84 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 24. si

lichen Anspruch gemäss Art. 260 SchKG zur Verfolgung auf eigenes dsiko
abzutreten. Ein Grund, sich. diese Kosten schon vor der Anhandnahme des
Verfahrens von dem die Durchführung des Konkurses begehrenden Gläubiger
vorschiéssen zu lassen, besteht somit nicht. Dies muss aber auch als
unzulässig bezeichnet werden. Denn sonst hätten es die Konkursmasse
bezw. die übrigen Gläubiger in der Hand, auf ausschliessliche,
Rechnung und Gefahr des betreffenden Gläubigers einen derartigen
Prozess durchzuführen, was zweifellos nicht im Sinne des Gesetzgebers
lag. Die mutmasslichen Kosten für die Durchführung des fraglichen
Anfechtungs_prozesses sind deshalb von der Vorinstanz zu Unrecht bei
der Bemessung des streitigen Vorschnsses mitbe rücksichtigt worden.

24. Entscheid vom 20. Mai 1925 i. S. Keller-Stiefvatter.

Gesamt (grund) pfandrecht, Verteilung inder Pfandverwertungsbetreibung;
ZGB Art. 816 Abs. 3; YZG Art. 107, 119 :

Der Verwertungserlös der einzelnen von mehreren gemeinsam verpfändeten
Grundstücken ist zur Bezahlung der Gesamtforderung regelmässig in der
gleichen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen, in welcher die Grundstücke
gemäss Art. 107
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 107 - 1 Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
1    Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
2    Gehören die gemeinsam verpfändeten Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so sind zuerst die dem Schuldner gehörenden Grundstücke zu verwerten. Die Grundstücke Dritter dürfen erst verwertet werden, wenn jene keine Deckung bieten. In diesem Falle müssen alle Grundstücke an der gleichen Steigerung verwertet werden (Art. 816 Abs. 3 ZGB175).
3    Die Reihenfolge der zu versteigernden Grundstücke ist in den Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b hiervor).
VZG zu verwerten sind. (Vgl. indes die besonderen
Vorschriften des Art. 119
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 119 - Werden mehrere verpfändete Grundstücke verschiedener solidarisch haftender Eigentümer nicht vom gleichen Ersteigerer erworben, so ist bei der Verteilung nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
VZG für den Fall, dass mehrere. verpfändete
Grundstücke verschiedener solidarisch haftender Eigentümer nicht vom
gleichen Ersteigerer erworben werden.) Solange nicht sämtliche, auch
die nachgehenden, Grundpfandgläubiger gedeckt sind, ist dem betriebenen
Schuldner selbst vom Verwertungserlös nichts zuzuteilen, auch wenn auf
einzelne (von ihm veräusserte) Grundstücke nachgehende Grundpfandrechte
zu seinen Gunsten gelegt, worden sind.

A. Karl schmassmann hatte seine in Allschwil gelegenen Ackergrundstücke
Sektion A Nr. 1491, 1492, 1493, 1603, 1682, 1683, 1684 zur Sicherung
einer Forderung der Basellandschaftlichen Kantonalbank von 15,000 Fr. im
ersten Rang und zur Sicherung einer

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 24. 85 Forderung des Jakob Vogt
von 10,000 Fr. im zweiten

Rang verpfändet. In der Folge verkaufte Schmassmann

die Parzelle A 1493 an Anton Mayer, wobei es zu einer Verteilung
der Pfandhaft nicht kam; Mayer legte auf diese Parzelle eine
Grundpfandverschreibung von 25,000 Fr. im dritten Rang zugunsten des
Rekurrenten Keller-Stiefvatter, erstellte zwei Wohnhäuser darauf und
verkaufte sie später an Ernst Ranz. Ferner verkaufte Schmassmann die
Parzellen A 1603, 1682, 1683, 1684 an Hermann Röbel, wobei es ebenfalls
nicht zu einer Verteilung der Pfandhaft kam ; für den Kaufpreis wurde
eine Grundpfandverschreibung im Betrage von 13,464 Fr. zugunsten des
Schmassmann errichtet.

