28 1 Obligationenrecht. N° 43.

de nom. Elle se horne à user du nom de Breuer conformément à
l'autorisation tacite qui lui a été donnée par son prédécesseur,
lui-meme dùment autorisé par l'administration de la faillite de la
S. A. de l'Hotel Breuer, laquelle portait ce nom en vertu de la cession
licite du 28 octobre 1898. Cet usage du nom de Breuer est conforme a la
réalité et aux conditions requises par l'art. 874 c0.

4. L'on ponrrait se demander, etant donné la teneur de la eession de
1898 et les eirconstances de la cause, si la défenderesse ne posséde
pas en fait un droit à l'usage du nom de Breuer tout aussi étendu que
celui qui a été coneédé à la S. A. de l'Hotel Breuer et si elle ne serait
pas fondée dès lors à designer l'hotel qu'elle exploite sous le nom d'a
Hotel Breuer . Mais il n'est pas necessaire de traneher cette question,
du moment que la déienderesse n'use du nom de Breuer que pour indiquer,
dans une adjonction à sa raison sociale, le 'nom que l'établissement
portait auparavant.

L'instance cantonale a donc fait nne saine application de la loi en
déboutant le demandeur de toutes ses conclusions.

Le Tribunal fédéral ' prononce :

Le recours est rejeté et le jugement attaqué est eonfirmé.

43. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Juli 1926 i. S. Schwpfiin
gegen Metzener.

Schenkung unter Lebenden. OR Art. 242, 244. Ausstellung eines Sparheftes
auf den Namen eines Dritten, der im Hefte selbst als Einleger und
Bezugsbereehtigter v zeichnet. Einzahlungen durch den Inhaber. Nachherige
Rückzuge durch diesen vermittelst einer Vollmacht des Dritten. Es
liegt eine definitive Schenkung von Hand zu Hand vor inbezug auf die
einbezahlten Beträge.

A. Frau Marguerite Metzener Stoercklé, die Mutter des Klägers, ist die
Nichte der im Jahre 1919 verstor-Obligationenrecht. N° 43. zsb

benen Frau Schoepflin-Stoercklé, deren Ehemann Ferdinand Seheepflin,
ehemaliger Versichemngsbeamter, sieh im Dezember 1922 zum zweiten Male
mit der heutigen Beklagten verheiratet hat und am 11. November 1923
gestorben ist. Die Beklagte trat als einzige Erbin die Erbschaft an.

Am 8. Januar 1920 hatte Sehoepflin bei der Sparkasse der Basler
Kantonalbank auf den Namen der Frau Metzener Stoercklé ein Sparheft
Nr. 27 866 A angelegt, mit einer ersten Einlage von 1000 Fr. Er machte am
I?. August 1920 eine zweite Einlage von 1000 Fr., sowie am 18. April 1922
eine solche von 100 Fr. Das Kassenreglement vom 31. Oktober 1912 bestimmt
in § 11, dass Rückzahlungen von Sparkasseguthaben gegen Vorwei-sung des
Sparheftes erfolgen, und in § 12, dass die Bank

si berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, jeden Inhaber

eines Sparheftes als anspruchsberechtigt zu betrachten. Im Innenumschlag
des Sparheftes hat der Einleger bezw. der Bezugsberechtigte seinen
Namen einzutragen. So trägt das Sparheft Nr. 27866 A die Unterschrift:
Frau Marg. Metzener-Stoercklé, St. Johannring 110, Basel. Am 2. März
1921 legte Scheepfbn bei derselbe.sssssiPffl' kasse ein zweites Sparheft
Nr. 36 Ò'ÎO Amit einer erSten ss Einlage von 150 Fr. an, auf den Namen
des Klägers Andreas Albert Mctzener in Basel. Als Einleger ist auf der
Innenseite des Umschlages von der Sparkasse angegeben. Albert Metzener
Stoercklé in Basel (der ' Vater des Klägers), und als Drittperson,
zu deren Gunsten der Einleger das Sparheft anlegt: der Kläger selbst:
Andreas Albert Metzener, geb. 1920, in Basel. Unter dem Vermerk:
Unterschrift des Einlegers bezw. des Bezugsbereehtigten stehen die
mit Tinte eigenhändig geschriebenen Namen Alb. Metzener Stoercklé und
Marg. Metzener-Stoereklé , sowie darunter die Bleistiftuntersehrift
Ferd. Schoepflin . Auf dieses Büchlein zahlte Schoepflin am 2. November
1921 2000 Fr. ein. Schoepflin behielt den Gewahrsam an beiden Spar-_

