160 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. No 39.

garanties par gage mobilier. Les sections civiles du Tribunal fédéral
et l'autorité suprème de surveillanee ont, en conséquence, déclaré
ou implicitement admis à maintes reprises depuis 1920 que les cédules
hypothécaires appartenant au propriétaire de l'immeuhle greve et données
par lui en nantissement au eréancier sont soumises à la poursuite en
réalisation de gage mobilier (BO 48 III p. 137; 50 II p. 338 et suiv.; 50
III p. 197 et suiv.; 51 II p. 148 et suiv.; 51 III p. 189 et suiv.). Le
point de vue adopté, à l'instar du professeur Guisan, par l'autorité
cantonale neuehäteloise est done en contradietion manifeste avec la
jurisprudence actuelle. Or, aussi longtemps que cette jurisprudenee
et l'ordonnance du 23 avril 1920 qui la sanctionne n'auront point été
modifiées, les organes de la poursuiteet les autorités de surveillance,
cantonales et fédérale, doivent s'y conformer strictement. Le fait que
la procédure en question peut, le cas échéant, eauser un préjudice au
débiteur ne constitue pas un argument décisif à son encontre. La Chambre
des Poursuites et le Tribunal fédéral in pleno se sont d'ailleurs
appliqués à écarter et à réduire, dans la mesure du possible, les
ineonvénients dont il s'agit, en édictant l'art. 76 de l'ordonnance sur
l'administration des offices de faillite et l'art. 35 de l'ordonnance
sur la Realisation des immeubles.

La jurispru-dence étant aujourd'hui fixée, les usages commerciaux s'y
étant adaptes et les propositions formulées dans l'étude à laquelle
l'instance cantonale a fait allusion comportant, à d'autres égards, de
non moins graves inconvénients, l'autorità federale de surveillance n'a
pas de raisons d'entreprendre des démarches pour faire modifier l'état
de droit actuel.

La Chambre des Poursuites et des faillites prononce :

Le recours est admis et le prononcé de l'autorité cantonale de
surveillance annulé, l'office des poursuites de La Chaux de-Fonds étant
invité à suivre à la poursuite en réalisation de gage mobilier. _

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 40. 161

40. Entscheid vom 12. Oktober 1926 i. S. Gliott. '

Der Betreibungsschuldner hat ein R e c h t darauf, dass die von ihm als
sein Eigentum bezeichneten Gegenstände bis zur vollen Deckung der in
Betreibung gesetzten Forderung gepfändet werden. Art. 91
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG.

Die Frage, ob die Tatsache, dass der Verkäufer einer unter
Eigentumsvorhehalt verkauften Sache eine rückständige Kauiprejsrate
im Wege der Betreibung geltend macht, einen Verzicht auf den
Eigentumsvorbehalt darstelle, ist nicht vom Betreibungsheamten sondern
im W i d e rspruehsprozess vom Richter zu entscheiden;

Auch wenn der betreibende Gläubiger selber Drittansprecher

ist, ist das Widerspruchsvertahren gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG einzuleiten,
wobei die Frist dem Schuldner anzusetzen ist, um gegen den betreibenden
Gläubiger Klage zu erheben.

A. Die Elektro-Lux A..-G. in Zürich 1 verkaufte am 22. Oktober
1924 der Frau Berta Gliott in Zürich 8 einen Staubsauger unter
Eigentumsvorbehalt. Der Kaufpreis War in Raten zu bezahlen, und es behielt
sich die Verkäuferin das Recht vor, bei nicht pünktlicher Be-zahlung
einer Quote den Apparat zurückzunehmen, wobei schon geleistete Zahlungen
ihr als Miete und Abnützungsgebühr zufallen sollten.

Da Frau Gliott ihrer Zahlungspflicht nicht naehkam, nahm die Elektro-Lux
A.-G. den Apparat zurück und leitete am 28. November 1925 für die vom
1. Februar bis 1. November 1925 verfallenen 10 Raten à 20 Fr., d. h. also
für 200 Fr., beim Betreibungsamt Zürich 8 Betreihung gegen Frau Gliott
ein. Im Zahlungsbefehl (Nr. 7390) wurde vermerkt : Das Eigentumsrecht
am gelieferten Staubsaugapparat bleibt ausdrücklich vorbehalten. '

Nachdem der von der Schuldnerin erhobene Rechts-; vorschlag im
Rechtsöffnungsverfahren für den Betrag von 180 Fr. beseitigt
worden war,lstellte die Gläubigerin am'14. ,Januar 1926 das
Fortsetzungsbegehren. Darauf wurde ihre Betreibung an diejenige der
Eheleute Minarek

162 _ W und W N° 40.

