En l'espèce, la Cour de Justice civile, pas plus que le Tribunal, n'a
contesté au recourant la faculté de porter sa réclamation devant les
tribunaux, mais elle s'est ralliée à l'opinion des premiers juges qui ont
estimé qu'il n'était plus recevable à faire valoir ses moyens, n'ayant
pas agi dans le délai fixe à l'art. 75 Cc. Cette opinion, en réalité,
est manifestement erronee ; elle est incompatible aussi bien avec la
lettre du dit article qu'avec son esprit. Il résulte en effet clairement
de cette disposition que les décisions auxquelles elle se rapporte sont
uniquement celles auxquelles peuvent, en principe, prendre part tous les
sociétaires sans distinction, autrement dit celles auxquelles ils peuvent
à leur gré ou adhérer ou s'opposer et sur lesquelles par conséquenoe il
leur est loisible, par leur vote, d'exercer une influence. Il est donc
manifeste qu'on ne saurait y faire rentrer les décisions par lesquelle's
une association inflige une amende à l'un de ses membres. Des décisions
de cette espèces sont gé-
néralement prises hors de Ia présence de l'intéressé
_et, en tout cas, ce dernier n'est pas appelé et ne serait pas admis à
y prendre part.
En estimant "que la decision du Tribunal ne consacrait aucune Violation de
la loi, la Cour de Justice civile a donc elle-meme jugé d'une maniere
manifestetement contraire aux dispositions légales applicables en
l'espèce. Elle aurait dù déclarer l'appel recevable et, sur le fond,
aborder l'examen des griefs invoqués par le recourant qui, préeisément,
se prévalait de la violation de l'art. 2 Go. Il se justifie dès lors
d'admettre le recours et de renvoyer la cause à l'instance cantonale
pour qu'elle statue à nouveau sur le fond et les dépens.
Le Tribunal fédéral pranonce : Le recours est admis dans le sens des
motifs ei-dessus.
En conséquence, l'arrét rendu par la Cour de Justice civile de Genève le
12 février 1926 est annulé, la CourHandelsund Gewerbefreiheit. N° 14. 77
étant' invitée à statuer à nouveau sur l'appel forme par Michel contre
le jugement du Tribunal de premiere instance.
Vgl. auch Nr. 14, 15, 17 und 18. Voir aussi nos 14, 15, 17 et 18.
H. HANDELSUND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
14. Urteil vom 28. Januar 1926 in S. Müller gegen Einwohnergemeinde Olten.
Verfügung der Ortspolizeibehörde, durch welche einem Händler
die Benützung des öffentlichen Grund und Bodens zur
Ausübung seines Gewerbes verboten wird. Anfechtung
Wegen Verletzung der Gewerbefreiheit, der Rechtsgleich--
heit und Fehlens einer rechtssatzmàssigen Grundlage für
ein solches Einsehreiten.
A. Zwischen dem Bahnhof Olten und der Aare liegt ein Areal, das als
Bahnhofplatz dient. Es steht im Eigentum der Bundeshahnen, ist aber für
den öffentlichen Verkehr freigegeben und wird von der Staatsstrasse
durchquert. Taxameter haben für das Stationieren eine Bewilligung
einzuholen und an die Bundesbahnen eine Gebühr zu entrichten. Im
Jahre 1916 erteilten die Bundesbahnen der Einwohnergemeinde Olten die
Bewilligung, auf diesem Platze südlich des rechten Brückenkopfes der
Aarebrücke ein Verkaufsmagazin (Kiosk) zu errichten. Die Gemeinde hat
dafür eine jährliche Rekognitionsgebührr von 5 Fr. zu zahlen. Ausserdem
musste sie laut Revers vom 11. April 1916 u. a. folgende Bedingungen
eingehen :
4. Im Verkaufsstande dürfen keine Verkaufsautomaten aufgestellt und ohne
das Einverständnis des Pächters des Bahnhofbuchhandels keine Zeitungen und
78 Staatsrecht.
Bücher verkauft werden. Überhaupt dürfen durch den Betrieb des
Verkaufsstandes die Interessen der Bahnverwaltung nicht verletzt werden.
5. Die Einwohnergemeinde Olten verpflichtet sich, für die Fernhaltung
fliegender Händler vom Bahnhofplatze zu sorgen.
