44 Staatsrecht.

geheimen Kontrolle, sondern nur um private Mitteilungen an einzelne
Automobilfahrer. Zudem läge in einer Änderung der Praxis an und für
sich keine Verletzung der Garantie der Rechtsgleichheit, und es bildete
ebenfalls an und für sich keine Rechtsverweigerung, wenn das Obergericht
die Praxis geändert hätte, ohne dies ausdrücklich zu bemerken.

Demnach erkennt das Bundesgerichi: Die Beschwerde wird abgewiesen.

VI. BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE KANTONALER VERFASSUN GEN

PRlNCIPES D'IMPOSITION POSÉS PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES

8. Urteil vom 31. März 1926 i. S; Ernst-Birch und Genossen gegen Gemeinde
Küsnacht und Regierungsrat von Zürich.

Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für Steuerauflagen. Rechtliche
Natur des Entgeltes, das ein Gemeindeelektrizitätswerk für die Lieferung
elektrischer Energie erhält. Kann es unter Umständen als Steuer betrachtet
werden ? Verhältnis der Stromtarifansätze zu einander; Verstoss gegen
die Billigkeit und die Rechtsgleichheit ?

A. Die Gemeinde Küsnacht betreibt ein Elektrizitätswerk. Die
Gemeindeversammlung Vom 18. Januar 1925 genehmigte den Voranschlag dieses
Werkes für 1925, wonach der Betriebsübersehuss voraussichtlich 30,000
Fr. betrug und davon 20,000 Fr. dem Gemeindegut und 10,000 Fr. einem
Reservefonds zuzuweisen waren. Ein Antrag des Rekurrenten Ernst, dem
Gemeindegut nur 10,000 Fr. zukommen zu lassen und dafür den Lichtstrom
zu verhilligen und die Grundtaxen für Motoren zu streichen, wurde
abgelehnt. Darauf erhoben die Rekurrenten in einer von ihnen gemeinsam
unterzeich-Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 8. 45

neten Eingabe Beschwerde, indem sie beantragten: a) Die Tarifansätze
des Elektrizitätswerkes seien mit Wirkung ab 1. Januar 1925 in der Weise
abzuändern, dass der Grundpreis für Motorenbetrieb beseitigt und der
Hochtarif für Lichtstrom im proportionalen Verhältnis zur Reduktion
des Niedertarifes für Lichtstrom und des Tarifes für Wärmerespektive
Koch-und Heizzwecke von 10 Rp. auf 8 Rp. pro Kwh herabgesetzt wird. b)
Der Gemeinderat und die Gemeinde-versammlung haben binnen Jahresfrist
vom Datum des Rekurses an den Tarif für die Energieabgabe aus dem
Elektrizitätswerk Küsnacht im Sinne der Herabsetzung der Tarifansätze
auf das für die Selbsterhaltung des Betriebes dieses Werkes notwendige
Mass zu revidieren. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies die
Beschwerde am 24. September 1925 ab. Aus derBegründung des Entscheides
ist folgendes hervorzuheben: Gemeindebeschlüsse, welche nicht gegen
Verfassung oder bestehende Gesetze verstossen, können in sachlicher
Beziehung nur angefochten werden, wenn sie offenbar über die Zwecke
der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung
der steuerpflichtig-en zur Folge haben, oder wenn sie Rücksichten
der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen (Art. 48 der
Kantonsverfassung und 559 Abs. 2, Gemeindegesetz). Die Rekurrenten
behaupten, der von der Gemeindeversammlung festgesetzte Voranschlag des
Elektrizitätswerkes sei gesetzwidrig, weil die vorgesehenen Gebühren den
Charakter einer Steuer besässen, die nach Art. 1911er Staatsverfassung
nur durch Gesetz eingeführt werden dürfe. Die Rüge der Ungesetzlichkeit
ist unbegründet. Damit allenfalls von einer ungerechtfertigten
Steuer-belastung gesprochen werden könnte, müsste zum mindesten der
Nachweis erbracht werden, dass die Strompreise in Küsnacht erheblich
über das allgemein übliche Mass solcher Gebühren hinausgehen, und infolge
ihrer Höhe oder Abstufung den Charakter einer Gegen--

