112 Erbrecht. N° 20.

kann. Dabei ist allerdings einer allfälligen vom Ehegatten des
Ausgleichungsberechtigten geleisteten Arbeit nach keine Rechnung
getragen. Auch diese ist bei der Ermittlung des Ausgleichungsbetrages
zu berücksichtigen. Zwar kann es sich hiebei selbstverständlich nicht
darum handeln, dass der betreffende Ehegatte in casu die sehwiegertoehter
des Erblassers selber einen eigenen Ausgleiehungsanspruch besitze, da
er ja nicht Erbe ist. Ebensowenig kommt ein obligationenrechtlicher
Anspruch in Frage, da es hiezu einer Vereinbarung bedürfte, welche,
wenn keine ausdrückliche Willenserklärungen vorliegen, nicht angenommen
werden darf, da bei derartigen Diensten in der Regel nicht an eine
Entlohnung gedacht wird. Dagegen erheischt es die Billigkeit, dass
diese Dienste bei der Berechnung des dem ausgleichungsberechtigten
Kinde des Erblassers zustehenden Anspruehes angemessen berücksichtigt
werden, indem nach dem Sinn und Geiste der Bestimmung des Art. 633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB
bei der Bemessung des Ausgleichungsanspruches nicht nur auf die von dem
betreffenden Kinde selber, persönlich, sondern auf die gesamte von dessen
Familiengemeinschaft, also insbesondere auch von seinem Ehegatten, für den
Erblasser in gemeinsamem Haushalte geleistete Arbeit abzustellen ist. _

Der nach den vorstehenden Grundsätzen errechnete Ausgleichsbetrag hat nun
aber je nach den Umständen des konkreten Falles erhebliche Einschränkungen
zu erfahren. So ist darauf zu achten, dass der Ausgleichsbetrag in einem
angemessenen Verhältnis zur gesamten Erbschaft stehe, d. h. es soll dieser
Anspruch nicht ohne jede Rücksicht auf den Ei'banspruch der Miterben
durchgesetzt werden, dies besonders dann nicht, wenn die betreffenden
Miterben ihrerseits keine Gelegenheit zur Erzielung gleichwertiger
Ersparnisse besassen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Dienst im
Elternhaus dem Ausgleichungsberechtigten in der Regel Annehmlichkeiten
bietet, die ihm in fremden Diensten nicht zuErbrecht. N° 21 . l 13

teil würden. Auch diese Verhältnisse können je nach den

Umständen eine Reduktion rechtfertigen. Vor allem aber

hat eine Reduktion dann Platz zu greifen, wenn das

Hauptaktivum oder gar das alleinige Aktivum der

Erbschaft in einem landwirtschaftlichen Gewerbe besteht

und dieses gemäss Art. 620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
ZGB dem Ausgleichungs-

berechtigten zugesprochen worden ist. Denn dadurch, dass der Ubernehmer
des Gutes sich dieses nur zum Ertragswert statt zum Verkehrswert anrechnen
lassen muss, ist er auf Kosten seiner Mit-erben in erheblichem

Masse bevorteilt, und es entspricht daher einem Gebote

der Billigkeit, wenn dieser Vorteil durch eine angemessene

Berücksichtigung bei der Bemessung des Ausgleichungs-

betrages wiederum zu Gunsten der übrigen Miterben teil-

weise korrigiert wird, dies besonders deshalb, weil ja in der Regel
gerade der Umstand, dass der Ubernehmer vorher während langen Jahren
auf dem betreffenden

Heimwesen gearbeitet hat, für die Zuteilung des Gewerbes

an ihn ausschlaggebend war, die von ihm geleistete Arbeit

also durch den ihm infolge dieser Zuteilung erwachsenen

Vorteil bereits zum mindesten zum Teil entschädigt

werden ist.

21. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Mai 1928 i. S. L. gegen L.

Enterbung, ZGB Art. 477, 479:

Schädigungen, die dem Erblasser durch einen Erben bei Anlass ihrer
gegenseitigen g e s c h ä f tl i c h e n Beziehungen zugefügt werden
sind, bilden k e i n e n E n t e r b u n g sgr 11 n d gemäss Art. 477
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB
(Erw. 1).