Im Laufe des Jahres 1923 begann der heutige Rekurrent Müller in der
unmittelbaren Nachbarschaft dieses Kioskes einen ständigen Handel mit
Tageszeitungen und Zeitschriften zu betreiben und stellte zu diesem
Zwecke jeweilen eine entsprechende Auslage gegen das Brückengeländer
oder die Quaimauer auf. Der Bahnhofvorstand forderte ihn auf, diese
Tätigkeit einzustellen, indessen ohne Erfolg. Auf Veranlassung der
Organe der Bundesbahnen, die sich auf die im Revers vom 11. April 1916
von der Gemeinde übernommene Verpflichtung heriefen, verfügte darauf
der Einwohnergemeinderat Olten am 14.Juli 1924, dass der Rekurrent den
Platz mit seinem Betriebe zu räumen habe und wiederholte in der Folge
diese Anordnung unter Androhung von Zwangsmassnahmen. Da der Rekurrent
sich nicht fügen wollte, wurde er schliesslich am 1. August 1924 von
der Polizei durch Gewalt gezwungen den Platz zu verlassen.
Schon gegen die erste Verfügung des Einwohnergemeinderates vom
14. Juli 1924 hatte er den Staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung
der Gewerbefreiheit ans Bundesgericht ergriffen. Das Bundesgericht
trat indessen durch Urteil vom 12. September 1924 auf denselben mangels
Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht ein. Infolgedessen beschwerte
sich Müller über das Vorgehen der Gemeinde zunachst beim kantonalen
Polizeidepartement und sodann beim Regierungsrat von Solothurn. Beide
wiesen die Beschwerde ab, der Regierungsrat durch Entscheid vom
20. Januar 1925 mit der Begründung : der Ort, wo der Rekurrent seinen
Handel betrieben habe, bilde Bestandteil des den Bundesbahnen gehörenden
Bahnhofplatzes. Wenn dieserHandelsund Gewerbefreiheit. N° 14. 79
Platz durch Widmung und Indienststellung von Seite der Bundesbahnen
insofern zu einer Sache im Gemeingebrauch geworden sei, als er dem
öffentlichen Verkehr offen stehe, so hindere dies die Bundesbahnen
nicht, die Benützung im übrigen Einschränkungen zu unterwerfen und
gewisse Benützungshandlungen, wie die Ausübung fliegender Gewerbe
darauf auszuschliessen. Es handle sich dabei um einen Ausfluss
ihres Eigentums-rechts, der ihnen zustehenden privatrechtlichen
Verfügungsmacht über die Sache, sodass dagegen der Grundsatz der
Gewerbefreiheit nicht angerufen werden könne. Die Gemeinde habe sich
deshalb, ohne gegen diesen Grundsatz zu verstossen, durch den Revers von
1916 Ziff. 5 verpflichten können, die Durchführung jenes Verbotes mit den
Zwangsmitteln sicherzustellen, die ihr als Inhaberin der Ortspolizeigewalt
zur Verfügung stehen. Sie habe damit, sobald das Verbot selbst, die
Fernhaltung fliegender Händler vom Platze, nicht rechtswidrig sei, im
Rahmen ihrer Autonomie gehandelt, die ihr durch die Kantonsverfassung
innert der Schranken der staatlichen Gesetzgebung gewährleistet werde.
B. Mit Eingabe vom E)./10. Februar 1925 hat hierauf Müller neuerdings
beim Bundesgericht staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung der
