früheren Urteilen, u. a. 39 II S. 152 statt 52) nicht zulässig,
weil die vorliegende Zivilstreitigkeit nicht nach eidgenössischen
Gesetzen, speziell dem ZGB, zu entscheiden (und von der Vorinstanz
auch nicht unter Anwendung des eidgenössischen ZGB entschieden worden)
ist. Was der Beklagte gegen diese Rechtsprechung vorbringt, ist nicht
geeignet, das Bundesgericht zu veranlassen, sie aufzugeben. Art. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 3 - 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
|
1 | Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. |
2 | Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. |
Schlusstitels des ZGB enthält die allgemeine Bestimmung (vgl. das
Marginale zu Art. 1 ff.) : Rechtsverhältnisse, deren Inhalt unabhängig
vom Willen der Beteiligten durch das Gesetz umschrieben wird, sind nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem neuen Rechte zu beurteilen,
auch wenn sie vor diesem Zeitpunkte begründet worden sind. Die Geltung
dieser allgemeinen Bestimmung für das Sachenrecht könnte nur dann verneint
werden, wenn sie ausdrücklich ausgeschlossen worden wäre. Indessen lässt
sich dem Art. 17 Abs. 2 des Sehlusstitels hie-für kein Anhaltspunkt
entnehmen, und er ist daher, dem Art. 3 entsprechend, durch Gegenschluss
dahin auszulegen, dass die dinglichen Rechtsverhältnisse, deren Inhalt
durch den Willen der Beteiligten umschrieben wird, also namentlich die
Dienstberkeiten, auch nach dem Inkrafttreten des ZGB nach dem bisherigen
kantonalen Liegenschaftsrechte zu beurteilen sind, wenn sie vor diesem
Zeitpunkt begründet worden sind (unter Vorbehalt der Rückwirkung der
um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellten
Bestimmungen des ZGB). Der Umstand, dass die Parteien, speziell der
Beklagte, erst nach dem Inkrafttreten des ZGB die von der streitigen
Dienstbarkeit berührten Liegenschaften erworben haben, ist nicht von
Belang, weil der Eigentumsübergang als solcher keinerlei Wirkung auf
die Lasten auszuühen vermochte. Insbesondere ruft der Beklagte in diesem
Zusammenhang zu Unrecht den Art. 973
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 973 - 1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. |
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1 | Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen. |
2 | Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.704 |
sog. Grundbuchauszug das eidgenössische Grundbuch imObligationenrechl. N°
58. 35!
Jahre 1921 im Grundbuchkreis Wetzikon noch nicht eingeführt und ihm
das zürcherische Grundprotokoll auch nicht etwa gleichgestellt werden
war, galt die angeführte Vorschrift damals dort noch gar nicht (ZGB
Schlusstitel Art. 48 Abs. 3, EG zum ZGB für den Kanton Zürich 5274 ;
BGE 52 II S. 20 f. Erw. 3).
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht
eingetreten.
V. OBLIGATIONENRECHT
DRO IT DES OBLIGATIONS
58. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila'hteilung
vom 10. September 1926 i. S.VQn Roll'sche Eisenwerke AA}.
gegen Gebr. Tüscher & Cie.
Art. 28 Z GB : nd 48 ORzKatalog für schmiedeiserne In-stallationsartlkel
für elektrische Fernleitungen., Verwendung der darin enthaltenen Serien
, Gewichtsund Massangaben im Katalog einer Konkurrenzfirma. Abweisung
der Unterlassungsklage. Individualrecht verneint, weil die nachgeahmte
Normalisierung Gemeingut der Branche geworden ist. Kein unlauterer
Wettbewerb mit Rücksicht auf die
übrigen Unterschiede der beiden Kataloge und die besondere Art des in
Betracht kommenden Kundenkreises.