Inder von der Basellandschaftlichen Kantonalbank gegen Schmassmann
als Schuldner, sowie Ranz und Röbel als Dritteigentümer geführten
GrundpfandverWertungsbetreibung wurden an der zweiten Steigerung vom
14. Januar 1925 die Parzelle A 1493 für 33,000 Fr. an den Rekurrenten
Keller-Stiefvatter und die übrigen Parzellen für zusammen 20,850 Fr. an
die Ehefrau des betreibenden Schuldners Schmassmann zugeschlagen;
von letzterem Betrage entfielen 14,550 Fr. auf die Parzellen 1491
und 1492, 6300 Fr. auf die Parzellen 1603, 1682, 1683, 1684. Bei der
Verteilung zog das Betreibungsamt zur Deckung der Gesamthypotheken der
Basellandschaftlichen Kantonalbank und des Vogt nebst Akzessorien die
Nettoerlöse der einzelnen Parzellen im

Verhältnis ihrer Höhe (d. h. mit annähernd je 50 %)

heran ; infolgedessen wurden von der durch die Parzelle A 1493
grundpfandversicherten Forderung des Rekurrenten Keller-Stiefvatter,
welche durch Akzessorien auf 28,453 Fr. 80 Cts. angewachsen war, nur
16,418 Fr. 60 Cts. gedeckt, während der betriebene Schuldner einerseits
als Eigentümer der Parzellen A 1491 und 1492 Fr. 7224, anderseits als
Grundpfandgläubiger im dritten Rang bezüglich der Parzellen
3134 Fr. 55 Cts zugeteilt erhielt.

86 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 24.

Mit der vorliegenden, gegen die Verteilungsliste gerichteten Beschwerde
stellt der Rekurrent Keller-Stiefvatter . den Antrag, es sei diese
Verteilungsliste aufzuheben und in dem Sinne neu anzunrdnen, dass
der gesamte die Kosten, Grundlasten und Hypotheken I. und II. Ranges
übersteigende Steigerungserlös dem Beschwerdeführer zufällt, eventuell
sei die Gant vom 14. Januar 1925 als ungültig zu erklären und mit den
gleichen Gantbedingungen neu anzusetzen .

B. Durch Entscheid vom 22. April 1925 hat die Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde
abgeWiesen.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Für die Spezialvollstreckung des Gesamt (grund)pfandrechts schreibt
Art. 816 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 816 - 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2    Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3    Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
ZGB vor, dass die Betreibung auf Pfandverwertung
gleichzeitig gegen alle für die gleiche Forderung verpfändeten Grundstücke
zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur
soweit nötig durchzuführen ist. Die hauptsächlichsten Fragen, vor welche
sich das Betreibungsamt bei der ihm vorbehaltenen Anordnung gestellt
sah und welche auf Beschwerde hin von den betreibungsrechtlichen
Aufsichtsbehörden zu lösen waren, sind nun durch Art. 107 und 119
der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken gelöst,
und zwar mit gleich verbindlicher Kraft, wie wenn die Lösung durch das
Gesetz selbst getroffen worden wäre (vgl. AS 50 III S. 40). Hiedurch ist
natürlich nichts daran geändert worden, dass Streitigkeiten über die Art
und Weise der dem Betreibungsamt vorhehaltenen Anordnung der Verwertung
der Gesamtpfänder und über deren Folgen im Beschwerdeverfahren von den
betreibungsrechtlichen

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 24. 87

Aufsichtsbehòrden und nicht von den Gerichten zu entscheiden sind. Zudem
handelt es sich vorliegend um eine Streitigkeit über die Verteilung des
Verwertungserlöses, deren Beurteilung ständiger Rechtsprechung gemäss in
die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde-n fällt. Zutreffend ist daher die
Vorinstanz entgegen dem Antrag des beschWerdebeklagten Betreibungsamts
auf die Beschwerde eingetreten.

