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IV. GLAUBENSUND GEWISSENSFREIHEIT .:. -LIBERTÉ DE CONSCIENCÈ ET DE
CROYANCE :

40. Urteil vom 13. Oktober 1939. 1. S. Giesker gegen Zürich, Kirchenpflege
St.. Peter.

Kultuesieuem: l. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen
Verletzung von Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
, Abs. 6 BV.

2. Bei der Besteuerung von Familien, deren Glieder verschiedenen
Konfessionen angehören, muss die Belastung mit Kirchensteuern auf
Verlangen so eingerichtet werden, dass dem konfessionell gemischten
Charakter der besteuert-en Gemeinschaft Rechnung getragen wird.

3. Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
, Abs. 6 BV ist verletzt, wenn eine konfessionell ge-mischte
Hausgemeinscheft, trotz eines Einspruehs, von einer der in Betracht
fallenden Religionsgenossenschaften für die volle thhensteuer in Anspruch
genommen wird.

Impöts ecclésiastégues: 1. Qualité pour agir en cas de violation de
1'art.49 al. 6 CF.

2. Dans l'imposition de familles dont les membres appartiennent a des
oonfessions différentes, le caractere mixte de la communaute' imposée
doit, sur demande, entrer en ligne de compte dans la determination de
la charge fiscale

3. L' alt. 49 al. 6 CF est violé lorsqu un ménage dont les membres

' appartiennent a des églises de confessions différentes se voit réclamer
tout l'impòt _par une de ces églises, malgré une protestation.

Imposte relative alle spese del culto 1. Qualität per agiie nel cago di
Violazione dell' art. 49 op. 6 CF.

2. Nell'" imposizione di famiglie, i cui membri appe-rtengono a
confessicni diverse, il carattere misto della comunione imposta deve,
su domanda, ent-late in linea di conto per determine-iel'onere fiscale.

3. L' art. 49 931.6 CF è viele-to quando una iainiglia, 1 cui membri
appartengono a chiese di confessioni diverse, è assoggettata, nono'stante
reclamo, a tutt-e. Pimpostsa da sparte di una di queste chiese.

A. Der Rekurrent Harry Giesker Singerl in Zürich Wird für das Jahr
1939 in Staat und Gemeinde besteuert für-Fr 23,800.Einkommen und
Fr. 192,500.Vermögen, inbegriifen Fr. 8300.Geschäftseinkoinmen
und Fr. 73,100.Geschäftsvermögen .der Ehefrau, die sell); ständig
ein Modegeschäft betreibt. (Er ist Prokurist beiGlaubensund
Gewissensfreiheit. N° 40231

seinem Onkel und Adoptivvater Ernst Giesker, Versicherungen und
Getreide.) Im Steuerbordereau ist uf. a. aufgeführt die reformierte
Kirchensteuer von Fr. 205.90 = 15 % des einfachen Staatssteuerbetrages
auf dem der Einschätzung zugrunde liegenden Vermögen und Einkommen. Einen
Antrag auf Teilung der Kirchensteuer niit Rücksicht darauf, dass die
Ehefrau als Katholikin der reformierten Kirchensteuer nicht unterliege,
hat die Kitchenpflege St. Peter in Zürich unter Berufung auf § 6
zürch. StG abgelehnt.