(Nr. 7473) angeschlossen. In der dadurch veranlassten Ergänzungpfändung
verlangte die Schuldner-in, dass auch der bei der Gläubigeria liegende
SWM gepfändet werde, worauf das Betreibumamt Zineb 8 das Betreibungsamt
Zürich 1 amd-s, die Pfändung das streitigen Apparates vorzunehmen,
Diebe erfolgte an 29. Januar 19%, worauf die Elektro-hm L..-G. sofort
ihren Eigentumsvorbehalt geltend machte und zwar für eine Ratkaufsnmme
von M F?. Das W amtzüriehsbemedcteindæseninderw nrkunde, dieser
EigentumSirorhehalt {alle für die Betreibung Nr. ?390, d. h. diejenige
der Elektro-Im; A...-G., nicht in Betracht, da in der Stellung des
Plän-dungsbegehrens ein Verzicht darauf liege.

B. Hiegegen beschwerte sich die Elektro-hu: A.-G. bei den
Aufsichtsbehörden und verlangte, die Pfändung sei mit Bezug auf den
streitigcn Staubsaugapparat aufzuheben, eventuell sei das Beheibungsamt
zur Einleitung des Widerspruchsverfahmns anzuhalten

C. Mit Urteil vom 18. Juni 1926, den Parteien-

zugestellt am 22. Juni 1926, hat die obere kantonale Aufsichtsbehörde das
Betreibungsamt Zürich 8 angewiesen, in der Betreibung Nr. 7473 und ?390
mit Bezug auf den streitigen Staubsaugapparat das Wider-Sprachsverfahren
nach Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG einzuleiten.

D. Gegen diesen Entscheid hat Frau Gliott am 1. Juli 1926 den Rekurs
an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren : es sei in Aufhebung
des angefochtenen Urteiles der Entscheid der untern kantonalen
Aufsichtsbehörde, wonach nur in der Betreihnng Nr. 74?3 das
Widerspruchsverfahren angeordnet und im

übrigen die Bmchwerde der Elektro-Lux A...-G. abge--

wiesen worden war, zu bestätigen. Die Schuldbdrcibunpund WM zieht in
Erwägung : 1. Der BetreibnanehnIdner hat nicht nur (ge-W und Ranken-recht
N° 40. 163

mass Art. 91
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
SchKG) eine Pflicht, seine Vermögensgegenstände, soweit dies
zu einer genügenden Pfändung note-weiss Bt, anzugeben, sondern er hat
auch ein Recht darauf, dass die von ihm als sein Eigentum bezeichneten
Gegenstände bis zur vollen Decknng der in Betreibung gesetzten Forderung
gepfändet werden, um zu vermeiden, dass eine Pfändungsnrkunde gegen ihn
ausgestellt werde, die mangels Deckung oder wegen ungenügender Deckung
als Verlustscheinssgilt. Das Betreibnngsamt hatte daher im vorliegenden
Falle die Pflicht, nachdem die Reknn'entin den streitigen Staubsaugapparat
als ihr Eigentum bezeichnet hatte und die in ihrem Besitz befindlichen
Vermögensgegenstände zur Deckung der in Betreihung gesetzten Forderung
nicht ausreichten, den fraglichen Apparat bei der Elektro-Lux A.-G. zu
pfänden. Doch hatte dies selbstverständlich unter Berücksichtigung des
von der Betreibnngsgläuhigerin geltend gemachten Eigentumsvorbehaltes zu
geschehen. Dabei stand es aber nicht dem Betreibnngsamte zu, darüber zu
entscheiden, ob infolge des Umstandes, dass die ElektroLux A.-G. die
von der Rekurrentin geschuldeten rückständigen Kaufpreisraten für
den streitigen Staubsauger im Wege der Betreibung geltend machte,
ein Verzicht der Betreibnngsgläubigerin auf ihren Eigentum-worbehalt
erblickt werden müsse. Dies ist eine Frage des materiellen Rechts, die
nur vom Richter entschieden werden kann. Der Hinweis auf das Urteil
des Bundesgerichts in Band 39I S. 120 ff. geht schon deshalb fehl,
weil dort, wie von der Vorinstanz mit Recht hervorgehoben worden ist,
ein ganz anderer Tatbestand verlag. Das Betreibungsamt hätte daher,
nachdem die Betreibnngsgläuhigerin ihren Eigentumsverbehalt geltend
gemacht hatte, das Widerspmchsverfahren einleiten sollen und zwar nicht
nur in der Betreibung Nr. 7473 der Eheleute Minarek, sondern auch in
derjenigen der ElektroLnx A.-G. (Nr. 7390). Fraglich erscheint nur noch,
ob dies auch bezüglich der letztgenannten Betreibung,

164 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 40.

