294 Prozessrecht. N° 45.

Da somit die Parteien über den Wert des Streitgegenstandes nicht einig
sind, ist es gemäss Art. 59 Abs. 2 OG Sache des Bundesgerichts, ihn
gemäss Art. 53 Abs. 3 und 4 OG festzustellen. Aus dem Verfahren vor den
Vorinstanzen sind jedoch keinerlei Grundlagen ersichtlich, gestützt
auf die der fragliche Streitwert berechnet Werden könnte. Der Kläger
hat vor der ersten Instanz allerdings behauptet, seine Liegenschaft
erieide durch die heanstandeten Einwirkungen einen Minderwert, der
durch Expertise festgestellt werden möge. Doch hat sich der zugezogene
Sachverständige über einen solchen Minderwert nicht ausgesprochen, noch
hat der Kläger selber, etwa durch Angabe des Wertes seiner Liegenschaft
und anderer Umstände, die Grundlagen zur Berechnung eines allfälligen
Minderwertes gegeben.

Der Nachweis dafür, dass der Wert der vorliegenden Streitsache die für die
Berufung an das Bundesgericht erforderliche Summe von 4000 Fr. erreicht,
ist somit nicht geleistet, und selbst wenn dies der Fall Wäre, könnte
auf die Berufung nicht eingetreten werden, weil die für das schriftliche
Berufungsverfahren erforderliche Rechtsschrift der Berufungserklärung
nicht beigelegt werden ist (Art. 59 und 67 Abs. 4 OG), was für sich
allein schon die Rechtsunwirksamkeit der Berufung nach sich zieht.

_ _ ' Demnach} erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht
eingetreten.

45. Urteil der II. Zivilabteilung vom 27. Mai 1926 i. S. Hutzmann gegen
Regierungsrat St. Gallen.

Gegen die Bevormundung Unmündiger auf Grund von Art. 368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
ZGB ist die
zivilrechtliche Beschwerde gemäss Art. 86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
OG nicht g e g e h e n. Die
Anführung des Art. 368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
ZGB in Art. 86 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
OG ist lediglich auf einen
redaktionellen Irrtum zurückzuführen.

Prozessrecht. N° 45. 295

A. Am 8. Dezember 1924 starb im kantonalen Asyl in Wil der von
Kaltbrnnn (Kt. St. Gallen) gebürtige und in Luzern wohnhaft gewesene
Emil Hutzmann. Da seine Frauschon vor ihm gestorben war, ordnete die
Vormundschaftsbehörde von Kaltbrunn über seine noch unmündigen Kinder:
Emil, Ida Maria und Klemens Josef Hutzmann am 12. Dezember 1924 die
Vormundschaft an. Die gleiche Anordnung traf in der Folge auch das
Waisenamt von Luzern mit Verfügung vom 10. J anuar 1925. Letzteres
ersuchte dann die Vormundschaftsbehörde von Kaltbrunn, die von ihr
angeordnete Vormundschaft, weil sie hiezu nicht zuständig gewesen wäre,
zu widerrufen. Da diese dem Gesuche nicht entsprach, rekurrierte der
I. Amtsvormund der Stadt Luzern, J. Elmiger, namens seiner Mündel an
den Regierungsrat von St. Gallen, worauf die Vormundschaftsbehörde von
Kaltbrnnn die Vormundschaft über die beiden erstgenannten Kinder. aufhob,
diejenige über Klemens Josef jedoch aufrecht erhielt.

B. Mit Entscheid vom 23. Februar 1926 hat der Regierungsrat von St. Gallen
den Rekurs, soweit er nicht durch die erwähnte Aufhebung gegenstandslos
geworden war, abgewiesen, wogegen Amtsvormund Elmiger namens des Klemens
Josef Hutzmann die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
erhob mit dem Begehren : die über Josef Hutzmann am 12. Dezember 1924
in Kaltbrunn bestellte Vormundschaft sei aufzuheben und abzuschreiben,
und es seifestzustellen, dass die Vormundschaftsbehörde von Luzern einzig
zuständig sei für die Bestellung eines Vormundes über die drei Kinder
Hutzmann von Kaltbrunn.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid stellt sich als Entscheid
über die Bestellung eines V ormundes für Minderjährige gemäss Art. 368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.

ZGB dar.

296 _ Prozessrecht. N° 45.