46 Staatsrechtsi

leistung für die Stromlieferung verloren haben. Dieser Nachweis ist
unmöglich und wird von den Rekurrenten auch gar nicht versucht. Im
Gegenteil geht aus den Akten hervor, dass die Tarife von Küsnacht bis
auf kleinere Abweichungen im spätnachttarik billiger sind als diejenigen
der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und einer Reihe von Gemeinden
mit ähnlichen Verhältnissen. Demgegenüber nehmen die Rekurrenten
den Standpunkt ein, die Gebühr für die Benützung eines gewerblichen
Gemeindebetriebes werde schon dann zur Steuer, wenn der Ertrag dieser
Gebühren für das in Frage kommende Werk die Kostendeckung über-steige.
Diese Auffassung verkennt vollständig die staatsrechtliche Stellung
der gewerblichen Gemeindebetriebe und den Charakter ihrer Gebühren
. Nach zürcherischem Staatsrecht fällt die Errichtung und der Betrieb
gewerblicher Unternehmungen vollständig in das autonorne Verwaltungsgebiet
der Gemeinde. Damit ist gesagt, dass die Gemeinde auch die Rechtsordnung
für diese gewerblichen Betriebe bestimmt. Der Staat begnügt sich dabei mit
ganz wenigen Rechtssätzen. Er verlangt, dass solche Gemeindebetriebe sich
grundsätzlich selbst erhalten und stellt zu diesem Zwecke Vorschriften
über die Mindestleistungen für Abschreibungen und über die Einlage in
Reservefonds auf. Die Gemeinde, von deren ausschliesslichem Willen die
Schaffung solcher gewerblicher Unternehmungen abhängt, entscheidet auch
über deren Zwecke. Sie kann ein solches Unternehmen aus fiskalischen
Gründen ins Leben rufen oder soziale Momente in den Vordergrund
stellen. Die für die Rekurrenten selbstverständliche Sache, dass es
sich bei den Leistungen des Abonnenten für Stromlieferung um Gebühren
handle, ist daher in Wirklichkeit nicht ganz so selbstverständlich. Wird
aber das Verhältnis zwischen Abnehmer und Unternehmung dem Privatrecht
unterstellt, so fällt die ganze Begründung des Rekurses dahin. Betrachtet
man mit den Rekur-Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 8. 47

renten das Elektrizitätswerk Küsnacht als öffentliche Anstalt und seine
Rechtsordnung alsöffentlichrechtlich, so kann der von den Rekurrenten
angerufene Vorbehalt des Gesetzes im vorliegenden Fall nur heissen,
dass die angebliche Steuer ihre Grundlage in einem Beschluss des
gesetzgebenden Organes der Gemeinde haben müsse, weil es sich eben um
ein Gebiet der Gemeindeautonomie handelt. Im vorliegenden Fall beruht
die angebliche Steuer auf einem Beschluss der Gemeindeversammlung. Die
Rüge des Mangels einer gesetzlichen Grundlage geht daher schon aus
dieser Erwägung fehl. Bis heute hat niemand daran gedacht, den Art. 19
KV oder seinen Vorgänger auf die Gebühren der gewerblichen Betriebe
zur Anwendung zu bringen, obschon unsere zürcherischen Gemeinden ihre
produktiven Unternehmungen, wie schon diese gesetzliche Bezeichnung
sagt, sehr ausgiebig als Finanzquelle ausgestaltet haben. Die Gebühren
der gewerblichen Betriebe sind im Kanton Zürich immer als Entgelt für
die Leistungen des Unternehmens aufgefasst worden. Selbst wenn diese
Leistungen heute dem öffentlichen Recht unterstellt werden, haben sie doch
in dieser Beziehung ihren privatrechtlichen Ursprung nie verleugnet. Die
Gemeinden betrachten es als selbstverständlich, dass sie sich beim Mangel
eines staatlichen Rechtssatzes keinen grösser-n Beschränkungen in der
Tarifpolitik ihrer gewerblichen Unternehmungen zu unterwerfen haben, als
private Unternehmer. Nie ist daher auch das Prinzip der Kostendeckung, das
in der Theorie für die reinen Kostenverursachungsgebühren aufgestellt
wurde, auf diese den reinen Charakter einer Gegenleistung tragenden
Verpflichtungen der Abonnenten angewendet worden. Unerheblich ist, ob die
Gemeinde Küsnacht bei Errichtung des Gemeinde Elektrizitätswerkes einen
Erwerbsgewinn beabsichtigte oder nicht. Die Rekurrenten behaupten ferner,
eine ungebührliche Verletzung von Billigkeitsrücksichten liege darin,
dass eine Preisreduktion

48 ' Staatsrecht.

