168 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 42.

Lui non plus ne sait rien d'autre des circonstances et des conditions dans
lesquelles l'emprunt a été contracté que ce que le titre mème lui en dit,
et il doit pouvoir s'y tenir tout comme le porteur de l'effet de change.

Au surplus, il convient d'observer qu'un débiteur, domicilié au Canada,
qui cherche à emprunter de l'argent en France et en Suisse par l'émission
de titres au porteur, doit se'rendre compte que sans la promesse de
payer les intérèts et de rembourser le capital dans ces pays, il n'y
trouverait pas de preteurs. En conséquence, il lui incombe de réunir
aux lieux de paiement les fonds nécessaires pour pouvoir faire face à
ses obligations aux échéances, et il doit s'attendre à y etre contraint
an besoin dans les mèmes lieux.

L'art. 50 al. 2 LP n'exige d'ailleurs pas la stipulation directe d'un
for de poursuite ; il déduit la possibilité de poursuivre un débiteur en
Suisse du fait que la convention prévoit pour l'exécution de l'obligation
un domicile spécial en Suisse. Cette condition est, d'après ce qui a
été dit plus haut, réalisée en l'espèce.

La Chambre des Poursuiies et des Failliies pronome :

Le recours est admis. En oonséquence, la decision attaquée est annuiée
et la ponrsuite pourra suivre son

cours à Genève.

.-

42anechsia vom 16. November 1926 i. S. Genossenschafsszimmérei Bern.

Die Aufrechterhaltung von z u F a u s t p i a n d g e g ebenen
Grundpfandtitein nach erfolgter Steigerung der Liegenschaft ist zulässig,
Wenn der Faustptandglàubiger sieh hiemit, infolge einer vom Ersteigerer
der Liegen: chat!; an Stelle der Leistung von Barzahlung erklärten
Schuldübernahme, zufrieden gibt {Erw. 1 u. 2). _Erreicht jedoch die
Forderung, die durch die Verpfändung des Titels sichergestellt wurde,
dessen Nominalbetrag nicht, so ist der Titel auf diesen niedrigeren
Betrag herabzusetzen (Erw. 3). ZGB Art. 814 Abs. 3, 815 ; SchKG Art. 150,
264 Abs. 2; KV Art. 76; VZG Art._47,.126, 130.

_ Wiss-kund Eis-Miit N° 42. 169

A. Im Konkurse des Hans Baumgartner in Köniz ersteige-stedie
Genossenschaftszinnnerei Bern auf der am 19. .Inli 1926 abgehaltenen
zweiten Steigerung die Besitznng des Konkursiten an der Sonnenhalde,
Hubacher, im Liebefeld in Köniz (Grundbuchblatt Nr. 3129) zum
Preise von 30,000 Fr. Auf dieser Liegenschaft haftet im l. Rang ein
Eigentümerschuldbrief im Betrage von 25,000 Fr. Dieser war von Baumgartner
der Gewerbekasse in Bern für einen ihm von dieser gewährten Baukredit,
der am 19. Juli 1926 (d.h. am Tage der zweiten Steigerung) bis zum Betrage
von 23,839 Fr. 35 (Its. in Anspruch genommen worden war, zu Faustpfand
gegeben und daher im Lastenverzeichnis im Hinblick auf die Vorschrift
des Art. 76 KV als bar zu bezahlende Last aufgeführt worden. In der
Folge einigten sich jedoch die Ersteigerin, die Genossenschaftszimmerei
Bern, und die Faustpfandglänbigerin, die Gewerbekasse in Bern, den
Krediteröffnungsvertrag für den Betrag von 24,000 Fr. von Baumgartner
auf die GenossenschaftsZimmerei zu übertragen, wogegen sich letztere
verpflichtete, den erwähnten Eigentümerschuldbrief der Gewerbekasse als
Faustpfand zu belassen.

B. Im Hinblick auf diese Vereinbarung ersuchte die

Genossenschaftszimmerei das Konkursamt Bern-Land den
streitigen. Schuldbrief, der ihr zu diesem Zwecke von der Gewerbekasse
zur Verfügung gestellt worden war und den sie ihrem Gesuche beilegte,
dahin abzu'a'ndern, dass an Stelle von-Baumgartner nunmehr sie, die
Genossenschaftszimmerei, als Gläubigerin in den Titel eingetragen
werde. . ' C. Das Konkursamt Bern-Land weigerte sich jedoch, diesem
Begehren zu entsprechen, worauf die Genossenschaftszimmerei sich bei
der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Bern beschwerte, von dieser jedoch mit Urteil vom 4. November 1926,
den Parteien zugestellt am 8. November 1926, abgewiesen wurde. ' ss

AS 52 m 1926 ss si sssi si 12

170 schuldbare-ihnan und Konkursrecàt. N° 42.

