2. Entscheid vom 2. Februar 1926 i. S. Renggli.

Verwertung eines Gesellschaftsanteiles auf Grund der Verordnung des
Bundesgerichtes über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an
Gemeinschaftsvermögen (VAG). Verfahrensgrundsätze. - Die Auflösung der
Gemeinschaft hat durch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende,
allen Gesellschaftern zuzustellende Kündigung zu erfolgen.
VAG Art. 9, 10, 12, 13.

A. In der von Dr. K. Renggli in Luzern für eine Forderung von 720
Fr. gegen Dr. E. Betsehard in Zürich angehobenen Betreibung Nr. 1415/
1923 des Betreibungsamtes Zürich 5 wurde im Dezember 1923 der Anteil
des Schuldners am Vermögen der aus dem Schuldner und sechs weiteren
Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft zur Verwertung der Strasserschen
Akkumulatorenerfindung mit Sitz in Luzern gepfändet. Als der Gläubiger
das Verwertungsbegehren stellte, verfügte die Aufsichtsbehörde, nachdem
eine von ihr auf Grund von Art. 9
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 9 Solvabilität - 1 Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
1    Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
2    Die Solvabilität ist ausreichend, wenn das risikotragende Kapital mindestens so gross ist wie das Zielkapital.
der Verordnung des Bundesgerichtes
über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen
vom 17. Januar 1923 (VAG) versuchte gütliche Verständigung resultatlos
verlaufen war, die Herbeiführung der Liquidation durch das Betreihungsamt
und die spätere Versteigerung des Anteiles des Schuldners nach dessen
ziffermässigen Bestimmung durch die Li-seva und Konkurs-echt. ·
N° 2. Z quidation. Am 16. Mai 1925 teilte das mit der Liquidation
beauftragte Betreibnngsamt Luzern dem Betreibungsamt Zürich 5 mit,
zwei Gesellschafter-seien nicht in Luzern wohnhaft, und ein Dritter
sei aus der Gesellschaft ausgetreten. Es habe sich daraufhin an die
Gesellschafter Gebr. Ehrenherg in Luzern sigewendet. Diese wider-setzen
sieh gemäss einem Schreiben vom 14. Mai1925 der Auflösung der Gemeinschaft
im gegenwärtigen Moment, sodass nach Art. 9
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 9 Solvabilität - 1 Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
1    Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
2    Die Solvabilität ist ausreichend, wenn das risikotragende Kapital mindestens so gross ist wie das Zielkapital.
VAG vorzugehen sei. Der
Gläubiger Dr. K. Renggli lehnte es jedoch mit Schreiben vom 25. Mai
1925 ab, den ihm gemäss Art. 13
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 13 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds - Wer den Versicherungszweig der Motorfahrzeug-Haftpflicht betreiben will, muss dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds nach den Artikeln 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195829 beitreten.
VAG angebotenen Anspruch auf Auflösung
der Gesellschaft und Liquidation des Gesellschaftsvermögens auf eigene
Gefahr geltend zu machen und verlangte, es sei die Versteigerung des
gepfändeten Anteilsrechtes unverzüglich vorzunehmen. Das Betreibungsamt
in Luzern wurde deshalb mit der Verwertung beauftragt. Bevor diese
jedoch stattfand. teilten die Gebr. Ehrenberg am 16. Juli 1925
dem Betreibungsamt Zürich 5 mit, ihre Erklärung vom 14. Mai 1925 sei
missverständlich ausgelegt worden. Sie hätten nur gegen die plötzliche
Auflösung der Gesellschaft Einsprache erhoben. Wenn aber die Auflösung
auf dem gesetzlichen Kündigungswege herbeigeführt werde, was bis heute
nicht der Fall gewesen sei, so hätten sie gegen eine solche Auflösung
keine Einwendungen zu erheben. Darauf widern'ef das Betreibungsamt Zürich
5 am 17. Juli 1925 den von ihm erteilten Verwertungsauftrag und wies
das Betreibungsamt Luzern neuerdings an, gemäss Art. 12
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 12 Gleichzeitiges Betreiben von Lebensversicherung und anderen Versicherungszweigen - Versicherungsunternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen daneben nur die Unfall- und die Krankenversicherung betreiben.
VAG vorzugehen
und die Auflösung der Gesellschaft und die Liquidation herbeizuführen

B. Hiegegen heschwerte sich Dr. K. Renggli bei der untern Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Zürich mit dem Begehren
: 1. Es sei die Sistierungsverfügung des beschwerdebeklagten Amtes als
ungültig und aufgehoben zu erklären. 2. Es habe das Betreibungsamt Zürich
5 neuerdings dem Betreibungsamt Luzern die Durchführung der Verwer-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 III 1
Datum : 29. Januar 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 III 1
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 2. Entscheid vom 2. Februar 1926 i. S. Renggli. Verwertung eines Gesellschaftsanteiles auf Grund...


Gesetzesregister
VAG: 9 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 9 Solvabilität - 1 Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
1    Ein Versicherungsunternehmen muss über eine ausreichende Solvabilität verfügen.
2    Die Solvabilität ist ausreichend, wenn das risikotragende Kapital mindestens so gross ist wie das Zielkapital.
12 
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 12 Gleichzeitiges Betreiben von Lebensversicherung und anderen Versicherungszweigen - Versicherungsunternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen daneben nur die Unfall- und die Krankenversicherung betreiben.
13
SR 961.01 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) - Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG Art. 13 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds - Wer den Versicherungszweig der Motorfahrzeug-Haftpflicht betreiben will, muss dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds nach den Artikeln 74 und 76 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195829 beitreten.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • auflösung der gesellschaft • schuldner • anteil an gemeinschaftsvermögen • versteigerung • verwertungsbegehren • liquidation • einwendung • wiese • untere aufsichtsbehörde