108 staatsrecht-

VI. GLAUBEN S-UN D GEWISSENSFRE IHEIT

LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE

17. Urteil vom 30. Januar 1926 i. S. Jacky & Mitbeteiligte gegen
Kirchgemeinde St. Peter und ' Zürich Ober-Rekurskommission Besteuerung von
auswärts wohnenden Personen, welche an einem Orte einen Geschäftsbetrieb
oder Grundeigentum haben, durch die Kirchgemeinde dieses Ortes wegen
Zugehörigkeit zur gleichen Konfession. Anfechtung wegen Verletzung von
Art. 49 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV, Verletzung der Rechtsgleiehs

heit und willkürlicher Auslegung der kant. Steuergesetz-

gebung. Abweisung. Unerheblichkeit der Erklärung, dem besteuernden
kirchlichen Verbande nicht angehören zu wollen, solange der Besteuerte
Mitglied der kirchlichen Organisation seines Vohnsitzes bleibt, deren
Mitgliedschaft ihn zum Kontessionsverwandten des besteuernden Verbandes
macht.

A. Nach § 2 des zürcherischen Steuergesetzes vom 25. November 1917
unterliegen der Staatssteuerpflicht ausser den im Kanton demizilierten
natürlichen und juristischen Personen auch auswärts domizilierte
natür-liche und juristische Personen, die Inhaber, Teilhaber, oder
Kommanditäre von im Kanton bestehenden Erwerbsunternehmungen sind oder
die Eigentum oder Nutzniessung an im Kanton gelegenem Grundeigentum
haben. In den §§ 95 und 97 wird hinsichtlich der Gemeindesteuerpflicht
u. a. bestimmt:

§ 95. Steuerpflichtig sind unter Vorbehalt der §§ 96-98 die natürlichen
und juristischen Personen, die in der Gemeinde ein Steuerdomizil im Sinne
von § 2 dieses Gesetzes haben. Ihre Steuerpflicht erstreckt sich auf
die nämlichen Bestandteile des Einkommens und Vermögens der natürlichen
Personen, des Reinertrages und Kapitals der juristischen Personen, für
welche sie staatssteuerpflichtig sind.Glaubensund Gewissensfreiheit. N°
17. 109

§ 97 Abs. 1. Die staatlich anerkannten Kirchgemeinden erheben die
Einkommensund Ergänzungssteuer von den Konfessionenngehörigen, die in
der Gemeinde im Sinne von § 2 dieses Gesetzes steuerpflichtig sind.

Gemäss den nachfolgenden Absätzen des § 97 besteht die Steuerpflicht
gegenüber den staatlich anerkannten Kirchgemeinden ausserdem auch
für juristische Personen, auf welche die Voraussetzung des § 95
Satz 1 zutrifft, unter dem Vorbehalte, dass juristische Personen, die
konfessionelle Zwecke verfolgen, nur in Kirchgemeinden der betreffenden
Konfession zu Steuern angehalten werden können. Streitigkeiten über Fragen
der Gemeindesteuerpflicht entscheidet nach § 110 in erster Instanz die
kantonale Finanzdirektion, in zweiter Instanz die Oberrekurskommission.

Der durch § 97 des Steuergesetzes aufgehobene § 18 des Gesetzes über
die Organisation der evangelischen Landeskirche des Kantons Zürich
vom 26. Oktober 1902 hatte für die Frage der subjektiven Steuerpflicht
gegenüber den durch dieses Gesetz vorgesehenen Kirchgemeinden auf den §
137 a-e des Gemeindegesetzes verwiesen. Im Anschluss hieran heisst es in §
19 : Ausser der evangelischen Landeskirche stehende Personen können nicht
in Mitleidenschaft gezogen werden für Steuern, welche die Kirchgemeinden
als kirchliche Korporationen zur Deckung ihrer Ausgaben erheben. Nach §
7 desselben Gesetzes ist Mitglied der Landeskirche jeder evangelische
Einwohner des Kantons, der nicht ausdrücklich seinen Austritt genommen
oder seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat .

B. _ Die Rekurrenten Frau Jacky-Mangold, A. Meeder und Hans Gysin,
alle wohnhaft in Basel, sind Teilhaber der Kollektivgesellschaft Jacky,
Mæder & Cie mit Sitz in Basel und Zweigniederlassung in Zürich und
infolgedessen unbestrittenermassen grundsätzlich für einen Teil ihrer
Anteile am Gesellschaftsvermögen und

1 1 O Staatsrecht.

gewinn in Zürich steuerpflichtig. Unter Berufung auf § 97 Abs. 1 des
Steuergesetzes zog die evangelische Kirchgemeinde St. Peter in Zürich, in
deren Bezirk die Zweigniederlassung der Firma liegt, die Rekurrenten für
die entsprechenden Vermögens und Einkommensbeträge auch zur Kirchensteuer
für die Jahre 1923 und 1924 heran. . . .

Einen Rekurs der Betroffenen gegen diese Steueranflagen hat die kantonale
Finanzdirektion durch Verfügung vom 22. Dezember 1924 abgewiesen, im
VVesentlichen aus folgenden Erwägungen: § 97 des Steuergesetzes mache die
Erhebung von Kirchensteuern nicht von' der Zugehörigkeit des Besteuerten
zu der besteuernden Kirchgemeinschaft, sondern nur zu der gleichen
Konfession abhängig. Es sei daher nicht notwendig, dass die Rekurrenten
gerade Mitglieder der zürcherischen Landeskirche seien; vielmehr
genüge es, dass sie mit Bezug auf diese Kirche Konfessionsangehörige
seien. Konfession sei das Glaubensbekenntnis einer Glaubenspartej und
Konfessionsangehörige alle diejenigen, die sich zu dieser Glaubenspartei
bekennen. Dieses Bekenntnis, einer Glaubenspartei anzugebören, komme vor
allem zum Ausdruck in der Zugehörigkeit zu einer unter ihr stehenden
Kirchgemeinschaft. Nun seien die Rekurrenten unbestrittenermassen
Mitglieder der reformierten Kirchenkorporation Basel-Stadt. Die
reformierte Kirche Basel Stadt aber gehöre zur gleichen Konfession,
der evangelisch reformierten, wie die evangelische Landeskirche des
Kantons Zürich, was sich u. a. klar auch daraus ergebe, dass beide
Kirchen sich den Konkordaten betreffend gegenseitige Zulassung von
Geistlichen zum Kirchendienst und betreffend Prüfung der Kandidaten für
den Kirchendienst angeschlossen hätten. Die Zugehörigkeit der Rekurrenten
zu jener Korporation genüge demnach, um ihre Steuerpflicht auch gegenüber
der Kirchgemeinde St. Peter zu begründen. Die Erklärung des Austritts
aus der zürcherischen

NEW

Glaubensund Gewissenstreiheit. N° 17. 111

Landeskirche (welche die Rekurrenten, um der drohenden Besteuerung zu
entgehen, schon im Jahre 1922 dem zürcherischen Kirchenrat abgegeben
hatten) sei solange rechtlich ohne Bedeutung. als die Rekurrenten
Mitglieder der baselstädtischen Kirchenkorporation und damit Angehörige
der evangelischen Konfession bleiben. Demgegenüber könnten sie sich
auch nicht auf § 19 des Gesetzes über die Organisation der evangelischen
Landeskirche berufen. Durch § 97 des Steuergesetzes habe der Gesetzgeber
bewusst einen neuen. Rechtszustand geschaffen. Das ältere Gesetz müsse
dem jüngeren weichen, zumal § 139 des steuer-gesetzes ausdrücklich alle
ihm widersprechenden Bestimmungen früherer Gesetze als aufgehoben erkläre.

Eine Beschwerde gegen diese Verfügung hat die Oberrekurskommission durch
Entscheid vom 22. Mai, zugestellt 9. Juni 1925 abgewiesen.