D'. Hiegegen hat die Genossenschaftszimmerei am 11. November 1926 den
Reknrs an das Bundesgericht erklärt, in dem sie erneut die Gatheissung
ihrer Beschwerde beantragte.

Die Schuldbclreibungsund Kanal-Wer zieht

in Erwägung :

1. Die Vorinstanz hat in Übereinstimmung mit der Auffassung des
Konkursamtes die Beschwerde deshalb abgewiesen, weil gemäss Art. 76 KV die
vom Gemeinschuldner verpfändeten Pfandtitel über auf seiner Liegenschaft
grundversicherte Forderungen nicht separat versteigert werden dürfen,
sondern für die betreffenden Forderungen anlässlich der Versteigerung
der Liegenschaft in den Steigerungsbedingungen Barzahlung zu verlangen
sei und die Titel nach der Versteigerung zur Entkräftung zu bringen
seien. Diese Vorschrift hat sie ,als eine solche zwingenden Rechtes
angesehen, die eme Übertragung des streitigen Titels sini Sinne der von
der Genossenschaftszimmerei mit der Gewerbekasse getroffenen Vereinbarung
ausschliesse. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Die
genannte Vorschrift des Art. 76 KV wurde, wie das Bundesgericht schon
früher festgestellt'hat (BGE 49 lll S. 127 f.; vgl. auch BGE 38 I
S. 671
ff. Erw. 4 = Sep.-Ausg. 15 S. 252 ff. Erw. 4 ; 41 Ill S. 267
f.), erlassen, um zu vermeiden, dass zuerst der Faustpfandgläuhiger die
Masse für die bei der Versteigerung der Titel sich allfällig ergebende
Ausfallforderung belangen könne und nachher der Ersteigerer der Titel,
wenn die Verwertung der Liegenschaft diese nicht vollständig deckt,
auch noch für diesen Ausfall mit seiner Forderung zugelassen werden
müsste. Diese im Interesse der Chirographarglänbiger getroffene
Schutzmassregel wird nun aber Ln keiner Weise berührt dadurch, dass
der Ersteigerer mit dem Gläubiger vereinbart, die betreffende Schuld,
statt bar zu zahlen, übernehmen zu wollen. Es ist daher nicht

Schwelm une Konkani-echt. no 42. 171

einzusehen, Warum eine derartige Schuldübernahme durch den Ersteigen-is
in Fällen wie dem vorliegenden ausgeschlossen sein sollte, nachdem eine
solche, Wie sich aus der Bestimmung des Art. 47
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 47 - 1 Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Pfandforderung auf andere Weise tilgen (z.B. durch Schuldübernahme oder Novation), so darf das Betreibungsamt dies nur berücksichtigen, wenn ihm innerhalb der in den Steigerungsbedingungen für die Zahlung festgesetzten oder durch Zustimmung sämtlicher Beteiligter verlängerten Frist (Art. 63 Abs. 1 hiernach) eine Erklärung des Gläubigers über dessen anderweitige Befriedigung vorgelegt wird.
1    Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Pfandforderung auf andere Weise tilgen (z.B. durch Schuldübernahme oder Novation), so darf das Betreibungsamt dies nur berücksichtigen, wenn ihm innerhalb der in den Steigerungsbedingungen für die Zahlung festgesetzten oder durch Zustimmung sämtlicher Beteiligter verlängerten Frist (Art. 63 Abs. 1 hiernach) eine Erklärung des Gläubigers über dessen anderweitige Befriedigung vorgelegt wird.
2    Wird ein solcher Ausweis nicht erbracht, so hat das Betreibungsamt sofort nach Ablauf des Zahlungstermins eine neue Steigerung anzuordnen (Art. 143 SchKG).
VZG die gemäss Art..
130 VZG im Konkursverfahren entsprechende Anwendung findet ergibt,
allgemein als zulässig erachtet werden muss. ' '

2. Die Vorinstanz glaubt allerdings, dass damit die Frage der Möglichkeit
der Aufrechterhaltung des ' alten Titels noch nicht entschieden sei,
weil Art. 76 KV vorschreibe, dass derartige zu Fanstpfand gegebene
Eigentümertitel nach der Versteigerung zur Entkräftnng zu bringen seien;
es müssten daher in solchen Fällen neue Titel erstellt werden. Auch
dieser Auffassung kann

