296 Prozessrecht. N° 45.

Nun hat aber das Bundesgericht schon früher ausgesprochen, dass derartige
Entscheide nicht mit der zivilrechtlichen Beschwerde weiterziehbar
sind (vgl. BGE 47 II S. 16). Hierauf zurückzukommen liegt kein Grund
vor. Art. 86 Ziff. 3 OG sieht die zivilrechtliche Beschwerde nur für die
Fälle vor, wo eine bisher mündige Person unter Vormundschaft gestellt
wird. Das ergibt sich unzweideutig daraus, dass in dieser Vorschrift
ausdrücklich der nach der Terminologie des ZGB nur die Fälle des
Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
372 ZGB umfassende Ausdruck Entmündigung verwendet worden
ist und nicht der sowohl die Bevormundung Mündiger als auch diejenige
Unmündiger umfassende, allgemeine Ausdruck Bevormundung Richtig ist
zwar, dass unter den in Art. 86 Ziff. 3 OG in Klammern angegebenen
Gesetzesartikeln, die als Anwendungsfälle der genannten Vorschrift
aufgeführt sind, auch Art. 368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
ZGB steht. Dabei handelt es sich jedoch
angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmung unzweifelhaft um einen
redaktionnellen Verschrieh. Diese verschiedene Behandlung erscheint auch
keineswegs unverständlich angesichts der Tatsache. dass die Entmündigung
stets mit dem Entzug der Handlungsfähigkeit verbunden ist, also einen
Eingriff in bestehende Rechte des Entmündigten bedeutet, während durch die
Bevormundung eines Unmündigen diesem keine Rechte entzogen werden. Ob dem
Beschwerdeführer, da es sich im vorliegenden, Falle lediglich um einen
Gerichtsstandsstreit handelt, der 'Weg des staaterechtlichen Rekurses
gemäss Art. 189 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
OG offen stehe, braucht hier nicht untersucht
zu werden.

Demnach erkennl das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.

Versicherungsvertrag. N° 46. 297

VII. VERSICHERUNGSVERTRAG'CONTRAT D'ASSURANCE

46. Auszug aus dem Urteil der II. Zîvilabteîlung vom 9. Juni 1926
i. S. Witwe A. gegen Vita .

Fragebogen und dessen Beantwortung beim Versicherungsahschluss : Art. 4
Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
und 3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
VVG.

1. Vorgehen beim Ausfüllen des Fragebogens. Dem Erfordernis der
schriftlichen Beantwortung der Fragen wird Genüge getan, wenn
der Versicherungsnehmer die vom Vertrauensarzt der Gesellschaft
niedergeschriebenen Antworten unterschreibt (Erw. 1).

2. Bestimmte, unzweideutige Fassung der an den Versicherungsnehmer
gerichteten Fragen. Fragen nach seinen früheren Krankheiten , seinem
gegenwärtigen Gesundheitszustand , sowie danach, oh er kürzlich einen
Arzt zu Rate gezogen habe (Erw. 2).

1. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die beklagte
Versicherungsgesellschaft den Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäss
Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG rechtzeitig und formrichtig erklärt hat. Sie wendet nur ein,
es hätten die Voraussetzungen zum Rücktritt gefehlt. Zu Unrecht macht
sie indessen zur Begründung dieses Einwurfes allgemein geltend, es fehle
bei der Beantwortung der an den Versicherungsnehmer gestellten Fragen
der Gesellschaft das in Art. 4 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
VVG aufgestellte Erfordernis der
Schriftlichkeit, indem der Anstalt-samt (dessen Fehler von der Beklagten
vertreten werden müssen), bei der Ausfüllung des Fragebogens die Fragen,
die der Versicherungsnehmer A.. nicht gelesen habe, mündlich gestellt und
die Antworten selber niedergeschrieben habe... Art. 4
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
VVG verlangt nur,
dass die für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Fragen schriftlich
festgelegt und die Antworten darauf ebenfalls schriftlich festgehalten
werden, damit über