B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. August 1925 haben hierauf
Frau Jacky Mangold, A. Maeder und Hans Gysin beim Bundesgericht das
Begehren gestellt, der Entscheid der Oberrekurskommission und die dadurch
geschützten Kirchensteuerauflagen für 1923 und 1924 seien wegen Verletzung
von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV (Willkür und ungleicher Behandlung) und von Art. 49 Abs. 6
ebenda aufzuheben. Es wird ausgeführt: § 19 des Gesetzes betreffend'die
Organisation der evangelischen Landeskirche des Kantons Zürich beschränke
die Kirchensteuerpflicht ausdrücklich auf die Angehörigen (Mitglieder)
der Landeskirche. Die Behauptung, dass diese Bestimmung durch § 97 des
steuergesetzes abgeändert und aufgehoben worden sei, sei unhaltbar und
willkürlich. Da das Besteuerungsrecht für die Kirchensteuer nicht dem
Staate, sondern der evangelischen Landeskirche, deren Kirchgemeinden
zustehe, habe sie auch durch ihre Satzung zu bestimmen, wie weit von
der gesetzlich gebotenen Möglichkeit der Besteuerung Gebrauch gemacht
werden und welcher Kreis von Per-

1 12 Staatsrecht.

sonen ihr unterworfen werden solle. Und dies sei eben durch den
erwähnten § 19 des Kirchengesetzes geschehen. Lediglich für die
formelle Begrenzung, die Schranken einer solchen Besteuerung, sei
das Steuergesetz massgebend. Keinesfalls könnten auf Grund desselben
Personen zur Steuer herangezogen werden, welche nach den eigenen
Satzungen des steuerberechtigten Verbandes, der Kirche nicht zu den
Steuerpflichtigen gehören. Dazu komme, dass auch schon die Auslegung,
welche die Finanzdirektion und Oberrekurskommission dem § 97 des
steuergesetzes geben, dem Inhalt der Bestimmung Zwang antue. Wenn hier
von Konfessionsangehörigen gesprochen werde, so sei dabei ausschliesslich
an die eigenen Konfessionsgenossen des besteuernden Verbandes selbst
gedacht. Da Subjekt des Besteuerungsrechts die evangelische Landeskirche
als öffentlichrechtliche Korporation sei, könne dasselbe sich auch nur
auf ihre Korporationsgenossen erstrecken. Welchen privaten Glauben
jemand habe, spiele keine Rolle. Zur Ablehnung der Steuerpflicht
müsse es ausreichen, dass er nicht Genosse der steuerberechtigten
Korporation sei. Wäre die Vorschrift anders auszulegen, so würde sie
in Widerspruch zu Art. 49 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV treten. Denn unter Zugehörigkeit
zu einer Religionsgenossenschaft i. S. dieser Verfassungsnorm müsse
die Zugehörigkeit zu der besteuernden Korporation im Rechtssinne
verstanden werden; auf die konfessionellen Überzeugungen einer Person
komme dabei nichts an, wie das Bundesgericht im Falle Merian-Iselin
(BGE 8 S. 156) entschieden habe. Ein Widerspruch zu Art. 49 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV
Würde bei Aufrechterhaltung des angefochtenen Entscheides auch deshalb
entstehen, weil nach feststehender bundesgerichtlicher Praxis jeder
Religionsgenosse jederzeit das unbedingte Recht habe, aus einer bestimmten
Religionsgenossenschaft auszutreten und sich dadurch der Besteuerung
zu Kultusmecken derselben für die Zukunft zu entziehen. Dabei könne von
ihm richtiger Auffassung

_siA___

Glaubensund Gewissensfreiheit. N° 17. 113

nach nicht verlangt werden, dass er sich vom Glauben seiner bisherigen
Genossen lossage. Es genüge die einfache Äusserung des Willens, der
betreffenden Religionsgemeinschaft nicht mehr angehören zu wollen. Nach
dem angefochtenen Entscheide aber wäre den Reknrrenten dieses Recht
genommen. Sie müssten, um sich von der zürcherischen Kirchensteuer
zu befreien, ihren protestantischen Glauben überhaupt abschwören,
den Nachweis leisten, dass sie auch sonst keiner protestantischen
Kirche angehören, Während für den Kantonseinwohner nach wie vor die
blosse Erklärung des Austritts aus der zürcherischen Landeskirche
genüge. Es liege daher nicht nur eine Verletzung von Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV, sondern
auch eine gegen Art. 4 ebenda verstossende ungleiche Behandlung der
Einwohner anderer Kantone gegenüber den zürcherischen Kantonseinwohnern
vor. ..............

