64 · Strafrecht.

purement fiscai ne saurait avoir été voulue par le legislateur.

Fante de toute propagande au sens de la loi, l'acte punissable
disparait. Il est dès lors inutile de rechercher si l'annonCe a été
insérée sur demande de la Penarroya ou sur la seule initiative de
l'inculpé et si, dans le premier cas, Wulfsohn eiit pu etre poursuivi
comme co-auteur.

La Cour de cassation pronunce :

Le recours est rejeté.

III. LOTTERIEGESETZLOI SUR LES LOTERIES

11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3.0. März 1926
i. S. Wirth gegen Statthaltersmt Horgen.

L o t t e r i e g e s e t z : Begriff der Lotterie : darunter fällt auch
ein mit dem Verkaufe von Ansichtskarten kombiniertes Ausspielverfahren. -

A. Die Kassationsklägerin verkaufte am 11. Oktober 1925 anlässlich der
Kirchweih in Langnau a. A. Ansichtskarten in Bündeln von je 5 Stück zu
50 Cts. Jedem Kartenbündel war ein zusammengefalteter Zettel

mit einer Nummer beigeheftet, die sich auf eine der imsi

Verkaufsstand ausgestellten sechs Serien von je drei Gegenständen
(Krawattenhalter, Haarpfeile, Rasierspiegel, Petschaften etc.) bezog,
unter denen sich der Käufer je nach der gezogenen Seriennummer einen
auswählen konnte. .

Auf erfolgte Anzeige hin wurde die Kassationsklägerin vom Statthalteramt
Horgen am 30. Oktober 1925 wegen Übertretung von Art. 1 des BG betreffend
die Lotterien und gewerbsmässigen wetten vom 8. Juni 1923 in Anwendung
von Art. 38 dieses Gesetzes mit 5 Fr. gebüsst.Lotteriegesetz. N° 11. 65

Mit Urteil vom 22. Dezember 1925 hat das Bezirksgericht Horgen diese
Bussenverfügung bestätigt.

B. Gegen dieses Urteil hat Frieda Wirth rechtzeitig die
Kassationsheschwerde an? das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf
Aufhebung und Freisprechung von Schuld und Strafe, eventuell Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. ,

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. (Eintretensfrage.) .

2. Art. 1 Abs. 1 des BG betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen
Wetten vom 8. Juni 1923 statuiert grundsätzlich das Verbot der Lotterien
und Abs. 2 umschreibt den Begriff der Lotterie dahin, dass als solche
jede Veranstaltung gilt, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder
bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögensrechtlicher Vorteil
als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwerbung, Grösse
oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder
durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird.

Die Kassationsklägerin bestreitet in erster Linie, dass beim Abschluss
der einzelnen Kartenverkäufe ein vermögensrechtlicher Vorteil a l s
G e w i n n in Aussicht gestellt worden sei, da jeder Käufer mit den
Ansichtskarten den vollen Gegenwert seiner Leistung erhalten habe ; der
ihm darüber hinaus noch zugebilligte Gegenstand sei ein reines Geschenk
gewesen. Dieser Einwand hält nicht Stich. Die Vorinstanz stellt in nicht
aktenwidriger und deshalb für den Kassationshof verbindlicher Weise fest,
dass es sich bei den Ansichtskarten um minderwertige, in grossen Massen
zusammengekaufte, alte Ladenhüter handelte, die ohne das zur Anwendung
gebrachte Verfahren gar nicht mehr verkäuflich waren oder doch nur einen
ganz geringen Verkehrswert besassen. Es ergibt sich das übrigens ohne
weiteres auch aus der Überlegung, dass sonst die Kassationsklägerin
den Käufern

es 52 I 1926 5

66 Strafrecht.

nicht noch einen bestimmten Gegenstand hätte geben können, ohne
hiefür ein besonderes Entgelt zu verlangen, zumal anzunehmen ist,
dass die Anschaffung dieser angeblichen Geschenkartikel sie ihrerseits
auch auf einen gewissen Betrag zu stehen gekommen ist. Dass sie in
Wirklichkeit nicht dem Käufer ein Geschenk machen, sondern sich selber
einen ökonomischen Vorteil verschaffen wollte, versteht sich von
selbst. Der Zweck der Veranstaltung war tatsächlich der, auch diese,
gemäss Feststellung im angefochtenen Urteil ebenfalls minderwertigen
Gegenstände an den Mann zu bringen, und diesen Erfolg erreichte sie
durch eine Kombination des Kartenverkaufes mit einem AuSSpielverfahren
dergestalt, dass dem beteiligten Publikum auf Grund eines in dem aus
dem mitverbundenen Rechtsgeschäft geschuldeten Kaufpreise ent-haltenen
Einsatzes die Aussicht auf einen durch das Los bestimmten, in seinem
Werte je nach der gezogenen Seriennummer varierenden Gegenstand als
Gewinn eröffnet wurde.