wie von der Vorinstanz verfügt worden ist, im Wege der Fristansetzung
gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG zu erfolgen hatte. Dies ist, entgegen der Auffassung
der Rekurrentin, zu bejahen. Zwar ist richtig, dass sich die Regelung
des Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG wörtlich ausgelegt nur auf die Fälle bezieht, wo
ein Dritter, nicht der betreffende Betreibungsgläubiger selber, einen
Eigentums ,bezw. Pfandrechtsanspruch an der gepfändeten Sache erhebt,
in welchem Falle dann dem Betreibungsgiäubiger, nicht dem Schuldner
(der hier ganz ausser Spiel steht), Frist anzusetzen ist, um gegen
diesen Dritten Klage zu erheben. Hiebei handelt es sich jedoch zweifellos
lediglich um eine zu enge Fassung des Gesetzes, indem sich der Gesetzgeber
offenbar nicht alle möglichen Situationen vergegenwärtigt hat. Wie bereits
bemerkt, hat der Betreibungsbeamte auch solche vom Schuldner zu Eigentum
angesprochenen Gegenstände zu pfänden, die im Gewahrsam des betreffenden
Betreibungsgläubigers sind, falls die sich im Besitze des Schuldners
befindlichen Gegenstände zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung
nicht ausreichen. Erhebt aber in einem solchen Falle der betreffende
Betreibungsgiäubiger einen Eigentumsanspruch, so ist klar, dass das zur
Entscheidung über diesen Anspruch durchzuführende Widerspruchsverfahren
durch Fristansetzung gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG einzuleiten ist, und zwar
spielt sich in diesem Falle das Verfahren notwendigerweise zwischen
dem Schuldner und dem Betreibungsgläubiger ab, in dem Sinne, dass dem
ersteren Frist anzusetzen ist, um seinen Anspruch an der im Gewahrsam
des Gläubigen befindlichen Sache gegenüber dem letztem geltend zu machen,
bezw. den Anspruch des letztem zu bestreiten.

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs und Konkurskannner :

Der Rekurs Wird abgewiesen.Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N°
41. . 165

41. Arröt du 4 novembre 1926 dans la cause Banque comerciale de 35.19.
Art. 50 1! LP. Par exeption à la règie générale, comportent par
elles-mèmes élection de domicile attributive de for les

clauses d'un titre an porteur indiquant un lieu de paiement en Suisse
pour les coupons d'intérét et les obligations

amorties .

A. Le 23 septembre 1926, la Banque Commerciale de Bale, succursale
de Genève, a adressé à l'office des pouisuites de cette ville une
réquisition de poursuite, en indiquant comme debiteur le Crédit
Foncier FrancoCanadien, ayant son siege social à Montréal, mais ayant
élu domicile, pour le paiement des coupons d'intérét et les obligations
amorties, à Genève, à la Banque de Paris et des Pays-Bas, rue de Hollande,
n° 6, à Genève. Le montant à recouvrer était de 3255 fr. 50, avec intérèt
à 5%, cette somme étant due pour 383 coupons èchus de 8 fr. 50 suisses
chacun dont le paiement a été refusé sur cette base.

Le 24 septembre, l'Office" a refusé de donner suite à la réquisition,
en disant : Les coupons dont vous parlez ainsi que le titre communiqué
ne constituent pas une election de domicile en Suisse.

B. La Banque Commerciale a recouru à l'autorité cantonale de surveillance
en conciuant à l'annulation de la decision de l'office, celui ci étant
tenu de donner suite à la réquisition du 23 septembre. La recourante
faisait valoir en resume ce qui suit : Les coupons sur Iesquels se fonde
la poursuite sont payables, ainsi qu'il résulte de leur texte méme,
à Paris, Genève, Bàle, Zurich et Montréal . L'obligation meme spécifie
que les coupons ,d'intérét et les Vobligations amorties seront payés
...... à Genève, en francs, aux succursales de la Banque de Paris et des
Pays-Bas et du Credit Lyonnais . Il y a là une election de domicile pour
l'exécution d'un
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 III 161
Datum : 12. Oktober 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 III 161
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 160 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. No 39. garanties par gage mobilier. Les


Gesetzesregister
SchKG: 91 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 91 - 1 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1    Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:
1  der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen (Art. 323 Ziff. 1 StGB179);
2  seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 2 StGB)180.
2    Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen.
3    Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.
4    Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder bei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
5    Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.
6    Das Betreibungsamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.
109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
eigentum • schuldner • coupon • deckung • eigentumsvorbehalt • betreibungsamt • schuldbetreibungs- und konkursrecht • frist • requisition • frage • bundesgericht • vorinstanz • entscheid • einsprache • fortsetzungsbegehren • verkäufer • verkäufer • betreibungsbeamter • wiese • zahlungsbefehl
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