nur auf dem Niedertarif für Lichtstrom und für die Stromabgabe zu
Wärmezwecken gewährt wurde, nicht aber auf dem Hochtarif für Lichtstrom
und dem Tarif für Motorenbetrieh. Unbillig sei insbesondere die Er-hebung
einer Grundtaxe für Motorenbetrieb. Der Bezirksrat Meilen hat über diese
Frage auf Begehren beider Parteien das Gutachten eines sachverständigen
beigezogen. Worin die Unbilligkeit der Ablehnung der von den Rekurrenten
verlangten Reduktion des Hochtarifes für Lichtstrom liegen soll, haben die
Rekurrenten unterlassen auszuführen; sie soll offenbar lediglich in der
ungleichen Behandlung der beiden Tarife liegen. Der Gemeinderat und der
Experte geben für diese Verschiedenheit eine einwandfreie Erklärung. Das
Elektrizitätswerk schritt mit Beginn des Jahres 1925 zu einer Reduktion
des Kochstrompreises, um mit dem gesunkenen Gaspreis konkurrenzfähig
zu bleiben. Es wollte den Kochstrombezug, der ungefähr 60 % des
Gesamtverbrauches ausmacht,_ nicht gefährden, weil jeder Minderverbrauch
ein Steigen der nach dem Bezug gestaffelten Energielieferungspreise
der EKZ zur Folge hätte. Der Lichtstrom Niedertarif wurde ermässigt,
weil er allen Haushaltungen eine Erleichterung brachte und damit zur
Förderung des Energieabsatzes beitrug. Von einer Herabsetzung des
Lichtstrom-Hochtarifes wurde vorläufig Umgang genommen, weil dieser Tarif
schon als sehr bescheiden bezeichnet werden muss und eine empfindliche
Erhöhung der Spitzenbelastung durch eine solche Reduktion als möglich
erschien. Die Grundtaxe für Motorenhetrieb, die gegenwärtig 18 Fr. pro PS
und Bezugsjahr für Motoren mit beliebiger Benutzungszeit und 9 F r. für
Motoren mit beschränkter Benutzungszeit beträgt, wird grundsätzlich
als unbillig angefochten; in Küsnacht sei zudem der Verbrauchspreis
hoch genug, und es werde durch die Motoren die Spitzenbelastung nicht
verstärkt. Demgegenüber erklärt der Experte, in Küsnacht sei der Tarif
für MotorenstromBesteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 8. 49

niedriger als in anderen Ortschaften mit ähnlichen Verhältnissen. Er
ermöglicht den Gewerbetreibenden, motorische Kraft zu einem Preise zu
beziehen, der weniger als die Hälfte der Kosten der mit Petrolmotoren
erzeugten Kraft betrage. Die Einrechnung eines Grundpreises für
Motorenbetrieb wird als vollauf gerechtfertigt, die Grundtaxe von 18
Fr. für Motoren mit uneingeschränkter Benutzungszeit als zu bescheiden und
die Grundtaxe von 9 Fr. für Motoren mit eingeschränkter Benutzungszeit als
nicht übertrieben bezeichnet. im übrigen dürfte es notorisch sein, dass
das System der Grundtaxe oder Minimalgarantie bei Elektrizitätstarifen und
speziell bei Motorenbetrieb die Regel bildet, an der auch die EKZ trotz
aller Opposition der Gewerbetreibenden festhalten. Die Rekursbehörden
haben nicht zu untersuchen, ob der Motorenstrom teurer oder billiger zu
stehen kommt als der Kochstrom.

B. Gegen diesen Entscheid haben Ernst und Genossen die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Anträge, er sei
aufzuheben und die gestellten Begehren gutzuheissen, eventuell in dem
Sinne, dass die Tarifrevision auf den1. Januar 1926 wirksam werde.

Es wird geltend gemacht : Die Gebühren für die vom Elektrizitätswerk
Küsnacht gelieferte elektrische Energie stellten sich 'begriffsmässig
als Benutzungsgebühren des öffentlichen Rechtes dar. Um aus ihnen
Steuern zu machen, hedürfe es nach Art. 19 Abs. 4 KV einer dies
zulassenden kantonalen Gesetzesbestimmung. Wenn sie aber die Kosten
der Stromlieferung überstiegen, so bildeten sie insoweit eine Steuer
(FLEINER, Institut. des deutschen Verwaltungsrechts, 6. Anklage -s. 395),
und diese Voraussetzung treffe zu, da das Elektrizitätswerk Küsnacht seit
Jahren regelmässig Einnahmen erziele, die weit über den Kostenbetrag
hinausgingen. Gewisse Betriebsüberschüsse seien allerdings zulässig.
Die Motorengrundtaxe und der Hochtarif für Lichtstrom