2. Art. 119
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 119 - Werden mehrere verpfändete Grundstücke verschiedener solidarisch haftender Eigentümer nicht vom gleichen Ersteigerer erworben, so ist bei der Verteilung nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
VZG stellt für den Fall, dass mehrere verpfändete Grundstücke
verschiedener solidarisch haftender Eigentümer nicht vom gleichen
Ersteigerer erworben werden, Grundsätze für die Verteilung in dem
dieser gewidmeten Abschnitt auf. Die Vorinstanz hat geglaubt, diese
Grundsätze auf den vorliegenden Fall analog anwenden zu sollen. Dabei
hat sie übersehen, dass der von ihr ebenfalls angeführte Art. 107
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 107 - 1 Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
1    Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
2    Gehören die gemeinsam verpfändeten Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so sind zuerst die dem Schuldner gehörenden Grundstücke zu verwerten. Die Grundstücke Dritter dürfen erst verwertet werden, wenn jene keine Deckung bieten. In diesem Falle müssen alle Grundstücke an der gleichen Steigerung verwertet werden (Art. 816 Abs. 3 ZGB175).
3    Die Reihenfolge der zu versteigernden Grundstücke ist in den Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b hiervor).
VZG,
welcher in dem der Verwertung gewidmeten Abschnitt Vorschriften für die
Verwertung bei Haftung mehrerer Grundstücke aufstellt, mittelbar auch
Grundsätze für die Verteilung enthält, deren Anwendung sich aufdrängt,
wenn jene Vorschriften bei der Verwertung beobachtet worden sind, sodass
ihre Wiederholung im Abschnitt über die Verteilung nicht mehr notwendig
erschien. Art. 107
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 107 - 1 Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
1    Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
2    Gehören die gemeinsam verpfändeten Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so sind zuerst die dem Schuldner gehörenden Grundstücke zu verwerten. Die Grundstücke Dritter dürfen erst verwertet werden, wenn jene keine Deckung bieten. In diesem Falle müssen alle Grundstücke an der gleichen Steigerung verwertet werden (Art. 816 Abs. 3 ZGB175).
3    Die Reihenfolge der zu versteigernden Grundstücke ist in den Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b hiervor).
VZG schreibt nämlich vor, einerseits dass von mehreren
gemeinsam verpfändeten, dem gleichen Eigentümer gehörenden Grundstücken
nur so viele Stücke zu verwerten sind, als zur Deckung der Forderung des
betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range
vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist, und zwar in erster Linie
diejenigen Grundstücke, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine
Grundpfandgläubiger im Range nachgehen, anderseits dass von mehreren
gemeinsam Verpfändeten, verschiedenen Eigentümern gehörenden Grundstücken
zuerst die dem Schuldner gehörenden Grundstücke zu verwerten sind und
die Grundstücke Dritter erst verwertet werden dürfen, wenn jene keine
Deckung bieten. Danach sollen

88 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 24.

also von mehreren gemeinsam verpfändeten Grundstücken in erster Linie
die dem betriebenen Schuldner selbst gehörenden zur Befriedigung des
Gläubigers herangezogen werden, und von den dem betriebenen Schuldner
selbst gehörenden. Grundstücken wiederum in erster Linie diejenigen,
auf Welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range
nachgehen. Es lässt sich unschwer erkennen, dass mit diesen Vorschriften
der Zweck verfolgt wird, den Dritteigentümer und den nachgehenden
Pfandgläubiger einzelner gemeinsam verpfändeter Grundstücke vor
allfälliger Beeinträchtigung durch die Zwangsvollstreckung in die ihnen
gehörenden bezw. verpfändeten Grundstücke zu schützen, sofern die dem
betriebenen Schuldner selbst gehörenden und nicht nachgehend verpfändeten
Grundstücke zur Befriedigung des betreibenden Pfandgläu-bigers sowie
allfälliger ihm im Range vorgehender Pfandforderungen hinreichen. Wird
bei der Steigerung entsprechend diesen Vorschriften vorgegangen, so ist es
wohl möglich, dass einzig der Erlös der dem betriebenen Schuldner selbst
gehörenden und nicht nach-verpfändeten Grundstücke zur Bezahlung der
Gesamtpfandforderung herangezogen wird, Während die Dritten gehörenden
oder nachverpfändeten Grundstücke gar nicht zur Verwertung gelangen,
wiewohl auch sie für dies Gesamtpfandforderung haften. Reicht aber
der Erlös der dem betriebenen Schuldner gehörenden und zudem nicht
nachverpfändeten Grundstücke zur Bezahlung der Gesamtpfandforderung nicht
hin und muss daher auch zur Verwertung nachverpfändeter oder sogar Dritten
gehörender Grundstüke, die für die in Betreibung gesetzte Forderung
ebenfalls haften, geschritten werden, so Wäre es nicht folgerichtig,
wenn nun nicht mehr der Erlös der dem betriebenen Schuldner selbst
gehörenden und zudem nicht nachverpfändeten Grundstücke in erster Linie
zur Tilgung der Gesamtpfandforderung herangezogen würde und der Erlös
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 24. 89

