1 00 Staatsrecht.

Umständen auf eine leichtfertige Wirtschaftsführung des Schuldners
gezogen hat.

4. Für die Einstellung im Aktivbürgerrecht, nicht bloss im Stimmrecht,
beruft sich der angefochtene Entscheid auf Art. 2 des Bundesgesetzes,
welcher es den Kantonen freistellt, mit der fruchtlosen Pfändung und dem
Konkurs solche weiteren Öffentlichrechtlichen Folgen. wie die Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübung patentierter Berufsarten
usw. zu verknüpfen, ohne dass dafür gleich wie beim Stimmrechtentzug ein
Verschulden am Vermögenszerfall vorliegen müsste. Der Rekurrent ficht
denn auch diese weitergehende Massregel einzig mit der Begründung an :
das Obergericht habe, nachdem die erste Instanz nur den Stimmrechtsentzug
ausgesprochen, hierüber nicht zu Ungnnsten der beschwerdeführenden Partei,
des Rekurrenten hinausgehen dürfen. Die Unzulässigkeit einer reformatio in
pejas kann aber, wie das Bundesgericht schon oft erklärt hat, nicht einmal
für den Strafprozess aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV hergeleitet werden, umsoweniger für
das hier in Frage stehende Verfahren. Zur Begründung der Rüge der Willkür
und Verletzung der Rechtsgleicheit hätte deshalb die Behauptung gehört,
dass damit einer positiven entgegenstehenden Vorschrift des thurgauischen
Rechts zuwider-gehandelt worden sei. Eine solche Vorschrift wird aber
nicht angeführt. Dass umgekehrt das kantonale Recht, nach der Behauptung
des Rekorrenten, die Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides auch
zu Ungunsten des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich vorsieht, reicht
noch nicht aus, ihre Zulassung, zumal in der in Frage stehenden Materie,
als ausgeschlossen und willkürlich zu bezeichnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird
abgewiesen.Doppelbesteuerung N° 16. 101

V. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

16. Urteil vom 23. Januar 1926
i. S. Schweiz. Natianal-Versicherungsgesellschaft gegen Kantons
Basel-Stadt und. Genf. Aktiengesellschaft mit Steuerdomizilen in
verschiedenen

Kantonen. Steuerhoheit inbezug auf den nicht einbezahlten Teil des
Aktienkapitals.

A. Die Schweiz. National-Versicherungsgesellschaft ist eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel und einer im Handelsregister
eingetragenen Zweigniederlassung in Genf. Das Aktienkapital beträgt fünf
Millionen Franken. Davon ist 1 Million einbezahlt. Für den Rest haben
die Aktionäre Verpflichtungsscheine ausgestellt.

Nach dem baselstädtischen Gesetze betreffend die Besteuerung der anonymen
Erwerbsgesellschaften vom 23. Juni 1921 haben Aktiengesellschaften neben
der Ertragssteuer eine Kapitalsteuer auf dem einbezahlten und nicht
einbezahlten Aktienkapital, sowie auf den Reservefonds und anderen
Rückstellungen zu bezahlen, die eigenes Kapital der Gesellschaft
darstellen. Der Steuersatz für das einbezahlte Aktienkapital und die
Reserven beträgt zwei vom Tausend, für das nicht einbezahlte Aktienkapital
% vom Tausend. Ähnlich bestimmt das genferische Steuergesetz (loi sur
les contributions publiqnes) vom 24. März 1923 hinsichtlich des von
den Aktiengesellschaften gemäss Art. 60 zu entrichtenden impot annuel
sur le capital in : Art. 68. Est considéré comme capital imposable:
1. pour les sociétés anonymes ...... le capital nominal; 4. pour toutes
les sociétés soumises à l'impòt, les fonds de réserve et d'amortissement
qui représentent un avoir propre de la société. Art. 73. L'impòt sur
le capital est' de

AS 52 I 1926 8

102 Staatsrecht.

1 pour mille du capital versé et des réserves et 1/2 pour mille du
capital non Verse.

