370 Obligationenrecht. N° 62.

pece, Xavier Stouff a certainement acquis la maîtrise de fait sur les
papiers valeurs déposés à la Banque nationale, lorsqu'il est devenu
titulaire' du depot en lieu et place de Louis Stouff. Celui ci n'a
conservé aucun pouvoir quelconque sur le dépöt. Et le fait que Béchaux
restait détenteur des certificate de dépòts était sans influence sur le
transfert de la possession entre donateur et denataire. Xavier Stouff
pouvait, sans modifier en rien la Situation, confier à son mandataire
Béchaux la possession dérivée des titres, en vue de leur gestion.

62. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. November 1926 i. S. Schweiger &
Horn gegen Araks-Tschamkerten & Clie SAL & Gen.

Preiskartell. Aussenseiter. Art. 41, Abs. 2 und. 48 O.R.; Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

ZGB. Klage der Mitglieder eines Preiskartells gegen den Aussenseiter
dahingehend, dass er die Kartellpreise einzuhalten habe. Der durch
die vertragliche Preisfestsetzung nicht gebundene Dritte ist nicht
verpflichtet, die Kartellpreise zu respektieren. Der Verkauf unter
den Kartellpreisen ist keine unerlaubte Handlung, wennschon der durch
das Kartell boykottierte Aussenseiter sich die Kartellware nur unter
Ausnützung des Vertragsbruches von Kartellmitgliedern Verschaffen kann.
Uneriaubt ist diese Ausbeutung des Vertragsbruches nur dann, wenn sie
unter besonderen, gravierenden Umständen erfolgt. Verneinung eines solchen
Tatbestandes in concreto (Erw. 1/3). Es liegt in der Preisunterbietung
auch kein unlauterer Wettbewerb (Erw. 4), .und ebensowenig verletzt sie
ein Persönlichkeitsrccht der Kartellmitglieder (Erw. 5).

A. Am 12. Mai 1925 schlossen sich 15 Zigarettenfabrikanten zum Kartei]
der Schweizerischen Zigarettenindustrie, einer einfachen Gesellschaft
im Sinne von Art. 530 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
OR zusammen, zum Zwecke der Sanierung der
Verhältnisse in der Zigarettenbranche. Bereits im Jahre 1924 waren die
Händlerkreise dieses Zweiges mit den Fabrikanten in Unterhandlungen
ge-Obligationenrecht. N° 62. 371

treten, zwecks gemeinsamer Bekämpfung gewisser, wäh-

rend der. Nachkriegszeit im Zigarettenhandel zutage

getretener Übelstände, insbesondere der sog. Preis-

schleuderei. In einer Konferenz vom 10. Dezember 1924

wurde von den Händlern namentlich die Forderung

erhoben nach einem Schutze des Detailpreises seitens der Fabrikanten
durch vertragliche Verpflichtung ihrer

Abnehmer zur Einhaltung von Mindestverkaufs'preisen. Anlässlich einer
Konferenz des Schweiz. Zigarren-

händlerverbandes mit dem Kartell in Bern vom 3./4.

Juni 1925 wurde der Verpflichtungsschein von beiden

Parteien in folgender Form gutgeheissen: ss : Die unterzeichnete Firma
verpflichtet sich gegen-

über dem Kartell der schweizerischen Zigarettenin-

dustrie, sowie gegenüber dessen einzelnen Mitgliedern zu folgendem :

1. Die vom Kartell festgesetzten Detailpreise und sonstigen
Verkaufsbedingungen einzuhalten und nur den vom Kartell festgesetzten
Rabatt und Skonto zu gewähren.

2. Diese Verpflichtungen nicht durch irgendwelche sonstigen
Vergünstigungen zu umgehen. Sind Kontrollzeichen an Verpackungen
angebracht, dieselben weder zu beseitigen, noch sonstwie unkenntlich
z'u machen.

3. Nur an Wiederverkäufer zu liefern, sofern dieselben sich der
unterzeichneten Firma gegenüber verpflichtet haben, die Artikel der
Kartellmitglieder nicht unter den vom Kartell festgesetzten Preisen
und Verkaufsbedingungen abzugeben und obige für sämtliche Händler
festgesetzten Verpflichtungen von jedem Wiederverkäufer zu fordern.

4. Die vom Kartell ausgesprochenen Boykotte strengstens durchzuführen und
jede Haftung zu übernehmen wegen Übertretungen oder begangener Fehler
seitens ihrer Angestellten, Reisenden oder Vertreter. Ein Dahinfallen
dieser übernommenen Haftung kann nur erfolgen unter der Voraussetzung,

372 0bligationenrecht. N° 62.

dass ein Fehler ihres Personals vorliegt und wenn

zugleich dieser schuldige Angestellte, Reisende oder

Vertreter sofort entlassen wird. Verfehlungen von

Provisionsreisenden und Provisionsvertretern Ziehen

in jedem Falle die in Art. 5 vorgesehene Strafe nach

sich.