der nachverpfändeten oder einem Dritten gehörenden Grundstücke nur
insoweit, als es zur Befriedigung des Gesamtpfandgläubigers noch
erforderlich ist. Zielt nämlich Art. 107
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 107 - 1 Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
1    Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
2    Gehören die gemeinsam verpfändeten Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so sind zuerst die dem Schuldner gehörenden Grundstücke zu verwerten. Die Grundstücke Dritter dürfen erst verwertet werden, wenn jene keine Deckung bieten. In diesem Falle müssen alle Grundstücke an der gleichen Steigerung verwertet werden (Art. 816 Abs. 3 ZGB175).
3    Die Reihenfolge der zu versteigernden Grundstücke ist in den Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b hiervor).
VZG darauf ab, den Eingriff
in die Rechte Dritter des Dritteigentümers oder des nachgehenden
Pfandgläubigers wenn möglich zu vermeidenso muss hieraus geschlossen
werden, dass ein solcher Emgriif, wenn er sich nicht umgehen lässt,
doch auf das unumgänglich notwendige Mass beschränkt werden soll. Hiemit
stünde die Inanspruchnahme des Erlöses sämtlicher gemeinsam verpfändeten
Grundstücke, gleichgültig ob sie noch dem betriebenen Schuldner geboren
oder von ihm veräussert oder aber mit Nachgangshypo-'theken belastet
werden sind, im Verhältnis der Höhe des Erlöses der einzelnen Grundstücke
(bezw. des nach Deckung anfällig vorgehender Einzelpfandforderungen
verbleibenden Bestes) im Widerspruch, und im Gegensatz zur Vorinstanz
erachtet das Bundesgericht die mögliche und vorliegend auch eingetretene
Folge der verhältnismässigen Verlegung der Gesamtpfandforderung auf
alle gemeinsam verpfändeten Grundstücke, auch die nicht dem betriebenen
Schuldner gehorenden oder doch mit Nachgangshypotheken belasteten, als
unbillig, dass nämlich ein Teil des Verwertungserlöses dem betriebenen
Schuldner selbst zugeteilt Wird, obwohl Grundpfandgläubiger zu Verlust
kommen und Grundstücke Dritter in die Vollstreckung einbezogen werden
mussten. _ Die Reihenfolge, in Welcher die für die vorliegend in
'Betreibung gesetzte Forderung haftenden Sieben Grundstücke hätten
versteigert werden sollen, ist also heute noch von Bedeutung insofern,
als sie auch bestimmend ist für die Reihenfolge der Inanspruchnahme
des Verwertungserlöses der einzelnen Grundstücke zur Bezahlung der
Gesamthypothekenforderungen der Basellandschaftlichen Kantonalbank und
des Jakob Vogt. Da die gemeinsam verpfändeten Grundstücke versch1edenen

