità cantonale di Vigilanza l'annullamentosi'del
precetto esecutivo, allegando, tra altre, ehe non Vi erano menzionati
dettagliamente i mobili dei quali, come accessori degii stabili, era
chiesta la realizzazione.

C. Con decisione del 29 settembre 1926 l'Autorità cantonale di Vigilanza
respingeva il gravame per i motivi seguenti : La domanda di eee-cuzione
menziona die è chiesta la realizzazione dei mobili contenuti nell'albergo,
come alla nota di iserizione ipotecaria, che venne predetta all'ufficio,
all'atto della domanda di esecuzione. Tale

indicazione è sui'ficiente ai fini dell'art; 151, senza che sia necessario
trascrivere nella domanda di esecuzione tutte le centinaia di mobili
ritenuti accessed-i degli stabili come all'inventario e sui q'uali venne
costituita l'ipoteca.

D. Da questa decisione il debitore è ricorso . al Tribunale federale
nei termini e nei modi di legge.

Considerando in diritto :

Dai combinati disposti degli art. 151
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 151 - 1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
1    Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
a  der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB297) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004298) des Schuldners oder des Dritten.
2    Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.
, 152
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
e 69
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
LEF emerge, che in un
esecuzione in via di realizzazione del pegno, il precetto esecutivo
deve menzionare l'oggetto del pegno . Giusta l' art. 805
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 805 - 1 Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
1    Das Grundpfandrecht belastet das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör.
2    Werden bei der Verpfändung Sachen als Zugehör ausdrücklich angeführt und im Grundbuch angemerkt, wie Maschinen und Hotelmobiliar, so gelten sie als Zugehör, solange nicht dargetan ist, dass ihnen diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann.
3    Vorbehalten bleiben die Rechte Dritter an der Zugehör.
CC., come fu
eostantemente interpretato dal Tribunale federale (RU 43 II p. 602 e 603;
43 II p. 269), stabili ed accessori (lo Siano essi secondo l'uso del
luogo () secondo l'intenzione del proprietario, art. 644 cp. 2 CCS),
costituiscono un'unità ed il pegno ehein colpisce è unico ed ha per
oggetto gli stahili e gli accessori giuridicamente consideratti come
inseparabili dagli stabili.

Per soddisfare alla esigenza degli art. 69
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
, 151
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 151 - 1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
1    Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:
a  der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b  die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB297) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004298) des Schuldners oder des Dritten.
2    Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.
e 152
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
LEF basta quindi che
il precetto indichi come oggetto di pegno, gli stabili di cui si. chiede
la realizzazione, questa designazione comprendendo di pieno diritto
anche gli accessori. Il precetto in esàme soddisfa a questa esigenza ed
è quindi regolare. Con ciò" il debitore non

Schulddetreibungsund Kost-wache N° 43." 175

viene privato del diritto di contestare che determinati beni abbiano
carattere di accessori e quindi non possano essere realizzati, ma questo
diritto non deve 'e'ssere eseocitosi per via di opposizione, la quale
nell'esecuzione per la realizzazione del pegno iimnebiliare non può
avere per oggetto che la contestazione del credito o dell'esistenza
o dell'ffligibilità del pegno. Le contentazioni riguardanti gli
accessori vengono liquidate in oceasiene del deposito dell'elenco
onori. PreScrive infatti l'art. 34 lett. a BBF, applicabile in virtù
dell'art. 102 ibidem anche alle eseeuzioni di realizzazione del pegno
immobiliare, che l'elenco-oneri deve menzionare gli accessori che souo da
Specificare e stimare secondo l'art. II RRF: il quale dispone, tra altre,
che se un inventario esatto e completo' e deposto presso 1' Ufficio dei
Registri, basterà che le menzioni e le stime Siano fatte per categorie,
con riferimento all'inventario (art. 11
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
cap. 2 RRF). L'elencooneri
oosi compilato sarà dall'ufficio comunicato agli interessati nominati
nell'art. 37
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
RRF, i quali, nei termini legali, potranno eontestarlo,
anche per riguardo agli accessori iSerittivi, sia pretendendo che vi
vengano menzionati, quali accessori, altri oggetti, si a contestando
la qualità di accoasori a quelli ivi indicati (art. 37, 38 e 102 BBF;
art. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
delle lstruzioni 7 ottobre 1920 del Tribunale federale
per l'applicazione del RRF ; vedi anche, ihidem, i formulari obbligatori
1, 7, 9-12).

ll seguito di questo procedimento di appuramento degli accessori è
indicato dagli art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
e 102
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 152 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl nach Artikel 69, jedoch mit folgenden Besonderheiten:299
1  Die dem Schuldner anzusetzende Zahlungsfrist beträgt einen Monat, wenn es sich um ein Faustpfand, sechs Monate, wenn es sich um ein Grundpfand handelt.
2  Die Androhung lautet dahin, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehle nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, das Pfand verwertet werde.
2    Bestehen auf dem Grundstück Miet- oder Pachtverträge und verlangt der betreibende Pfandgläubiger die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen (Art. 806 ZGB300), so teilt das Betreibungsamt den Mietern oder Pächtern die Anhebung der Betreibung mit und weist sie an, die fällig werdenden Miet- oder Pachtzinse an das Betreibungsamt zu bezahlen.301
RRF cui, ai fini di questo giudizio,
basta fare riferimento.

