19ii Familienrecht. N° 34.

in der von Art. 67 Abs. 2 OG vorgesehenen Weise als aktenwidrig
angefochten hat und übrigens auch nicht mit Erfolg hätte anfechten
können, sind vom Bundesgericht ohne weiteres als wahr hinzunehmen
(Art. 81 OG). Trat die Beklagte selbst in Verhandlungen mit einem
Liegenschaftsagenten, während die Vereinbarung vom 14. Mai 1924 gerade
versah, den Verkauf des Gewerbes auf diese Weise in die Wege zu leiten, so
durfte diese Handlungsweise von den Miterben als Zustimmung zum Verzicht
auf die zunächst begehrte Zuweisung des Gewerbes an sie selbst aufgefasst
werden, da ja nach dem damaligen Stande des Erbteilungsverfahrens der
Verkauf an einen Dritten diesen Verzicht voraussetzte Auch kann sich
die Beklagte nicht mit angeblicher Unkenntnis der Vereinbarung vom
14. Mai 1924 ausreden. Abgesehen davon, dass ihr heutiges Vorbringen
neu und daher unbeachtlich ist, wonach es ihrem Manne geradezu an den
geistigen Fähigkeiten geinangelt hätte. um seiner Frau den Inhalt jener
Vereinbarung auch nur im wesentlichen mitzuteilen, durften die Miterhen
die Kenntnis von der Vereinbarung bei der Beklagten voraussetzen, nachdem
an ihrer statt ihr Mann zur Erbenverhandlung erschienen war, zumal als sie
gerade so tätig wurde, wie es der Vereinbarung entsprach. Übrigens hat die
Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher Weise angenommen, die
Beklagte habe sich bei ihrem Manne Kenntnis vom Inhalte der Vereinbarung
verschafft. Sollte sich die Beklagte in der Meinung um den Verkauf des
Gutes bemüht haben, sie könne sich je nach Ergebnis dieser Bemühungen
endgültig über die Frage der Zustimmung zum Verzicht entscheiden,
so würde auf einen solchen in keiner Weise. zum Ausdruck gebrachten
Vorbehalt nichts ankommen können gegenüber dem Schein der Zustimmung,
wie er durch ihr äusseres Verhalten herbeigeführt wurde. Dafür, dass die
Vereinbarung von alien Miterben in diesem Sinne bedingt abgeschlossen
werden sei, gibtErbrecht. N° 35. 195

deren Fassung keinerlei Anhaltspunkte ab ; insbesondere sprechen dagegen
die Ziffern 3 6 der Vereinbarung, durch welche einzelne Miterhen auf
sonstige Vorzugsansprüche oder eigentliche Forderungen verzichteten, ohne
diesen Verzicht an irgend welchen Vorbehalt zu knüpfen. Der Auffassung,
die Beklagte habe dem Verzicht auf die Geltendmachung ihres erbrechtlichen
Vorzugsanspruches durch nachträgliche Genehmigung der Vereinbarung vom
114. Mai 1924 zugestimmt, kann nicht entgegengehalten werden, aus der
Verfügung des Bezirksschreibers vom 5. Mai 1925 ergehe sieh, dass dieser
der Ansicht gewesen sei, es liege kein Verzicht der Beklagten vor. In
der Tat war ja die blosse Tatsache der Unterzeichnung der Vereinbarung
durch den Mann der Beklagten auf der Bezirksschreiberei für die Beklagte
selbst noch nicht verbindlich, und dass sich der Bezirksschreiber
über die rechtliche Tragweite späterer Vorgänge ausserhalb des
Erhteilungsverfahrens kein Urteil anmusste, erscheint nur zutreffend. '

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Basel-Iandschaft vom 15. März 1926 bestätigt.

III. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

35. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Mai 1926 i. S. Schünemann
gegen Bamseyer.

Erbengemeinschaft, besonders bei amtlicher FI:-hschaftsiiquidation.

