46 Sachenrecht. N ° 6.

des Antrages auf Schuldübernahme, von wem immer er werde gestellt werden,
überhaupt rechtswirksam wäre. Wie dem auch sein möge, so erweist sich
jedenfalls des Verlangen der Klägerin als gerechtfertigt, dass sie bei
Veräusserung des Baurechts und Sondereigentums durch den Beklagten
den Erwerber nicht ohne weiteres als neuen Baurechtszinsschuldner
anzuerkennen brauche, und zwar nicht nur für die bereits verfallenen,
sondern auch für die erst künftig fällig werdenden Rentenbeträge. Die
Frage, wie sich das Rechtsverhältnis gestalte, wenn die Klägerin den
Erwerber als neuen Baurechtszinsschuldner ablehne, oder wenn sich der
Beklagte vom Erwerber überhaupt nicht versprechen liesse, dass dieser
ihn von der Baurechtszinsschuld zu befreien habe, ist nicht zu erörtern,
da sie von der Klägerin nicht zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens
gemacht worden ist und gegenwärtig wohl auch nicht zulässigerweise hätte
gemacht werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Hauptund Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 23. März 1925 bestätigt.

6. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februar 19261. 8. David.
gegen Konkursmasse der Motorwagenfabrik Arbenz ,A.-(}.

Wer gegen seinen Schuldner (so besonders auch den aus paulianischer
Anfechtung zur Rückgewähr Verpflichteten) weder Pfändung noch Arrest
ausgewirkt hat, kann eine von diesem veräusserte bewegliche Sache dem
Erwerber, der nun B esitz daran hat, nicht unter Berufung auf S i m u l a_
t i o n des Erwerbsgeschäftes abstreiten, Art. 930
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 930 - 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
1    Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
2    Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.
, 932
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 932 - Der Besitzer einer beweglichen Sache kann sich gegenüber jeder Klage auf die Vermutung zugunsten seines besseren Rechtes berufen, unter Vorbehalt der Bestimmungen über eigenmächtige Entziehung oder Störung des Besitzes.
ZGB.

B e s i t z e r w e r h durch Stellvertreter. Kein B e s i t zv e r l
u s t durch Beschlagnahme in der Strafuntersuehung, Art. 921
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 921 - Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlassung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf.
ZGB, oder
durch einen Sequestrationsvertrag, Art. 931 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 931 - 1 Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat.
1    Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat.
2    Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet, er kann aber demjenigen gegenüber, von dem er die Sache erhalten hat, diese Vermutung nicht geltend machen.
ZGB.:

Sachenrecht. N° 6. ?

Anfechtungsklage gegen den bösgläub igen D r i t t e n, Voraussetzungen
(Erw. 2). Anfechtung eines zum Zweck der Tilgung einer Geldschuld
durch Verrechnung abgeschlossenen Kaufvertrages kann nicht gemäss Art.
287 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511
, sondern nurmehr gemäss Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG erfolgen, wenn der
Kaufvertrag länger als sechs Monate vor der Konkurseröffnung abgeschlossen
wurde.

A. Durch Vereinbarung vom 22. Oktober 1921 zwischen Eugen Arbenz, dem
Delegierten des Verwaltungsrates der Motorwagenfabrik Arbenz A.-G.,
und dem Kläger, ihrem, Vertreter für Italien, wurde festgestellt und
vereinbart :

1. Hr. E. Arbenz schuldet Hr. R. David aus früher gewährten Darlehen
nebst Zinsen einen Betrag von 145,000 Fr., Wert 22. Oktober
1921, wofür Hr. R. David als Sicherstellung an folgenden 12
MotorlastwagenChassis und 2 Personen-Autos (folgt die Aufzählung von 8
bei der Maschinenbau-A.-G. Seebach, 4 bei Kohlenhändler Koch gelagerten
Chassis und 2 Personen-Autos) ein Faustpfandrecht besitzt.

2. Herr E. Arbenz überlässt nun an Herrn R. David die vorerwähnten
12 Chassis und _2 Personen-Autos kaufweise. Der Kaufpreis und die
Darlehenschuld des Herrn E. Arbenz werden mit einander verrechnet und
erklärt sich Herr R. David per Saldo seiner Forderung als befriedigt...