286 Obligationenreeht. N° 43.

heiten; laut Erklärung der Basler Kantonalbank vom 27. Juni 1924
wurde er als über beide verfügungsberechtigt angesehen, und zwar über
Büchlein Nr. 27 866 A seit 16. Januar 1920 laut Vollmacht von Frau
Metzener-Stoercklé, über Büchlein Nr. 36 070 A seit 30. August 1922 laut
Vollmacht des Albert Metzener Stoercklé.

Auf diesen zwei Büchlein erhob Schoepflin im Laufe der Zeit folgende
Beträge : a) a b B ü c h l e i n N r. 2 7 8 6 6 A : am 15. Dezember 1920
den Zins pro 1920 im Betrage von 58 F r. 10 Cts., am 3. Februar 1921 vom
Kapital 500 Fr., am 17. Februar 1921 weitere 500 Fr., am 12. Juli 1921
950 Fr., am 13. Januar 1922 den Zins pro 1921 im Betrage von 24 Fr. 75
(Yes., und schliesslich am 17. Oktober 1925 noch 140 Fr., sodass damals
(abgesehen vom laufenden Zins) der Bestand des Büchleins nur noch 15
Fr. 25 Cts. ausmachte ; b) a b B ü c hle i n N r. 3 6 O '? 0 A: am
13. Januar 1922 den Zins pro 1921 im Betrage von 16 Fr. 10 Cts., am
13. Oktober 1922 vom Kapital 1000 Fr., am 27. Februar 1925 628 Fr. 10
Cts. (einschliesslich 78 Fr. 10 Cts. Zins pro 1922) und am 17. Oktober
1923 400 Fr., sodass auf diesem Büchlein noch ein Rest von 100 Fr.,
nebst dem nicht erh-obenenZins pro 19231vekh1ien

Am 4. September 1922 hatte Sehoepflin an Albert Metzener Stoerckle
geschrieben: Nachdem im Büchlein des Kindes ein namhafter Betrag
eingezeichnet ist und ich in die-Lage kommen werde, auch für dieses
Büchlein zu gegebener Zeit den angelaufenen Zins zu erheben, mache ich
dich darauf aufmerksam, dass die im Archiv der Kantonalbank hinterlegte
Vollmacht dahin zu ergänzen ist, dass die Unterschrift des Einlegers (im
vorliegenden Falle des Vaters) rechts, diejenige der bevollmächtigten
Person (die meinige) links anzubringen ist. Ich ersuche dich, die
Vorseite gegenwärtiger Vollmacht dem Vordruck entsprechend auszufüllen,
die Rückseite als Einleger zu unterschreiben und den Zettel postaliter
der VerwaltungObligationenrecht. N° 43. 287

der Sparkassenabteilung der Basler Kantonalbank einzusenden.

B. Nach dem inzwischen eingetretenen Tode des Schoepflin machte Frau
Metzener-Stoercklé beim Basler Erbschaftsamt mit Eingabe vom 12. Mai
1926 für sich und namens ihres minderjährigen Sohnes Andreas Albert
einen Eigentumsansprueh an den zwei Sparkasseguthaben, deren Verwaltung
der Verstorbene besorgt habe und von denen das eine 2000 Fr., das andere
2050 Fr. ausmache, geltend. Das Erbschaftsamt antwortete, es habe sich
mit der Liquidation des Nachlasses nicht zu befassen, und verwies Frau
Metzener an die heutige Bekiagte, welche die Erbschaft angetreten habe.