3. Bei dieser Veranstaltung war zweifellos auch das dem Lotteriebegriff
wesentliche aleatorische Moment hinsichtlich der Gewinnziehung
gegeben. Zwar entschied der Zufall nicht über die Ermittlung der
gewinnenden Personen an sich, indem jeder Käufer einen Gegenstand erhielt,
wohl aber blieb es Zufallssache, wie die in ihrem Werte verschiedenen
Gewinne unter die Beteiligten zur Verteilung gelangten. Ein Einfluss auf
die Bestimmung der Art des Gewinnes kam dem Käufer eines Kartenbündels
lediglich insofern zu, als es ihm freistand, unter den verschiedenen
Gegenständen der gezogenen Serie sich einen auszuwählen, während es im
übrigen vollständig auf den Zufall gestellt war, welche für die Grösse
und Beschaffenheit des Gewinnes entscheidende Seriennummer auf sein
Los entfiel.

4. Die Planmässigkeit des Verfahrens endlich lag darin, dass einerseits
die Gewinne im voraus zahlenmässig festgelegt und nach ihrem Werte in
verschiedeneLotteriegesetz. N° 11. 67

Kategorien eingeteilt waren, und anderseits mit diesen Seriennummern
versehene Lose ausgegeben wurden, wobei zugestandenermassen die
Gewinne aus den verschiedenen Kategorien in ein derartiges Verhältnis
zueinander und zum Verkaufspreis der Ansichtskarten gebracht waren,
dass der Verkäuferin im Endergebnis der mit der Veranstaltung bezweckte
ökonomische Vorteil gesichert

blieb. 5. Daraus erhellt, dass sämtliche Merkmale einer

. verbotenen Lotterie im Sinne von Art. l des Gesetzes

hier vorhanden sind. Freilich war das Spielrisiko für die Beteiligten
ein geringes, indem jeder Käufer einen Gegenstand erhielt und es
sich um kleine Beträge handelte. Allein das Gesetz bietet für eine
Unterscheidung nach dieser Richtung keinen Anhalt, und es wäre tatsächlich
auch nicht möglich abzugrenzen, inwieweit unter diesem Gesichtspunkte
Veranstaltungen der in Frage stehenden Art noch als erlaubt gelten
sollten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien mit aller Deut-lichkeit
ergibt, wollte der Gesetzgeber gerade durch Aufstellung einer möglichst
alle Erscheinungsformen des Lotteriegeschäfts umfassenden Legaldefinition
das Lotterieunwesen wirksam bekämpfen. Das zeigt auch die Bestimmung
des Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes, die den Bundesrat ermächtigt, auf dem
Verordnungswege lotterieähnliche Unternehmungen den Vorschriften über
die Lotterien zu unterwerfen Der legislative Grund dieses Bestrebens
liegt darin, zu verhindern, dass das Publikum durch die bei solchen
Veranstaltungen eröffnete Aussicht auf einen vom Zufall abhängigen
Gewinn zu Ausgaben veranlasst wird, die einer ihr ökonomisches Ziel in
der Regel verfehlenden und moralisch gefährlichen Gewinnsucht entspringen
(vgl. BGE 48 I 154 k.). Gerade im vorliegenden Falle aber handelte es sich
für die Kassationsklägerin einzig darum, sich durch das Anlockungsmittel
des Lotteriemoments unter Ausbeutung der Gewinnsucht oder Unüberlegtheit
anderer einen finanziellen Vorteil zu ver-

68 Strafrecht.

schaffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Versianstaltung
der Natur der Sache nach an ein mind-erbemitteltes Publikum richtete

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird
abgewiesen.

___/dIMPRlMERIES RÉUNIES S. A. LAUSANNEA. STAATSRECHT' DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ. (RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITÉ DEVANT LA LOI (DÉNI DE JUSTICE)12.1, Arrèt du 7 mai 1926 dans
la cause Société médicale neuchàteloîse contre Neuchatel. Est contraire
aux art. 4, 31 et 33 Const, féd. la disposition

d'une Ioi cantonale obligeant les médecins pratiquant dans le canton à
s'abonner à la Feuille officielle du canton.

L'article 4 de la loi neuchàteloise sur la Feuille officielle ,
promulguée le 26 décembre 1925, dispose : L'ahonnement à la Feuille
officielle est obligatoire pour les Conseils communaux, pour les
auberges, les debits publics de hoissons et les cercles au bénéfice d'une
patente, pour les avocats, les notaires, les médecins, les dentistes,
les pharmaciens, les vétérinaires, qui pratiquent leur profession dans
le canton.

Par mémoire dépose en temps utile, la Société medicale

neuchàteloise, association jouissant de la personnalité ci-

vile, a interjete un recours de droit public aux fins d'ohtenir que
la disposition précitée de la loi cantonale sur la Feuille officielle
soit déclarée contraire aux art. 4 et 31 de la Constitutjon federale,
et annulée en ce qui concerne les médecins pratiquant dans le canton de
Neuchàtel. .

Dans sa réponse, le Conseil d'Etat de Neuchàtel conteste que la
disposition attaquee viole les principes de l'égalîté devant la loi et
de la liberté du commerce et de l'industrie, et soutient qu'il s'agit
là d'une question

AS 52 1 1926 6
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 I 64
Datum : 03. März 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 I 64
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 64 · Strafrecht. purement fiscai ne saurait avoir été voulue par le legislateur.


BGE Register
48-I-149
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