3. Die Chassis sind Herrn Rudolf Pister in Zürich... übergeben worden,
welcher für Herrn R. David den Besitz ausübt. ...

Eugen Arbenz hatte die Chassis von der Motorwagenfabrik Arbenz-A.-G. laut
Fakturen vom 30. November 1920 (über 7 Stück) und 1. März 1921
(über 5 Stück) gekauft und den Kaufpreis mit einer Gegenforderung
verrechnet, deren Bestand von der Beklagten bestritten wird; am
7. Juli und 13. Oktober 1921 hatte er mit Kohlenhändler Koch und der
Maschinenbau-A.-G. Seebach Verträge über die Einlagerung von Autos in
deren Lokalitäten abgeschlossen und daraufhin dort 4,

48 Sachenrecht. N° 6.

hier 8 Chassis eingelagert. Nach Abschluss des Vertrages vom
22. Oktober 1921 übertrug Eugen Arbenz den Mietvertrag mit der
Maschinenbau-A.-G. Seebach in deren Einverständnis auf Pister als
Treuhänder des Klägers. Als Pister im Dezember 1921 entlassen zu werden
wünschte und die Maschinenbau-A.-G. Seebach um die gleiche Zeit den
Vertrag kündigte, schloss der zum Nachfolger Pisters bestimmte Ernst
Brauchli einen neuen Lagervertrag mit dem Spediteur Syz-Schnorf ab,
worauf 11 Chassis in dessen Lagerhaus verbracht wurden; im weiteren
teilte Brauchli am 16. Dezember 1921 dem Kohlenhändler Koch mit, dass
er die bei ihm lagernden, dem Kläger gehörenden Chassis als Treuhänder
in Verwaltung übernommen habe...

Am gleichen 16. Dezember 1921 wurde infolge eines schon am 13. Oktober
gestellten Konkursbegehrens der Konkurs über die Arbenz A.-G. eröffnet,
welche sich infolge der Nachkriegskrise in der Automobilindustrie schon
seit mehr als einem Jahre in finanzieller Verlegenheit befunden und am
28. November das Gesuch um Bewilligung einer Notstundung gestellt hatte,
jedoch am 1. Dezember damit abgewiesen worden war. In der gegen Eugen
Arbenz geführten Strafuntersuchung Wegen betrüglichem Bankerott wurden die
bei SyzSchnorf eingelagerten Chassis beschlagnahmt, dann am 18. Mai 1922
infolge sistierung des Verfahrens freigegeben, jedoch nach Aufhebung der
Sistierungsverfügung am 5. September 1922 auf Rekurs der Beklagten und
der A.-G. Leu & C'e hin neuerdings beschlagnahmt. Hierauf schlossen der
Kläger, welcher inzwischen einen früheren Werkmeister der Arbenz-A.-G.,
Deloff, mit dem Verkauf der Chassis beauftragt hatte, die Beklagte und
Deloff am 26. September 1922 eine Vereinbarung miteinander ab, wonach der
Kläger und die Beklagte den Deloff ermächtigten, die in seinem Besitz
befindlichen 8 Chassis zu bestimmten Preisen zu Verkaufen und Deloff
sich verpflichtete, Zug um Zug mit der Ablieferung' Sachenrecht. N° 6. 49

jedes einzelnen Wagens den... Basispreis bei der Schwei-

zerisehen Kreditanstalt Zürich auf ein Konto einzubezahlen, über
welches nur mit Zustimmung der Konkursverwaltung und des Herrn David
gemeinsam verfügt werden kann. Ausserdem sieht der Vertrag vor: Die
Konkursverwaltung ist berechtigt, sofort wieder die Beschlagnahme durch
die Bezirksanwaltschaft zu erneuern, falls diese Vereinbarung nicht
genau erfüllt wird. Durch diese Vereinbarung werden die Eigentumsund
Forderungsansprüche der Kontrahenten gegeneinander in keiner Weise
berührt. Die Kontrahenten ersuchen die Bezirksanwaltschaft Zürich...,
dieser Vereinbarung ihre Genehmigung zu erteilen . Hierauf hob die
Bezirksanwaltschaft die Beschlagnahme im Sinne der Vereinbarung auf . . .

Im Januar 1923 erhob der Kläger Klage über folgende Streitfrage:
Ist die Beklagte verpflichtet, anzuerkennen, dass die von E. Deloff
liquidierten und ihm vom Kläger übergebenen Chassis Eigentum des Klägers
sind, und ist der Kläger berechtigt, die von Deloff erzielten und bei
der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich deponierten sowie die noch
weiter zu erzielenden Erlöse zu beanspruchen und zu erheben '?