Bei der Erhebung der baselstädtischen Kapitalsteuer für das steuerjahr
1925 erhob sich zwischen der kantonalen Steuerverwaltung und der
National Versicherungsgesellschaft ein Anstand über den Umfang ,der
baselstädtischen Steuerhoheit inbezug auf das nicht einbezahlte
Aktienkapital. Der Kanton Basel-Stadt beanspruchte für sich die
Kapitalsteuer von dem ganzen entsprechenden Betrage von vier Millionen
Franken und ausserdem von einem Teile des einbezahlten Aktienkapitals
und der Reserven. Andererseits war die Rekurrentin schon vorher in Genf
zur Kapitalsteuer des Jahres 1924 für einen Bruchteil des einbezahlten
un d nicht einbezahlten Aktienkapitals und der Reserven eingeschätzt
Worden, der dem Verhältnis der Prämieneinnahmen der Zweigniederlassung
Genf zu den gesamten Prämieneinnahmen der Gesellschaft in jenem Jahre
entspricht. Der Kanton Basel-Stadt hatte demgegenüber seine Quote
am einbezahlten Aktienkapital und den Reserven für 1925 in der Weise
bestimmt, dass er von der Summe beider (3,102,413 Fr. 95 Cts.) sich
zunächst als Ort des Gesellschaftssitzes 25% zum voraus zusehied und
den Rest nach dem Verhältnis der Prämienejnnahmen des Sitzes Basel zu
den gesamten Prämienein--

nahmen vorlegte, Was für Basel nochmals 77,8 % von

75% ergab.

Am 15. Juli 1925 zahlte die Schweiz. Nationalversicherungsgesellsehaft
die nach der baselstädtischen Einschätzung sich ergebende Kapitalsteuer
unter Vorbehalt der Beschwerdeführung, falls der Kanton Genf sich nicht
dazu bestimmen lassen sollte, auf die angekündigte Besteuerung eines
Teils auch des nicht einbezahlten Aktienkapitals zu verzichten. Nachdem
Schritte, welche die Gesellschaft zu diesem Zwecke unternommen hatte,
erfolglos geblieben waren, erhob sie am 13. August 1925 bei der
staatskassaverwaltung Basel-stadt Ein-

Doppelbesteuernng. N ° 16. 103

sprache gegen die dortige Kapitalsteuertaxation für 1925, indem sie
verlangte, dass auch vom nicht einbezahlten Aktienkapital nur ein Teil
verlangt und der Rest für die auswärtige Besteuerung freigelassen werde.
Die Staatskassaverwaltung trat auf die Einsprache ein und wies sie ab,
weil in Genf nur ein Teil des tatsächlich investierten Kapitals zur steuer
herangezogen werden könne, während das nicht einbezahlte ausschliesslich
der Steuerhoheit des Kantons des Hauptsitzes unterstehe. Am Schlusse
der bezüglichen Mitteilung an die National-Versicherungsgesellschaft
vom 25. August 1925 heisst es : Diese Mitteilung gilt als Entscheid
im Sinne von § 6 des steuergesetzes, gegen den Ihnen der Rekurs an die
Steuerkommission offen steht, wenn Sie nicht vorziehen, direkt an das
Bundesgericht eine Beschwerde wegen Doppelbesteuerung einzureichen.

B. Mit staatsrechtliehem Rekurse vom 24. September 1925 hat hierauf
die Schweiz. National-Versicherungsgesellschaft beim Bundesgericht
das Begehren gestellt, die Verfügung der Staatskassaverwaltung
Basel-Stadt vom 25. August 1925 sei, weil gegen das verfassungsmässige
Doppelbesteuerungsverbot verstossend, aufzuheben. In der Begründung wird
betont, dass hinsichtlich der Besteuerung des einbezahlten Kapitals
und der Reserven kein Anstand bestehe. Was das nicht einbe-zahlte
Aktienkapital betrifft, so könne es der Rekurrentin schliesslich
gleichgültig sein, wo sie dafür die Steuern entrichte. Keinesfalls dürfe
sie dafür zweimal, in verschiedenen Kantonen besteuert werden. Persönlich
halte sie den Anspruch Genfs auf einen Anteil auch an diesem Posten
für begründet.

C. Der Regierungsrat von Basel-Stadt hat die Abweisung des Rekurses
beantragt und zur Begründung angeführt: Das nicht einhezahlte
Aktienkapital stellt ein Schuldverhältnis der Aktionäre zur Gesellschaft
dar. Es sind aber keine effektiv vorhandenen Mittel, die direkt im
Geschäft investiert wären und daher auf die