Gewerbefreiheit und von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
erhoben und beantragt, die Entscheide der beiden Vorinstanzen
(Polizeidepartement und Regierungsrat). seien aufzuheben und die
streitige Reversbezw. Servitutsbestimmung, soweit sie auf dem
Bahnhofplatz lastet, als ungültig zu erklären. Er bestreitet den
Bundesbahnen das Recht, dem öffentlichen Verkehr dienendes Areal
ausserhalb des eigentlichen Bahnhofund Bahnbetriebsgebietes mit
derartigen in ein verfassungsmässiges Freiheitsrecht wie die freie
Gewerbeausübung eingreifenden Benützungsbeschränkungen zu belegen. Wenn
überhaupt, könnte dies jedenfalls nicht durch Anordnung der gewöhnlichen
Bahnverwaltungsorgane, sondern
80 Staatsrecht.
höchstens durch Beschluss des Bundesrates als oberster Aufsichtsbehörde
des staatlichen Regiebetriebes geschehen. Die Gemeinde Olten habe
deshalb, ohne ihrerseits eine Verfassungsverletzung zu begehen,
auch nicht ihre Hilfe zur Durchführung einer solchen Anordnung leihen
dürfen. Nachdem es sich nicht etwa um die blosse Vollstreckung eines
von der Bahnverwaltung erwirkten richterlichen Verbotes handle, müsste
sich ein solches polizeiliches Einschreiten, um zulässig zu sein,
eventuell mindestens auf eine rechtsatzmässige Anordnung, (1. h.} eine
Gemeindepolizeiverordnung stützen können, in welche die Reversbestimmungen
aufgenommen worden wären. Wenn die Gemeindebehörde vom Erlasse einer
solchen Verordnung abgesehen habe, so sei dies offenbar geschehen, um
die Bestimmungen nach Belieben und Willkür im einzelnen Falle handhaben
zu können oder nicht. So sei gegen den Buchhandel des Pächters des
städtischen Kioskes, Hambrecht nie eingeschritten worden. Und auch sonst
hätten andere Zeitungsverkäufer, Gemüse und Fischbändler, Chocoladestände
ungehindert ihr Gewerbe auf dem Platze ausüben können.
C. Der Regierungsrat von Solothurn hat die Abweisung des Rekurses
beantragt. Er verweist auf eine in seiner Antwort wörtlich wiedergegebene
Vernehmlassung der Einwohnergemeinde Olten und auf ein
früheres schreiben der Gemeinde an das kantonale Poli
zeidepartement vom 23. Juli 1924. .
In der ersterwähnten Vernehmlassung wird 11. a. ausgeführt: Es besteht
für den Pavillon auf dem Bahnhofplatz kein Mietvertrag zwischen der
Gemeinde und Hrn. Hambrecht. Der Pavillon ist z. Z. der Kunst für's Volk,
einem unter dem Protektorat der schweiz. Gemeinnützigen Gesellschaft
stehenden Unternehmen zur Verbreitung guter Bilder, als Ausstellungslokal
auf Zusehen hin überlassen worden. In der Folge ging allerdings die Kunst
für's Volk an Herrn Hambrecht über und die Bewilligung zur Ausstellung
der Bilder ging stillschwei--Handelsund Gewerbefreiheit. N° 14. 81
gend weiter. Der Pavillon ist baulich dazu bestimmt, bei Festlichkeiten
als Quartierbureau zu dienen. Im Sommer wird er auch vom Verkehrsverein
als Verkehrsbureau benützt. Sonst ist er jahrüber geschlossen. Irgend
welcher Verkauf darin findet nicht statt, sondern er dient ledig-,
lich als Ausstellungslokal, das von aussen her wie ein Schaufenster
besichtigt werden kann. Diese Verwendung steht mit den mit den SBB
getroffenen Abmachungen nicht im Widerspruch. Sie berührt diese gar
nicht und ist von den SBB auch nie beanstandet worden. Eine Gebühr ist
von der Gemeinde für die Ausstellung der Bilder nie bezogen worden und
wird auch heute nicht bezogen. Die Gemeinde hätte täglich Gelegenheit,
den Kiosk zu Verkaufszwecken oder zur Einrichtung eines Gewerbes zu
vermieten. Sie hat es bis jetzt immer abgelehnt. Es mag sein, dass
gelegentlich ein fahrender Eisoder Orangenverkäufer (in Ausübung seines
Hausiergewerbes) für einen Augenblick mit seinem Wanderkarren auf dem
Bahnhofplatz stille hält. Auch das berührt oder verletzt den Vertrag
mit den SBB in keiner Weise. Unrichtig ist, dass fliegende Händler,
seien es Zeitungsverkäufer oder Gemüsehändler, sich sonstwie oder
dauernd auf dem Platze niedergelassen hätten. Dagegen kommt es vor,
dass beim Güterschuppen (Teil des Bahnhofplatzes) mit bahnbehördlicher
Bewilligung Lebensmittelverkäufe (Kartoffeln etc.) stattfinden.
Das frühere Schreiben vom 28. Juli 1924 stellt fest, es scheine
allerdings, dass Herr Hambrecht gelegentlich im Kiosk auch Bücher verkauft
habe. Als dies zur Kenntnis des Einwohnergemeinderates gekommen sei, habe
er sofort Herrn Hambrecht ersucht, diesen Verkauf, weil dem Vertrag mit
den Bundesbahnen widersprechend, einzustellen, was dann auch geschehen
sei.