B. Durch Urteil vom 19. Juni 1925 hat das Obergericht des Kantons Zürich
die Klage abgewiesen.

C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger'die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit den Anträgen auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückw
eisung.

D. Die vom Kläger ausserdem geführte Kassationsbeschwerde hat das
Kassaticnsgericht des Kantons Zürich am 26. Oktober abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Gegenüber der Klage hat die Beklagte in erster Linie eingewendet,
der Kaufvertrag zwischen Eugen Arbenz und dem Kläger sei simuliert,
weil eine Schuld des Eugen Arbenz an den Kläger gar nicht bestanden

A8 51 11 _ 1926 4

50 Sachenrecht. N° 6.

habe, welche der vereinbarten Verrechnung mit der Kaufpreisforderung
zugänglich gewesen wäre. Die Vorinstanz hat diese Einwendung zugelassen,
davon ausgehend, dass die Beklagte, um der Klage entgegenzutreten,
nicht ein besseres Recht an den verkauften Chassis, insbesondere ihr
eigenes Eigentum, habe geltend zu machen brauchen, sondern sich auf
die einfache Verneinung des Anspruches des Klägers habe beschränken
können; nachdem die Beklagte diesen letzteren Weg gewählt, müsse die
Klage schon deswegen fallen, weil der Kläger s ein Recht an den Chassis
nicht nachgewiesen habe.

Diese Auffassung steht im Widerspruch zu Art. 930
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 930 - 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
1    Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
2    Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.
und 932
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 932 - Der Besitzer einer beweglichen Sache kann sich gegenüber jeder Klage auf die Vermutung zugunsten seines besseren Rechtes berufen, unter Vorbehalt der Bestimmungen über eigenmächtige Entziehung oder Störung des Besitzes.
ZGB, wonach vom
Besitzer einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er ihr Eigentümer
sei, und der Besitzer einer beweglichen Sache sich gegenüber jeder
Klage auf die Vermutung zu Gunsten seines besseren Rechtes berufen kann
(unter hier bedeutungslosem Vorbehalt der Bestimmungen über eigenmächtige
Entziehung oder Störung des Besitzes), Nicht nur braucht danach der
Besitzer gegenüber der Bestreitung seines Rechts keinerlei Nachweis für
dasselbe zu leisten, sondern es vermag gegen ihn nur aufzukommen, wer
selbst ein besseres Recht zum Besitz nachweist. Ist es ausnahmsweise wie
hier infolge besonderer Verhältnisse der Besitzer, der klagend auftritt,
so kann der Beklagte der Klage nur unter Berufung auf ein eigenes besseres
Recht zum Besitz entgegentreten. Hieraus folgt, dass der blosse Hinweis
der Beklagten auf die Simulation des Rechtsgeschäftes, durch welches der
Kläger sein Recht zum Besitz von einem Dritten erworben haben will, von
vorneherein nicht genügt, um die auf die Vermutung des Art. 930 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 930 - 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
1    Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
2    Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.

ZGB gestützte Eigentumsklage des Besitzers als unbegründet erscheinen
zu lassen. Ob dem von der Vorinstanz in Anlehnung ,an USER, Bem. IV
zu Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR und VON Tunn, Obligationenrecht S. 247, aufgestellten
Satz,Sachenrecht. N° 6. 51

dass der Nachweis eines besonderen Interesses an der Bestreitung des
simulierten Geschäftes nicht erforderlich sei, in dieser allgemeinen
Formulierung beigestimmt Werden könne, braucht nicht geprüft zu werden ;
denn insofern dieser die Ungültigkeit der Rechtsgeschäfte bei bewusstem
Fehlen des rechtsgeschäftlichen Willens betreffende Satz mit den Normen
des Besitzrechts nicht