AS 52 I 1926 4

50 ' staatsrecht-

verstiessen aber ungebührlich gegen die Billigkeit. Der Regierungsrat
habe sich im vorliegenden Fall über den von ihm selbst aufgestellten
Grundsatz, dass Gleichberechtigte bei Erfüllung der gleichen Bedingungen
gleich zu behandeln seien, hinweggesetzt. Die Inhaber von kleinen
Motoren müssten 2 10 mal höhere Gebühren bezahlen als diejenigen, die
Strom für Licht zum Niedertarif und für das Kochen und Heizen beziehen,
obschon die Motoren die Höchstoder Spitzenbelastung nicht bewirkten,
was eine ungleiche Behandlung und eine besondere Besteuerung der
Gewerbetreibenden, also eine Verletzung der Gewerbefreiheit bedeute. Der
für die Herabsetzung des Kochstromes angeführte besondere Grund müsse als
vorgeschoben gelten. Der Experte habe die wesentlichsten Umstände nicht
berücksichtigt und sei deshalb zu falschen Schlüssen gelangt. Ferner liege
darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass der Regierungsrat
es unterlassen habe, nach dem in der Nachtragseingabe enthaltenen Antrag
der Rekurrenten einen Bericht der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich
über den Energiekonsum beim Elektrizitätswerk Küsnacht, speziell über
die Ursachen der Spitzenbelastung einzuziehen.

C. Der Regierungsrat und der Gemeinderat von Küsnacht haben Abweisung der
Beschwerde beantragt. In der Beschwerdeantwort des Regierungsrates wird
unter anderm darauf hingewiesen, dass die Grundtaxe für Motorenbetrieb
eine Gegenleistung für die festen besondern Anlagekosten bilde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

3. -Wie beim Entscheid in Sachen Stutz gegen Zürich vom 16. Juli 1921
(BGE 47 I S. 249) kann auch im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben,
ob das Verhältnis zwischen dem Elektrizitätswerk Küsnacht und denjenigen,
die von ihm Strom beziehen, öffentlich--Besteuerungsgrundsätze kantonaler
Verfassungen. N° 8. 51

rechtliche Natur habe ; denn auch wenn dies zu bejahen ist, lässt sich in
seiner Finanzwirtschaft, Speziell in den angefochtenen, vom Regierungsrat
geschützten Stromtarifansätzen entgegen der Auffassung der Rekurrenten
keine Verfassungsverletzung erblicken.

Bei diesen Ansätzen handelt es sich auf jeden Fall nicht um Steuern im
Sinne des Art. 19 KV, sondern um öffentlichrechtliche Gebühren oder um die
'Preise für die Lieferung elektrischer Energie. Die Gebühren unterscheiden
sich nach der bundesgerichtlichen Praxis dadurch von den Steuern,
dass sie das öffentlichrechtliche Entgelt für eine bestimmte, in einer
besondern Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung liegende Leistung
bilden, während die Steuern Abgaben sind, die, ohne wesentlich an die
Voraussetzung einer Gegenleistung oder eines besonderen Vorteils geknüpft
zu sein, den Zweck haben, dem Gemeinwesen die für seine Bedürfnisse
erforderlichen finanziellen Mittel zu verschaffen (vgl. BGE 48 I S. 74,
277 ff. u. 610; FLEINER,

Institutionen des Verwaltungsrechts 6. Anklage s. 395;

ANSCHiiTz im Verwaltungsarchiv 6 S. 602). Nun stellen die erwähnten
Tarifansätze zweifellos grundsätzlich das Entgelt für eine Stromlieferung
dar; sie können nicht ohne weiteres als Steuern gelten, sobald sie
den mit der Stromlieferung für die Gemeinde verbundenen Kostenaufwand
überschreiten. Allerdings Wird die Auffassung vertreten, dass eine an
eine Leistung des Gemeinwesens geknüpfte Öffentliche Abgabe nur soweit
eine Gebühr bilde, als sie dieser Leistung entspreche, und ein darüber
hinausgehender Betrag als Steuer zu betrachten sei (vgl. FLElNER,
a. a. O. S. 396 ; WAGNER, Finanzwissenschaft II S. 27); aber bei der
Bemessung einer Gebühr nach der Gegenleistung des Gemeinwesens ist nicht
stets ausschliesslich die Höhe der diesem dadurch verursachten Kosten,
sondern unter Umständen auch der Vorteil massgebend, den die Gegenleistung
für den Empfänger hat (vgl. O. MAYER, Deutsches Verwaltungs--