C. Die Oberrekurskommission des Kantons Zurich und die Kirchgemeinde
St. Peter haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach § 97 Abs. 1 des zürcherischen steuergesetzes erstreckt sich
die Steuerpflicht gegenüber den staatlich anerkannten Kirchgemeinden
unter der Voraussetzung der Konfessionsangehörigkeit auf alle Personen,
welche gemäss der in g 2 des Gesetzes enthaltenen Umschreibung der
zürcherischen Steuerhoheit dieser unterstehen. § 2 aber dehnt die
Steuerpflicht im Kanton Zürich ausdrücklich auch auf gewisse auswärts
wohnhafte Personen aus, nämlich diejenigen, welche Inhaber oder Teilhaber
von im Kanton bestehenden Erwerbsunternehmungen oder Eigentümer von im
Kanton gelegenen Liegenschaften sind. In beiden Fällen kann von einer
Zugehörigkeit des Steuersubjektes zur Zürcherischen Landeskirche im
Rechtssinne von vorneherein nicht die Rede sein, weil als Mitglieder
derselben nach dem Kirchengesetze von 1902 nur Kantonseinwohner

114 Staatsrecht.

in Betracht kommen. Schon die Tatsache, dass § 97 des Steuergesetzes
dennoch für die Abgrenzung des Kreises der bei Konfessionsangehörigkeit
kirchensteuerpflichtigen Personen auf § 2 ebenda verweist, schliesst es
daher aus, den Begriff Konfessionsangehörige im Sinne der Mitgliedschaft
bei der besteuernden Kirchgemeinde, der Eigenschaft als Genosse derselben,
zu verstehen, und muss dazu führen, ihn in dem anderen weiteren Sinne
der Zugehörigkeit zum gleichen Glaubensbekenntnis aufzufassen, der der
besteuernde kirchlicheVerband angehört, wie dies übrigens der Bedeutung
des Ausdrucks im allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Geht man hievon
aus, so muss aber die Bestimmung in der Tat als eine bewusste Erweiterung
des Besteuerungsrechts der landeskirchlichen Kirchgemeinden über den durch
das Kirchengesetz von 1902 gezogenen Rahmen hinaus angesehen werden und
damit der § 19 des letzteren Gesetzes als durch § 97 des Steuergesetzes
ersetzt und aufgehoben gelten. Die Einwendungen, welche

in der Rekursschrift gegen diesen Schluss erhoben werden,

sind nicht recht verständlich. Auch das Kirchengesetz von 1902 ist ja
nicht eine Satzung der Landeskirche als autonomen öffentlichrechtlichen
Verbandes, sondern ein Erlass des Staates, der die Organisation jenes
kirchlichen Gebildes als eines Zweiges der Landesverwaltung umschreibt
und als solcher von Staatswegen die für die Zwecke desselben bestehende
Steuerpflicht festsetzt. Es gilt daher für das Verhältnis dieses Erlasses
zu späteren Gesetzen die allgemeine Regel, wonach das neuere Gesetz dem
älteren vorgeht, soweit es ihm inhaltlich widerspricht. Die Bejahung
der Steuerpflicht der Rekurrenten gegenüber der Kirchgemeinde St. Peter
unter der Voraussetzung der Konfessionszugehörigkeit nach kantonalem
Recht Wäre danach selbst dann nicht anfechtbar, wenn das Bundesgericht
diese kantonalrechtliche Frage frei und nicht nur vom Standpunkte des
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nachzuprüfen hätte.

