208 Obligationenreclit. N° ar.

raisonnablement compter qu'en cas de destruction de son gage, l'indemnité
viendra de plein droit s'y substituer.

Il résulte de ce qui precede que c'est à bon droit que i'instance
cantonale a j ugé que la prétention de Chevalley eontre l'Etat du Valais
et la Commune de Saxon appartient à la masse. il convient des lors de
confirmer le j'ugement en cette mesure la, en laissant en revanche à
l'administration de la faillite, lors de la répartition de l'actif,
le soin de fixes ce qui doit revenir aux demandeurs en leur qualité
de eessionnaires.

Le Tribunal fédéral prononce :

Le recours est rejeté et le jugement attaqué est confirmé dans le sens
des motifs ei dessus.

V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

37 . Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. März 1926 i. S. Gasser gegen
Bemîsche Kraftwerke A.-G-.

Verjährung, Unterbrechung durch Ladung

zu einem amtlichen Siihneversuch ? OR 135'. Einlassung

des Beklagten auf die Sühneverhandlung vor einem Sühne-

heamten, der an sich örtlich nicht zuständig wäre. Unter--

brechung der Verjährung, wenn anzunehmen ist, dass nach

kantonalem Prozessrecht das Sühneverfahren als solches

gültig durchgeführt ist.

A. Am 30. November 1923 ist das Haus des Klägers Gasser in Chaindon
(bei Reconvilicr, Bezirk Münster) abgebrannt. In der Annahme, der Brand
sei durch Defekte der elektrischen Leitung verursacht worden, belangte
der Kläger die Bernischen Kraftwerke auf Ersatz des Schadens, soweit er
denselben als durch die von der kantonalen Brandversicherungsanstalt
bezahlte Entschädigung nicht gedeckt erachtet.Obligationenrecht. N°
37. 209

Nach Art. 144 der Zivilprozessordnung des Kantons Bern vom 7. Juli 1918
ist im ordentlichen Verfahren grundsätzlich vor der Einreichung der Klage
ein Aussöhnungsversuch durch den Gerichtspräsidenten abzuhalten (und
zwar desjenigen Bezirks, wo die örtliche Zuständigkeit gegeben ist ). .

Der Kläger stellte beim Präsidenten des Bezirksgerichts Münster ein
hezügliches Gesuch, auf welches hin dieser am 9. Mai 1924 die Beklagte
(ce. Soc. anon. des Forces motrices bernoises, avec Siege à Berne) vor
sich zum Sühneversuch auf den 14. Mai 1924 vorlud, über das Klagebegehren,
das auf Verurteilung der Beklagten zu 20,000 Fr. oder einem gerichtlich
zu bestimmenden Betrage, nebst Zinsen gehe. Die Beklagte bescheinigte
den Empfang der Vorladung am 10. Mai 1924, und liess sich bei dem
Sühnevorstand durch ihren Anwalt vertreten ; für diesen erschien sein
Sohn, cand. jur., nunmehr Fürsprecher R. in Biel (und zwar, wie es
in der Klagebeantwortung heisst: nicht etwa, um den Gerichtsstand von
Münster anerkennen zu wollen, oder sich in Sachen einzulassen, sondern
einzig und allein, um zu vernehmen, wie die Gegenpartei ihre Ansprüche
zu begründen beabsichtige.)

Der Sühneversuch verlief resultatlos.

Am 22. Juli 1924 fragte der Anwalt des Klägers den Anwalt der Beklagten
an, ob er damit einverstanden wäre, dass die Klageschrift in französischer
Sprache abgefasst werde, mit dem Beifiigen, dass die Klage direkt beim
Appellationshof des Kantons Bern eingereicht werde (gemäss Art. 7
d . bern. ZPO, wonach der Appellationshof als einzige Instanz alle
vermögensrechtlichen Streitigkeiten beurteilt, die der Berufung an
das Bundesgericht fähig sind, soweit sie nicht einem andern Gericht
zugewiesen sind). Am 15. August 1924 wiederholte der Anwalt des Klägers
diese Anfrage.

B. Nach Art. 153
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
der bern. ZPO hat der Anssöhnungsrichter dem Kläger
die Klagebewilligung zn

210 Obngationenrecht. N ° 37.

erteilen, wenn der Aussöhnungsversuch misslungen ist ; und nach Art. 155
muss der Kläger die Klage nun innert 6 Monaten anheben, ansonst die
Klagebewilligung ihre Wirkung verliert. Er muss dann (gemäss Art. 144
zit.) neuerdings einen Aussöhnungsversuch veranlassen, es Wäre denn, dass
die Parteien auf Abhaltung eines solchen durch Übereinkunft Verzichteten
(Art. 145 litt. d).