3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die obigen Verpflichtungen
dem Kartell oder dem, resp. den einzelnen durch ihre Verfehlung direkt
betroffenen Mitgliedern desselben eine Vertragsstrafe von 5000 Fr.
zu bezahlen.

Am 10. Juni 1925 versandte das Kartell den Verpflichtungsschein an seine
Kunden mit einem Zirkular, das die neuen Preise enthielt, und worin für
den Fall der Nichtunterzeichnung bis 25. Juni 1925 eine dreimonatliche
Sperre angedroht war. Nach der Darstellung des Kartells sind zirka 15.000
Reverse unterzeichnet worden. Die nämlichen Verpflichtungen haben sodann
u. a. auch der Verband schweizerischer Spezereihändler und der Verband
schweizerischer Konsumvereine für sich und ihre Mitglieder übernommen.

Die Beklagten Schweiger-Hauser und Horn, Inhaber

von Zigarrengeschäften in Zürich, weigerten sich trotz

wiederholter Aufforderung, denVerpflichtungsschein zu unterzeichnen, und
wurden deshalb vom Kartell boykottiert. Es gelang ihnen indessen auch
nach Inkrafttreten des Reverssystems (20. Juni 1925) sich Kartell-ware
zu verschaffen, die sie unter den festgesetzten

Preisen verkauften.

B. Die Fabrikanten und die verschiedenen Gruppen des Zigarettenhandels
erblickten hierin eine illoyale Konkurrenz und erhoben beim Handelsgericht
des Kantons Zürich Klage mit den Rechtsbegehren :

A. Leistungsklage:

Hauptbegehren: Es sei den Beklagten zu verbieten, die Zigaretten der
klägerischen Zigarettenfabriken unter den auf dem beigeheiteten Zirkular

Obiigationenrecht. N° 62. 378

an die Kundschaft vom 10. Juni 1925 enthaltenen Preisen zu verkaufen,
unter der Androhung von Ordnungsbusse bei Übertretung und Ueberweisung
an den Strafrichter wegen Ungehorsams bei wiederholter Uebertretung .

Eventualbegehren : Es sei denBeklagten zu. verbieten, die Zigaretten der
klägerischen Fabriken, welche sie in Kenntnis des Vertragsbruches ihres
Lie feranten oder eines Vormannes desselben erworben haben, unter dem
Reverspreis zu verkaufen, mit der gleichen Androhung wie im Hauptbegehren.

2. Eventualbegehren: Es sei den Beklagten zu verbieten, die Zigaretten
der klägerischen Fabriken, welche sie durch Verleitung ihres Lieferanten
zum Vertragsbrueh erworben haben, unter dem Reverspreis zu verkaufen,
unter der gleichen Androhung wie im Hauptbegehren.

B. Feststellungsklage:

Eventu alb ege h re n : Esseigerichtiichiestzustellen, dass das
Revers-System der Kläger den Vorschriften des geltenden Rechtes
entspricht.

2. Eventualbegehren: Es sei gerichtlich festzustellen, dass den
Beklagten der Verkauf klageriseher Zigaretten, welche sie in Kenntnis
des Vertragsbruches ihres Lieferanten oder eines Vormannes desselben
erworben haben, unter dem Reverspreis, als unsittlich, eventuell als
eine gegen Treu und Glauben verstossende Veranstaltung im Sinne von
Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR verboten ist.

3. Eventualbegehren: Es sei gerichtlich festzustellen, dass den Beklagten
der Verkauf von Zigaretten der klagenden Firmen unter dem Reverspreis
verboten ist, welche sie durch Verleitung zum Vertragsbruch erworben
haben.

Zur Begründung der Unterlassungsklage, als welche sich das erste
Rechtsbegehren darstellt, wurde im Wesentlichen geltend gemacht :
Die Fabrikanten, Engrosund Detailhändler hätten im Hinblick auf die
notwendige Sanierung der Verhältnisse in der Zigaretten--

As 52 Il 1926 26

374 _ Obligationenrecht. NO 62.