indessen nicht beigepflichtet werden. Die Bestimmung,

dass derartige Titel zu entkräften seien, stellt nur für den vorliegenden
Spezialfall eine Wiederholung der schon im Gesetz (vgl. Art. 150
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 150 - 1 Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.293
1    Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.293
2    Wird eine Forderung nur teilweise gedeckt, so behält der Gläubiger die Urkunde; das Betreibungsamt hat auf derselben zu bescheinigen oder durch die zuständige Beamtung bescheinigen zu lassen, für welchen Betrag die Forderung noch zu Recht besteht.
3    Bei Grundstückverwertungen veranlasst das Betreibungsamt die erforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten im Grundbuch.294
SchKG in
Verbindung mit Art. 264 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 264 - 1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
1    Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
2    Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.
3    Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.
SchKG) enthaltenen, allgemeinen Vorschrift
dar, wonach diejenigen Grundpfandtitel, die nicht dem Ersteigerer
überbunden werden, zu tilgen sind. Es wollte aber damit nicht erklärt
werden, dass in diesem Falle unter . allen Umständen eine Entkräftung
des Titels stattzufinden habe, 01. h. auch dann, wenn an Stelle der
Barzahlung der durch den Titel versicherten Forerung deren Übernahme
durch den Ersteigerer in zulässiger Weise vereinbart wurde. In einem
solchen Falle steht nichts entgegen, den Titel bestehen zu lassen. Eine
Verpflichtung, ihn zu entkräften, würde eine in keiner Weise begründete
Unbilligkeit bedeuten.

s Denn nicht nur wäre die Errichtung neuer Titel, wie sie

die Vorinstanz für solche Fälle vorschreibt, für die Parteien mit Kosten
und Umtrieben verbunden, sondern es wäre auch eine solche Neuschaffung von
Titeln im gleichen Range, wie dem früheren, in gewissen Fällen überhaupt
gar nicht möglich, nämlich dann nicht, wenn im Range nachstehende,
nicht fällige Grundpfandtitel mit einem

172 Schuldbetrelbungsund ,Konkursrecht. N° 42.

gemäss Art. 814 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 814 - 1 Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.
1    Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.
2    An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden.
3    Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.
ZGB vereinbarten Nachrückungs_

recht bestehen. 3. Muss also ein Bestehenlassen von zu Faustpfand
gegebenen Grundpfandtiteln grundsätzlich als zulässig

erachtet werden, wenn der Faustpfandgläubiger sich'

hiemit infolge einer vom Ersteigerer der Liegenschaft an Stelle der
Leistung von Barzahlung erklärten Schuldübernahme zufrieden gibt, so
ist hiebei allerdings insofern eine Einschränkung zu machen, als der
betreffende Grundpfandtitel, falls die Forderung, die durch dessen
Verpfändung sichergestellt werden war, den Nominalbetrug des Titels
nicht erreicht, nur bis zur Höhe des niedrigeren Forderungsbetrages
aufrechterhalten werden kann. Denn gemäss Art. 126
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 126 - 1 Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.
1    Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.
2    Ist eine faustpfandgesicherte Forderung kleiner als der verpfändete Grundpfandtitel, so ist der Mehrbetrag nicht als Grundpfand zu kollozieren.
VZG ist, wenn eine
durch einen Grundpfandtitel faustpfandversicherte Forderung kleiner als
der gepfändete Titel ist, der Mehrbetrag nicht als grundpfandversichert
zu kollozieren, woraus sich notwendigerweise ergibt, dass eine
Aufrechterhaltung

des Titels auch nur in diesem reduzierten Umfange mög'

lich ist. Ein Bestehenlassen des Titels in seinem vollen Betrage hätte zur
Folge, dass allfällige nachgehende Grundpfandgläubiger, deren Forderungen
dem Ersteigerer überbunden wurden, in ihren Rechten benachteiligt würden,
da diese dadurch des ihnen auf Grund von Art. 815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
ZGB erwachsenen
Anspruches auf Nachrückung in die leere Pfandstelle, die aus der nur
teilweisen Verfügung des Gemeinschuldners über seinen Titel entstand,
wieder verlustig gingen (abweichend LEHMANN, Kommentar zu Art. 815
ZGBS. 801 Note 18). Aus dem bei den Akten liegenden Lastenverzeiehnis
ergibt sich, dass die streitige Forderung der Gewerbekasse im Momente
der zweiten Steigerung 23,839 Fr. 35 Cts. betrug. Bis zu diesem Betrage
erscheint daher die Aufrechterhaltung des bestehenden Titels zulässig, und
es ist infolgedessen das Konkursamt Bern-Land anzuhalten, das zuständige
Grundbuchamt zur Vornahme der für die Übertragung im vorgenannten Sinne

Schuldbetreibungs und nagt-Mut N° 43. 173

notwendigen Abänderungen des Titels'zu veranlassen, sofern [überhaupt
diejGewerbekasse noch willens ist, an ihrer Vereinbarung mit der
Genossensohaitszimmerei festzuhalten, trotzdem eine Übertragung des
Titels nur in reduziertem Betrage zugelassen. wird.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskairzmer. *

Der Rekurs wird im Sinne der Motive teilweise gutgeheissen.