_, . _ss. ...-

Glaubensund Gewissensfreiheit. N° 17. 115

3. Zur Beurteilung bleiben somit nur die weiteren Rügen, dass die
kantonalrechtliche Ordnung in der Anwendung auf den vorliegenden
Tatbestand gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV)
und des Art. 49 Abs. 6 ebenda verstosse, wonach niemand gehalten ist
Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer
Religionsgenossenschaft erhoben werden, der er nicht angehört. Dass es
sich hier um eine solche Kultussteuer handelt, ist unbestritten. Bei
der Entscheidung darüber, ob ihre Erhebung von den Rekurrenten unter
diesen Umständen mit den angerufenen Verfassungsnormen vereinbar
sei, ist davon auszugehen, dass das Verbot des Art. 49 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV ein
Ausfluss der in Abs. 1 desselben Artikels ausgesprochenen Gewährleistung
der Glaubensund Gewissensfreiheit und insbesondere eine Folge der
Bestimmung des Abs. 2 ebenda ist, dass niemand zur Teilnahme an einer
Religionsgenossenschaft gezwungen werden könne. Es soll dadurch eine
Gewissensbelastung auch nach der Richtung ausgeschlossen werden, dass
jemand zu finanziellen Beiträgen an die Unterhaltung eines Kultus
angehalten wird, dem er nicht angehört, und der seiner religiösen
Überzeugung widerspricht. Von dieser Voraussetzung aus ist denn auch
das Bundesgericht dazu gekommen, die Heranziehung juristischer Personen
zu Kultussteuern als bundesrechtlich zulässig zu erklären, weil das
Individualrecht der Glaubensund Gewissensfreiheit seiner Natur nach nur
physischen Personen zustehen könne, während die juristische Person als
bloss gedachtes ideales Gebilde weder Glauben noch Gewissen haben und
deshalb durch einen solchen Beitragszwang darin nicht verletzt werden
könne (BGE 4 S. 533, 539, 541, 35 I S. 335, 41 I S. 169). Wùrde Art. 46
Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV, wie es nach seinem Wortlaut allein, ohne den Zusammenhang
mit den vorangehenden Bestimmungen in der Tat den Anschein haben könnte,
für die Zulässigkeit der Besteuerung die positive'Zugehörigkeit

1 16 Staatsrecht.

zu der betreffenden Religionsgemeinsehaft voraussetzen, so hätte
die Rechtsprechung zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, Weil von
einer solchen Zugekörigkeit bei juristischen Personen _offenbar nicht
gesprochen werden könnte, wenn sie nicht etwa selbst konfessionelle
Zwecke verfolgen. Der Ausdruck Beligionsgenossenschaft ist danach
an dieser Stelle nicht im technischen Sinne der Zugehörigkeit zu einer
bestimmten kirchlichen Korporation, sondern in dem weiteren der Glaubens-,
Konfessionsgemeinschaft gebraucht, als deren Ausdruck und Glied der
besteuernde Verband erscheint. so aufgefasst steht aber die Bestimmung
auch einer Besteuerung auswärts wohnender Personen, die wegen ihres
auswärtigen Wohnsitzes nicht als Genossen, Mitglieder des besteuernden
Verbandes selbst gelten können, nicht entgegen, sobald sie nur derselben
Konfession, Glaubensgemeinschaft angehören Wie dieser Verband. In diesem
Sinne hat denn auch das Bundesgericht schon im Falle Jenny und Blumer
(BGE 7 S. 1 ff.) entschieden, wo die im Kanton Glarus wohnhaiten
und zur evangelischen Kirchgemeinde ihres glarnerischen Vohnsitzes
gehörenden Rekurrenten für ihren Grundbesitz in schännis (st. Gallen)
zur Kirchensteuer der st. gallischen evangelischen Kirchgemeinde
Schännis herangezogen worden waren. Es führte hier, nachdem es zunächst
die Bedeutung des Art. 49 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV in der gleichen Weise, wie es oben
geschehen ist, umschrieben hatte, aus : Dagegen statuiert die Bestimmung
in keiner Weise eine Beschränkung der Religionsgenossenschai'ten in
der Besteuerung ihrer eigenen Konfessionsverwandten, sondern stellt die
Bestimmung darüber, in welchem territorialen Umfange diese zur Besteuerung
heranzuziehen sind, innerhalb der bundesverfassungsmàssigen Schranken, den
einschlägigen kantonalen Ordnungen anheim. Nun. be-haupten vorliegend die
Rekurrenten durchaus nicht, dass sie derjenigen Religionsgenossenschaft,
für deren

Glaubensund Gewissensh'eiheit. N° 17. 117

Bedürfnisse die Steuer erhoben wird; konfessionell nicht angehören und
es kann mithin darin, dass sie gemäss den Bestimmungen der st. gallischen
Gesetzgebung zur Besteuerung für die Zwecke dieser Religionsgenossenschaft
herangezogen werden, eine Verletzung von Art. 49 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV nicht erblickt
werden. Auf demselben Boden steht das spätere Urteil in Sachen Baumann &
Cie (BGE 17 S. 557).