branche ein berechtigtes Interesse an der Einhaitung der vereinbarten
Detailpreise. Durch die Preisunterbietung seitens der Beklagten würden sie
in ihrer Geschäftskundschaft beeinträchtigt, zum mindesten aber in deren
Besitz bedroht, sodass sie einen Anspruch auf richterliche Untersagung
dieses unlauteren Geschäftsgebarens hätten (Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR). Wenn auch
die Preisunterbietung an sich noch keine illoyale Konkurrenz bedeute,
so werde sie doch dann zu einer solchen, wenn der Preis, wie hier,
ohne Not derart niedrig gehalten werde-, dass von einem anständigen
Verdienst keine Rede mehr sein könne. Jedenfalls aber verstosse es gegen
die guten Sitten, wenn Ware unter den Reverspreisen abgesetzt werde,
die der Verkäufer nur durch planmässige Ausnützung des Vertragsbruchs
Reversverpflichteter habe erwerben können. Auf diesen Standpunkt habe
sich auch die deutsche Gerichtspraxis seit 1913 gestellt. Eventuell
liege in der vorsätzlichen Verleitung von Reverskunden des Kartells zum
Vertragshruche eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
, Abs. 2 OR.

Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.

C. Mit Urteil vom 22. April 1926 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich
die Klage in der Hauptsache geschützt und den Beklagten verboten, die
Zigaretten der klagenden Zigarettenfabriken unter den auf dem Zirkular
an die Kundschaft vom 10. Juni 1925 enthaltenen Preisen zu verkaufen,
soweit die Ware nicht nachweislich aus einer Zwangsvollstreckung oder
Konkursmasse stammt. Die Folgen der Übertretung des Verbotes wurden dem
Vollstreckungsverfahren überlassen.

D. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an das
Bundesgericht erklärt:

&) die Beklagten mit den Anträgen auf Abweisung der Klage, eventuell
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beweisergänzung,

Obligationenreeht. N° 62. 375

b) die Klage r mit dem Begehren, es sei die

,vom Handelsgericht inbezug auf die nachweisbar aus

einer Zwangsvcllstreekung oder Konkursmasse stammende Ware gemachte
Einschränkung durch den Zusatz zu ergänzen : In diesen Fällen hat der
Verkäufer jedoch auf diese Herkunft der Ware ausdrücklich hinzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Eine vertragliche Verpflichtung, die von den zum Kartell der
schweizerischen Zigarettenindustrie zusammengeschlossenen Fabrikanten
hergestellten Zigaretten nicht unter den festgesetzten Mindestpreisen zu
verkaufen, haben die Beklagten nicht übernommen, und es ist deshalb die
Frage, ob die Vereinbarungen 'des Kartells mit den Reversverpflichteten
nach ihrem Inhalt und Zweck sowohl, als auch inbezug auf die Art und
Weise ihres Zustandekommens rechtsgültig seien, welche Feststellung
die Kläger eventuell verlangen, nicht zu entscheiden, da die Beklagten
insoweit nicht passivlegitirniert sind.

Das von den richtigerweise einzeln als Kläger auftretenden und zweifellos
auch aktivlegitimierten Fabrikanten verlangte richterliche Verbot des
Verkaules von Kartellware durch die Beklagten unter jenen Preisen kann
sich, wie unter Berufung auf Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
, Abs. 2 und 48 OR, sowie Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

ZGB geltend gemacht wird, in der Tat nur auf eine ausservertragliche
Rechtsverletzung stützen, was voraussetzt, dass die Kartellvereinbarungen
indirekt gewisse rechtliche Wirkungen auch für die unbeteiligten
Aussenseiter auszulösen geeignet sind.

2. In dieser Beziehung kommt inbezug auf Art. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 4 - 1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht weiter gebunden.
1    Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Anwesenden gestellt und nicht sogleich angenommen, so ist der Antragsteller nicht weiter gebunden.
2    Wenn die Vertragschliessenden oder ihre Bevollmächtigten sich persönlich des Telefons bedienen, so gilt der Vertrag als unter Anwesenden abgeschlossen.
-1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
. Abs. 2 OR in Betracht,
dass durch die vom Kartell mit den einzelnen Reversverpilichteten
abgeschlossenen Verträge lediglich sog. relative Rechte erzeugt werden
sind, d. h. Rechte, die dem Gläubiger nur gegenüber

376 Obiigationenrecht . N° 62 .

einer bestimmten Person: dem zu einem bestimmten Verhalten verpflichteten
Schuldner, zustehen. Drittpcrsonen können solche Rechte, eben 'weil sie
die entsprechende obligatorische Verpflichtung nicht ein-gegangen sind,
nicht verletzen und brauchen sie deshalb grundsätzlich auch nicht zu
beachten (vgl. OSER, N. III 3, b zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR ;BGE 25 11852). Die
Teilnahme eines Dritten an der Verletzung solcher Rechte in Form der
Anstiftung erscheint begrifflich schon deshalb ausgeschlossen, weil
der Angestiftete seinerseits eine unerlaubte Handlung begangen haben
müsste, indem ohne Delikt auch keine Anstiftung vorliegen kann. Die
Nichterfüllung einer Forderung begründet aber kein solches, sondern
bedeutet eine Vertragsverletzung, aus welcher der Schuldner allfällig
nach Art. 97 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1    Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2    Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45
OR schadenersatzpflichtig wird. · .