A. Die Klägerin, Gesellschaft der L. von Rollschen Eisenwerke A.-G.,
Gerlafingen, stellt seit 1891 schmiedeiserne Installationsartikel für
elektrische Fernleitungen her und gab erstmals im Jahre 1895 einen
Katalog für Isolatorenträger heraus, der in den spätern Neuauflagen
durch Anführung auch anderer Artikel inhaltlich erweitert wurde. Für
den Grossteil der Gegenstände sind darin Serienbezeichnungen gewählt,
(1. h. cin bestimmter Typus der nämlichen Ausführungsform wird unter
352 , Obligutianenrecht. N° 58.
einer einheitlichen Bezeichnung zusammengefaSst; die einzelnen Modelle
werden mit Nummern bezeichnet, denen die betreffenden Dimensionen,
Gewichtsund Preisangaben, sowie am Kopie der Liste Abbildungen der Typen
und die allgemeinen Benennungen des Artikels beigefügt sind. seit dem
Jahre 1918 befasst sich auch die Beklagte mit der Fabrikation solcher
Installationsartikel, für die sie erstmals 1919, in neuer Auflage 1922/23
und letztmals 1925 einen Katalog veröffentlichte, der ihre Firma auf dem
äussern und innern Titelblatt trägt, auf letzterem mit der Beifügung:
is Hammerwerk und Gesenkschmiede. Das Format und der Umfang dieses
Preiskurants, sowie die Farbe des Umschlages sind vom Katalog der Klägerin
verschieden, dagegen folgen sich im Kontexte die einzelnen Artikel mit
den Serien-, Gewichtsund Massangaben in gleicher Anordnung, wie in jenem
(mit unwesentlichen Abweichungen und Auslassungen besonders hinsichtlich
solcher Fabrikate (Guss), welche die Beklagte nicht herstellt). Die
Abbildungen sind typographisch in der Art der Darstellung (Schraffierung)
abweichend gehalten, decken sich aber im übrigen mit denjenigen im Katalog
der Klägerin. B. Mit am 26. Mai 1925 heim Handelsgericht des Kantons
Zürich eingereichter Klage hat die Klägerin u. a. das Rechtsbegehren
gestellt, es sei der Beklagten die weitere Verwendung ihres Kataloges
zu untersagen. Zur Begründung machte sie im wesentlichen geltend: Die in
ihrem Katalog enthaltenen Bezeichnungen nach Typen oder Serien und nach
Einheitsnummern mit Massund Gewichtsangaben habe sie in jahrelanger Arbeit
zusammengetragen, und es seien dieselben im Verkehr derart eingeführt,
dass darunter ihre Fabrikate verstanden Würden. Diese Katalogisierung
habe die Beklagte restlos kopiert, ohne auch nur einen einzigen neuen
Typus einzuführen, und dadurch das der Klägerin an ihrem Zeichenaufbau
zustehende IndividualrechtObligationenrecht. N° 58. 353
verletzt (Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
seien verschiedentlich Verwechslungen inbezug auf die Herkunft der Waren
vorgekommen. Die Klägerin führt einzelne Geschäftsvorfälle an zum Beweise
dafür, dass sich Kunden von ihr ,der Beklagten zugewandt hätten, weil sie
über deren Stellung zu ihr durch den angefochtenen Katalog irregeführt
worden seien. Es treffe daher auch Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 48 |
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage: Die Klägerin könne an
ihren Katalogbezeichnungen kein Individualrecht beanspruchen, weil
dieselben in der elektrischen Branche allgemein üblich, also schon längst
Gemeingut geworden seien. Der Beweis dafür liege in der Tatsache, dass die
sog. Händleriirmen eigene Kataloge mit den genau gleichen Bezeichnungen
und Abbildungen der Artikel herausgäben, wie sie in den Preiskurants der
Prozessparteien enthalten seien. Insbesondere habe auch die Klägerin
selber den Zwischenhändlern ihre Typenbezeichnungen und Abbildungen
bedingungslos, namentlich ohne Angaben über die Provenienz der Ware zu
verlangen, zur Verwendung überlassen und dadurch auf ein ihr allfällig
zustehendes Individualrecht' verzichtet. Abgesehen hievon unter-scheide
sich der Katalog der Beklagten von demjenigen der Klägerin sowohl durch
seine Anordnung, die aufgenommenen Abbildungen und Lieferungsbedingungen,
als auch dadurch, dass eine grosse Zahl von Artikeln des von Roll'schen
Preiskurants darin gar nicht enthalten sei.
C. Mit Urteil vom 12. April 1926 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich das Unterlassungsbegehren abgewiesen.