298 Versicherungsvertrag. N° 46.

den Wortlaut von Befragung und Beantwortung einwandfreie Sicherheit
geschaffen wird und der Versicherungsnehmer Gelegenheit hat, die Fragen
genau einzusehen, um sich ihrer Tragweite bewusst zu werden. ' Wenn,
wie es nach der Darstellung der Klägerin hier geschehen sein soll,
der Arzt im Einverständnis mit dem zu Untersuchenden ihm die Fragen
vorliest und die Antworten niedersehreiht, so handelt er hierin als
Beauftragter des Antragstellers. Dem Erfordernis der schriftlichen
Beantwortung genügt der Antragsteller, wenn er den ausgefüllten
Bogen unterzeichnet. Mit seiner Unterschrift deckt er den Inhalt,
und er kann sie nur mit den gewöhnlichen Einreden des Irrtums, des
Betruges oder Zwanges oder der Handlungsunfähigkeit und dergleichen
anfechten, was die Klägerin nicht versucht. Es ginge auch gegen Treu
und Glauben, wenn trotz seiner Unterschrift angenommen werden wollte,
der Versicherungsnehmer habe die {schriftlich gestellten Fragen nicht
schriftlich beantwortet, zumal er den auf Grund seiner Antworten vom
Arzte in seiner Gegenwart ausgefüllten Fragebogen mit der Erklärung
unterschrieben hat : Durch meine eigenhändige Unterschrift bescheinige
ich hiermit" die Genauigkeit und Wahrheit der vorstehenden Erklärung,
die als Grundlage des Vertrages dienen sollen. (Ebenso OSTERTAG, Das
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Anmerkung 11 zu Art. 4;
abweichend ReELU, Kommentar zum VVG, S. 70.)

2. -Auch die andere Einwendung der Klägerin, die Fragen an den
Antragsteller seien nicht klar genug gefasst gewesen, hält nicht
Stand. Die in Betracht kommenden Fragen lanteten: 1. An welchen
Krankheiten haben sie schon gelitten? 2. Haben Sie Kurorte besucht
'? Welche '? Wie oft '? 3. Erfreuen Sie sich gegenwärtig eines guten
Gesundheitszustandes '? 4. Haben Sie kürzlich einen Arzt zu Rate gezogen
? Es ist, wenigstens bezüglich der drei ersten Fragen, nicht

_ ..."... ..-..-.,.,..... ,...-...-

Versicherungsvertrag. N° 46. 299

einzusehen, welch anderer Sinn als der übliche in diesen Fragen
gefunden werden könnte. Die Ausdrücke Krankheit und Gesundheitszustand
sind nicht etwa zu unbestimmt gefasst; es sind Ausdrücke des täglichen
Lebens, die hier mit dem üblichen Inhalt verwendet worden sind. Wenn die
Versichernngsgesellschaft nach dem Gesundheitszustand des Antragstellers
fragt, so weiss jedermann, dass sie wissen Will, ob er frei von
krankhaften Erscheinungen sei, und wenn sie nach Krankheiten fragt, an
denen er gelitten hat, so forscht sie nach a l l e n Krankheiten, nicht
bloss nach solchen, denen zufolge der Kranke das Bett hüten musste; sie
darf daher auch die Frage allgemein stellen, und man kann von ihr nicht
erwarten, dass sie dem Antragsteller ein Verzeichnis aller möglichen
Krankheiten vorlege.

Zu Bedenken könnte einzig die vierte Frage Anlass geben: ob der
Antragsteller kürzlich einen Arzt zu Rate gezogen habe. Der Ausdruck
kürzlich ist in der Tat ein solcher unbestimmter Art. Doch genügt es,
dass er im gegebenen Zusammenhang bestimmt genug erscheint. Wenn die
Frage Vielleicht auch besser dahin gestellt werden wäre, w a n n der
Antragsteller zum letzten Mal einen Arzt zu Rate gezogen habe, so ist
doch beizufügen, dass es der Versicherungsgesellschaft nicht darauf ankam,
beim Tage bestimmt zu wissen, wann der Antragsteller zum letzten Mal bei
einem Arzte gewesen, sondern darauf, ob es in einem Zeitraum geschehen
sei, der die Gesellschaft zu nähern Erkundigungen über den gegenwärtigen
Zustand des Antragstellers hätte veranlassen können. Es lag daher nahe,
einen etwas unbestimmten Ausdruck zu wählen. In diesem Zusammenhang
musste kürzlich bedeuten : in einem so nahen Zeitpunkt, dass aus der
damaligen Notwendigkeit ärztlichen Rates ein Schluss auf die Gegenwart
gezogen werden kann, oder doch vermehrte Vorsicht am Platz ist. Um dem
Ausdruck eine richtige Bedeutung zu gehen, brauchte es somit wohl eine
gewisse Überlegung,