Im Gegensatz hiezu wirken die sog. absoluten Rechte (wie
Persönlichkeitsund dingliche Rechte) ihrem Inhalte nach gegen jedermann,
d. h. sie begründen für jedermann die Verpflichtung, sich störender
Einwirkungen auf sie zu enthalten. Wenn nun auch obligatorische Rechte
vertraglich mit dinglicher Wirkung gegen jedermann ausgestattet werden
können, wie namentlich im Servitutsrecht, so kann doch hier keine Rede
davon sein, dass die Preiseinhaltungspflicht gewissermassen an der
Ware.hatte, indem die Begründung beschränkter dinglicher Rechte jener
Art. gesetzlich nur an unbeweglichen Sachen möglich ist. -

Daraus folgt, dass ein den Tatbestand des Art. 41 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR
verwirklichendes Verhalten nicht ohne weiteres in der Verleitung
von Reversverpflichteten zum Vertragsbruch oder in der wissentlichen
Ausbeutung desselben durch Aussenseiter erblickt werden kann, da diese
sich um die vertragsmässigen Verpflichtungen jener dem Kartell gegenüber
grundsätzlich nicht zn kümmern brauchen. Unerlaubt wird eine solche Hand?

lungsweise vielmehr erst dann, wenn sie unter beson Ä

c.-4Obligationenrecht. N° 132. 37 7

deren, gravierenden Umständen erfolgt, die sie namentiich in Ansehung
des damit verfolgten Zweckes oder der angewandten Mittel (wie z. BE bei
Schädigungsabsicht aus blosser Rachsucht oder arglistiger Täuschung des
Lieferanten etc.) als gegen die guten Sitten verstossend erscheinen lassen
(vgl. v. TUBE, OR I S. 327 und 331 ; MUTZNER, S. J. Z. 23. Jg. S. 150;
BGE 26 II 143 f.}.

Wenn sich die Vorinstanz für die Auffassung, dass sowohl die
Verleitung eines andern zum Vertragsbruch, als auch die Eingebung
eines Vertrages mit einem Gegner, in Kenntnis dessen Vertragsbruches
einem Dritten gegenüber, regelmässig schon unsittlich sei, auf die
Entscheidung des II. Zivilsenates des Reichsgerichts vom 11. Januar
1916 (R. G. 88 S. 9 ff.) beruft, so übersicht sie, dass es sich
dabei um eine in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung bestrittene
Ansicht handelt, indem der VI. Zivilsenat sich konsequent auf den
gegenteiligen, hier vertretenen Standpunkt stellt (vgl. Leipziger
Zeitschr. f. deutsch. R. VIII. Jg. S. 77; R. G. 103 S. 421).

3. Fragt es sich nun, ob das Geschäftsgebaren der Beklagten nach der
angegebenen Richtung Sittenwidrig sei, so muss zunächst berücksichtigt
werden, dass sich ihr Verhalten als Abwehrmassnahme gegen die vom
Kartell der schweizerischen Zigarettenindustrie über sie verhängte
Lieferungssperre kennzeichnet. Es darf daher von vorneherein an die
von ihnen diesem in ihre wirtschaftliche Tätigkeit tiefeingreitenden
Kampfmittel gegenüber getroffenen Vorkehren kein strenger Masstab
angelegt werden. Es lässt sich nicht etwa einwenden, dass die. in dieser
Weise Angegriffenen die für sie schädlichen Folgen durch ihren Beitritt
zum Reverssystem hätten vermeiden können. Denn es war den Beklagten
nicht zuzumuten, ihre selbständige Stellung aufzugeben und sich der
Zwangsorganisation zu fügen, vielmehr befanden sie sich in ihrem Rechte,
wenn sicjn dem ihnen vom Kartei] aufgezwungenen Nirtschafls-

378 Obiigaiionenrecht. N° 62.

kampf, in welchem sie naturgemäss die schwächere Stellung hatten, ihre
eigenen Interessen zu wahren suchten (vgl. MUTZNER, a. a. O. S. 151 ;
BGE 33 II 121).