. D. Diesen Entscheid hat das Bundesgericht in Abweisung der von der
Klägerin dagegen ergriffenen Berufung bestätigt, aus folgenden
Erwägungen : 1. Zur Begründung ihres Begehrens beruft sich
354 Obligationenrecht. N° 58.
die Klägerin selber nicht darauf, dass durch die Veröffentlichung
des Kataloges der Beklagten ein ihr am eigenen Kataloge zustehendes
Urheberrecht verletzt worden sei, vielmehr stützt sie die Klage in erster
Linie auf eine Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen im Sinne
von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
Geltung der wirtschaftlichen Persönlichkeit (BGE 42 II 599 f.; 46 II 427),
und zwar setzt sie, wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, eine
zur Zeit der Klageerhebung erst noch bevorstehende oder noch fortdauernde
Störung voraus, während für ausschliesslich der Vergangenheit angehörende
Verletzungen der persönlichen Verhältnisse die Spezialbestimmungen gelten,
auf die Art. 28 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 28 - 1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
|
1 | Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. |
2 | Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. |
2 | Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. |
II 16 und dort. Zitate). Jene Voraussetzung ist hier ohne Frage gegeben,
sofern die Behauptung der Klägerin zutrifft-, sie besitze an ihrem
Kataloge ein Individualrecht. In dieser Beziehung steht auf Grund der
Akten fest, dass sie in den Jahren 1891-1918 in der Schweiz alleiniger
Fabrikant solcher Installationsartikel für elektrische Fernleitungen
war und seit 1895 hierfür periodisch an ihre Abnehmer Kataloge der
erwähnten Art versandt hat, denen schon kraft dieser Sonderstellung der
Klägerin, wie auch nach ihrer äusseren Gestalt, in Verbindung mit der
allgemeinen Anordnung des Inhaltes und der typographischen Ausstattung
ein besonderes, zur Schaffung von Beziehungen zur Kundschaft geeignetes
Gepräge nicht abzusprechen war. Insofern hat daher der Klägerin im Anfang
ihrer Geschäftstätigkeit auf dem fraglichen Gebiete auch ein unter den
Schutz des Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
Allein diese Eignung und Kraft, auch abgesehen vom Aufdruck der Firma,
im Verkehr auf die Klägerin als Fabrikantin hinzuweisen und damit als
gewerbliches Individualzeichen zu dienen, ist den Katalogen in der Folge
verloren gegangen. Das Handelsgericht stellt auf
Obligationenrecht. N° 58. 355
Grund des sachverständigen Wissens eines Mitgliedes für das Bundesgericht
verbindlich fest, dass es sich bei den hier in Frage stehenden Artikeln um
Normaltypen handle, und dass die zugehörigen Bezeichnungen in Fachkreisen
allgemein üblich seien und gebraucht würden, ohne dass es jemand einfalle,
darin eine Besonderheit des klägerischen Betriebes zu erblicken. ist
darnach aber die im Kataloge der Klägerin enthaltene Normalisierung
als Gemeingut der betreffenden Branche zu betrachten, so kann sie von
der Klägerin nicht ausschliesslich für sich in Anspruch genommen werden,
vielmehr steht deren Benützung auch jedem andern Gewerbetreibenden dieses
GeschäftSZWeiges offen. Diesem Übergang ihres Zeichenaufbaues aus dem
Persönlichkeitsbereiche in den Allgemeingebrauch ist die Klägerin nicht
nur nicht entgegengetreten, sondern sie hat ihn gegcnteils dadurch
gefördert, dass sie den Zwischenhändlern die Aufnahme
'ihrer Artikel nebst Dimensionstabeilen, Serienund
Nummernbezeichnnngen in deren eigene Generalkataloge gestattete und ihnen
auch die Artikelclichés zur Verfügung stellte, wobei die Reproduktion ohne
Hinweis darauf erfolgte, dass es sich um Waren der Klägerin handle, Es war
daher nur natürlich, dass die Beklagte, als sie sich 1918 auch auf diesen
Fabrikationszweig verlegte, in ihren Katalog gleichfalls die solchermassen
in den Gemeingebrauch übergegangenen Typenbezeich-nungen aufnahm.
2. Dagegen fragt es sich weiter, ob dies nicht in einer Art und Weise
geschehen sei, dass in der Verwendung des Kataloges eine mit Treu und
Glauben im Verkehr unvereinbare Veranstaltung nach Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 48 |