Per questi motivi,

La Camera .esecuzioni e' fallimenti pronuncia : Il ricorso è respinto.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 52 III 173
Data : 01. November 1926
Pubblicato : 31. Dezember 1926
Sorgente : Bundesgericht
Stato : 52 III 173
Ramo giuridico : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Oggetto : 172 Schuldbetreib'uugsund Konkursrecht. N° 42. gemäss Art. 814 A.bs 3 ZGB vereinbarten


Registro di legislazione
CC: 805
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 805 - 1 Il pegno immobiliare grava sul fondo con tutte le sue parti costitutive e gli accessori.
1    Il pegno immobiliare grava sul fondo con tutte le sue parti costitutive e gli accessori.
2    Sono ritenuti accessori gli oggetti che nell'atto costitutivo del pegno e nel registro fondiario sono menzionati come tali, così le macchine od il mobilio di un albergo, finché non sia dimostrato che per disposizione di legge non può esser loro attribuita questa qualità.
3    Sono riservati i diritti dei terzi sugli accessori.
LEF: 69 
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 69 - 1 Ricevuta la domanda d'esecuzione, l'ufficio stende il precetto esecutivo.
1    Ricevuta la domanda d'esecuzione, l'ufficio stende il precetto esecutivo.
2    Il precetto contiene:
1  le indicazioni della domanda d'esecuzione;
2  l'ingiunzione di pagare al creditore, entro venti giorni, il credito e le spese d'esecuzione o, se questa ha per scopo la prestazione di garanzie, di fornirle;
3  l'avvertimento che, ove il debitore intenda contestare il credito in tutto o in parte od il diritto del creditore di procedere per esso in via esecutiva, dovrà dichiararlo all'ufficio («fare opposizione») entro dieci giorni dalla notificazione del precetto;
4  la comminatoria che, ove il debitore non ottemperi al precetto, né faccia opposizione, l'esecuzione seguirà il suo corso.
151 
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 151 - 1 La domanda d'esecuzione per un credito garantito da pegno (art. 37) deve enunciare, oltre alle indicazioni enumerate nell'articolo 67, l'oggetto del pegno. All'occorrenza, essa deve inoltre precisare:
1    La domanda d'esecuzione per un credito garantito da pegno (art. 37) deve enunciare, oltre alle indicazioni enumerate nell'articolo 67, l'oggetto del pegno. All'occorrenza, essa deve inoltre precisare:
a  il nome del terzo che ha costituito il pegno o che ne è diventato proprietario;
b  se il fondo pignorato è l'abitazione familiare (art. 169 CC304) o l'abitazione comune (art. 14 della L del 18 giu. 2004305 sull'unione domestica registrata) del debitore o del terzo.306
2    Il creditore che domanda l'esecuzione per la realizzazione di un pegno manuale sul quale gravi un diritto di pegno posteriore di un terzo (art. 886 CC) deve informarne quest'ultimo.
152
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 152 - 1 Ricevuta la domanda d'esecuzione, l'ufficio d'esecuzione stende il precetto secondo l'articolo 69, con le seguenti modificazioni:307
1    Ricevuta la domanda d'esecuzione, l'ufficio d'esecuzione stende il precetto secondo l'articolo 69, con le seguenti modificazioni:307
1  il termine da assegnarsi al debitore pel pagamento è di un mese se si tratta di un pegno manuale, di sei mesi se si tratta di un'ipoteca;
2  la comminatoria dichiara che, qualora il debitore non ottemperi al precetto né faccia opposizione, il pegno sarà realizzato.
2    Se il fondo è dato in locazione o in affitto e il creditore pignoratizio procedente pretende che il diritto di pegno sia esteso ai crediti per pigioni e fitti (art. 806 CC309), l'ufficio d'esecuzione ne dà comunicazione ai locatari e agli affittuari, ingiungendo loro che il pagamento delle pigioni e dei fitti che verranno a scadenza andrà fatto all'ufficio d'esecuzione.310
RRF: 2  10  11  17  19  37  40  41  102
Parole chiave
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menzione • questio • precetto esecutivo • pegno immobiliare • tribunale federale • autorità cantonale • decisione • esecuzione in via di realizzazione del pegno • hotel • calcolo • del credere • elenco oneri • veduta • termine legale • cio