D. Neben dem staatsrechtlichen Rekurse ans Bundesgericht hat Müller auch
eine Beschwerde an den Bundesrat über das Vorgehen der Bundesbahnen und
der Gemeinde Olten gerichtet. Bevor der Bundesrat in
82 Staatsrecht.
der Sache Beschluss fasste, kam es zu einem Vergleiche zwischen dem
Rekurrenten und den Bundesbahnen . Danach anerkannten diese von der
Annahme ausgehend, dass die Stelle, wo der Rekurrent sein Gewerbe
ausgeübt hatte, in Wirklichkeit nicht mehr, wie voraus-_ gesetzt, Teil
des Bahnhofplatzes sei, sondern schon au Boden des Staates bezw. der
Gemeinde liege ihrerseits die Berechtigung des Rekurrenten an dieser
Stelle Zeitschriften zu verkaufen und zahlten ihm für Prozessum-
triebe eine Entschädigung von 75 Fr. Der Rekurrent
verpflichtet sich dagegen, die Beschwerde beim Bundesrat und Bundesgericht
zurückzuziehen. -
Bei Übermittlung des Vergleiches hat der Vertreter des Rekurrenten
erklärt, dass der Rückzug sich nur auf den Rekurs gegen die Bundesbahnen,
nicht gegenüber der Einwohnergemeinde Olten beziehe. '
E. Die Einwohnergemeinde Olten, der von diesen Vorgängen Kentnnis gegeben
worden ist, hat erklärt, an ihren Verfügungen auch bei der veränderten
Sachlage festzuhalten. Nach § 2 der Polizeiverordnnng der Stadt Olten
von 1906 seien alle Handlungen und Vorrichtungen untersagt, durch die
das freie und sichere Begehen und Befahren der Strassen und Plätze
gefährdet werde. Solange ein Zeitungsverkäufer sein Gewerbe so ausübe,
dass er die öffentlichen Strassen und Plätze
nicht anders als ein gewöhnlicher Fussgänger, bloss mit .
den Füssen beanspruche, werde man ihn gewähren lassen, unter der
Voraussetzung, dass er den Verkehr nicht hindere. Der Rekurrent
habe sich aber nicht hierauf beschränkt, sondern für seinen Handel
das Brückengeländer oder die Quaimauer benutzt, um seine Auslage
anzubringen. Eine derartige Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes zur
Ausübung eines Gewerbes bedürfte einer besonderen amtlichen Bewilligung,
um zulässig zu sein, so gut Wie eine solche für die Aufstellung eines
Marktstandes eingeholt werden müsse. Wer diese Bewilligung nicht besitze,
müsse daher mit seinemHandelsund Gewerbefreiheit. N° 14. 83
Betriebe vom öffentlichen Boden weggewiesen werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
ss1. Nachdem der Rekurs gegenüber der Bahnverwaltung zurückgezogen worden
ist, kann es sich nur noeh fragen, ob die Gemeinde Olten dadurch gegen
die angerufenen Verfassungsgrundsätze verstossen habe, dass sie dem
Rekurrenten die weitere Ausübung seines Gewerbesan der in Betracht
kommenden Stelle untersagte und dieses Verbot mit den Mitteln des
Polizeizwangs vollzog. Sollte dies der Fall sein, so müsste der gleiche
Vorwurf auch die kantonalen Beschwerdeentscheide treffen, welche den
Einwohnergemeinderat Olten bei jenem Vorgehen schützten.