300 Markenschutz. N° 47

soga1 einige Fähigkeit zur Bewertung möglicher Beziehungen des damaligen
Gesundheitszustandes zum Zustand zur Zeit der Antragstellung. Wenn
indessen diese Fähigkeit auch nicht von jedem Versicherungsnehmer
erwartet werden darf, so hat doch jeder Gelegenheit, sich im Zweifel
beim untersuchenden Anstaltsarzt durch rückhaltlose Offenheit Aufklärung
zu verschaffen. Auch ist die Frage nach genügender Bestimmtheit der
Fragestellung nach dem gegebenen Einzelfall zu beurteilen, wobei die
geistigen Fähigkeiten und die Bildung des Befragten zu berücksichtigen
sind. Im vorliegenden Falle war der Antragsteller am 24. und 25. Juli
und am 3. August 1921 beim Arzte, Während er am 15. September, also
einige Wochen später nach seinen kürzlich stattgehabten ärztlichen
Beratungen gefragt wurde. Dass diese Besuche als kürzlich vor der
Befragung erfolgt betrachtet werden mussten, darüber konnte auch ein
weniger einsichtiger und gebildeter Antragsteller. als A. (der Leiter
eines grossen industriellen Unternehmens war) nicht im Zweifel sein. Es
erscheint daher auch die vierte Frage nach den gegebenen Umständen klar
und bestimmt genug...

VIII. MARKENSCHUT Z

___-__.

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

47. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Juli 1926
i. S. Chemische Fabrik Reimer AA}. gegen J. G. Farbenindnstrie
Aktiengesellschaft.

M a r k e n r e c h t : Art. 6 der revidierten Pariser
Verbandsübereinkunft vom 2. Juni 1911 : Ungültigerklärung einer
Marke AS für Teerfarbstoffe, weil Beschaffenheitsbezeichnung in der
Farbenindustrie.

A. Die chemische Fabrik Griesheim Elektron, Frankfurt am Main,
Rechtsvorgängerin der Klä-- Markensclmizsi N° 47. ' 301

gerin, F arbenindustrie A. G., Ludwigshafen, liess am 27. März
1914 unter Nr. 199,356 eine Marke AS für T eerfarbstoffe und
Zwischenprodukte für die Teerfarbstoffabrikation in die Zeichenrolle
des deutschen Reichspatentamtes und am 19. Mai 1924 unter Nr. 36,393
im internationalen Markenregister eintragen. Ausserdem hat sie für die
nämlichen Waren am 8. Juni 1922 beim eidg. Amt für geistiges Eigentum
in Bern unter Nr. 51,80? eine kombinierte Wort Bildmarke hinterlegt,
deren Wortbestandteil die Bezeichnung Naphtol AS bildet.

Die Klägerin bringt, Wie während vielen Jahren ihre Rechtsvorgängerin,
das chemiséhe Produkt 2.3 Oxynaphtoesäureanilid unter der Bezeichnung
Naphtol AS in den Handel. Andere dieser Farbstoffgruppe angehörende
Produkte kennzeichnet sie durch Beifügung weiterer Buchstaben, so
inbesondere 2.3-Oxynaphtoesäuremetanitroanilid als Naphtol AS BS .

Die Beklagte, Chemische Fabrik Hohner A. G., Pratteln, vertreibt die
gleichen Produkte unter der Bezeichnung R. Naphtol AS und R. Naphtol
AS-BS .

B. Die Klägerin erblickte hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte
und reichte im Juni 1925 beim Obergericht des Kantons Basel-Landschaft,
als einziger kantonaler Instanz, Klage ein mit den Begehren :

a) Es sei der Beklagten zu untersagen, Teerfarb stoffe und
Zwischenprodukte für die Teerfarbstoff fabrikation mit der Bezeichnung AS,
AS BS, R Naphtol AS oder R. Naphtol AS BS oder ähnlicher Bezeichnung
in den Handel zu bringen, unter Vorbehalt der Schaden ersatzansprüche
der Klägerin.

b) Es sei gerichtlich die Einziehung und Zerstörung der die Rechte
der Klägerin verletzenden Marken tragenden Schriftstücke, Prospekte,
Reklamen, Pak kungen etc. zu verfügen.

c) Es sei das Urteil im Falle der Verurteilung der Beklagten im
schWeizerischen Handelsamtsblatt und nach Wahl der Klägerin in zwei
andern schweizerischen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 II 297
Datum : 09. Juni 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 II 297
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 296 Prozessrecht. N° 45. Nun hat aber das Bundesgericht schon früher ausgesprochen,


Gesetzesregister
OG: 86  189
VVG: 4 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
ZGB: 368 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
BGE Register
47-II-15
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frage • arzt • versicherungsnehmer • gesundheitszustand • versicherungsvertrag • beklagter • unterschrift • fabrik • ware • zwischenprodukt • bundesgericht • maler • wissen • richtigkeit • zweifel • entscheid • stelle • bundesgesetz über den versicherungsvertrag • auskunftspflicht • markenschutz
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