Nun hat aber das Bundesgericht schon früher ausgesprochen, dass derartige
Entscheide nicht mit der zivilrechtlichen Beschwerde weiterziehbar
sind (vgl. BGE 47 II S. 16). Hierauf zurückzukommen liegt kein Grund
vor. Art. 86 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
OG sieht die zivilrechtliche Beschwerde nur für die
Fälle vor, wo eine bisher mündige Person unter Vormundschaft gestellt
wird. Das ergibt sieh unzweideutig daraus, dass in dieser Vorschrift
ausdrücklich der nach der Terminologie des ZGB nur die Fälle des
Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
372 ZGB umfassende Ausdruck Entmündigung verwendet werden
ist und nicht der sowohl die Bevormundung Mündiger als auch diejenige
Unmündiger umfassende, allgemeine Ausdruck Bevormundung . Richtig ist
zwar, dass unter den in Art. 86 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
OG in Klammern angegebenen
Gesetzesartikeln, die als Anwendungsfälle der genannten Vorschrift
aufgeführt. sind, auch Art. 368
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
ZGB steht. Dabei handelt es sich jedoch
angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmung nnzweifelhaft um einen
redaktionnellen Verschrieb. Diese verschiedene Behandlung erscheint auch
keineswegs unverständlich angesichts der Tatsache. dass die Entmündigung
stets mit dem Entzug der Handlungsfähigkeit verbunden ist, also einen
Eingriff in bestehende Rechte des Entmündigten bedeutet, während durch
die Bevormundung eines Unmündigen diesem keine Rechte entzogen werden. Ob
dem Beschwerdeführer, da es sich im vorliegenden Falle lediglich um einen
Gerichtsstandsstreit handelt, der 'Weg des staatsrechtlichen Rekurses
gemäss Art. 189 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
OG offen stehe, braucht hier nicht untersucht
zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.

,__ s...-. --

i Eis-L. W.....

Versicherungsvertrag. N° 46. 297

VII. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

46. Auszug aus dem Urteil der II. Zîvilabteilung vom 9. Juni 1926
i. S. Witwe A. gegen Vita .

Fragebogen und dessen Beantwortung beim Versichernngsabschluss : Art. 4
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4 - 1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25

Abs. î und 3 VVG.

1. Vorgehen beim Ausfüllen des Fragebogens. Dem Erfordernis der
schriftlichen Beantwortung der Fragen wird Genüge getan, wenn
der Versicherungsnehmer die vom Vertrauensarzt der Gesellschaft
nieder-geschriebenen Ant. werten unterschreibt (Erw. 1).

2. Bestimmte, unzweideutige Fassung der an den Versicherungsnehmer
gerichteten Fragen. Fragen nach seinen früheren Krankheiten , seinem
gegenwärtigen Gesundheitszustand , sowie danach, ob er kürzlich einen
Arzt zu Rate gezogen habe (Erw. 2).

1. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die beklagte
Versicherungsgesellschaft den Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäss
Art. 6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
VVG rechtzeitig und formrichtig erklärt hat. Sie wendet nur ein,
es hätten die Voraussetzungen zum Rücktritt gefehlt. Zu Unrecht macht
sie indessen zur Begründung dieses Einwurfes allgemein geltend, es fehle
bei der Beantwortung der an den Versicherungsnehmer gestellten Fragen
der Gesellschaft das in Art. 4 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4 - 1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
VVG aufgestellte Erfordernis der
Schriftlichkeit, indem der Anstaltsarzt (dessen Fehler von der Beklagten
vertreten werden müssen), bei der Ausfüllung des Fragebogens die Fragen,
die der Versicherungsnehmer A. nicht gelesen habe, mündlich gestellt und
die Antworten selber niedergeschrieben habe... Art. 4
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4 - 1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
VVG verlangt nur,
dass die für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Fragen schriftlich
festgelegt und die Antworten darauf ebenfalls schriftlich festgehalten
werden, damit über
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 II 294
Datum : 27. Mai 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 II 294
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 294 Prozessrecht. N° 45. Da somit die Parteien über den Wert des Streitgegenstandes


Gesetzesregister
OG: 53  59  67  86  189
VVG: 4 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 4 - 1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
1    Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.24
2    Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherungsunternehmens, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben.
3    Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.25
6
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 6 - 1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
1    Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu kündigen.29 Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
2    Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem das Versicherungsunternehmen von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.30
3    Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.31
4    Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat das Versicherungsunternehmen die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.
ZGB: 368 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
BGE Register
47-II-15
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • frage • wert • versicherungsnehmer • versicherungsvertrag • regierungsrat • besteller • beklagter • weiler • entscheid • vormund • kantonales rechtsmittel • minderjährigkeit • begründung des entscheids • voraussetzung • aufhebung • weisung • richtlinie • richtigkeit • vertrauensarzt
... Alle anzeigen