2. Auf der tatsächlichen Grundlage, von der die angefochtenen Verfügungen
und Entscheide ausgingen, nämlich dass die fragliche stelle einen Teil
des Bahn hofplatzes bilde, hätte der Rekurs auch gegenüber der Gemeinde
ohne weiteres abgewiesen werden müssen. Dadurch, dass die Eigentümer
dieses Platzes, nämlich die Bunclesbahnen, ihn für den allgemeinen
Verkehr bereitgestellt und freigegeben haben, ist er insoweit zu
einer öffentlichen Sache geworden. Auch die Beschränkungen, welche
vom Eigentümer mit dieser Widmung verbunden worden sind, stellen
daher einenBestandteil der Regelung des gemeinen Gebrauchs an einer
solchen Sache dar. Die Durchführung solcher Gebrauchsordnungen aber
ist nach allgemeiner Rechtsauffassung jedenfalls solange Sache der
Verwaltungsbehörde, Polizei und nicht des Richters, als nicht der
Betroffene behauptet, eine auf besonderem, privatrechtlichem Erwerbstitel
beruhende Befugnis zu der in Anspruch genommenen Benützung zu haben. Einer
ausdrücklichen Verordnungsbestimmung, welche die Gemeindeorgane zu einem
derartigen Eingreifen ermächtigte, bedurfte es nicht Die Kompetenz dazu
ist allgemein schon in der der Gemeinde
84 Staatsrecht.
zustehenden Ortspolizeigewalt inbegriffen, welche die Polizei der
öffentlichen Sachen mitumfasst. Es braucht daher nicht untersucht zu
werden, wie es sich in dieser Beziehung verhalten würde, wenn man es mit
gewöhn lichem, rein privatem Eigentum zu tun hätte und eine Widmung der
erwähnten Art nicht vorläge, d. h. inwiefern allenfalls auch bei solchem
gegenüber Eigentumsstörungen, neben den privatrechtlichen Schutzmitteln,
die polizeiliche Hilfe zur Abwehr nachgesucht
und gewährt werden kann. Auch von einer Verletzung
der Gewerbefreiheit, der sich die Gemeinde durch diese Hilfe schuldig
gemacht hätte, kann nicht die Rede sein, weil sich aus Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
eine Befugnis wie die vom Rekurrenten in Anspruch genommene überhaupt
nicht herleiten lässt, was unten noch darzulegen sein wird. Ob aber das
Vorgehen der Gemeinde allenfalls dann aus dem anderen Gesichtspunkte
der ungleichen Behandlung hätte angefochten werden können, wenn es wahr
wäre, dass es sich nur gegen den Rekurrenten, unter Duldung anderer
gleichartiger Gewerbebetriebe auf dem Platze, richtete, mag dahingestellt
bleiben. Da es sich um eine Gebrauchsbeschränkung handelte, die nicht
von der Gemeinde, sondern von den Bundesbahnen als privatem Eigentümer
des Platzes angeordnet worden war, lässt sich der Standpunkt einnehmen,
dass die Duldung durch die Bahn, d. h. die Unterlassung
eines Begehrens i h r e r s e i t s auf Einschreiten gegen
jene andern Betriebe genügte, um die Haltung der Gemeinde auch in
dieser Beziehung zu decken. Massgebend ist, dass nach den bestimmten
Erklärungen des Gemeinderats, an deren Richtigkeit zu zweifeln mangels
irgendwelcher Beweisangebote des Rekurrenten für seine abweichenden
Behauptungen kein Anlass besteht, eine solche verschiedene Behandlung
in Wirklichkeit überhaupt nieht vorliegt. Der einzige demjenigen des
Rekurrenten ähnliche Betrieb, nämlich der Bücherverkauf durch den Pächter
des städtischen Kioskes, istHandelsund'Gewerbefreiheit. N° 14. 85
von der Gemeindebehörde unterdrückt worden, sobald sie darauf aufmerksam
gemacht worden war. Und im. übrigen handelt es sich um ein blosses
Passieren des Platzes durch fahrende Händler, das mit der Inan-spruchnahme
des öffentlichen Bodens durch den Rekurrenten nicht auf die gleiche
Linie gestellt werden kann.
3. _ Der Vorwurf der Verfassungsverletzung ist aber auch dann unbegründet,
wenn man die Sache unter der Annahme beurteilt, die dem Vergleiche
zwischen den Bundesbahnen und dem Rekurrenten zu Grunde liegt und,
wie es scheint, nunmehr auch von der Gemeinde als richtig hingenommen
wird: nämlich dass der Ort," wo der Rekurrent sich niedergelassen hatte,
nicht mehr zum Bahnhof, sondern schon zum staatlichen oder städtischen
Strassenareal gehöre. Wie schon der Bundesrat als frühere Rekursbehörde
entschieden und das Bundesgericht festgehalten hat, gewährt Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