ss verträglich ist, vermag er nach allgemein anerkannter

Auslegungsregel' über das gegenseitige Verhältnis allgemeiner
und besonderer Rechtssätze der Anwendung dieser Normen nicht
entgegenzustehen, mit andern Worten es erfährt jener Satz durch diese
Normen eine Einschränkung.lm Zeitpunkt der Klaganhebung war der Kläger
in der Tat Besitzer der noch streitigen Chassis bezw. kraft dinglicher
Subrogation des aus ihrem Verkauf gewonnenen Erlöses. Er hatte diesen
Besitz gegen Ende 1921 dadurch erworben, dass einerseits der Vertrag
über die damals bereits erfolgte Einlagerung von Chassis bei der
Maschinenbau-A.-G. Seebach auf seinen Besitzvertreter Pister übertragen
wurde, anderseits dessen Nachfolger Brauchli dem Kohlenhändler Koch die
Übernahme der Verwaltung der bei ihm eingelagerten Chassis anzeigte. Dabei
macht es keinen Unterschied aus, ob die Maschinenbau-A. G. Seebach und
Koch als blosse Vermieter der zur Einlagerung benützten Lokalitäten oder
aber als eigentliche Lagerhalter angesehen werden ; denn im letzteren
Fall hätten sie doch den Besitz für niemand anders als die Beauftragten
des Klägers ausgeübt. An dieser rein tatsächlichen Besitzlage würde
auch nichts geändert, wenn der Vertrag vom 22. Oktober 1921, durch
welchen Pister als lBesitzvertreter des Klägers bezeichnet wurde, wegen
Simulation nichtig wäre, wie die Beklagte behauptet; denn gerade um den
gewollten Schein zu erwecken, war die Besitzübertragung auf den Kläger
unerlässlich gewesen. Übrigens hat dieser unabhängig vom Vertrag

,52 Sachenrecht. N° 6.

an Pister und später Brauchli brieflich Auftrag erteilt. Endlich kommt
auf den nur das interne Rechtsverhältnis betreffenden Umstand nichts an,
dass der Mietoder Lagerzins vorerst noch zum Teil aus einem Vorschuss
des Eugen Arbenz an die Maschinenbau -A. G. Seebach entrichtet worden ist.

Diesen Besitz hat der Kläger in der Folge nie verloren, und insbesondere
hat nicht etwa die Beklagte Besitz an den Chassis erworben. Zunächst kann
der (zweimaligen) Beschlagnahme durch die Strafuntersuchungs-behörden
kein derart tiefgreifender Einfluss auf zivilrechtliche Verhältnisse
zugestanden werden, wie er in der Beseitigung der Vermutung des Eigentums
des Besitzers gesehen werden müsste, bei welchem die Besehlagnahme
erfolgt. Die Vermutung zu Gunsten des gegenwärtigen Besitzers-besteht
solange, als nicht jemand anders einen Besitz zu eigenem Rechte ausübt;
einen derartigen Besitz können jedoch die Strafbehörden sich bezw. dem
Staat nicht anmassen wollen, wo es sich nicht um die Beschlagnahme
von der Konfiskation unterliegenden Objekten handelt, also der
Staat selbst nicht beteiligt ist ; dass sie aber durch eine schon
beim Beginn der Untersuchung lediglich vorsorglicherweise getroffene
Beschlagnahme Verfügung dem Anzeiger einen derartigen die zivilrechtlichen
Verhältnisse erheblich präjudizierenden Besitz verschaffen, wäre nicht
nur ungerechtfertigt, sondern überhaupt ein von den Zivilgerichten nicht
zu beachtender Eingriff in die Ziviljustiz. Vielmehr stellt eine solche
Beschlagnahme nur eine ihrer Natur nach vorübergehende nämlich bis zur
späteren Aufhebung oder Ersetzung durch eine Verfügung des Strafgerichts
(im Adhäsionsprozess) oder des sachlich zuständigen Zivilgerichts geltende
Verhindernng der Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Sinne des Art. 921
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 921 - Eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung oder Unterlassung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt hebt den Besitz nicht auf.

ZGB dar, welche den Besitz nicht aufhebt; auch bei dieser Auffassung
vermag sie den mit ihr verfolgten Zweck der Veräusserungsbeschränkung
für die Dauer des Prozesses zu erfüllen.Sachenrecht. N° 6. 53