B. Die Eheleute Harry und Barbara Giesker-Singerl haben die
staatsrechtlicheBeschwerde wegen Verletzung von Art. 49
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 49 Anmeldung durch eine zur Vertretung berechtigte Person - 1 Erfolgt die Anmeldung für eine Gesellschaft, eine juristische Person, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder durch eine zur Vertretung der verfügungsberechtigten Person berechtigte Person, so wird ein Nachweis der Vertretungsmacht oder ein Ausweis über das Vertretungsverhältnis der handelnden Personen eingereicht.
1    Erfolgt die Anmeldung für eine Gesellschaft, eine juristische Person, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder durch eine zur Vertretung der verfügungsberechtigten Person berechtigte Person, so wird ein Nachweis der Vertretungsmacht oder ein Ausweis über das Vertretungsverhältnis der handelnden Personen eingereicht.
2    Für die Fälle, in denen der Rechtsgrundausweis (Art. 62-80) in öffentlicher Beurkundung auszufertigen ist, kann das kantonale Recht vorsehen, dass die Urkundsperson die Anmeldung vornehmen kann.
, Abs. GBV
ergriffen. Sie beantragen Herabsetzung der reformierten Kirchensteuer
von Fr. 205.90 auf die Hälfte, eventuell entsprechend den Anteilen der
Eheleute am steuerpflichtigen Einkommen und Vermögen, wozu erklärt Wird,
der Antrag auf Herabsetzung der Kirchensteuer auf die Hälfte werde aus
praktischen Gründen gesteflt, in Anlehnung an 597, Abs. 2 züxch. Si'-G,
wonach Steuerpflichtige, welche für ihre Familienglieder die Dienste
einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde in Anspruch nehmen, ohne ihr
anzugehören, die halbe Steuer zu entrichten haben; man überlasse es dem
Gericht, welchem Antrag der Vorzug gegeben werde. Der VerstoSs gegen
Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
, Abs. 6 BV wird darin erbh'ckt, dass Sondergut der katholischen
Ehefrau und Einkommen daraus der reformierten Kirchensteuer unterworfen
werden.

0. Die Kitchenpflege St. Peter in Zürich beantragt Nichteintreten,
eventuell Abweisung des Rekurses. Auf die Beschwerde der Ehefrau Giesker
sei nicht einzutreten ,; Frau Giesker figuriere nicht im Steuerregister
und es Würden von ihr keine Steuern verlangt; Der Ehemann Giesker gehöre
der evangelischen Landeskirche an, sodass von einem Verstoss gegen
Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV nicht gesprochen werden könne. Die angeordnete Besteuerung
stehe im Einklang mit §§ 94, 95, 97 in Verbindung'mit §§ 2 und'ö des
Steuergesetzes Danach seien für alle Gemeindesteuern,

232 Staatsrecht.

auch für die Kirchgemeindesteuem, Einkommen und Vermögen zusammenlebender
Ehegatten als Ganzes zu versteuern, Steuersubjekt sei nur der Ehemann
und nicht die Eheleute oder die in gemeinsamen Haushalt lebende Familie,
wofür auf die Dienstanleitung für die Einschätzungsorgane (RICHARD:
Kommentar S. 32) verwiesen wird. Darauf, ob das Frauenvermögen
und -einkommen Sondergut sei, komme es nicht an. Ein in der
Beschwerdeschrift angerufenes Kreisschreiben der Finanzdirektion an
die Gemeinderäte, Kirchensteuerpflegen und Gemeindesteuerämter über die
Kirchensteuerpflicht, vom 24. september 1920, stehe auf dem nämlichen
Boden. Wie sich die Kirchensteuer des stenerpflichtigen Ehemannes bemisst,
ob und inwieweit auch das Erwerbseinkommen und das 1Vermögen der nicht
seiner Konfession angehörenden Ehefrau mitberücksichtigt werden könne,
sei eine Frage des kantonalen Steuerrechts und berühre Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV nicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. Zur staatsrechtlichen Beschwerde aus Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
, Abs. 6 BV sind beide
Ehegatten legitimiert, der Ehemann als Haupt und Vertreter der ehelichen
Gemeinschaft, um deren Besteuerung es sich handelt, die Ehefrau als
dasjenige Glied der Gemeinschaft, das Anspruch auf Berücksichtigung der
Konfessionszugehörigkeit erhebt.

§ 6. Abs. 1 zürch. StG ordnet die Besteuerung der zusammenlebenden
Ehegatten als Gemeinschaft, wirtschaftliche Einheit, an. Dass dabei
die einzelnen Glieder der Gemeinschaft als Steuersubjekte wegiallen
und durch das Familienhaupt ersetzt Werden, ist in der Bestimmung
nicht ausdrücklich gesagt, und wenn sich die kantonale Praxis auf den
Standpunkt stellen sollte, dass es so sei (vgl. RICHARD, Kommentar S. 32),
so müsste den Familiengliedern, die durch die Besteuerung mitbetrofien
sind, von Bundesrechts wegen die Möglichkeit gewahrt bleiben, ihren
Anspruch auf Berücksichtigung der Konfessionszugehörig-Glaubensund
Gewissensfreiheit. N° 40. 233

keit bei Besteuerung der Familiengemeinschaft geltend zu machen. In diesem
Falle befindet sich Frau Giesker. Der Ehemann, der der besteuernden
Kirchgemeinde angehört, kann zwar persönlich nicht in Rechten nach
Art. 49, Abs. 6 betroffen sein. Sein Gewissen wird durch Leistungen an die
eigene Kirchgemeinde nicht belastet. Er ist aber gleichwohl zur Beschwerde
berechtigt, wenn dadurch ein Glied der Familiengemeinschait betrolfen
wird, als deren Haupt und Vertreter er in Anspruch genommen wird.