43. een-Wu novembre 1926 nella causa Baumann.

Esecuzione in via di realizzazione di pegno immobiliare. Non occorre che
gli aceessori Siano menzionati nel precetto esecutivo: essi lo saranno
nell'elenco-oneri, in occasione del cui deposito sono da liquidarsi le
contestazioni che li concernono.

A. Con domanda di esecuzione del 15 agosto 1926 Enrico Meyer in
Massagno ehiedeva all'ufficio di Locarno di procedere contro Ernesto
Baumann in Muralto in via di realizzazione di pegno immobiliare per il
pagamento di folli-15,000 ed accessori. Nella domanda è menzionato,
che oggetto del pegno sono gli stahili 373 H della mappa di Muralto
(casa adibita ad albergo-pendono con giardino e rnstici) nonchè tutti
i mobili contenuti nell'albergo stesso comme da iscrizione ipotecaria.
Alla domanda era unito, oltre l'atto di iscrizione ipotecaria, il
titolo di credito, vale a dire un atto notarile del 16 ottobre 1925,
col quale il debitore aveva oostituito ipoteca sui detti stabili e eui
mobili che vi si trovavano ed erano adibiti all'eseoizio della pensione ,
specificati in un inventario che all'atto dell'iscrizione dell'ipoteca
Venne deposto presse l'Ufficio dei Regis-tri di Locarno. Il precetto
esecutivo del 27 agosto 1926, steso in base alla domanda di esecuzione,
' indica come oggetto del pegno gli stabili predetti nonchè tutti i
mobili contenuti nell'albergo-pensione come da iserizione ipotecaria .
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 III 168
Datum : 16. November 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 III 168
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 168 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 42. Lui non plus ne sait rien d'autre


Gesetzesregister
SchKG: 150 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 150 - 1 Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.293
1    Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.293
2    Wird eine Forderung nur teilweise gedeckt, so behält der Gläubiger die Urkunde; das Betreibungsamt hat auf derselben zu bescheinigen oder durch die zuständige Beamtung bescheinigen zu lassen, für welchen Betrag die Forderung noch zu Recht besteht.
3    Bei Grundstückverwertungen veranlasst das Betreibungsamt die erforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten im Grundbuch.294
264
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 264 - 1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
1    Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
2    Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.
3    Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.
VZG: 47 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 47 - 1 Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Pfandforderung auf andere Weise tilgen (z.B. durch Schuldübernahme oder Novation), so darf das Betreibungsamt dies nur berücksichtigen, wenn ihm innerhalb der in den Steigerungsbedingungen für die Zahlung festgesetzten oder durch Zustimmung sämtlicher Beteiligter verlängerten Frist (Art. 63 Abs. 1 hiernach) eine Erklärung des Gläubigers über dessen anderweitige Befriedigung vorgelegt wird.
1    Will der Ersteigerer eine bar zu bezahlende Pfandforderung auf andere Weise tilgen (z.B. durch Schuldübernahme oder Novation), so darf das Betreibungsamt dies nur berücksichtigen, wenn ihm innerhalb der in den Steigerungsbedingungen für die Zahlung festgesetzten oder durch Zustimmung sämtlicher Beteiligter verlängerten Frist (Art. 63 Abs. 1 hiernach) eine Erklärung des Gläubigers über dessen anderweitige Befriedigung vorgelegt wird.
2    Wird ein solcher Ausweis nicht erbracht, so hat das Betreibungsamt sofort nach Ablauf des Zahlungstermins eine neue Steigerung anzuordnen (Art. 143 SchKG).
126
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 126 - 1 Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.
1    Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.
2    Ist eine faustpfandgesicherte Forderung kleiner als der verpfändete Grundpfandtitel, so ist der Mehrbetrag nicht als Grundpfand zu kollozieren.
ZGB: 814 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 814 - 1 Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.
1    Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzurücken.
2    An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden.
3    Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.
815
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 815 - Ist ein Grundpfandrecht ohne Vorhandensein eines vorgehenden in späterem Rang errichtet, hat der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht verfügt, oder beträgt die vorgehende Forderung weniger, als eingetragen ist, so wird bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren Pfandstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Range zugewiesen.
BGE Register
38-I-667
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ersteigerer • kv • versteigerung • stelle • barzahlung • konkursamt • rang • faustpfand • vorinstanz • schuldbetreibungs- und konkursrecht • bundesgericht • weiler • entscheid • wiederholung • zwingendes recht • wille • tag • konkursverfahren • lastenverzeichnis • frage
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