Sodann ist namentlich durch den Vertrag vom 26. September 1922 nichts
am Besitz des Klägers geändert worden. Zwar kann dem Kläger nicht
zugegeben werden, dass dieser Vertrag mit der seinem Abschluss
unmittelbar nachfolgenden Aufhebung der Beschlagnahme durch die
Strafuntersuchungsbehörde dahingefallen sei. Diese Auslegung findet
weder im Wortlaut des Vertrages eine Stütze, noch besonders in dem
damit verfolgten Zweck, der darin zu sehen ist, dass der Kläger sich
einer Verfügungsbeschränkung unterzog, die an stelle der durch die
Strafuntersuchungsbehörde angeordneten Beschlagnahme treten sollte, welche
ihrerseits nun aufzuheben war; anders liesse es sich nicht erklären, dass
die Genehmigung des Vertrages durch die Bezirksanwaltschaft vorgesehen,
also seine Wirksamkeit von der Aufhebung der Beschlagnahme abhängig
gemacht, dass weiter die Erneuerung der Beschlagnahme vorgesehen wurde für
den Fall seiner Nichteinhaltung, und dass endlich die Bezirksanwaltschaft
dem Deloff anzeigte, die Beschlagnahme sei im Sinne des Vertrages
aufgehoben. . . .

Indessen erschöpft sich die Bedeutung dieses Vertrages in der
Sequestration, durch welche die Verfügung über die Chassis und deren Erlös
allen Ansprechern entzogen Werden sollte bis zur Feststellung des Rechtes
des einen oder andern. Insbesondere sollten gemäss ausdrücklicher Klausel
die Eigentumsansprüche der Kontrahenten dadurch in keiner Weise berührt
,werden; dann kann aber dem Vertrag auch nicht eine Änderung im Besitz
zugeschrieben werden, welche die für den Eigentumsprozess bedeutungsvolle
Eigentumsvermutung des Klägers nicht hätte fortdauern lassen. Selbst
wenn man übrigens gestützt auf den Vertrag gemeinschaftlichen Besitz
beider Parteien gelten lassen wollte, so dürfte doch nicht angenommen
werden, der Kläger habe der Beklagten diesen Besitz zwecks Begründung
eines neuen, ihr bisher noch nicht zustehenden Rechts einräumen wollen ;
hievon abgesehen würde der Beklag-

54 Sachenrecht. N° 6.

ten durch Art. 931 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 931 - 1 Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat.
1    Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat.
2    Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet, er kann aber demjenigen gegenüber, von dem er die Sache erhalten hat, diese Vermutung nicht geltend machen.
ZGB verwehrt, sich gestützt hierauf dem Kläger
gegenüber auf die Vermutung eines besseren Rechts zu berufen. Endlich
ändert es an der zugunsten des Eigentums des Besitzers bestehenden
Vermutung nichts, dass er als Kläger aufzutreten gezwungen war,
wenn er der Verfügungsbeschränkung, die er sich durch den Vertrag
vom 26. September 1922 auferlegt hatte, eine zeitliche Grenze setzen
wollte. Abgesehen von der gegen den Kläger selbst als bösgläubigen
Dritten gerichteten Anfechtungseinrede(vgl. darüber Erw. 2) macht die
Beklagte überhaupt nicht geltend, es stehe ihr ein besseres Recht auf
die Chassis zu als dem Kläger. Insbesondere hat sie nie geltend gemacht,
gleichwie der Verkauf an den Kläger sei schon der Ankauf der Chassis durch
Eugen Arbenz simuliert und daher sei, wie ursprünglich die Arbenz-A. G.,
so auch heute noch deren Konkursmasse, die Beklagte, Eigentümerin der
Chassis bezw. des Erlöses. Die erst heute aufgestellte Behauptung : wenn
die Chassis nicht dem Kläger gehören, so werden sie eben uns gehören,
kann nach Art. 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 931 - 1 Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat.
1    Besitzt jemand eine bewegliche Sache, ohne Eigentümer sein zu wollen, so kann er die Vermutung des Eigentums dessen geltend machen, von dem er sie in gutem Glauben empfangen hat.
2    Besitzt jemand eine bewegliche Sache mit dem Anspruche eines beschränkten dinglichen oder eines persönlichen Rechtes, so wird der Bestand dieses Rechtes vermutet, er kann aber demjenigen gegenüber, von dem er die Sache erhalten hat, diese Vermutung nicht geltend machen.
OG nicht mehr berücksichtigt werden, ganz abgesehen
davon, dass sie zu unbestimmt wäre, um als Geltendmachung eines eigenen
besseren Rechtes angesehen werden zu können. Vielmehr hat sich die
Beklagte darauf beschränkt, den Eigentumserwerb durch Eugen Arbenz als
paulianisch anfechtbar zu bezeichn , was die Anerkennung impliziert, dass
Eugen Arba .z Eigentümer der Chassis sei. Allein wie bereits angeführt,
genügt eine derartige Berufung auf das Recnt eines Dritten nicht, um die
zugunsten des Besitzers bestehende Eigentumsvermutung in Frage zu stellen,
mit andern Worten die Beklagte kann die Chassis dem Kläger nicht unter
Berufung darauf entziehen, dass er sie einem Dritten als deren Eigentümer
zurückgeben müsse, solange dieser Dritte sie ihm belässt. Insbesondere
vermag die paulianische Anfechtbarkeit des Erwerbes durch Eugen Arbenz
der Beklagten die LegitimationSachenrecht. N° 6. 55