Was dabei die zur Anwendung gebrachten Mittel anbetrifft, so haben
die Beklagten im kantonalen Verfahren zugegeben, dass ein Teil
der von ihnen unter den Kartellpreisen verkauften Zigaretten von
vertragsbrüehigen Händlern stamme, dagegen bestritten, dass dies auch
für den Grossteil ihrer Ware zutreffe. Erwiesen ist, dass Schweiger
durch Vermittlung eines Direktors der 7aldorf-Astoria C°, Deckert,
29,000 Stück Zigaretten von einem Reverskunden des Kartells, Winkler,
übernommen hat. Aus diesem Geschäftsabschluss kann ihm indessen ein
Vorwurf nicht gemacht werden, nachdem der vertretungsbefugte Direktor
der Fabrik ihm diese Ware angetragen hat, jedenfalls aber mit deren
Verkauf an ihn einverstanden war. Hieran ändert der Umstand nichts,
dass der Verwaltungsrat der Gesellschaft davon keine Kenntnis hatte. Die
Vorinstanz hält aber dafür, dass dem Zugeständnis der Beklagten eine
umfassendere Bedeutung beizumessen sei, weil dieselben den durch Vorlage
ihrer Lieferungsbücher leicht zu erbringenden Beweis dafür, dass,
entgegen der auf der Existenz des Reverssystems basierenden Vermutung
des gänzlichen Versiegens der legalen Bezugsquellen, es dennoch möglich
gewesen sei, in grösseren Quantitäten Kartellware so billig zu erstehen,
dass aus dem Verkauf unter dem Detailpreis dennoch ein erspriesslicher
Händlergewinn resultieren konntc , strikte abgelehnt hätten. Im
weiteren nimmt sie auf Grund von zwei seitens der Kläger eingelegten,
maschinenschriftlichen Tatbestandsfeststellungen (act. 144 und 145), die
weder datiert. noch unterzeichnet sind, als erwiesen an, dass die Berner
Firma Stucker & Zesiger gebüsst worden sei, weil sie, in Verletzung ihrer
Reversverpfliehtung, dem Beklagten Schweiger Kartellware geliefert habe,
sowie, dass auch Horn sich auf Schleichwegen Zigaretten verschaffte.

Ohligationenreehtn N (il. 379

indem er solche durch Drittpersonen beim Heversverpflichteten Heimerdinger
gegen Barzahlung habe einkaufen lassen und das gleiche erfolglos durch
ein Frl. Weber im Zigarrengeschäi't Dürr versucht habe.

Diese Feststellungen sind jedoch für das Bundesgericht nicht verbindlich,
weil sie. auf gegen bundesrechtliche Beweisvorschriften verstossenden
Erwägungen beruhen. Naeh der Regel des Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB hat derjenige
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus
ihr Rechte ableitet, und es lag demnach den Klägern die Beweislast
für ihre Behauptung 01), dass die Beklagten nach Inkrafttreten des
Reverssystems (20. Juni 1925) sich Kartellware nur aus Vertragshmch
Reversverpflichteter verschaffen konnten. Diese Beweisnorm hat die
Vorinstanz verletzt, indem sie aus der Weigerung der Beklagten, ihre
Lieferungsbücher vorzulegen, auf einen, wo immer möglichen Bezug der
Ware von vertragsbriichigen Händlern geschlossen und wohl deshalb auch
ohne weiteres auf die einseitigen, bestrittenen Behauptungen der Kläger
bezüglich der in den Aktenstücken Nr. 144 und 145 erwähnten Vorgänge
abgestellt hat (vgl. BGE 45 II 247). Was insbesondere die Angelegenheit
Weber betrifft, so kommt derselben schon deshalb keinerlei Bedeutung
zu, weil es sich dabei nach den eigenen Angaben der Kläger um einen
ver-suchten Bezug von Zigarren gehandelt hat. Von einer Rückweisung
der Akten an das Handelsgericht kann jedoch Umgang genommen werden,
da auch im Falle der Richtigkeit jener Darstellungen ein unerlaubter
Gebaren der Beklagten nicht vorliegt. Denn es ist nicht erfindlich,
inwiefern das Verschieben von Strohmännern ein geeignetes Mittel hätte
sein können, die betreffenden . Reverskunden Heimerdinger und Stucker &
Zesiger zum Vertragsbruche zu veranlassen, nachdem diese ja: durch den
Revers verpflichtet waren, Zigaretten an Wiederverkäufer überhaupt nur
unter Auferlegung der vertraglichen Pflicht zur Preiseinhallung abzugeben.