durch welche die Klägerin in ihrer Geschäftskundschaft beeinträchtigt oder
doch in deren Besitz bedroht wird. Die Klägerin erblickt den Tatbestand
der illoyalen Konkurrenz im Sinne dieser Bestimmung darin, dass durch
die Ausstattung des angefochtenen Kataloges der Anschein der Identität
mit dem ihrigen erweckt und
356 Obligationenrecht. N° 58.
dadurch eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Herkunft der angebotenen
Waren, oder zum mindesten die, . Möglichkeit einer falschen Deutung
inbezug auf die geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten geschaffen
werde, welche Unsicherheit diese zu ihren Gunsten ausnütze. Richtig ist,
dass der Katalog der. Beklagten in der Anordnung der einzelnen Typen
demjenigen der Klägerin folgt, und dass auch die bildlichen Darstellungen,
abgesehen von der Schraffierung, selbst in untergeordneten Punkten
(Anbringung der Gegenstande an festen Unterlagen) bis in alle Details
mit den klagerischen übereinstimmen. Das gleiche trifft zu hinsichtlich
des Textes der in deutscher und französischer Sprache zu den einzelnen
Artikelserien angebrachten Fussnoten. si Unhestreitbar hat die Beklagte
den Katalog der Klägerin insoweit lediglich nachdrucken lassen. si
Unterscheidend wirkt dagegen ihr Preiskurant durch sein grösseres Format
und seinen um mehr als die halbe
Seitenzahl geringem Umfang, sowie durch sein in anderer --
Farbe gehaltenes Titelblatt insofern, als dieses am Kopfe in Fettdruck
die Firmabezeichnung und in der Mitte in kreisförmiger Umrahmung die
Initialen (f TG tragt. Auf dem innern Titelblatt sodann, das die
Firmabezeichnung in deutscher und französischer Sprache wiederholt-,
findet sich ein Hinweis auf die Eigenfabrikation der Beklagten in der
Beifügung :(c Hammerwerk. Endlich enthalten die Kataloge der Beklagten
pro 19l9 und 1922/23, im Gegensatz zu den klägerischen, im Eingange
keine Verkaufsbedingungen. Erst im Katalog vom Januar 1925 sind solche
bekannt gegeben, und zwar in textlich abweichender Fassung und mit zum
Teil materiell anderem Inhalt. .
Ob nun trotz dieser Unterschiede und insbesondere des Umstandes, dass
sich die Beklagte ausdrücklich als Fabrikantin der angebotenen Ware zu
erkennen gibt, anzunehmen ist, dass bei den beteiligten Verkehrskreisen
die irrige Vorstellung aufzukommen vermag, Obligationenreclit. N° 58. 357
es handle sich um durch die Beklagte als Zwischenhändler vermittelte
Fabrikate der Klägerin, hängt davon ab, welche Anforderungen an die
Aufmerksamkeit und das Unterscheidungsvennögen der Abnehmer gestellt
werden dürfen. Gemäss Feststellung im angefochtenen Urteil kommen als
solche einzig Grossisten, Elektrizitätswerke und elektrische Bahnen in
Betracht, die, wie das Handelsgericht ausführt, sofort darüber orientiert
sind, dass sie es hier nicht mit einem Zwischen-händler oder sonst mit
einer mit der Klägerin in engem Kontakt stehenden Firma zu tun haben,
Sondern dass ihnen ein Fabrikant gegenübersteht, der seine eigenen
Produkte anbietet und nicht etwa diejenigen eines Konkurrenzunternehmens,
wie die Klägerin eines ist. An diese auf sachverständiger Würdigung
der massgebenden Verhältnisse heruhende Annahme tatsächlicher Natur ist
das Bundesgericht gebunden. Da hier der Kundenkreis ein anderer ist,
als in dem früher entschiedenen Falle (BGE 46 II 425 ff.), wo auch
Kleinhandwerker als Abnehmer in Betracht kommen konnten, und ferner
die beiden Kataloge sich nach den angegebenen Richtungen voneinander
unterscheiden, erweist sich die Berufung der Klägerin auf die Erwägungen
in jenem Urteil als unbehelflich. Dass die Beklagte der Klägerin Kunden
entzogen hat, erklärt sich natürlicherweise schon aus der Eröffnung
ihres Konkurrenzbetriebes,sowie daraus, dass sie, um sich eine Stellung
im Verkehr zu schaffen, zu günstigem Bedingungen lieferte, ohne dass es
sich dabei etwa um eine Unterbietung durch Schleuderpreise gehandelt
hätte. Wenn nachgewiesenennassen in einzelnen Fällen Abnehmer bei
Bezügen durch Zwischenhändler der Meinung waren, Fabrikate der Klägerin
zu erhalten, während ihnen solche der Beklagten geliefert wurden, so
war dies eine Folge ihrer eigenen Nachlässigkeit insofern, als sie die
Bestellungen ohne Vorschrift einer bestimmten Provenienz der__Ware gemacht
und dadurch __ den Händler _ixij'eîéii Glauben_isire'rjsssétjzsstf hatten,
dass es; AS 52 Iisiss 1926 " ss ' : "'2'5 'ss'