104 staatsrecht-

Aktiven der verschiedenen Zweigniederlassungen verteilt werden
könnten. Daher kann eine Besteuerung dieses nicht einbezahlten
Aktienkapitals nur am Hauptsitz der Gesellschaft stattfinden und
nicht am Ort einer Filiale, wo nur das dort investierte Kapital zur
Steuer heranzuziehen ist. Wir hätten auch keine Anhaltspunkte für die
Festlegung eines Verteilers, nach dem das nicht einbezahlte Kapital
auf die einzelnen Niederlassungen zu verteilen Wäre, da es eben nicht
investiert ist und damit nicht gearbeitet wird. Es könnte allenfalls noch
eingewendet werden, dass die Verpflichtungescheine solventer Aktionäre
den Kredit einer Gesellschaft erhöhen, was auch von Einfluss auf den
Geschäftsgang der Filiale sein dürfte. Einem solchen Einwand ist jedoch
entgegenzuhalten, dass nicht der Kredit, sondern das Kapital besteuert
wird, und von diesem Standpunkt aus kann ein Anspruch des Kantons Genf
auf das nicht einbezahlte Kapital nicht geschützt werden.

D. Der Regierungsrat von Genf hat sich dem Antrage der Rekurrentin und
dessen Begründung ange-

schlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Angefochten ist nach dem Rekursantrage ausschliesslich die
baselstädtische Kapitalsteuereinschätzung für 1925 und auch sie nur
inbezug auf das nicht einbezahlte Aktienkapital. Der Rekurs gegen
diese Einschätzung ist, weil innert 60 Tagen von dem darüber ergangenen
Einsprache-Entscheide der Staatskassenverwaltung BaselStadt erhoben,
rechtzeitig. Dass eine effektive Doppelbesteuerung für dieses Steuerjahr
noch nicht vorliegt (die zu den Akten gebrachten Mitteilungen der
genierischen Steuerbehörden beziehen sich auf die dortige Kapitalsteuer
für 1924), ist unerheblich. Zur Verletzung von Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV genügt
es, dass ein Kanton das Besteuerungsrecht inbezug auf ein Objekt in
Anspruch nimmt, für das die Steuerhoheit grundsätzlich

... ___... ___. A______ _

,. si.

Doppelbesteuerung. N° 16. 105

einem anderen Kanton zusteht, oder dass er bei der Geltendmachung
eines ihm an sich zukommenden Besteuerungsrechts dem Umfange nach die
Schranken überschreitet, die ihm mit Rücksicht auf die konkurrierenden
Steueransprüche anderer Kantone gesetzt sind.

2. Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts kann bei einem
Unternehmen, das sich wie dasjenige der Rekurrentin als einheitlicher
Organismus mit ständigen körperlichen Betriebsanlagen und Einrichtungen
über mehrere Kantone erstreckt, die allgemeine Vermögenssteuer in
jedem dieser Kantone nur von einer Quote des Gesamt(rein) vermögens
erhoben werden, die dem Verhältnisse der örtlichen und wirtschaftlichen
Zugehörigkeit des letzteren zu dem betreffenden kantonalen Teilbetriebe
entspricht. Es ist demnach von der Erfassung des Liegenschaftsbesitzes am
Orte der Lage, durch besondere, Kantonseinwohner und auswärtige Eigentümer
in gleicher Weise treffende Objektssteuern abgesehen, kein Kanton
berechtigt, dadurch ein Sondervermögen der auf seinem Gebiete befindlichen
Niederlassung zu konstruieren, dass er aus dem Gesamt-aktivenbestande
gewisse Bestandteile herausgreift und für sich, ohne Rücksicht auf ihre
Eigenschaft als Teil eines grösseren Vermögenskomplexes der Besteuerung
unterwirft. Der allgemeinen Vermögenssteuer steht gleich die sogenannte
Kapitalsteuer auf dem Aktienkapital und den Reserven, den eigenen Mitteln
der Aktiengesellschaften, welche bei diesen Kapitalvereinigungen die
Stelle des Vermögens bei den physischen Personen vertreten. Der Kanton
Baselstadt hat dies denn auch gegenüber der Rekurrentin inbezug auf
das einbezahlte Aktienkapital und die Reserven dadurch anerkannt, dass
er von beiden nur einen Teilbetrag zur steuer herangezogen und so dem
konkurrierenden Steueranspruche Genf's grundsätzlich Rechnung getragen
hat. Er Will von dieser verhältnismässigen Verlegung auf die