380 Obligationenrecht. N° 62.

Entgegen der Vorinstanz ist sodann dem Standpunkte der Beklagten
beizupflichten, dass auch nach dem 20. Juni 1925 Kartellware durch die
zirka 7000 Mitglieder des schweizerischen spezereihändlerverbandes
reversfrei in den Verkehr gelangen konnte, indem die von der
Verbandsleitung dem Kartell gegenüber eingegangene Verpflichtung
eine reversmässige Bindung der einzelnen Verbandsangehörigen nicht
herbeizuführen 'Vermochte. Laut Handelsregistereintrag ist der Verband
eine Genossenschaft im Sinne des OR, mit dem statutarischen Zwecke der
Wahrung und Hebung der Interessen der schweizerischen Spezereihändler
und verwandten Branchen, sowie der Förderung der Kollegialität und
des Solidaritätsgefühls. Lässt schon dieser allgemeine Zweck den
Schluss nicht zu, dass dem Verband die Vertretung seiner Mitglieder
im .Konkurrenzkampfe schlechthin übertragen werden wollte, so kann
eine Befugnis der Verbandsleitung, für die Verbandsangehörigen
Ver-pflichtungen von im Hinblick auf die Konventionalstrafe und die
Beschränkung der Gewinnmarge so weittragender Bedeutung einzugehen,
umsoweniger angenommen werden, als die persönliche Haftbarkeit der '
Mitglieder statutarisch ausgeschlossen ist.

soweit daher die Beklagten .erwiesenerrnassen Ware von vertragsbrüchigen
Händlern bezogen und unter den Kartellpreisen verkauft haben, kann ihnen
ein Sittenwidriges Verhalten im Sinne von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
, Abs. 2 OR nicht zur
Last gelegt werden.

4. Wenn man aber auch weitergehend in der fortgesetzten V erleitung
zu Vertragsbrüchen und der WissentZiehen Ausnutzung solcher unter
gravierenden. Umständen eine Treu und. Glauben verletzende Veranstaltung
im Sinne von Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR erblicken wollte, der dem Verletzten einen
Anspruch auf Einstellung eines derartigen Gebarens gewährt (vgl. MUTZNER
a. a. O. S. 151), so wäre nach dem Gesagten dieses Reqnisit für den
Erlass eines richterlichen Verbotes nicht erfüllt.Obligationenrecht. N°
62. :i-'Si

Ebensowenig sind die Voraussetzungen für ein solches aus dem
Gesichtspunkte der behaupteten illoyalen Preisunterbietung seitens der
Beklagten gegeben. Die Kläger verkennen nicht, dass grundsätzlich jeder
Gewerbetreibende berechtigt ist, die Preise für seine Waren nach seinem
Belieben festzusctzen, halten aber dafür dass die Unterbietung anderer
dann unerlaubt werde, wenn von einem anständigen Verdienste nicht
mehr die Rede sein könne. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Eine
derartige Beschränkung des Preisbestimmungsrechts widerspricht dem,
Grundsatzes der freien Konkurrenz, deren Wesen ja gerade darin besteht,
dass im Wirtschftlichen Interessenkampfe einer den andern mit seinen
Leistungen zu über-bieten und so den grössten Teil der Kundschaft
an sich zu ziehen sucht. Wie dem Fabrikanten, so steht es auch dem
Handeltreibenden kraft seines Eigentumsrechtes an der Ware frei, die
Preise nach seinem Belieben zu bestimmen. W'enn er billiger verkaufen
Will als seine Konkurrenten, sei es, weil er dazu durch Beschaffung der
Ware zu günstigen Bedingungen in der Lage ist, oder weil er sich mit
einem bescheideneren Gewinn begnügt, in der Hoffnung, durch vermehrten
Absatz einen Ausgleich zu erzielen, oder wenn er sogar seine Waren
mit Verlust verkauft, um sich eine Stellung im Verkehr zu erringen,
so kann ihm das nicht verwehrt werden. Der Umstand, dass eine solche
Preisunterbietung eine Schädigung der Mitbewerber zur Folge hat, indem
ihnen Kunden entzogen, oder sie selbst gezwungen werden, auch ihrerseits
die Preise herabzusetzen,v macht diese Konkurrenz, auch wenn sie noch so
scharf und rücksichtslos geübt wird, nicht zu einer unsittlichen. Diese
Schädigung ist die natürliche Folge des Spiels der freien Konkurrenz
(vgl. KOHLER, Unlaut. Wettbewerb, S. 26 ff.; Osnn, N. Il und BECKER,
N." 12 zu Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 48
OR; ALLART, Conc. déloyale, N° 201 ; BGE 22 S. 187 ;
40 II 132). Unerlaubt wird eine, derartige. Konkurrenzierung durch Preis--

382 Obllgationenrecht. N° 62.

unterbietung erst dann, wenn mit deren Durchführung zugleich
unredliche, insbesondere täuschendc Mittel (schwindelhafte Reklame,
ungerechte Herabwürdigung eines Gewerbegenossen oder seiner Erzeugnisse,
etc.) an-gewendet werden (vgl. WEISS, Conc. déloyale, S. 38 ff.). Hiefür
aber liegt hier nichts vor. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob
und inwieweit die reverSverpl'lichteten Händler durch das Geschäftsgebaren
der Beklagten in ihrer Kundschaft beeinträchtigt oder doch in deren
Besitz bedroht werden. Jedenfalls trifft hier das Argument der Vorinstanz
nicht zu, dass das Publikum mit der unmotivierten Verbilligung der Ware
sehr leicht die Vorstellung der Qualitätsverschlechterung verbinde . Die
Identität der Verpackungen der von den Beklagten und den Reverskunden des
Kartells feilgebotenen Ware muss gegenteils die Abnehmer ohne weiteres
erkennen lassen, dass es sich beim Verkaufe der Beklagten unter dem
üblichen Preise um eine Massnahme des Konkurrenzkampfes handelt.