Auch im vorliegenden Falle haben die Rekurrenten aber im kantonalen
Verfahren nicht geltend gemacht, dass die reformierte Kirchenkorporation
Baselstadt, deren Mitglieder sie sind, einer andern Konfession angehöre
als die evangelische Landeskirche des Kantons Zürich und dass sie deshalb
durch die angefochtene Besteuerung einen Zwang in ihrer religiösen
Überzeugung erleiden würden. Auch was im staatsrechtlichen Rekurse hiezu
ausgeführt wird, kann nicht als Bestreitung der Annahme der kantonalen
Instanzen gelten, dass es sich um zwei demselben Glaubensbekenntnis
angehörende kirche liche Verbände handle. Vielmehr läuft es einfach
auf die Betonung der nicht streitigen, aber auch unerheblichen Tatsache
hinaus, dass man es mangels eines einigenden rechtlichen Bandes, welches
die verschiedenen reformierten Landeskirchen und ähnlichen Verbände
der Schweiz verknüpfen Würde, mit von einander rechtlich unabhängigen
Gebilden zu tun habe, die infolgedessen ihr Glaubensbekenntnis selbständig
und verschieden bestimmen können. Zu behaupten und darzutun wäre aber
,gewesen, dass dies t a t s ä c h l i c h im Verhältnis der beiden in
Betracht kommenden kirchlichen Verbände auch geschehen sei. Und dieser
Nachweis wird auch vor Bundesgericht mit keinem Worte zu er-bringen
versucht, wie denn kein Zweifel darüber bestehen kann, dass die
entgegengesetzte Annahme der kantonalen Behörden (Zugehörigkeit zur
gleichen Konfession) den Tatsachen entspricht. Die Rekurrenten könnten
sich deshalb von der si Kirchensteuerpflicht in Zürich nur

AS 52 I 1926 9

'118 .Staatsrecht.

befreien durch den Austritt aus der baselstädtischen Kirchenkorporation,
der sie angehören und deren Mitgliedschaft sie zugleich zu
Konfessionszugehörigen auch der zürcherischen Landeskirche macht,
nicht durch die blosse Erklärung, der letzteren nicht angehören zu
wollen. In dem von ihnen angerufenen Falle Merian handelte es sich
unmittelbar nicht um die heute zu entscheidende Frage, sondern darum,
ob der Rekurrent als. Mitglied, Angehöriger der evangelisch-reformierten
Kirchgemeinde Luzern gelten könne, wovon damals die Rechtbeständigkeit der
Steuerauflagen abhieng, weil eine kantonalrechtliche Bestimmung, welche es
gestattet hätte, die Besteuerung über den Kreis der Korporationsgenossen
hinaus auszudehnen, fehlte. Es wurde dabei die Möglichkeit ausdrücklich
offengelassen, dass zu diesen Mitgliedern nach kantonalem Rechte auch
nicht im Gemeindebezirk wohnhafte, sondern bloss begüterte Personen zählen
können, wenn sie auf Grund eines äusserlichen Merkmals wie z. B. der
Taufe als derselben Konfession angehörig erscheinen. Wenn im Anschluss
daran eine Bemerkung gemacht wurde, aus der sich folgern liesse, dass
in einem solchen Falle der Besteuerte sich der Beitragspflicht für die
Zukunft schon durch die blosse Erklärung des Austritts