2. Da nach Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
, Abs. 6 BV niemand verhalten werden kann, Steuern
zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer
Religionsgenossenschaft auferlegt werden, der er nicht angehört, so
muss bei der Besteuerung von Familien, deren Glieder verschiedenen
Konfessionen angehören, die Belastung mit Kirchensteuem auf Verlangen
so eingerichtet werden, dass dem konfessionell gemischten Charakter
der besteuerten Gemeinschaft Rechnung getragen ist (BGE 35 I S. 680,
40 I S. 380). Ùber die Durchführung des Verfassungsgrundsatzes hat der
Bund keine vorschriften erlassen. Die Kantone sind demnach unter der
Voraussetzung einer sachgemässen Lösung frei, für ihr Gebiet darüber
zu befinden, Wie im Hinblick auf Art. .49, Abs. 6 BV vorzugehen
ist. Unzu-lässig aber wäre eine Ordnung, die dem Verfassungsgrundsatz
überhaupt nicht Rechnung trägt. Dies ist dann der Fall, wenn eine
konfessionell gemischte Hausgemeinschaft, trotz eines Einspruchs, von
einer der in Betracht fallenden Religionsgenossenschaften für die ,volle
Kirchen-steuer in Anspruch genommen wird.

Sollte daher das Zürcher Steuergesetz die Besteuerung für Kultuszwecke so
geordnet haben, dass bei gemischten Ehen die Befugnis zur Erhebung der
reformierten Kirchensteuer VOI] der Familiengemeinschait ohne Rücksicht
auf die Konfessionszugehörigkeit der Familienglieder einzig
durch die (evangelische) Konfession des Familienhauptes bestimmt würde,
so Wäre eine Unvereinbarkeit

234 Staatsrecht.

mit Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
.9, Abs. 6 BV anzunehmen. Eine derartige Ordnung Wäre
bundesrechtlich unzulässig. '

Die Bestimmungen des. Zürcher Steuergesetzes zwingen aber nicht
zu dieser Annahme. § 97 StG beschränkt die Kirchensteuer auf die
Konfessionsangehörigen, die nach §-2 StG steuerpflichtig sind. Nach §
2 aber sind alle natürlichen Personen steuerpflichtig, die im Kanton
.wohnen. Die Ehefrau in Familiengemeinschaft istvon der Steuerpflicht
nicht ausgenommen. Dann aber ergäbe sieh vdie nach Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
, Abs. 6 BV
notwendige Beschränkung der Besteuerung zugunsten der konfessionsfremden
Ehefrau schon aus § QT. Es ist Sache der Auslegung, ob überhaupt und,
wenn ja, in welchem Sinne §6 anzuwenden ist in den besonderen Fallen
konfessionell gemischter Familien. Mit heranzuziehen wäre dabei
wohl zunächst §19 des Kirchengesetzes vom 26. Oktober 1902, der die
Steuern der Kirchgemeinden auf Konfessionsangehörige beschränkt. Die
Aufiassung, diese Bestimmung sei durch § 6 StG aufgehoben worden, wäre
nicht leicht zu begründen. § 19 Kirchengesetz stellt sich dar als eine
Regelung für die besonderen Verhältnisse der Kirchgemeinden ; dass sie
aufgehoben sein soll, weil das Steuergesetz allgemein die Besteuerung
der Famfliéngememschaft als Einheit vorschreibt, ist nicht ohne weiteres
anzunehmen. Es Würde sich eher fragen, ob nicht die Sonderbestimmung
in 519 Kirchengesetz in ihrer kategorischen Fassung die Anwendung des
§ 6 Si'-G bei konfessionell gemischten Familien ausschliesst. Die
massgebenden Gesichtspunkte der beiden Vorschriften (Erfassung der
Familiengemeinschaft bei der Progression und Trennung im Hinblick
auf die Konfessionsverschiedenheit) liessen sich aber vielleicht auch
vereinbaren. Wollte man. schliesslich annehmen, § 19 des Kirchengesetzes
sei zufolge von § 6 StG aufgehoben, so stande § 6 StG doch jedenfalls
unter der Schranke von Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
, Abs. 6 BV, wonach der Konfession der
Familienglieder bei konfessionell gemischten Hausgemeinschaften auf
Verlangen Rechnung getragen werden muss. Glaubensund Gewissensfreiheit. N°
48. 235