Anwendung des Grundsatzes, dass einzelne Erben nicht Legitimiert sind,
zur unt-erteilten Erbschaft gehörende Ansprüche gerichtlich geltend zu
machen :

196 Erbrecht. N° 35;

1. auf den überlebenden Ehegatten, welcher einen Teil der Erbschaft zu
Eigentum und den ganzen Rest zu Nutzniessung erhält;

2. auf die Verantwortlichkeitsklage gegen den Erbschafts-verwalter
Liquidator, selbst nach Schluss des Liquidationsverfahrens.

Bedeutung der nachträglichen Annahme der Erbschaft bei amtlicher
Liquidation.

Uneigentliche Nutzniessung ?

ZGB Art. 462, 593 ff., 602, 772.

A. Über die Erbschaft des am 23. Januar 1923 in Bern verstorbenen
Professors Max Adolf Schünemann verlangten die. Erben, nämlich die
Witwe (Klägerin im vorliegenden Prozess), eine Schwester und ein Bruder
des Erhlassers, zunächst das öffentliche Inventar und hernach binnen
der bis zum 21. Juli 1923 verlängerten Uberlegungsfrist die amtliche
Liquidation. Durch Verfügung vom 30. Juli 1923 ...... entsprach der
Regierungsstatthalter letzterem Gesuche und bezeichnete er den Beklagten
als Erbschaftsverwalter bzw. -liquidat0r. Am folgenden Tage erklärte
die Klägerin dem Regierungsstatthalter, sie nehme die Erbschaft an und
widerrufe das Gesuch um amtliche Liquidation, welches infolgedessen
als gegenstandslos dahinfalle. Als die amtliche Liquidation gleichwohl
an die Hand genommen wurde, schrieb die. Klägerin durch ihren Vater am
9. August an den Anwalt der Miterben u. a. : ...... da entgegen dem
Willen meiner Tochter, .deren Erbschaftsannahme. erklärung letzthin
vom Regierungsstatthalter ...... abgedehnt und dagegen eine amtliche
Erbsehaftsliquidation verfügt wurde, so werde ich mich derselben, weil in
Minderheit gedrängt, unterziehen müssen und von einer Beschwerdeführung
absehen. '

Nach vollständiger Durchführung der Liquidation legte der Liquidator den
Erlös von 82,912 Fr. 40 Ctssi zwecks Sicherstellung einer der geschiedenen
Frau erster Ehe des Erblassers ausgesetzten lebenslänglichen J ahres-rente
von 6000 Fr. bei der Kantonalbank von Bern an. Erbrecht. N° 35. Its-?

Am 5. Januar 1925 erklärte der Regierungsstatthalter die amtliche
Liquidation als geschlossen, und in der Folge übertrug er der Kantonalbank
die Verwaltung des Vermögensüberschusses für die Dauer der Rentenpflicht.

B. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Verurteilung
des Beklagten zur Bezahlung einer richterhch zu bestimmenden
Schadenersatzsumme an sie, eventuell an die Kantonalbank von Bern
zu Handen der Erben Schönemann, hauptsächlich mit der Begründung,
der Beklagte habe als Erhschaftsliquidator Erbschaftsaktiven, zumal
Liegenschaften, bei der Verwertung zu billig weggegeben und hiebei
namentlich auch den Bruder des Erblassers zum Nachteil der Klägerin
begünstigt.