Das taten die Parteien durch Konvention vom 8. April 1925, unter
Hinweis darauf, dass schon Unterhandlungen und ein Aussöhnungsversueh in
Sachen stattgefunden haben, und mit dem Beifügen, dass die -Kosten des
ver-wirkten Aussöhnungsversuches vom 14. Mai 1924 zu Lasten des Klägers
ausdrücklich vorbehalten bleiben . --

C. Am 12. Mai 1925 reichte der Kläger beim Appellationshof des Kantons
Bern die vorliegende Klage ein, mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte habe
ihm als Schadenersatz einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag, nebst 5%
Zinsen seit 1. Dezember 1924 zu bezahlen. Er stützt seinen Anspruch auf
die Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
, 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.


, und 41 OR, und sein Vertreter erklärte in der Verhandlung vor dem
Appellationshof' vom 3. Dezember 1925 ausdrücklich, er erhebe keinen
Anspruch aus Vertrag.

D. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil dieselbe nach
allen Richtungen unbegründet sei, sodann aber insbesondere, weil der
geltend gemachte Anspruch zur Zeit der Klageeinreichung (12. Mai 1925)
bereits verjährt gewesen sei ; die Ladung zum Aussöhnungsversuch habe
nämlich eine Unterbrechung der Verjährung nicht zu bewirken vermocht,
weil die Beklagte ihren Sitz in Bern habe, und der vom Kläger angerufene
Aussöhnungsrichter, vor welchem der Aussöhnungsversuch stattfand, somit
örtlich nicht zuständig gewesen sei.

E. Durch Urteil vom 3. Dezember 1925 hat der Appellationshof des Kantons
Bern die Verjährungseinrede für begründet erklärt, und demgemäss die
Klage abgewiesen.

Obligationenrecht. N° 37. 211

Er stellt zunächst fest, dass der Gerichtspräsident von Münster zur Ladung
zum Aussöhnungsversuch und zu dessen Abhaltung in der Tat unzuständig
gewesen sei, weil es sich um eine persönliche Ansprache handle, und die
Beklagte ihren Sitz in Bern habe. Gemäss Art. 28
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 28 - 1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig.
1    Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig.
2    Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zwingend zuständig. Ist der Tod nicht am Wohnsitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen, um die Vermögenswerte am Sterbeort zu sichern.
3    Selbstständige Klagen auf erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden.
der bern. ZPO werde
zwar der örtlich unzuständige Richter zur Behandlung eines Rechts.
streites zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm verteidige, ohne
die Zuständigkeit zu bestreiten. Allein das Erscheinen der beklagten
Partei zum Anssöhnungsversuch vor einem unzuständigen Richter könne
nicht als Verteidigung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden;
denn der Aussöhnungsversuch sei nicht ein Teil des Prozessverfahrens,
sondern gehöre zu dessen Vorbereitung, und es trete z. B. auch die
Rechtshängigkeit erst mit der Klageeiureichung, nicht schon mit dem
Aussöhnungsversuch, ein. Der Kläger behaupte denn auch gar nicht, dass
die Beklagte bei Anlass des Aussöhnungsversuches den Gerichtsstand von
Münster ausdrücklich anerkannt habe. Nun werde die Verjährung durch
Klage beim unzuständigen Richter gemäss Art . 139 OR nicht unterbrochen,
sondern der zurückgewiesene Kläger erhalte lediglich eine Nachfrist von
60 Tagen, falls die Verjährungsfrist inzwischen abgelaufen sei, was hier
nicht der Fall gewesen sei. Was von der Klageeinreichung gelte, müsse
auch vom Aussöhnungsversuch gelten. Zur Unterbrechung der Verjährung
hätte somit der Kläger die örtlich zuständige Amtsstelle um Anordnung
des Sühneversuchs angehen müssen. Aus Billigkeitsrücksichten könnte
man sich allerdings fragen, ob ihm nicht die Nachfrist von 60 Tagen
gemäss Art. 139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
OR gewährt werden sollte. Diese Frist müsste jedoch von
da an laufen, wo er sich der Unzuständigkeit des Richters von Münster
und damit der Nutzlosigkeit des Aussöhnungsversuchs vom 14. Mai 1924
bewusst geworden war, also spätestens vom Juli oder August 1924 an;
denn wenn der Anwalt des Klägers damals nicht den Richter von Münster
als örtlich unzuständig angesehen hätte, hätten seine

212 Obligationenrecht. N° 37. Anfragen an den Gegenanwalt über die
Abfassung der

Klage, die sonst sowieso in französischer Sprache hätte

eingereicht werden müssen, keinen Sinn gehabt. Auch die 60-tägige
Nachfrist Wäre also im Mai 1925 längst abgelaufen gewesen.

F. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt, mit dem Antrag, die Verjährungseinrede sei abzuweisen, und
der Appellationshof anzuweisen, auf das Materielle des Rechtsstreits
einzutreten . '

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :...

1. Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger den Klageanspruch ausschliesslich
auf die Bestimmungen über Haftung aus unerlaubter Handlung stützt,
richtet sich die Verjährung nach Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR, was der Vertreter des Klägers
übrigens heute ausdrücklich anerkannt hat. Die Verjährungsfrist beträgt
demnach ein Jahr von dem Tage hinweg, an dem der Kläger Kenntnis vom
erlittenen Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat,
also wohl schon von dem Tage des Brandes an (30. November 1923). Da nun
die Klage erst am 12.Mai 1925 angehoben werden ist, hängt das Schicksal
der Verjährungseinrede davon ab, ob die Verjährung vor Ablauf der
einjährigen Frist unterbrochen werden sei, wobei als Unterbrechungsgründe
die vom Kläger geltend gemachten : Ladung des Gerichtspräsideuten von
Münster vom 9. Mai 1924 zum Aussöhnungs-versuch und die Sühneverhandlung
vom 14. Mai 1924 in Betracht kommen.

2. Nun hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt, dass der Gerichtspräsident von Münster zur Abhaltung des
Aussöhnungsversuchs in der vorliegenden Streitsache im Hinblick darauf,
dass die beklagte A.-G. ihren Sitz in Bern hat, örtlich nicht zuständig
war. Allein der an sich unzuständige Sühnebeamte kann zuständig werden
dadurch, dass die be-Obligationenreeht. N° 37. 213

klagte Partei sich auf das Sühneverfahren einlässt, und sich damit
abfindet, dass der Sühnebeamte (wenn er nicht von sich aus seiner
Inkompetenz gewahr wird) der Sühneprozedur Folge gehe und dem Kläger die
Klagebewilligung ausstelie. Das ist hier geschehen, indem die Beklagte
die Vorladung des Gerichtspräsidenten von Münster zur Sühneverhandlung
vom 14. Mai 1924 entgegengenommen hat, sich an dieser Verhandlung hat
vertreten lassen, ohne geltend zu machen, dass der Gerichtspràsssident
von Münster zur Durchführung des SühneVerfahrens nicht zuständig sei,
ja noch durch ihr späteres Verhalten (Briefwechsel ihres Anwalts mit
dem Gegenanwalt über die Abfassung der Klage und Parteikonvention
vom 8. April 1925 betreffend Verzicht auf Abhaltung eines neuen
AussöhnungSVersuchs) bekundet hat, dass sie das Zähne-verfahren vor
dem Gerichtspräsidenten von Münster und die von diesem offenbar dem
Kläger erteilte Klagebewilligung als verbindlich betrachte. Nach den
Ausführungen der Vorinstanz über die Tragweite der Bestimmung in Art. 28
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 28 - 1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig.
1    Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig.
2    Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zwingend zuständig. Ist der Tod nicht am Wohnsitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen, um die Vermögenswerte am Sterbeort zu sichern.
3    Selbstständige Klagen auf erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden.

der bern. ZPO betreffend die Wirkungen der Verteidigung der beklagten
Partei vor einem örtlich unzuständigen Richter konnte allerdings die
Einlassung der Beklagten auf das Sühneverfahren in Münster nicht die
Kompetenz des dortigen Amtsgerichts zur in a t e ri e l l e n B e u rt e
i l u n g des Streites begründen (abgesehen davon, dass angesichts der
Berufungsiähigkeit der Streitsache nach Art. 7
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung - Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199417 über die Krankenversicherung zuständig ist.
der bern. ZPO überhaupt
kein Amtsgericht, sondern einzig der Appellationshof des Kantons Bern als
sachlich anständige-s Gericht in Frage kam). Dagegen dürfte der Annahme,
dass im Verhalten der Beklagten eine, anfclas Sühneverfahren als solches
und dessen Wirkungen auf die Klageeinleitung beschränkte Anerkennung in
dem Sinne zu erblicken sei, dass die Beklagte darauf verzichtet hat,
die Einrede der Ungültigkeit der vom Gerichtspräsidenten von Münster
anszustellenden Bewilligung zur Einleitung des Rechts-