|
1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
BV den Privaten kein Recht auf die Benützung öffentlicher Strassen und
Plätze. Die Frage, inwieweit ein solcher Anspruch bestehe, ist Vielmehr
ausschliesslich eine solche des kantonalen Rechts, dessen Anwendung das
Bundesgericht nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
der Willkür und ungleichen Behandlung nachprüfen kann (siehe BURCKHARDT
Kommentar Seite 268 und die dort angeführten Entscheide sowie das
nicht Veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 13. Juni 1913
in Sachen Wasescha gegen Graubünden E. 2). Wenn die Gemeindebehörde
in ihrer letzten Vernehmlassung zu der durch den Vergleich mit den
Bundes-bahnen geschaffenen Sachlage den Standpunkt einnimmt, dass eine
dauernde Benützung der öffentlichen Sache in der Art, wie sie hier durch
den Rekurrenten stattgefunden hat, über den blossen Gemeingebrauch
. hinausgehe und sich als Inanspruchnahme eines Sonder-
nutzungsrechts darstelle, die besonderer Bewilligung bedürfe, so
entspricht dies der allgemein geltenden A8 52 ] _ 1926 7
86 Staatsrecht.
Rechtsanschauung und kann solange nicht angefochten werden, als nicht der
Nachweis geleistet wird, dass das positive kantonale Recht den Begriff
des gemeinen Gebrauche-z in einem weiteren, auch solche Benützung
einbegreifenden Sinne umschreibt. Die Erteilung solcher Bewilligungen
steht aber grundsätzlich im freien Ermessen der zuständigen Behörde unter
der einzigen Voraussetzung, dass sie dabei nach sachlichen Gesichtspunkten
und nicht einfach nach Laune und Gunst
verfährt Im vorliegenden Falle konnte ein derartiges
Stationieren an einer belebten Strassenstelle mit einer körperlichen
Einrichtung wie der vom Rekurrenten verwendeten Auslage, sehr wohl und
ohne jede Willkür verweigert werden, ohne dass dazu die Interessen des
Pächters der Bahnhofbuchhandlung oder der Bundesbahnen als Verpächter
dieses Betriebes herangezogen zu werden brauchten. Aus den vorangegangenen
Erörterungen ergibt sich auch, dass deshalb von einer Verletzung der
Rechtsgleichheit gegenüber dem Rekurrenten nicht gesprochen werden
kann. Da ein e solche Bewilligung unter Umständen ohne Beeinträchtigung
der öffentlichen Verkehrsinteressen erteilt werden kann, während das
Hinzutreten weiterer dieselben zu schädigen geeignet wäre, würde es
zudem zur Begründung der Rüge ungleicher Behandlung noch nicht genügen,
dass früher gestellten ähnlichen Gesuchen entsprochen si
worden war.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 12. Voir aussi n° 12.Stimmrecht, kant. Wahlen,
Abstimmungen. N° 15. 87
III. AUSÙBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUF SARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBÉRALES
Vgl. Nr. 12. Voir n° 12.
IV. STIMMRECHT , KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ÉLECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES
15. Urteil vom 5. Februar 1926 i. S. Sch. gegen Obergericht Thurgau.
Bundesgesetz vom 29. April 1920 betr. die öffentlichrechtlichen Folgen
der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses. Einwirkung auf die bisherigen
Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung über die Materie. Erhebliches
Verschulden im Sinne von Art. 1 Abs. 3. Kompetenz des Bundesgerichts
als Staatsgerichtshot für Beschwerden gegen die Einstellung im
Aktivbürgerrecht, die sich auf eine angebliche Missachtung dieses
Bundesgesetzes stützen, und Umfang der Kognition. Reformatio in pejus
durch die zweite kantonale Instanz. Anfechtung aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
A. Nach g 81 des thurg. EG zum SchKG vom 3. Mai 1891 verlieren Personen,
gegen welche die Pfändung fruchtlos durchgeführt worden oder über
welche der Konkurs eröffnet worden ist, das Aktivbürgerrecht, wenn die
Verschlimmerung ihrer Vemögenslage, welche zur fruchtlosen Pfändung oder
zum Konkurse geführt hat, durch ihre eigene Schuld verursacht werden
ist. Das Konkursamt hat gleichzeitig mit dem Schlussberichte nach Art. 268
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 268 - 1 Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgerichte einen Schlussbericht vor. |
|
1 | Nach der Verteilung legt die Konkursverwaltung dem Konkursgerichte einen Schlussbericht vor. |
2 | Findet das Gericht, dass das Konkursverfahren vollständig durchgeführt sei, so erklärt es dasselbe für geschlossen. |
3 | Gibt die Geschäftsführung der Verwaltung dem Gerichte zu Bemerkungen Anlass, so bringt es dieselben der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis. |
4 | Das Konkursamt macht den Schluss des Konkursverfahrens öffentlich bekannt. |
SchKG dem Bezirksgerichte über