C. Durch Urteil vom 21. Januar 1926 hat der Appellationshof des Kantons
Bern die Klage abgewiesen.

D. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage bezw. Rückweisung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Vorinstanz hat der Klägerin in Anlehnung an BGE 50 II S. 219
ff. Erw. 1 die Aktivlegitimation abgesprochen. Dieser Entscheidung ist
beizustimmen, da der vorliegende Fall weder Besonderheiten aufweist,
welche den damals aufgestellten Grundsatz, dass einzelnen Erben die
Legitimation nicht zukommt, zur unverteilten Erbschaft gehörende Ansprüche
gerichtlich geltend zu machen (selbst nicht mit dem Antrag auf Leistung an
sämtliche Erben gemeinsam), als hier nicht zutreffend erscheinen lassen
Würden, noch dem Bundesgericht genügende Veranlassung zu geben vermag,
jenen Grundsatz aufzugeben, wäre es auch nur bezüglich zur unverteilten
Erbschaft gehörender Geldforderungen.

Als unbehelflich erweist sich zunächst der Hinweis der Klägerin auf
ihre Erbschaftsannahme. Nachdem die Klägerin die Annahmeerklärung nicht
mehr während

198 Erbrecht. N° 35.

der Überlegungsfrist abgegeben hatte, vermochte diese Erklärung
nichts mehr daran zu ändern, dass, wenn nicht schon im Zeitpunkt des
übereinstimmenden Gesuches sämtlicher Erben um Anordnung der amtlichen
Liquidation, so doch spätestens mit dem Ablauf der Überlegungsfrist
eine Gemeinschaft sämtlicher Erben entstanden war, die freilich nicht
die Pflichten der Erbschaft umfasste, sondern nur den sich aus der
Liquidation ergebenden Aktivenüberschuss an Sachen und Geldern. Ob die
nachträgliche Annahmeerklärung der Klägerin geeignet gewesen wäre, einen
Einfluss auf den Fortbestand dieser Gemeinschaft auszuüben und namentlich
die Durchführung der amtlichen Liquidation zu verhindern, braucht nicht
geprüft zu werden, da sich die Klägerin der abweichenden Auffassung
der Erbschaftsbehörde unterzog und nichts gegen die Durchführung
der Liquidation vorkehrte. Immerhin ist der Standpunkt der Klägerin
zurückzuwäsen, dass sie durch ihre nachträgliche Annahmeerklärung Anspruch
auf Auslieferung der ganzen Erbschaft erworben habe ; denn wenn wirklich
infolge dieser nachträglichen Annahmeerklärung dem Begehren der Miterben
um amtliche Liquidation keine weitere Folge mehr hätte gegeben werden
dürfen und gegeben werden wäre, so hätte doch die Klägerin nicht ohne
weiteres Besitz und Verwaltung der Erbschaft an sich ziehen können,
gleichwie wenn die andern Erben ausgeschlagen haben würden.

Insoweit die mit der vorliegenden Klage geltend gemachte
Schadenersatzforderung gegen den Erbschaftsliquidator nicht anfällig
ebenfalls noch zur Ausrichtung der lebenslänglichen Rente an die
geschiedene Ehefrau erster Ehe des Erblassers in Anspruch genommen
werden sollte, ist diese Forderung zum Aktivenüberschuss der Erbschaft
zu rechnen, der bis zur Teilung gemeinschaftliches Vermögen der Erben
ist, und zwar nicht zu Bruchteilen, sondern zu gesamter Hand. Einerseits
lässt sich nämlich kein zureichender Grund dafür anführen, dass