Da die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche bestritt und sich
höchstens zur Auszahlung der geringfügigen Restguthaben bereit erklärte,
wurde am 10. November 1924 die vorliegende Klage beim Zivilgericht
Baselstadt angehoben, mit dem Rechtsbegehren auf Zahlung von 4000
Fr. nebst % Zins seit 11. November 1923. Die Klage gründet sich darauf,
dass eine doppelte Schenkung von 2000 Fr. seitens des Schoepflin an den
Kläger und an dessen Mutter vorliege, die von den Beschenkten angenommen
worden sei und daher nicht habe widerrufen werden können ; die von
Schoepflin unberechtigterweise abgehobenen Beträge müssen infolgedessen
zurückerstattet werden. Da der Schenker sich den Zinsgenuss bis zu seinem
Ableben vorbehalten habe, schulde die Beklagte den Zins seit dem Todestage
ihres Eheman nes. Frau Metzener habe den Anspruch aus der an sie erfolgten
Schenkung im Einverständnis mit ihrem Ehemann an ihren Sohn Andreas Albert
abgetreten, sodass derselbe auch in dieser Hinsicht klageberechtigt sei.

C. _:Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie bestritt, dass
Schoepflin je die Absicht gehabt habe, dem Kläger und seiner Mutter
zusammen 4000 Fr. zuzuwenden. Überhaupt habe Schoepflin dadurch, dass

AS 52 II 1926 2D-

288 Ohligationenrecht. N° 43.

er die Sparbüchlein in Händen behielt, und sich überdies Vollmachten
zur Legitimation gegenüber der Kasse habe ausstellen lassen, sich die
freie Verfügung über die Einlagen vorbehalten. In Frage käme höchstens
eine Schenkung auf den Todesfall, für weiche indessen die gesetzlich
vorgeschriebene Form nicht beobachtet worden sei.

D. Während das Zivilgericht Basel-Stadt die Klage abgewiesen hatte,
hat auf Appellation des Klägers das baselstädtische Appellationsgericht
sie mit Urteil vom 9. April 1926 im wesentlichen gutgeheissen und die
Beklagte zur Zahlung von 3950 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 11. November
1923 an den Kläger verurteilt.

E. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit den Anträgen : die Klage sei gänzlich abznweisen, eventuell:
die Sache sei zur Abnahme der angebotenen Beweise an die Vorinstanz
zurückzuweisen

Das Bundesgericht zieh! in Erwägung :

1. Das Schicksal der Klage hängt von der Beantwortung der Frage ab,
ob Schoepflin den Willen gehabt habe, die auf die Sparhefte Nr. 27 866
A. und Nr. 36 070 A einbezahlten Beträge dem Kläger und seiner Mutter,
auf deren Namen die Sparhefte angelegt waren, vorbehaltlos zuzuwenden,
und. bejahendenfalls, ob die Schenkung von den Bedachten so angenommen
worden sei, dass ein nachträglicher Widerruf unzulässig war. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, kann es sich nur um eine Schenkung von
Hand zu Hand handeln, wobei als Gegenstand der Schenkung das Guthaben
gegenüber der Sparkasse aus den auf die Sparhefte gemachten Einzahlungen
in Betracht kommt. Die Sehenkung von Hand zu Hand ist nach dem rev. OR ein
Vertrag, indem das Gesetz (OR 241, 244) deren Zustande-kommen ausdrücklich
Von der Annahme der Zuwendung abhängig macht, welche indessen nach
allgemeinenObligationenrecht. N° 43. 289

Rechtsgrundsätzen auch stillschweigend erfolgen kann. zumal wenn mit
der Schenkung keine Lasten verbunden sind.

2. Nun steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass Seheepilin die beiden
in Frage stehenden Sparhefte auf den Namen der Frau Metzener Stoerckié
(Nr. 27 866 A) und des Andreas Albert Metzener (Nr. 36 070 A) angelegt
und diesen Personen, bezw. dem gesetzlichen Vertreter des letztem,
davon Kenntnis gegeben hat, sodass sie Gelegenheit erhielten und auch
Veranlassung nahmen, nach Vorschrift des Kassenreglements eigen-händig
ihre Namen als Einleger bezw. Bezugsberechtigte auf der Innenseite
des Sparheftumschlages einzutragen, wobei bei Sparheft Nr. 36 070
A unter jenem Eintrag auch der Name Ferd. Schoepflin als Einleger
bezw. Bezugsberechtigter figuriert, und ferner als Drittperson, zu deren
Gunsten der Einleger das Sparheit anlegt von der Sparkasse der Name
des Klägers selbst vorgemerkt ist. Daraus ergibt sich in unzweideutiger
Weise, dass Schoepflin den beiden Bedaehten eine Schenkung machen wollte,
wie andrerseits aus der Unterschrift derselben ersichtlich ist, dass
sie sich zur Annahme der Zuwendung bereit fanden, indem sie durch ihre
Unterschrift den Willen ausgedrückt haben, sowohl aus-seen bereits
stattgefundenen, als aus den noch zu erfolgt-Juden Einzahlungen der
Kasse gegenüber beiechtigt zu werden. -