nicht zu verschaffen, gegen die zugunsten des Klägers bestehende
Eigentumsvermutung aufzutreten, weil sie nach ständiger Rechtsprechung
daraus nur einen obligatorischen Anspruch auf Rückgewähr gegen Eugen
Arbenz herzuleiten vermag. Als blosse Gläubigerin des Eugen Arbenz
aber könnte die Beklagte einen Entscheid darüber, ob eine Sache ihrem
Schuldner oder dem Kläger gehört, nur gestützt auf deren Pfändung oder
mindestens Arrestierung herbeiführen. Ihr diese Befugnis schon heute
zuzubilligen wird durch die Überlegung ausgeschlossen, dass, wenn die
Anfechtbarkeit des Eigentumsem'erbes durch Eugen Arbenz in dem gegen
ihn schwebenden Prozess verneint werden sollte, die Beklagte nicht
auf die Chassis greifen könnte, die doch dem Kläger gerade und nur
deswegen entzogen worden wären, um zur Befriedigung der Beklagten für
ihren Anfechtungsanspruch zu dienen. (Dass sich die gleiche Situation
auch im Falle ,der Arrestierung ergehen könnte, lässt sich freilich
nicht bestreiten; indessen ist die Wirksamkeit des Urteils über die
Widerspruchsklage an den Bestand des Arrestes geknüpft und fällt mit
der Verneinung der Arrestforderung dahin, während bei Abweisung der
vorliegenden Klage die Chassis dem Kläger ohne Rücksicht auf den Ausfall
des Anfechtungsprozesses gegen Eugen Arbenz für immer entzogen bleiben
würden). Dass sodann nicht etwa der Vertrag vom 26. September 1922,
auf welchen sich die Beklagte zu ihrer Legitimation in zweiter Linie
beruft, ihr ein Recht zum Besitz an den Chassis verlieh, folgt aus dem
über diesen Vertrag und die strafrechtliche Beschlagnahme, welche er
zu ersetzen bestimmt war, Ausgeführten ohne weiteres. Ist er auch an
die Stelle der Beschlagnahme in der Strafuntersuchung gegen Eugen Arbenz
getreten, so hat er doch ebensowenig wie die Beschlagnahrne der Beklagten
ein Recht an Vermögensstücken des Eugen Arbenz zu verschaffen vermocht,
aus welchem sie die Befugnis herzuleiten vermöchte, gegenüber der Eigen-

56 Sachenrecht. N° 6.

tumsklage einzuwenden, die Chassis gehören nicht dem Kläger, sondern
Eugen Arbenz, und hierüber eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen

2. . In zweiter Linie erhebt die Beklagte gegenüber dem Kläger als
bösglänbigem Rechtsnachfolger des Eugen Arbenz die Einrede, letzterer
habe die streitrgen Chassis in anfechtbarer Weise von der Arbenz-A.-G.
erworben und jener sei daher zu deren Rückgabe an die Konkursmasse
der Arbenz-A. G. verpflichtet. Zur Beurteilung dieser Einrede muss im
vorliegenden ProZess als Präjudizialpunkt geprüft werden, ob der Beklagten
ein Anfechtungsanspruch gegen Eugen Arbenz zustehe, trotzdem letzterer
nicht Prozesspartei 'ist. Hiefür fällt nach der gegenwärtigen Aktenlage
die Schenkungspauliana nicht in Betracht, da nicht dargetan ist, dass dem
Eugen Arbenz, welcher seine Kaufpreis-. schuld an die Arbenz-A. G. mit
einer Gegeniorderung verrechnet haben will, eine solche nicht zugestenden,
er also die Chassis ohne Gegenleistung an sich gezogen habe. Indessen
handelt es sich gegebenenfalls um die Tilgung dieser Gegenforderung
auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche
Zahlungsmittel, nämlich durch Hingabe der Chassis an Zahlungsstatt. Dem
steht nach ständiger Rechtsprechung der Umstand nicht entgegen, dass
die Hingabe

in die Form von Kaufverträgen eingekleidet wurde ;.