Erbrecht. N° 35. 199

die gegenseitigen Rechtsbeziehungen der Miterben mit Bezug auf den
aus der amtlichen Liquidation gewonnenen Aktivenüberschuss andere
seien als mit Bezug auf das gesamte Erbschaftsvermögen im Falle
der Annahme der Erbschaft. Anderseits ist nicht zu bezweifeln, dass
auch ohne besondere gesetzliche Vorschrift nach dem Grundsatz der
dinglichen Surrogation nicht nur das Entgelt für veräusserte, sondern
auch der Ersatz für beschädigte oder entfremdete Erbschaftsgegenstände
(Schadenersatzforderungen, Versicherungssummen) zur Erbschaft gehört,
da nicht eingesehen werden könnte, warum für diese nachträglich den
Miterben gemeinschaftlich zufallenden Vermögensobjekte nicht ebenfalls
das Gesamthandprinzip gelten sollte, nachdem dieses vom ZGB für
das Mitcrbenverhältnis der Bruchteilsgemeinschaft vorgezogen worden
ist. Wird der Erbschaftsliquidator deswegen schadenersatzpflichtig,
weil er Erbschaftsgegenstände unentgeltlich oder ohne genügendes
Entgelt veräussert oder unnötigerweise Ausgaben gemacht hat, wie die
Klägerin zur Begründung ihrer Klage behauptet, so ist auch eine solche
Schadencrsatzforderung als Ersatz für die unentgeltlich oder gegen nur
ungenügendes Entgelt veräusserten Erbschaftsgegenstände bezw. für die
unnötigerweise veransgabten Erbschaftsgelder anzusehen; denn von der
Schädigung wird unmittelbar das Erbschaftsvermögen und erst mittelbar der
einzelne Erbe betroffen, auch wenn es einer der (anderen) Erben selbst
ist, der durch den Erwerb zu billig veräusserter Erbschaftsgegen-stände
Vorteil zieht.

Am Fortbestand der Eigentumsgemeinschaft zu gesamter Hand unter
den Miterben hat auch der Abschluss des Liquidationsverfahrens
nichts geändert, da dem mit der amtlichen Liquidation betrauten
Erbsehaftsver-valter anders als dem Villensvollstrecker (vgl. Art. 518
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
ZGB) keinerlei Befugnis zur Durchführung der Teilung des
Aktivenüberschusses unter den Erben zn-

200 , Erbrecht. N° 35.

kommt. Nach der nicht als aktenwidrig angefochneten, übrigens der
Aktenlage entsprechenden Feststellung der Vorinstanz sind auch nicht
etwa die Erben selbst seither zur Teilung geschrittel'i, die auch
bezüglich bloss e1 nzelner Erbschaftsaktiven möglich wäre und allfälhg
zwangsweise durchgesetzt werden könnte, mit (lem Ergebnis, dass bezüglich
dieser Erbschaftsaktiven die Eigentums? gemeinschaft zu gesamter Hand
aufgehoben wurde, sei es vielleicht auch nur durch Umwandlung in eine
Eigentumsgemeinschaft nach Brnchteilen (Miteigentum) (vgl. BGE 51 II
S. 267
ff.). .

Aus dem Umstand. dass das Erbrecht der Klägerin auf Eigentum an einem
Teil des Aktivenüberschusses und auf Nutzniessung am gesamten Rest
geht, vermag die Klägerin die. Klagelegitimation nicht herzuleiten,
da einem Erben, solange er in der Erhengemeinschaft steht, nicht
zugestanden werden kann, dass er auf Grund seiner erbrechtlichen
Nutzniessung Rechte in Anspruch nehme, welche das Erbrecht dem einzelnen
in der Erhengemeinschaft stehenden Erben versagt. Die Auffassung der
Klägerin. dass nur eine uneigentliehe Nutzniessung vorliege, sie also
in Wahrheit Alleineigentümerin des ganzen Aktivenüberschusses sei.
findet in Art. 772 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 772 - 1 An verbrauchbaren Sachen erhält der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, das Eigentum, wird aber für den Wert, den sie bei Beginn der Nutzniessung hatten, ersatzpflichtig.
1    An verbrauchbaren Sachen erhält der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, das Eigentum, wird aber für den Wert, den sie bei Beginn der Nutzniessung hatten, ersatzpflichtig.
2    Werden andere bewegliche Sachen unter einer Schätzung übergeben, so kann der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, frei über sie verfügen, wird aber, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht, ersatzpflichtig.
3    Der Ersatz kann bei landwirtschaftlichen Einrichtungen, Herden, Warenlagern u. dgl. in Gegenständen gleicher Art und Güte geleistet werden.
ZGB keine Stütze ; denn abgesehen von der
vorliegend streitigen Forderung besteht der Überschuss mindestens zum
Teil in einem nicht durch Inhaberpapiere vei'köi'perten Bankguthaben,
das schlechterdings nicht als verbrauchbaresaehe angesehen werden
kann. Endlich vermochten auch die wiederholten Klageaukforderungen des
Beklagten der Klägerin nicht eine Klagelegitimatien zu verleihen, die
ihr ohnedies nicht zukam.