aus der Kirchgemeinde seines Grundbesitzes, unter

gleichzeitigem Verbleiben in dem Kirchverbande gleicher Konfession
des W'ohnsitzes, entziehen könnte, so muss diese Auffassung nach
dem Vorstehenden als unrichtig betrachtet und kann nicht festgehalten
werden. Der Reknrs behauptet zu Unrecht, dass durch diese Behandlung der A
u s t r i t t s f r a g e eine Rechtsungleichheit oder ein Widerspruch zu
Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV entstehen Würde. Gleich dem Steuerverbot des Art. 49 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV
ist das von der Praxis anerkannte Recht des jeder-zeitigen Austritts aus
einer Religionsgenossenschaft, der die betreffende Person bisher angehört
hat, eine Folgerung aus dem Grundsatze der Glaubens-und Gewissensfreiheit,

,___ ___. ......--

Glaubensund Geu'issensireiheit. N° 17. 119

bestimmt einen Zwang gegen die religiöse Überzeugung des Betroffenen
auszuschliessen. Auch der zürcherische Kantonseinwohnerder _aus der
Landeskirche austritt sagt sich damit nach dem Zwecke, zu welchem ihm
dieses Austrittsrecht von der Verfassung allein gewährleistet ist,
nicht bloss von jenem bestimmten kirchlichen Verbande, sondern von der
hinter demselben stehenden Glaubensgemeinschaft los, deren Ausdruck
und Glied der Verband bildet. Dass eine dahingehende Begründung der
Austrittserklärung, wie überhaupt irgendwelche Grundangabe für dieselbe
nicht erforderlich ist, ändert hieran nichts. Wenn die Erklärung ä u s
s e r l i c h sich in die Form einer Lostrennung von einem bestimmten
kirchlichen Rechtsverbande kleidet, so hat dies seinen Grund. darin,
dass sie als rechtsgeschäftlicher Akt, um wirksam zu sein, nur
gegenüber einer rechtlichen Organisation und nicht gegenüber einer
unorganisierten Mehrheit lediglich durch einen gemeinsamen Glauben
verbundener Personen abgegeben werden kann, die als Solche Rechte zu
besitzen und auszuüben nicht vermag. Durch das Verlangen, dass die
Rekurrenten aus der baselstädtischen Kirchenkorporation auszutreten
haben, wenn sie der Kirchensteuerpflicht in Zürich entgehen wollen wird
ihnen demnach nicht mehr zugemutet als dem zürcherischen Kantonseinwohner
durch die Forde-rung des Austritts aus der Landeskirche. Eine Verletzung
von Art. 49 Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
BV aber liegt darin, dass der blossen Erklärung der
Rekurrenten der letzteren nicht angehören zu wollen, eine rechtliche
Wirkung abge-sprochen wird, deshalb nicht, weil die Besteuerung, um
vor. jener Vorschrift haltbar zu sein, nicht die Zugehörigkeit der
Rekurrenten zum besteuernden Kirchenverband, sondern nur zur gleichen
Konfession voraussetzt. Denmach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 I 108
Datum : 30. Januar 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 I 108
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 108 staatsrecht- VI. GLAUBEN S-UN D GEWISSENSFRE IHEIT LIBERTE DE CONSCIENCE ET


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
46 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • angabe • austritt • autonomie • basel-stadt • begründung des entscheids • bestandteil • beurteilung • bewilligung oder genehmigung • bezirk • blume • bruchteil • bundesgericht • deckung • eigenschaft • eigentum • einsprache • einwendung • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • erste instanz • evangelisch reformierte kirche • form und inhalt • frage • geistlicher • gemeinde • gemeindegesetz • gerichts- und verwaltungspraxis • glaubens- und gewissensfreiheit • grundeigentum • grundstück • innerhalb • juristische person • kandidat • kantonale behörde • kantonales recht • kantonales rechtsmittel • kantonales verfahren • kirche • kirchendienst • kirchenrat • kirchensteuer • kirchgemeinde • kirchliche korporation • kollektivgesellschaft • kreis • mitgliedschaft • natürliche person • rechtsgleiche behandlung • richtigkeit • sachverhalt • sekte • sprachgebrauch • staatsrechtliche beschwerde • stelle • steuerhoheit • steuerpflicht • unternehmung • verfassung • weiler • wille • zweifel • zweigniederlassung