Die Gültigkeit der Schenkung wird dadurch nicht in Frage gestellt,
dass Schcepflin die beiden Sparhefte bis zu seinem Tode in Gewahisam
behielt. Denn, da die Sparkasse laut § 12 des Kassenreglementes wohl
berecb tigt, aber nicht verpflichtet war, jeden Inhaber der Sparhefte
als anspruchsberechtigt zu betrachten, verkörpern die Sparhefte das
Forderungsrecht nicht derart, dass dieses bloss an den Besitz des
Sparheftes geknüpft wäre und unter allen Umständen von dessen Inhaber
ausgeübt werden könnte, sondern sie sind sog. Legiti-

290 Obligationenrecht. N° 43.

mationspapiere, auf welche nicht alle Bestimmungen über die Inhaberpapiere
(OR Art. 846 ff) Anwendung finden (vgl. BGE 51 II 318 ff und die dort
zitierten Urteile). Der Vollzug der Schenkung unter den Parteien liegt
schon darin, dass der Schenker die Sparkasse als Forderungsschuldnerin
von der Schenkung in Kenntnis gesetzt und sie angewiesen hat, den
Betrag der Sparhefte den Bedachten zu schulden, womit der Gegenstand
der Schenkung im Sinne von Art. 242
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 242 - 1 La donazione manuale si compie mediante la consegna della cosa donante al donatario.
1    La donazione manuale si compie mediante la consegna della cosa donante al donatario.
2    Trattandosi di proprietà fondiaria o di diritti reali su fondi, la donazione diventa efficace solo con l'iscrizione nel registro fondiario.
3    L'iscrizione dev'essere fondata sopra una valida promessa di donazione.
OR an die Beschenkten übergeben
war. Daraus, dass im Sparheft Nr. 36070 A auch Schoepflin selbst sich
handschriftlich als Einleger bezw. Bezugsberechtigter eingetragen hat,
kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten herleiten, da dadurch die
Zuwendung an den Kläger als den Dritten, zu dessen Gunsten der Einleger
das Sparheft anlegt nicht aufgehoben, noch eingeschränkt werden ist, wie
denn auch, nach den verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen,
wie sie zur Zeit der Anlage und Äuffnung · der Sparhefte zwischen den
Beteiligten bestanden und von den Parteien übereinstimmend als intime und
freundschaftliche geschildert werden, eine unentgeltliche Zuwendung des
kinderlosen Schoepflin an die Bedachten keineswegs als ausgeschlossen
erscheint, und die Beklagte nichts hat verbringen können, was es als
glaubwürdig erscheinen liesse, dass Schfflpflinss, aus a n d e r n
Gründen eine Kapitalanlage auf fremde Namen habe vornehmen wollen.

3. Auch der Umstand, dass Schoepflin sich von Frau Metzener am 16. Januar
1920 für Sparheft Nr. 27 866 A und vom Ehemann Metzener am 30. August
1922 für Sparheft No. 36070 A Vollmachten hat ausstellen lassen, die,
laut Zuschrift der Basler Kantonalbank vom 27. Juni 1924 an den Vertreter
des Klägers, Schoepflin als über die Sparhefte verfügungsberechtigt
erklärten, vermag die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass ein
Schenkungswille bei Sohoepflin nur bedingt vorhanden gewesen und auch
in dem Sinnebedingt[p... :m-