5. Das Handelsgericht ist zur grundsätzlichen Gntheissung der Klage
wesentlich gestützt auf Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB gelangt, von der Erwägung ausgehend,
das teverssystem, als eine Eigenart der wirtschaftlichen Betätigung
innerhalb eines bestimmt umgrenzten Geltungsbereiches, bilde einen
Teil der konkret ausgestalteten Erwerbstätigkeit der daran Beteiligten
und sei in seinem Bestande von der strikten Erfüllung der durch diese
übernommenen Verpflichtungen abhängig. Das Bestreben Aussenstehender,
den vitalen Interessen dieser Sondergemeinschaft durch Ausnutzung
des Vertragsbruches einzelner Mitglieder zuwiderzuhandeln, bedeute
einen unbefugten Eingriff gegen sämtliche am Reverssyste m beteiligten
Personen und Personengemeinschaften. Diese Auffassung beruht auf einer
Verkennung des Begriffes des Persönlichkeitsrechts im Sinne der gedachten
Bestimmung. Nach feststehender Praxis (vgl. BGE 42 II 599 ; 46 II 427 ;
Pr. XV S. 383) ist als solches allerdings auch das Recht auf Achtung
und Geltung der Wirt-Obligationenreeht. N° 62. 383

schaftlichen Persönlichkeit anzuerkennen, d. h. das Recht jeder Person
-der juristischen, wie der natürlichen auf Entfaltung ihrer Kräfte
im Wirtschaftsleben, handelt es sich doch dabei lediglich um einen
Ausfluss des Grundrechtes der persönlichen Freiheit überhaupt. Allein
dieses Individualrecht ist nicht dahin aufzufassen, dass der einzelne
Handeloder Gewerbetreibende Anspruch auf eine ungestörte, insbesondere
durch eine bestimmte Art seines Gesehäftsbetriebes mehr oder weniger
gefestigte Existenz besitze, also auch in seinen vermögensrechtlichen,
geschäftlichen Beziehungen gegen Eingriffe Dritter absolut geschützt
sei (vgl. BGE 40 II 619 f. ; 51 II 529 ; Harman, N. 13 zu Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

ZGB). Es genügt, dass er seine Erwerbskraft überhaupt betätigen kann,
wobei bloss die mit der Individualität seiner Person verbundenen Güter,
wie der geschäftliche Ruf, Name, gewerbliche Individualisie-rungsmittel
(z. B. Kataloge) etc. Schutzobjekte nach Art.'28 ZGB bilden, nicht aber
auch die im Geschäftsbetriebe als solchem begründeten rein ökonomischen
Interessen. Einzig um solche aber handelt es sich bei dem von der
Vorinstanz als verletzt angenommenen Rechte der Kläger auf Durchsetzung
des auf Ausschaltung der Konkurrenz unter den Händlern abzielenden und
diesen dadurch eine bestimmte Gewinnquote sichernden Reverssystems.

Die Kläger verlangen nicht sowohl Schutz ihres Rechtes auf Entfaltung
ihrer wirtschaftlichen Persönlichkeit, als vielmehr die Beschränkung
der wirtschaftlichen Freiheit anderer: der ihnen mit gleichen Rechten
gegenüberstehenden Aussenseiter. Wenn indessen die Reversverpflichteten
sich in Zulässiger Weise eines Teils ihrer wirtschaftlichen Freiheit
entäussert haben, so kann dieser Verzicht nicht mehr Bestandteil ihres
Persönlichkeitsrechtes sein und daher aus dem Gesichtspunkte des Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.

ZGB Aussenstehenden schlechterdings nicht aufgedrängt werden.

Auch die Beklagten haben Anspruch an!" Achtung

..-

Lgsi ObkigiziionenreehL N° 63. , ihrer wirtschaftlichen
Persönlichkeit. Gegenüber deren Beeinträchtigung können sie sich
freilich, Wie das Handelsgericht zutreffend ausführt, nicht auf Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.