Bei der Angabe des Enterbungsgrundes ist gemäss Art. 479
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 479 - 1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
1    Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2    Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3    Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
ZGB
notwendig, dass der Testator die }enigen Tatsachen, auf die er seine
Enterbungsverfügung stützen will, namhaft mache, oder doch zum mindesten

so klar andeute, dass ein Zweifel darüber, welche konkreten Tatsachen
er im Auge hatte, ausgeschlossen ist (Erw. LI-

T a t b e s t an d (gekürzt). Am 10. Juli 1924 verfügte Vater L. in
seinem Testament : 1. Meinen Sohn Eugen Eduard L. in R. enterbe

1 H Erbrecht. N° 21.

ich, weil er mir gegenüber die familienrechtlichen Pflichten schwer
verletzt hat. Er wurde von mir als gleichberechtigter Gesellschafter
in mein Geschäft aufgenommen, hat mich aber zum Schaden des Geschäftes
hintergangen und mit allen Mitteln darnach getrachtet, unter Ausnutzung
meiner geschwächten Gesundheit mich aus dem Geschäft auszustossen,
sodass ich gezwungen war, auf dem Prozessweg die Auflösung der Firma Zu
veranlassen ......

Am 21. Februar 1925, drei Tage vor seinem Tode, errichtete Vater
L. ein zweites Testament, in dem er die gegenüber seinem Sohne Eduard
L. ausgesprochene Enterbung mit folgenden Worten wiederholte : Ich
bekräftige erneut die in meinem Testament vom 10. Juli 1924 gegenüber
meinemsohne Eduard L. verfügte gänzliche Enterbung, da dieser Sohn
auch seit Errichtung des erwähnten Testaments vom 10. Juli 1924, das
hiermit in allen Teilen aufrecht erhalten bleibt, bewusst zum Schaden
meines Geschäftes gehandelt und mir durch sein unehrerbietiges und
pflichtwidriges Benehmen gegenüber mir meine letzte Lebenszeit verbittert
hat .....

Am 24. Februar 1925 starb Vater L. In der Folge verlangte Eduard L. mit
einer gegen seine vier Geschwister gerichteten Klage: es sei die gegen
ihn ausgesprochene Enterbung aufzuheben und demgemäss festzustellen,
dass der Kläger an dem Nachlass seines Vaters mit einem Pflichtteil von
3/20 erbberechtigt . sei. Die Klage wurde vom Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Februar 1926 abgewiesen, wogegen
die Beklagten rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärten.

Das Bundesgericht zieht in Envägung :

1. Gemäss Art. 477
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB ist der Erblasser befugt, durch Verfügung von
Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen : 1. wenn der Erbe
gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein
schweres Verbrechen begangen hat ; 2. wennErbrecht. N° 21, uf,

der Erbe gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die
ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten verletzt hat. Eine derartige
Enterhung ist jedoch nach Art. 479
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 479 - 1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
1    Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2    Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3    Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
ZGB nur dann gültig, wenn der Erblasser
die Enterbungsgründe in seiner Verfügung angegeben hat. Als solche sind
in dem vorliegenden Testamente vom Erblasser angeführt worden : dass der
Kläger ihn, den Erblasser, zum Schaden des Geschäftes hintergangen und mit
allen Mitteln darnach gen-achtet habe, ihn aus dem Geschäfte auszustossen,
dass der Kläger bewusst zum Schaden seines, des Erblasseis, Geschäftes
gehandelt und ihm durch sein unehrerhietiges und pflichtwidriges
Benehmen die letzte Lebenszeit verbittert habe. Von diesen angeführten
Enterbungsgründen fallen die drei ersten die Hintergehung zum schaden des
Geschäftes, der Versuch, den Erblasser aus dem Geschäfte zu verdrängen,
sowie die vorsätzliche Schädigung des Geschäftes des Erblassers für
eine Enterbung ohne weiteres ausser Betracht, da diese Tatsachen,
selbst wenn sie zutreffen sollten, weder die in Ziffer l noch die in
Ziffer 2 des Art. 477
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB angeführten Voraussetzungen erfüllen. Dass
der Kläger durch diese Handlungen ein schweres Verbrechen gegenüber
dem Erblasser begangen habe, ist nicht behauptet; eine Verletzung
familjenrechtlicher Pflichten kommt aber deshalb nicht in Frage, weil
es sich hier um die geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und
dem Erblasser handelt, in welchen der Kläger dem Erblasser nicht als
Sohn, sondern als gleichberechtigter Mitgesellschafter resp. später,
nach Auflösung des gemeinsamen Geschäftes, als Konkurrent gegenübertrat.