52 Staatsrecht.

recht 2. Auflage II S. 502, Anm. 12; ELSTnn, Wörterbuch der
Volkswirtschaft 5. v. Gebühren , 2. Auflage I S. 912), wie z. B. bei
der Festsetzung des Zinses für die

Verleihung eines Wasserrechts nach Art. 49 ff. des eidge-ss

nòssischen Wasserrechtsgesetzes (BGE 48 I S. 610). Diese zweite Art
der Bemessung kann somit bei den unter öffentlichem Recht stehenden
industriellen Unternehmungen von Gemeinwesen, z. B. bei deren Gasund
Elektrizitätswerken, angewendet werden, und es erscheint dies auch
sachlich gerechtfertigt (vgl. MAYER a. a. O.). solche Betriebe standen
früher allgemein unter der Herrschaft des Privatrechtes. Obwohl nun die
Auffassung Boden gewonnen hat, dass sie, wenn sie sich in der Hand von
Gemeinwesen befinden, unter Umständen dem öffentlichen Rechte unterstehen,
so unterscheidet sich doch auch in diesem Fall die Art des Betriebes
solcher Werke äusserlich kaum von derjenigen privater Unternehmungen,
und es wird als selbstverständlich betrachtet, dass sie ähnlich wie diese

zu betreiben seien. Insbesondere entspricht es einer-

allgemeinen Auffassung, dass solche Werke, soweit sie auch in erster
Linie der öffentlichen Fürsorge dienen, doch nebenbei den Zweck haben,
wenn möglich einen Reinertrag abzuwerfen, wie denn die Rekurrenten
selber zugeben, dass das Elektrizitätswerk Küsnacht Betriebsüberschüsse
erzielen dürfe.

Selbst wenn die Gemeinde Küsnacht für die Lieferungen elektrischer Energie
kraft Beschlusses der Gemeindeversammlung dauernd ein so hohes Entgelt
verlangte, dass anzunehmen wäre, sie betreibe das Elektrizitätswerk
in erster Linie aus fiskalischen Gründen, zu Erwerbszwecken, so folgte
daraus noch nicht, dass das Entgelt teilweise als Steuer zu betrachten
sei; sondern es wäre daraus an und für sich nur zu schliessen, dass
das Werk, speziell das Verhältnis zu den Abnehmern, dem Privatrecht
unterstehe. Dass es der Gemeinde nach der kantonalen Gesetzgebung
freistehe, ihremBesteuerungsgrundsätze kantonaler Vel'fassungen. N° 8. 53

Elektrizitätswerk wie ein Privatunternehmer einen Erwerbszweck zu geben,
haben die Rekurrenten nicht bestritten.

Bloss wenn ihr Stromtarif ,derart hoch wäre, dass dessen Ansätze in
einem ganz offensichtlichen Missverhältnis nicht nur zu den Kosten
der Stromlieferung, sondern auch zu dem damit den Abnehmern gewährten
Vorteil stünden, könnte es sich allenfalls fragen, ob darin eine spezielle
Besteuerung der Stromkonsumenten liege. Dass ein solches Missverhältnis
bestehe, haben aber die Rekurrenten selbst nicht behauptet, und es liegt
denn auch nach den unangefochtenen Feststellungen des Regierungsrates
über das Verhältnis der Strompreise des Küsnachter Elektrizitätswerkes
zu denjenigen anderer derartiger Betriebe nicht vor. Demnach kann von
einer Verletzung der Art. 19 KV und 31 BV entgegen der Behauptung der
Rekurrenten keine Rede sein.