214 Obligationenrecht. N° 37.

streits vor dem sachlich zuständigen Richter zu er-

heben, auch aus dem Gesichtspunkt des kantonalen Prozessrechts nichts
entgegenstehen, und diese, hier allein relevante Frage durch die
prozessualen Erwägungen der Vorinstanz, die darin gipfeln, dass die
Beklagte durch Einlassung auf das Sühneverfahren in Münster nicht
etwa den dortigen G e ri c h t s s t a n d anerkannt habe, nicht
präjudiziert sein. Der von der Vorinstanz betonte Umstand, dass nach
berm'schem Prozessrecht der Aussöhnungsversuch nicht einen Bestandteil des
eigentlichen Prozessverfahrens, sondern eine Art Vorverfahren bilde, ist
mit ein Grund, weshalb die [Annahme einer, rein nur das Sühneverfahren und
die Ausstellung der Klagebewilligung durch den Sühnebeamten beschlagenden
-A.nerkennung sich hier rechtfertigt, und es steht mit derselben auch das
spätere Verhalten der Beklagten im Einklang, indem sie noch geraume Zeit
nach Abhaltung des Sühnevorstands in keiner Weise zu erkennen gegeben
hat, dass sie das Sühneverfahren vor dem Gerichtspräsidenten von Münster
nicht als gültig ansehe, sondern den Kläger geradezu im gegenteiligen
Glauben bestärkt hat.

3. Ist somit die Sühneverhandlung vom 14. Mai 1924 als in rerbindlicher
Weise durchgeführt zu betrachten, so folgt daraus, dass sie die Verjährung
im Sinne von Art. 135 GR unterbrochen, und mit diesem Tage eine neue
einjährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat. Da innert dieser
neuen Frist die Klage beim Appellationshof eingereicht werden ist,
erweist sich die Verjährungseinrede als unbegründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern vom 3. Dezember 1925 aufgehoben und die Sache zu materieller
Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen.Obligationenrecht. N
° 38. 215

38. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. April 1926 i. S. Doussot &;
Cie gegen Brun & Cie.

OR 115. Erlass einer Forderung durch konkludentes Verhalten der Parteien.
Klage auf Verzugszinsen von einer Forderung, die in einem früheren Prozess
ohne Zinsen und ohne bezüglichen Vorbehalt eingeklagt und zugesprochen
worden ist. Die selbständige Einklagung der Zinsen ist zwar an sich
möglich, nach den Umständen des Falles aber Erlass der Zinsen anzunehmen.

A. Zwischen den Parteien wurde ein Prozess geführt, worin die klägerische
Firma Doussot & Cie die Beklagten wegen Nichtlieferung von bestellten
Waren belangte. Die Klagebegehren vom 14. Februar 1917 lauteten
ursprünglich :

I. Die Beklagten haben den Klägern verschiedene Beträge, jeweilen mit 6 %
Zins von einem bestimmten Datum an, zu bezahlen.

H. Die Beklagten seien gehalten, den Klägern 287,035 kg Stifte gemäss
Bestellung und Verträgen zu liefern, oder aber zu einer Entschädigung
von 100 Fr. pro 100 kg nicht gelieferte Stifte zu verurteilen.

III. Die Beklagten haben den Klägern für verspätete Lieferung und Mühewalt
25,000 Fr. nebst 6 % Zins seit 15. Dezember 1916, zu bezahlen.

In der Replik haben die Kläger erklärt, dass sie auf Reallieferung
verzichten und nur noch Schadenersatz verlangen; das Klagebegehren II
werde dementsprechend geändert.

Die kantonalen lnstanzen wiesen die Klage ab.

Durch Urteil vom 18. Juli 1921 bestätigte das Bundesgericht die
Klageabweisung hinsichtlich der Rechtsbegehren I und III; dagegen erklärte
es das Klagebegehren lI als grundsätzlich begründet, und wies die Sache
behufs Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurück.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 II 208
Datum : 16. März 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 II 208
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 208 Obligationenreclit. N° ar. raisonnablement compter qu'en cas de destruction


Gesetzesregister
OR: 55 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
58 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
60 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
139
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 139 - Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressanspruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
ZPO: 7 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung - Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199417 über die Krankenversicherung zuständig ist.
7d  28 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 28 - 1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig.
1    Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig.
2    Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zwingend zuständig. Ist der Tod nicht am Wohnsitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen, um die Vermögenswerte am Sterbeort zu sichern.
3    Selbstständige Klagen auf erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden.
153
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen - 1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
1    Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2    Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • vorinstanz • klagebewilligung • tag • weiler • frist • rechtsbegehren • verhalten • einlassung • frage • einigungsverfahren • schadenersatz • rechtsanwalt • wiese • bezirk • schaden • sprache • verurteilung • zins
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