3. Der Rekurs der Eheleute GieskerSingerl ist demnach grundsätzlich
begründet insofern die Kirchenpflege St. Peter sich geweigert
hat, dein Begehren des Familienhauptes auf Berücksichtigung der
_Konfessionszugehörigkeit der Ehefrau Rechnung zu tragen. Es kann
sich nur fragen, wie dies zu geschehen hat. 597, Abs. 2 StG, wonach
nur die halbe Steuer zubezahlen ist, wenn ein steuerpflichtiger für
Glieder seiner Familie die Dienste einer Kirchgemeinde in Anspruch
nimmt, der er nicht angehört, kommt hier nicht in Betracht. Es handelt
sich nicht um die Besteuerung des Familienhauptes durch eine fremde
Kirchgemeinde, sondern darum, den Steueranspruch der (protestantischen)
Kirchgemeinde des Familienhauptes einzuschränken im Hinblick auf die
Konfessionszugehörigkeit eines Familiengliedes, hier der (katholischen)
Ehefrau. Das Zürcher steuergesetz enthält für solche Fälle keine
ausdrückliche Anordnung und die Kirchenpflege St. Peter hat wederNachweise
über Entscheide in gleichliegenden oder ähnlichen Fällen beigebracht,
noch eine Lösung für den konkreten Fall vorgeschlagen. sie hat aber auch
keinen Einspruch dagegen erhoben, dass eventuell nach Rekursantrag eine
Herabsetzung der Kirchensteuer im Verhältnis des sondergutes und des
Sondereinkommens angeordnet werde, was wenn nicht die einzige, so doch
jedenfalls eine mögliche und im vorliegenden Falle billig erscheinende
Lösung darstellt, weshalb für das Jahr 1939 im Sinne dieses Rekursantrages
zu entscheiden ist.

Demnach ,erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die reformierte
Kirchensteuer 1939 von Fr. 205.90 entsprsiesi chend den Anteilen der
Eheleute Giesker-Singerl am steuerpflichtigen vermögen und Einkommen
herabgesetzt wird. si -
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 I 230
Datum : 01. Januar 1925
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 I 230
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 230 staatsrecht- IV. GLAUBENSUND GEWISSENSFREIHEIT .:. -LIBERTÉ DE CONSCIENCÈ ET


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
GBV: 49
SR 211.432.1 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV)
GBV Art. 49 Anmeldung durch eine zur Vertretung berechtigte Person - 1 Erfolgt die Anmeldung für eine Gesellschaft, eine juristische Person, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder durch eine zur Vertretung der verfügungsberechtigten Person berechtigte Person, so wird ein Nachweis der Vertretungsmacht oder ein Ausweis über das Vertretungsverhältnis der handelnden Personen eingereicht.
1    Erfolgt die Anmeldung für eine Gesellschaft, eine juristische Person, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder durch eine zur Vertretung der verfügungsberechtigten Person berechtigte Person, so wird ein Nachweis der Vertretungsmacht oder ein Ausweis über das Vertretungsverhältnis der handelnden Personen eingereicht.
2    Für die Fälle, in denen der Rechtsgrundausweis (Art. 62-80) in öffentlicher Beurkundung auszufertigen ist, kann das kantonale Recht vorsehen, dass die Urkundsperson die Anmeldung vornehmen kann.
BGE Register
35-I-678
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kirchensteuer • kirchgemeinde • familie • familienhaupt • ehegatte • gemeinsamer haushalt • sondergut • frage • staatsrechtliche beschwerde • bundesgericht • charakter • evangelisch reformierte kirche • entscheid • begründung des entscheids • annahme des antrags • bewilligung oder genehmigung • kantonales rechtsmittel • weisung • richtlinie • prokurist
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