4. Wieso endlich die Ansätze des Tarifes für den Moto renstrom und
des Hochtarifes für den Lichtstrom offensichtlich Rücksichten der
Billigkeit verletzen oder eine verfassungswidrige ungleiche Behandlung
in sich schliessen sollten, ist ebenfalls nicht einzusehen. Der
Regierungsrat hat dafür, dass die erwähnten Ansätze im Unterschied zu
andern nicht herabgesetzt wurden, gute Gründe angeführt und sich dabei
insbesondere auf das Gutachten gestützt. Wenn die Gemeinde Küsnacht
für den Motorenstrom mehr verlangt, als für den Kochund Heizstrom, so
lässt sich das sehr wohl mit der Rücksicht auf die Konkurrenz des Gases,
sowie damit rechtfertigen, dass dieser Strom hauptsächlich für notwendige
Bedürfnisse der Haushaltungen, jener aber regelmässig für gewinnbringen'de
Gewerbebetriebe verwendet wird. Das Elektrizitätswerk Küsnacht braucht
sich bei der Feststellung des Verhältnisses der verschiedenen Ansätze
des Tarifs nicht ausschliesslich von der Rücksicht auf die Selbstkosten,
speziell auf die

54 Strafrecht.

sogenannte Spitzenhelastung leiten zu iassen, und deshalb konnte auch
der Regierungsrat die Einholung eines Berichtes der Elektrizitätswerke
des Kantons Zürich über die Ursachen der Spitzenbelastung beim
Elektrizitätswerk Küsnacht wegen Unerheblichkeit eines solchen Gutachtens
ablehnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.

B. STBAFREGHT DBOIT PÉNAL

I. PATENTTAXEN DER HANDELSREISENDEN

TAXES DE PATENTE DES VOYAGEURS DE COMMERCE

9. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1926
i. S. Bundesanwaltschafi gegen Stettler.

Patenttaxengesetz: Art. 1 Abs. 1.Taxfreiheit für die Aufnahme von
Bestellungen auf Lebensmittel bei einer gemeinnützigen Krankenanstalt.

A. Der Kassationsbeklagte Stettler, Reisender des Lebensmittelgeschäftes
Ludwig & Gafner, F iiiale Spiez, hat zugestandenermassen am 24. März 1924
beim Verwalter des Niedersimmenthalischen Krankenhauses in Erlenbach
Bestellungen auf Lebensmittel, Konserven etc. aufgenommen, ohne im
Besitze einer taxpflichtigen (sog. roten) Karte zu sein.Patenttaxen der
Handelsreisenden. N° 9. 55

Auf erfolgte Anzeige hin wurde er vom Polizeirichter von Niedersimmenthal
am 27. Mai 1924 wegen Widerhandlung gegen das BG betr. die Patenttaxen
der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 in Anwendung von Art. 1, 2,
4 und 8 dieses Gesetzes, sowie Art. 8 BStrR mit 10 Fr. gebüsst.

Mit Urteil vom 5. November 1924 hat die erste Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Bern diesen Entscheid aufgehoben und Stettler von Schuld
und Strafe freigesprcchen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft rechtzeitig die
Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag
auf Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer
Entscheidung.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. (Eintretensfrage.)

2. si Gemäss Art. 1 Abs. 1 PTG unterliegen der Taxpflieht nicht die
Handelsreisenden, die für Rechnung eines inländischen Hauses die
Schweiz bereisen und dabei ausschliesslich mit Geschäftsleuten in
Verkehr treten, welche den betreffenden Handelsartikel Wiederverkaufen
oder in ihrem Gewerbe verwenden. Nach Art. 4 Abs. 2 der bundesrätlichen
Vollziehungsverordnung vom 29. November 1912 gelten als Geschäftsleute
im Sinne des Gesetzes nicht nur private Personen, sondern auch
Gesellschaften, Genossenschaften, sowie öffentliche Anstalten und
Verwaltungen, deren Betrieb einen geschäftlichen Charakter hat. Die
Vorinstanz betrachtet das Bezirksspital Erlenbach als ein gemeinnütziges
Unternehmen, stellt aber in tatsächlicher Beziehung fest, dass es, wie
ein Privatspital, Kranke gegen Erlegung hestimmter Gebühren aufnimmt,
und folgert hieraus, dass es sich im weitern Sinne ebenfalls um
einen Gewerbebetrieb handie, zu dessen Unterhalt die Verwendung von
Lebensmitteln ein unumgängliches Erfordernis bilde.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 I 44
Datum : 31. März 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 I 44
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 44 Staatsrecht. geheimen Kontrolle, sondern nur um private Mitteilungen an einzelne


BGE Register
47-I-242 • 48-I-580 • 48-I-65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
gemeinde • regierungsrat • gegenleistung • verfassung • weiler • bundesgericht • charakter • handelsreisender • kv • gemeindeversammlung • verhältnis zwischen • frage • lieferung • gemeinderat • vorteil • unternehmung • berechnung • mass • koch • ekzem
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