Obligationenrecht. N° 43. 291

geäussert worden sei, dass er sich jederzeit die freie Verfügung über die
Einlagen vorbehalten habe. Abgesehen davon, dass in jener Zuschrift der
Kantonalbank selbst bescheinigt wird, die Beträge seien vorbehaltlos auf
die Namen der beiden Berechtigten angelegt werden, und die Ausstellung
der Vollmacht für das Sparheft Nr. 36 070 A ja erst beinahe 1 1/2 Jahre,
nachdem das Sparheft angelegt werden war, erfolgt ist, müsste dargetan
sein, dass die Vollmachten den Schoepflin berechtigten, für sich selbst
und nicht lediglich im Namen und für Rechnung der Vollmachtgeber
Kapitalbeträge abzuheben. Den Beweis für eine solche Ermächtigung
hat die Beklagte, welcher in dieser Hinsicht die Beweispflieht oblag,
nicht erbracht. Vielmehr ergibt sich aus der Zuschrift, die Schoepflin
selbst am 4. September 1922 an Albert Metzener-Stoercklé gerichtet hat
und welche füglich zur Ermittlung des Parteiwillens herangezogen werden
darf, dass es schoepflin offenbar nur darum zu tun war, sich den Genuss
der Zinsen bis zu seinem Tode zu sichern, woraus mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte gefolgert werden darf, dass er zu weiteren Rückbezügen
nicht ermächtigt war, es wäre denn für Rechnung der Bedachten selber.

4. -Etwas fraglicher erscheint es, ob der Eventualstandpunkt der
Beklagten begründet sei, dass der Schutz der Klage sich höchstens im
Betrage von 2000 Fr. rechtfertige, weil Schoepflin von der Einlage auf
dem Sparheft des Klägers nicht weniger als 1950 Fr. aus dem Sparheft der
Mutterdes Klägers bezogen habe, und es infolgedessen nicht angehe, eine
Verpflichtung aus den angeblichen beiden Schenkungen anzunehmen. Allein,
wenn auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen mag, dass
Schoepflin willens war, mit dem im Jahre 1921 angelegten, auf den Namen
des Klägers lautenden Sparheft in der Hauptsache einen Ersatz für die,
inzwischen durch wiederholte Rückbezüge ganz erheblich herabgesetzten
Einlagen auf das Sparheft seiner Mutter,

292 Prozessreeht. N° 44.

Frau Metzener Stoercklé, zu schaffen, so fehlt es doch an hinreichend
schlüssigen, tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die zweite
Schenkung die erste habe ersetzen sollen und eventuell in den Einlagen
auf das Büchlein des Kindes, wie die Beklagte behauptet, ein wesentlicher
Irrtum liege;

Die Beklagte hat deshalb dem Kläger die von beiden Sparheften abgehobenen
Kapitalbeträge zurückzuerstatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt vom 9. April 1926 bestätigt.

VI. PROZESSRECHT PROCEDURE

44. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Mai 1925
i. S. Gasser gegen Metallwarenfabrik Hallen A..-G.

OG. Art. 61, 67 Abs. 3 und 4, 59'Abs. 2.

i. Wenn der Berufungsbeklagte im mündlichen Verfahren auf die
in der Berufungserkläru'ng angegebene Streitwertschätznng bis zum
Vortrag vor Gericht schweigt, kann daraus nicht seine Zustimmung zur
Stceitwertschätzung des Berufungsklägers abgeleitet werden.

Im Zweifel soll daher auch im mündlichen Verfahren der Berufungsbeklagte
auf die Streitwertangabe des Berui'ungsklägers hingewiesen und zur
Erklärung befristet werden, oh er mit dem angegebenen Streitwert
einver-standen sei (Erw. I).

'l. Schätzung des Streitwertes durch das Bundesgericht (Erw. 2).

1. In der richtigen Erkenntnis, dass Streitigkeiten über die Einwirkungen
auf das Eigentum von Nachbarn nicht zu den Streitigkeiten gehören,
deren Gegenstand seiner Natur nach keiner vermögensrechtlichen
SchätzungProzessreelrt. N° 44. 293