106 Staatsrecht.

beiden steuerdomizile zu Unrecht das nicht einbezahlte Aktienkapital
ausgenommen wissen. Auch es kann nur von dem Gesichtspunkte aus der
Besteuerung unterworfen werden, dass die bezügliche Nachzahlungspflicht
der Aktionäre bereits in der Hand der Gesellschaft ein präsentes
Vermögensrecht, Aktivum und damit einen Teil der eigenen Mittel darstellt,
mit denen der Gesellschaftszweck verfolgt wird und nach denen sich die
Geltung der Gesellschaft im wirtschaftlichen Verkehr, der Kredit, den
sie geniesst, bestimmt. Von dieser Voraussetzung ausgehend ist denn auch
das Bundesgericht dazu gekommen, die Ausdehnung der Kapitalbesteuerung
auch auf das nicht einbezahlte Aktienkapital als aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV nicht
anfechtbar und bundesrechtlich zulässig zu erklären (BGE 50 I S. 16). Als
Teil der eigenen Mittel der Gesellschaft bildet das nicht einbezahlte
Aktienkapital aber zusammen mit den übrigen Rechnungsposten, welche diese
Mittel darstellen, dem einbezahlten Kapital und den Reserven eine Einheit,
die, wenn die Gesellschaft in mehreren Kantonen Steuerdomizile hat, in
jedem nur anteilmässig veranlagt werden kann. Der Kanton Baselstadt ist
deshalb nicht befugt, davon eine höhere Quote zur Steuer heranzuziehen,
als ihm nach dem für die örtliche Ausscheidung des Besteuerungsrechts
angewendeten Verteilungsmassstabe von den eigenen Mitteln (Kapitalien)
der Gesellschaft sonst zur Besteuerung zukommt.

Die zur Bestimmung dieses Anteils hier von Basel-stadt verwendete
Berechnungsmethode (Vorausbezug von 25% für den Hauptsitz und Verlegung
des Restes nach dem Verhältnis der Prämieneinnahmen) wird im Rekurse nicht
angefochten. Es ist daher nicht zu entscheiden, ob sie als zutreffend
erachtet werden könne. Ebensowenig ob in dieser Hinsicht wirklich zwischen
den beiden Kantonen Übereinstimmung bestehe. Aus dem Steuerborderau des
Kantons Genf ist nicht ersichtlich, dass bei der dortigen Veranlagung
einem solchen Vorausbezug

. ....

Doppelbesteuerung. N° 16. 107

des Hauptsitzes ebenfalls Rechnung getragen worden wäre; es scheint
vielmehr der Einschätzung der volle aus dem Verhältnis der Prämieneinahmen
der Zweigniederlassung Genf zu den gesamten Prämieneinnahmen sich
ergebende Bruchteil des Eigenkapitals (nominellen Aktienkapitals und
Reserven) unterworfen worden zu sein.

Die Einwendungen, welche in der Beschwerdeantwort Baselstadts gegen eine
solche konkurrierende Steuerberechtigung Genfs auch inbezug auf den nicht
einhezahlten Betrag des Aktienkapitals erhoben werden, sind zum Teil
schon durch die vorstehenden Betrachtungen widerlegt. Zum anderen Teil
sind sie von vorneherein ungeeignet, um der verhältnismassigen Verlegung
auch dieses Postens auf die verschiedenen Steuerdomizile entgegenzutreten,
und müssten sich, wenn man sie als zutreffend betrachten wollte, gegen
die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausdehnung der Besteuerung auf das
nicht einhezahlte Kapital überhaupt richten. Der Kanton Basel-Stadt
kann aber das Besteuerungsrecht Genfs nicht mit Gründen bestreiten,
die auch seinem eigenen Steueranspruch den Boden entziehen müssten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und unter Aufhebung der angefochtenen
Verfügung der Staatskassaverwaltung des Kantons Basel Stadt vom 25. August
1925 festgestellt, dass der Kanton Basel-Stadt nicht berechtigt ist,
einen grösseren Bruchteil des nicht einbezahlten Aktienkapitals der
Rekurrentin zu besteuern, als seinem Anteil am einbezahlten Aktienkapital
einschliesslich Reserven und Rückstellungen entspricht.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 I 101
Datum : 23. Januar 1926
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 I 101
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 1 00 Staatsrecht. Umständen auf eine leichtfertige Wirtschaftsführung des Schuldners


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BGE Register
50-I-15
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aktienkapital • basel-stadt • bundesgericht • doppelbesteuerung • zweigniederlassung • aktiengesellschaft • bruchteil • steuerhoheit • hauptsitz • weiler • frage • regierungsrat • entscheid • berechnung • eigenkapital • wirtschaftliche zugehörigkeit • umfang • unternehmung • wirkung • aufhebung
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