Denmach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 21. Januar 1926
bestätigt.

.. ,___

Sachenrecht. N° 36. 201

IV. SACHEN RECHT

DRO ITS RÉELS

36. Arrét de ls II° Section civile du 24 juin 1926 dans la cause Banque
de Montreux contre Blazer et consorta. Droit à l'indemm'té payable pour
un immeuble greve? d'hypo-

ihéques.

Les art. 804 et 822 CCS règlent des situations toutes spéciales
(remaniements pareellaires et assurances immobilières) ; leur portée ne
saurait etre étendue à tous les cas de dépréciation prévns à l'art. 810
CCS.

Les art. 804 et 822 n'accordent pas aux créanciers hypothecaires une
action personnelle contre le débiteur de l'indomnité. Le propiiétaire
(ou sa masse en faillite) est seul en droit de reclame ; le paiement
de l'indemnité due dans les hypothèses particuliéres envisagées par ces
deux dispositions.

Les art. 804 et 822 n'accordent pas non plus aux créanciers hypothécaires,
dans tous les cas, un droit de gage légal sur la créance en indemnité
du propriétaire, mais seulement dans les cas exceptionnels visés.

A. Gustave Chevalley était propriétaire, dans la plaine du Rhone-, sur
le territoire de la Commune de Saxon, d'un domaine qui était greve en
second rang et à concurrence de 110 000 fr. d'une hypothéque en favenr
de la Banque de Montreux.

Prétendant que les travaux entrepris par l'Etat et diverses communes
intéressées en vue de. l'assainissement de la plaine du Rhone avaient
cause un assechement excessif du domaine et diminué considérablement
la valeur de su propriété, il avait, concurremment avec d'autres
proprietaires voisins, formule de ce chef une demande d'indemnite contre
l'Etat et lesdites communes. Le dossier ne fournit aucun renseignement
sur le fondement juridique de cette pretention non plus que sur la suite
qui y a été donnée.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 II 195
Datum : 15. März 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 II 195
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 19ii Familienrecht. N° 34. in der von Art. 67 Abs. 2 OG vorgesehenen Weise als aktenwidrig


Gesetzesregister
OG: 81
ZGB: 518 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 518 - 1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
1    Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters.
2    Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
3    Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.
772
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 772 - 1 An verbrauchbaren Sachen erhält der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, das Eigentum, wird aber für den Wert, den sie bei Beginn der Nutzniessung hatten, ersatzpflichtig.
1    An verbrauchbaren Sachen erhält der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, das Eigentum, wird aber für den Wert, den sie bei Beginn der Nutzniessung hatten, ersatzpflichtig.
2    Werden andere bewegliche Sachen unter einer Schätzung übergeben, so kann der Nutzniesser, wenn es nicht anders bestimmt ist, frei über sie verfügen, wird aber, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht, ersatzpflichtig.
3    Der Ersatz kann bei landwirtschaftlichen Einrichtungen, Herden, Warenlagern u. dgl. in Gegenständen gleicher Art und Güte geleistet werden.
BGE Register
50-II-216 • 51-II-267
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erbe • beklagter • amtliche liquidation • erbrecht • bundesgericht • mann • kantonalbank • erblasser • eigentum • vorinstanz • kenntnis • rhone • liquidator • weiler • ehe • entscheid • bewilligung oder genehmigung • leiter • bruchteil • ehegatte
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