358 Obligationenrechth° 59.
ihnen um den Bezug der angebotenen Ware schlechthin. ohne Rücksicht
auf deren Herkunft, zu tun sei. Dazu kommt, dass die Klägerin selber
eine gewisse Unsicherheit bei den Abnehmern dadurch geschaffen hat,
dass sie den ZWiSchenhändlern den Nachdruck ihres Kataloges gestattete,
ohne Angaben über die Provenienz der Ware
zu verlangen.
59. Urteil der I. Zivilahteilung vom 21. September 1926 i. S. N. gegen
Seyser.
Exceptio dali : Indossierung von Wechseln namens einer ss
A.-G. durch deren geschäftsführendes Organ in dessen eigenem
Interesse. Unzulässige Ueberschreitung der Vertretungsmacht, dem Dritten
erkennbar, dem die Wechsel übergeben wurden. Seinem Anspruch aus den
Wechseln
steht. die excepzio dali entgegen.
A. Der Beklagte N. hat im März 1924 dem Direktor der Brennmaterialien
A.-G. in Zürich, S., durch Wechselbürgschaft zu einem Nachlassvertrag
verholfen,' und S. ist ihm aus dieser lnterzession 100,000 Fr. schuldig
geworden. Auf die Aufforderung hin, Deckung zu leisten, stellte S. am
1. November 1924 zu Gunsten der
Brennmaterialien-A.-G., deren einziges Verwaltungs,
ratsmitglied er war, sechs Solawechsel aus (fünf lautend auf
15,000 Fr. und einer auf 19,000 Fr.), die er mit dem Indossement der
A.-G. versah und dem Beklagten zukommen liess. Als er in der Folge die
Wechsel nicht einlöste, machte der Beklagte sein Regressrecht gegen
die Brennmaterialien A.-G. als lndossantin geltend. In dem am 3. März
1925 über diese Gesellschaft eröffneten Konkurs wurden die vom Beklagten
angemeldeten Wechselforderungen vom Konkursamt Zürich 1 in der V. Klasse
kollo'ziert. ss
B. "Mit der vorliegenden Kollokationsklage hat Sejrserf'als
Konkursgläubiger der Brennmaterialien-A.-G.,Obligatiouenrecht. N° 59. 359
das Rechtsbegehren gestellt, es seien diese Wechselforderungen als nicht
begründet zu erklären und aus dem Kollokationsplane wegzuweisen, indem er
im wesentlichen geltend machte: S. sei freilich zur Alleinunterschrift
f für die Brennmaterialien-A. G. befugt gewesen, das von ihm im Namen
dieser auf den Wechseln angebrachte Indossament sei aber nichtig, weil er
die A. G. dadurch in einer rein persönlichen Angelegenheit verpflichtet
habe. Es handle sich um ein unzulässiges Kontrahieren des Vertreters mit
sich selbst. Der Beklagte habe gewusst, dass S. zahlungsunfähig sei und
gerade deshalb das Indossament der A..-G. verlangt.
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
C. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage geschützt, das Obergericht
des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Februar 1926.
D. Hiegegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Antrag auf
Abweisung der_Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Auf Grund des angefochtenen Urteils muss angenommen werden, dass
die Brennmaterialien-A.-G. für die durch S. in ihrem Namen eingegangene
Wechselverbindlichkeit einen entsprechenden Gegenwert nicht ' erhalten
hat. Das Obergericht räumt zwar, gestützt auf die Aussagen des S. ein,
dass dieser ihr jedenfalls eine teilweise Deckung durch Uebergabe eines
Warenlagers in Leissigen habe zukommen lassen, erklärt aber, dass dieselbe
deshalb nicht in Betracht gezogen werden könne, weil der Beklagte,
dem die Beweislast hiefür obliege über die Höhe des Verwertungserlöses
und damit über den Umfang der Deckung gar nichts ausgeführt habe. Ob
die Vorinstanz mit Rücksicht hierauf berechtigt war, auf diese Deckung
überhaupt nicht weiter einzutreten, betrifft eine Frage des kantonalen
Prozessrechts. Dem Bundesgericht steht eine Ueber'prüfung in dieser
Beziehung nicht zu, und es