unterliegt {Art. 61
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 242 - 1 La donazione manuale si compie mediante la consegna della cosa donante al donatario.
1    La donazione manuale si compie mediante la consegna della cosa donante al donatario.
2    Trattandosi di proprietà fondiaria o di diritti reali su fondi, la donazione diventa efficace solo con l'iscrizione nel registro fondiario.
3    L'iscrizione dev'essere fondata sopra una valida promessa di donazione.
OG; BGE 45 II 405 Erw. 1), hat der Kläger gemäss
Art. 67 Abs. 3
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 242 - 1 La donazione manuale si compie mediante la consegna della cosa donante al donatario.
1    La donazione manuale si compie mediante la consegna della cosa donante al donatario.
2    Trattandosi di proprietà fondiaria o di diritti reali su fondi, la donazione diventa efficace solo con l'iscrizione nel registro fondiario.
3    L'iscrizione dev'essere fondata sopra una valida promessa di donazione.
OG in seiner Berufungserklärnng den Wert des Rechtsstreites
abgeschätzt. Danach soll er 8000 bis 10,000 Fr. betragen. Wäre diese
Schätzung richtig, dann unterläge die Berufung gemäss Art. 67 Abs. 4
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 242 - 1 La donazione manuale si compie mediante la consegna della cosa donante al donatario.
1    La donazione manuale si compie mediante la consegna della cosa donante al donatario.
2    Trattandosi di proprietà fondiaria o di diritti reali su fondi, la donazione diventa efficace solo con l'iscrizione nel registro fondiario.
3    L'iscrizione dev'essere fondata sopra una valida promessa di donazione.
OG
dem mündlichen Verfahren, und es bliebe der Beklagten anheimgestellt,
erst in ihrem Vortrage vor den Schranken des Gerichts die Schätzung
des Klägers zu beanstanden. Denn da der Berufungsbeklagte im mündlichen
Verfahren erst in seinem Vortrage vor Gericht auf die Berufungserklärung
antworten muss, könnte aus dem Umstande, dass er auf die in der Berufung
angegebene Streitwertschätzung bis zur mündlichen Verhandlung geschwiegen
hat, obwohl sie ihm durch die Zustellung der Berufungserklärung bekannt
geworden sein musste, nicht auf seine Zustimmung zu dieser Schätzung
geschlossen werden. Wenn dann aber der angegebene Streitwert als unrichtig
erkannt Würde und der für die Berufung gesetzlich vorgesehene Streitwert
nicht vorhanden wäre, könnte auf die Berufung nicht eingetreten werden,
und die Parteien wären zur mündlichen Verhandlung umsonst erschienen. Um
dieses nnbefriedigende Ergebnis zu vermeiden, hat der Präsident der
II. Zivilabteilung mit Recht die Beklagte auf die Streitwertangabe
des Klägers aufmerksam gemacht und sie zur Erklärung befristet, ob
sie mit dieser Schätzung einig gehe, oder was sie dazu zu bemerken
habe. Soweit mit diesem vol geheime im Urteil sider II.Zivilabteilung vom
11. September 1913 'E; S. .Vög tli gegen. Vögtli (BGE 39 II 436 Erw. 1)
geäusserte Auffassung nicht übereinstimmt, kann an jenem Entscheide
nicht festgehalten werden.

2. Mit Eingabe vom 28. April 1926 hat nun die Beklagte die Richtigkeit
der Streitwertschätzung des

Klägers bestritten, indem sie geltend macht, dem Kläger

erwachse durch die beanstandeten Einwirkungen überhaupt kein Schaden ;
im allerschlimmsten Falle könnte ein solcher von höchstens 1000 Fr. in
Frage kommen.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 52 II 284
Data : 12. luglio 1926
Pubblicato : 31. dicembre 1926
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 52 II 284
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : 28 1 Obligationenrecht. N° 43. de nom. Elle se horne à user du nom de Breuer conformément


Registro di legislazione
CO: 242
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 242 - 1 La donazione manuale si compie mediante la consegna della cosa donante al donatario.
1    La donazione manuale si compie mediante la consegna della cosa donante al donatario.
2    Trattandosi di proprietà fondiaria o di diritti reali su fondi, la donazione diventa efficace solo con l'iscrizione nel registro fondiario.
3    L'iscrizione dev'essere fondata sopra una valida promessa di donazione.
OG: 61  67
Registro DTF
39-II-434 • 45-II-402 • 51-II-314
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
libretto di risparmio • convenuto • interesse • banca cantonale • cassa di risparmio • quesito • firma • madre • procedura orale • valore litigioso • tribunale federale • esattezza • basilea città • decesso • volontà • conoscenza • autorizzazione o approvazione • calcolo • donatore • autorità inferiore
... Tutti