BV berufen, indem dieser das System der freien Wirtschaft gewährleistende
Verfassungsgrundsatz nur Schutz gegen Eingriffe staatlicher Behörden
verleiht (vgl. BGE 3' H 368). Indirekt kommt ihm jedoch auf dem Boden
des Privatrechts insofern Bedeutung zu, als, wenn es den Behörden
nicht gestattet ist, in das freie Spiel der wirtschaftlichen Kräfte
einzugreifen, auch der Richter auf aussewertrnglicheni Gebiete einer
Interessengemeinschaft die Zwangsgewalt des Staates zur Beschränkung
der freien Konkurrcnz nicht zur Verfügung stellen darf. Dadurch
Würde hier dem Reverssystem Zwangs' charakter verliehen, sodass
auch aussenstehende Dritte si die einsjtig von den Produzentenund
Handierkreisen ,festgesetzten Preise zu respektieren hätten.

6. Die nämlichen Gründe, die darnach zur Al)weisung der Klagebegehren
der Fabrikanten führen, lassen auch die Ansprüche der Berufsverbändc
als unbegründet erscheinen, sodass die Frage offen bleiben kann, oh
und inwieweit diese überhaupt aktivlegitimjeri sind ' Demnach erkennt
das Bundesgericht:

Die Berufung der Kläger wird abgewiesen, dagegen diejenige der Beklagten
gutgeheissen und in Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 22. April 18326 die,Klage abgewiesen.

63. Max de la im Section civile da 9 novembre 1926 dans la cause Gomez
contre Guendet.

Acte illicite. Collision d'un side-car avec une voiture tilbury.
Lé-icns corporelles caueées au motocycliste. si Fante principale
imputable, en I'Lspèce, au conducteur du tilhury. _Faute concomitante
de 1a victime. Misurc de la responsabissiité de l'une et de l'autre
partie. Evalua , tion du dommage.leigationenreeht. N° 63. 3851

Le 26 mai 1923 au soir, Samuel Cuendet, voyageur de commerce, rentrait en
side-car de Begnins à Morges. Sur le caisson adapté au còté droit de la
metocyclette, était assis un M. Gabler. Il avait plu pendant la Journee;
la nuit était sombre et le temps convert.

Entre 22 heures el: 22 h. 30,8111' le territoire de la commune de St-Prex,
Cuendet qui, éclairé par un gros phare, roulait à l'allure de 30 a 35 km à
l'heure sur le bord extreme-droit de la route, heurta de sa jambe gauche
le moyeu d'une voiture tilbury, circulant en sens inverse, sans lumière,
au milieu de la Chaussee, plutöt sur le còté gauche de celle ci. Cuendet
ent la jambe brisée au dessous du genou. Il tomba dela machine, qui
s'arreta d'elle mème, peu après, contre un obstacle. Quant au tilbury,
il continua sans autre son chemin.

Cuendet, vietime d'une grave fracture ouverte, fut transporté' le soir
meme à Morges et le lendemain à l'Hòpital cantonal de Lausanne. La
guérison fut longue et difficile. Le patient dut à plusieurs reprises
se rendre à l'hòpitai, où il séjourna en tout pendant 208 jours.
Les divers traitements qu'il subit entraînèrent pour lui de nombreux
mois (l'immobilità et ssd'incapacité de travail. Néanrsinoins, il est
aujourd'hui rétabli.

A la suite d'une enquéte penale, le Tribunal de police du district de
Morges condamna, le 27 septembre 1923, Hector Comaz, alors à Begnins,
conducteur du tiibmy déclaré auteur de i'accident, à la peine de 50
fr. d'amende et aux frais de la cause, pour lésiuns par imprudence ou
par négligence.

Le 15 mai 1924, Samuel Cuendet a ouvert action à s Cornaz, en concluant à
ce que celui-ci soit condamné' à lui payer la somme de 20 000 fr. avec
interets à 5 %} dès le 26 mai 1923. Le défendeur a contesté que la
collision se seit produite avec sa voiture et, subsicliairement, qu'il
porte la responsabilite du dommage subi par

. Cuendet. En cours d'instance, il a été procede à des

expertises technique, medicale et commerciale. Le 1LI
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 52 II 370
Date : 08. November 1926
Published : 31. Dezember 1926
Source : Bundesgericht
Status : 52 II 370
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : 370 Obligationenrecht. N° 62. pece, Xavier Stouff a certainement acquis la maîtrise


Legislation register
BV: 31
OR: 1  4  41  48  97  530
ZGB: 8  28
BGE-register
26-II-140 • 33-II-106 • 40-II-127 • 40-II-617 • 42-II-597 • 45-II-241 • 46-II-425 • 51-II-525
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
defendant • cartel • cigarette • hamlet • lower instance • commercial court • customers • knowledge • federal court • behavior • detailed price • legal demand • addiction • company • factory • tortuous act • competitor • custom • debtor • packaging
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