2. Was aber den letztgenannten Grund, das behauptete unehrerbietige und
pflichtwidrige Benehmen anbelangt, so kann die Frage offen bleiben, ob
dieser den Tatbestand von Art. 477 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB, erfüllen könnte, denn er
vermag die Enterbung des Klägers schon deshalb nicht zu rechtfertigen,
weil die blosse Erwähnung im Testa-

] uz Erbrecht. N° 2}.

ment, dass der Kläger sich dem Erblasser gegenüber unchrerbietig
und pflichtwidrig benommen habe, nicht als eine genügende Angabe des
Enterbungsgrundes, wie sie in Art. 479
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 479 - 1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
1    Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2    Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3    Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
ZGB verlangt wird, erachtet
werden kann. Unter Angabe des Enterbnngsgrundes im Sinne der erwähnten
Gesetzesvorschrift kann nicht einfach die Erklärung des Testators,
dass ein Enterbungsgrund im Sinne des Art. 477
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB vorliege, verstanden
werden. Vielmehr ist notwendig, dass der Testator diejenigen Tatsachen,
aus denen er glaubt, einen Enterbungsgrund herleiten zu können und auf
die er seine Enterbungsverfügung stützen will, namhaft mache, oder doch
zum mindesten so klar andeute, dass ein Zweifel darüber, welche konkreten
Tatsachen er im Auge hatte, ausgeschlossen ist. Würde man die blosse
Wiedergabe des Gesetzestextes oder die Anwendung ähnlicher allgemeiner
Ausdrücke im Testamente als genügende Grundangabe erachten, so hätten es
die durch die Enterbung begünstigten Erben resp. Bedachten, die gemäss
Art. 479 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 479 - 1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
1    Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2    Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3    Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
ZGB die Richtigkeit ;der angeführten Enterbungsgründe
im Bestreitungsfalle nachzuweisen haben, in der Hand, auf Vorkommnisse
zurückzugreifen, die. für den Erblasser selber bei seinem Entschlusse zur
Enterbung gar nicht mitbestimmend gewesen waren, sei es, weil er selber
darin keinen Enterbungsgrund erblickte-, sei es, weil es sich hiebei umss
Vorkommnisse handelte, die der Erblasser absichtlich. infolge Verzeihung
oder aus einem andern Grunde nicht aufführen wollte. Das widerspräche aber
dem Willen des Gesetzgebers, der durch die Aufstellung der Vorschrift,
dass die Enterbungsgründe vom Testator im Testamente auszuführen seien,
gerade vermeiden wollte, dass über die Tatsachen, die für den Willen
des ErblaSsers entscheidend waren, Streit entstehe und durch diese
Vorschrift zum vorneherein die Frage nach Möglichkeit nbklären wollte,
ob es sich bei den angeführten Gründen um Enterbungsgründe im Sinne des
Gesetzes handleSachenrecht. N° 22. il?

(vgl.auch BGE 48 II S. 436 Erw 2). Muss daher die Enterbungwegen
unehrerbietigen und pflichtwidrigen Benehmens des Klägers schon mangels
einer genügenden Grundangabe aufgehoben werden, so kann hier dahingestellt
bleiben, ob die von den Beklagten zum Beweise für dieses Benehmen
angeführten, im T estamente selber aber nicht erwähnten Beschimpfungen die
durch das von der Vorinstanz durchgeführte Zeugenbeweisverfahren erwiesen
worden sind auch wirklich als Ver-letzungen familienrechtlicher Pflichten
im Sinne von Art. 477 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
ZGB erachtet werden könnten. Demnach erkennt
das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes
des Kantons Basel-Stadt vom l]. Februar 1926 bestätigt.

IV . SACHENRECH'I'

DRO ITS RÉELS

22. Arrät de la. IIe Section civile du 3 mars 1926 dans la cause
S.A.. Maîsons NR 32 et 34 Quai des Eau-Viva contre Société immobilière
Argentine .

Prescription 'acqnisisiae des serviludes (prescription ordinaire).
Sens et portée de l'art. 731 al. 3 Cc.

Il n'est pas nécessaire pour faire courir le délai de prescription que
l'inscription ait fait l'objet de la communication prévue à l'art. 969 Cc.

Suffit-il que l'inscription prise avant le 1er janvier 1912 ait été
opére'e en conformité de la loi cantonale ou faut il qu'elle réponde
également aux conditions fixées par le droit federal ?

Nécessité d'une possession. Point de départ de la possession en matière
de servitudes ayant pour objet d'obliger le propriétaire du fonds servant
à s'abstenir d'exercer certains droits inhérents à sa propriété.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 II 113
Datum : 11. Februar 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 II 113
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 112 Erbrecht. N° 20. kann. Dabei ist allerdings einer allfälligen vom Ehegatten


Gesetzesregister
ZGB: 477 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1  wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2  wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
479 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 479 - 1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
1    Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2    Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3    Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.
620  633
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 633
BGE Register
48-II-434
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
erblasser • erbe • testament • weiler • schaden • vater • wille • frage • minderheit • erbrecht • ehegatte • familienrechtliche pflichten • bundesgericht • berechnung • basel-stadt • pflichtteil • vorteil • beklagter • zweifel • entscheid
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