denn bei diesem Verkauf von Waren, die damals keinen Absatz fanden,
seitens der Arbenz A.-G. an den Delegierten ihres Verwaltungsrates
handelte es sich nicht um normalen GeschäftSVerkehr, sondern um
Befrie-digung für dessen Forderung durch Waren, gleichwie mangels
Bargeldes eine Anzahl anderer Gläubiger, die ebenfalls mit Automobilen
und dergleichen nicht Handel trieben, mit solcher Deckung verlieh nehmen
mussten. Da jedoch die Kaufverträge, durch welche die Ark-enzA. G. sich
zur Lieferung der streitigen Chassis verpflichtete-und dem Eugen Arbenz
die Möglichkeit der Ver-

Sachenrecht. N° 6. 57

rechnung verschaffte, länger als sechs Monate vor der Konkurseröifnung
abgeschlossen wurden, kann nach der analog anzuwendenden Ziffer
1 des Art. 287 SchGK nicht die Überschuldungs , sondern nur die
Absichtsanfechtung gemäss Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG platzgreifen, gleichgültig
in welchem Zeitpunkt die Eigentumsübertragung stattgefunden haben mag
(vgl. JAEGER, Note 9 b zu Art. 287, S. 380 unten, und die dortigen
Zitate), Ob die Voraussetzungen für eine solche Anfechtung gegenüber Eugen
Arbenz im Zeitpunkte des Abschlusses jener Kaufverträge, 30. November 1920
bezw. 1. März 1921, gegeben waren, lässt sich auf Grund der gegenwärtigen
Aktenlage nicht beurteilen. Gleichwie in Sachen der A. G. Leu & Cie
gegen die Beklagte (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 1924)
wird die Entscheidung darüber wesentlich dadurch beinflusst, ob die
ArbenzA.-G. damals bereits überschuldet war oder nicht, und es ist
daher in Anlehnung an die Erwägung 5 jenes Urteils auch der vorwürfige
Prozess zur Aktenvervollständigung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Sollte die Überschuldung als schon in jenen Zeitpunkten
vorhanden festgestellt werden, so wäre für die Beurteilung der Frage
nach der Kenntnis des Eugen Arbenz von der Überschuldung und damit der
Frage nach seiner Benachteiligungsbezw. Begünstigungsabsicht in Betracht
zu ziehen, dass die Konkurseröffnung schon damals nur durch derartige
Deckungen der drängenden Gläubiger vermieden bezw. hinausgeschoben werden
konnte, wodurch natürlich alle andern, nicht auf gleiche Weise gedeckten
Gläubiger benachteiligt wurden. ss.

Als bösgläubiger Dritter im Sinne des Art. 290
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 290 - Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
SchKG ist der Kläger
anzusehen, wenn er Kenntnis von den Umständen hatte, welche die
Anfechtbarkeit des Erwerbs der Chassis durch Eugen Arbenz zu begründen
vermochten; dabei gilt auch hier, dass sich der Kläger nicht auf den
guten Glauben berufen kann, wenn er

58 , Sachenrecht. N° 6.

bei der Aufmerksamkeit, wie sie bei den gegebenen Umständen von ihm
verlangt werden durfte, nicht gutgläubig sein konnte (Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
1    Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2    Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
ZGB). In
dieser Beziehung ergibt sich aus den vorliegenden Akten mindestens soviel,
dass nicht etwa der gute Glaube des Klägers schon feststünde, auch für
den Fall der Bejahung der Anfechtbarkeit der Übereignung der Chassis an
Eugen Arhenz; danach kann also nicht etwa unter diesem Gesichtspunkt von
der Rückweisung abgesehen werden. Zunächst geht nämlich aus der Zugabe des
Klägers in der Strafuntersuchung, Eugen Arbeuz habe ihm gesagt, gleichwie
andere Gläubiger Chassis als Deckung genommen haben, habe auch er selber
zwölf Chassis in diesem Sinne bekommen, hervor, dass dem Kläger bekannt
war, aus welcher Veranlassung Eugen Arbenz die Chassis von der Arbenz
-A.-G. erworben hatte. Sodann wusste der Kläger, ebenfalls laut seiner
Zugabe in der Strafuntersuchung, dass mindestens 8 Chassis erst jetzt
in die Masehinenbau A,-G. Seebach verbracht wurden freilich nicht erst
nach der Verurkundung des Kaufvertrages zwischen ihm und Eugen Arbenz,
jedoch erst auf die vorausgegangene mündliche Vereinbarung hin, bei deren
Abschluss Eugen Arbenz den späteren Besitzvertreter des Klägers, Pister,
nach einem geeigneten Lokal zu deren anderweitiger Verbringung gefragt
hatte , also bisher im Besitz der Arbenz A.-G. geblieben waren. Ausserdem
waren dem Kläger verschiedene Umstände bekannt, die den Verdacht
eerecken mussten, Eugen Arbenz setze sich einer Anfechtungsklage aus,
wenn er als Delegierter des Verwaltungsrates und Grossaktionär der Arbenz
-A.-G. sich von dieser derart decken lasse. Nicht nur hatte dem Kläger als
Vertreter der Arbeuz-A. G. deren durch die 'gänzliche Unverkäuflichkeit
ihrer Fabrikate herbeigeführte kritische Lage nicht verborgen bleiben
können, zumal da er nach den Feststellungen der ersten Instanz seit 1919
neuerdings wiederholt für längere Zeit in der Fabrik anwesend war,

Sachenrecht. N° 6. 59

dort mit den oberen Angestellten und namentlich mit dem Delegierten des
Verwaltungsrates Eugen Arbenz freundschaftlich verkehrte, ja jeweilen
in dessen Haus wohnte. Wusste er, laut seiner erwähnten Aussage in der
Strafuntersuchung, dass gewisse Gläubiger durch die Überlassung von
Fabrikaten gedeckt wurden, so musste der Schluss sich ihm geradezu
aufdrängen, die Lage der Arbenz A. G. sei verzweifelt. Aus seiner
weiteren Zugabe in der Strafuntersuehung, er sei mit der zunächst in
Aussicht genommenen Deckung durch Ersatzteile einverstanden gewesen,
nachdem Eugen Arbenz ihm versichert hatte, Notar Lüthi habe nichts
dagegen einzuwenden, ergibt sich ferner die Kenntnis des Klägers von
der durch die Bankkreditoren angeordneten Aufsicht der Geschäftsführung,
welcher sich die Arbenz-A.-G. hatte unterwerfen müssen. Endlich hatte der
Kläger die von Eugen Arbenz vorgeschlagene Abtretung seines Guthabens an
der Arbenz-A.-G. abgelehnt, weil er mit der Fabrik selbst direkt nichts
zu tun haben wollte , Offenbar wegen deren Zahlungsunfähigkeit. Dass der
Kläger geradezu Kenntnis von der Überschuldung der Arbenz-A.-G. gehabt
habe, ist nicht notwendig, wie ja die Deliktspauliana überhaupt nicht an
das Vorhandensein der Überschuldung im Zeitpunkt der Vornahme der zum
Gegenstand der Anfechtungsklage gemachten Rechtshandluug geknüpft ist,
sondern es zu deren Gutheissung genügt, dass die Zahlungsfähigkeit
als notwendige Folge der llliquidität der Aktiven in Aussicht steht
(vgl. BGE 43 III S. 247 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 1925 aufgehoben und die Sache
zu neuer Beurteilung, auch bezüglich der Kosten, zurückgewiesen wird.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 52 II 46
Date : 18. Februar 1926
Published : 31. Dezember 1926
Source : Bundesgericht
Status : 52 II 46
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 46 Sachenrecht. N ° 6. des Antrages auf Schuldübernahme, von wem immer er werde


Legislation register
OG: 80
OR: 18
SchKG: 287  288  290
ZGB: 3  921  930  931  932
BGE-register
43-III-247
Keyword index
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defendant • property law • criminal investigation • presumption • federal court • cook • knowledge • question • supervisory board • coverage • hamlet • property • delegate • good faith • action of opposition • assets • purchase price • intention • position • standard
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