90 Schuldbetreinimgsund Konkursrecht. N° 24.

Eigentümern gehörten, so waren nach Art. 107 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 107 - 1 Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
1    Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
2    Gehören die gemeinsam verpfändeten Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so sind zuerst die dem Schuldner gehörenden Grundstücke zu verwerten. Die Grundstücke Dritter dürfen erst verwertet werden, wenn jene keine Deckung bieten. In diesem Falle müssen alle Grundstücke an der gleichen Steigerung verwertet werden (Art. 816 Abs. 3 ZGB175).
3    Die Reihenfolge der zu versteigernden Grundstücke ist in den Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b hiervor).
VZG zuerst die dem
betriebenen Schuldner selbst gehörenden Parzellen A 1491 und 1492 zu
verwerten. Infolgedessen unterliegt keinem Zweifel, dass zur Bezahlung.
der Gesamtpl'andforderungen in erster Linie der gesamte Nettoerlös
dieser Parzellen in Anspruch genommen werden muss. Da er zu ihrer
Deckung nicht hinreicht, konnte die Verwertung weiterer mithaftender
Grundstücke, die nicht mehr dem betriebenen Schuldner gehörten, nicht
umgangen werden. Ob alle dieseGrundstücke Dritter, gleichgültig in welcher
Reihen folge, versteigert werden mussten, oder ob in analoger Anwendung
des Art. 10
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 10 - 1 Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1    Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1  der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB19), oder
2  das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder
3  der Grundbucheintrag unrichtig ist.
2    In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten.20
? Abs. 1 VZG nur so viele dieser Stücke zu verwerten waren,
als zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung der Kantonalbank
erforderlich war, und zwar in erster Linie diejenigen, auf welchen
der Kantonalbank ausser Vogt nur noch der betriebene Schuldner als
Grundpfandglänbiger im Range nachging, vor demjenigen, auf welchem
ausser Vogt der Rekurrent als Grundpfandgläubiger im Range nachging
(A 1493), kann ,dahingestellt bleiben, nachdem sämtliche Grundstücke
bereits verwertet werden sind. Denn die Frage, in Welcher Reihenfolge
bei der Verteilung der Nettoerlös dieser Grundstücke zur Deckung der
Gesamtpfandforderungen in Anspruch zu nehmen sei, erledigt sich ohne
weiteres durch die Überlegung, dass es dem angegebenen von Art. 107
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 107 - 1 Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
1    Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
2    Gehören die gemeinsam verpfändeten Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so sind zuerst die dem Schuldner gehörenden Grundstücke zu verwerten. Die Grundstücke Dritter dürfen erst verwertet werden, wenn jene keine Deckung bieten. In diesem Falle müssen alle Grundstücke an der gleichen Steigerung verwertet werden (Art. 816 Abs. 3 ZGB175).
3    Die Reihenfolge der zu versteigernden Grundstücke ist in den Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b hiervor).
VZG
verfolgten Zweck zuwiderlaufen würde, Wenn der betriebene Schuldner selbst
eine Zuteilung aus dem VerWertungserlös erhielte, solange nicht sämtliche
Grundpfandgläubiger gedeckt sind. Dabei verschlägt es nichts, dass auf
einzelne der mithaftenden Grundstücke, die vom betriebenen Schuldner
ver-äussert wurden, zu seinen Gunsten ein (nachgehendes) Grundpfandrecht
gelegt worden ist. Somit sind zur Befriedigung der Gesamtpfandgläubiger'
die Nettoerlöse der Parzellen A 1603, 1682, 1683 und 1684 vor dem
Nettoerlös der ParzelleSchuidbetreibnngsund Konkursrecht. N'? 24. 91

A 1493 in Anspruch zu nehmen, letzterer also nur noch. insoweit, als
erstere zusammen mit den Nettoerlösen aus den Parzellen A 1491 und 1492
zur Deckung der Gesamtpfandforderungen nicht hinreichen. Wird auf diese
Weise vorgegangen, so ist aus dem Nettoerlös der Parzelle A 1493 (32,544
Fr. 60 Cts.) nur der Fehlbetrag zu decken, Welcher nach Zuteilung der
Nettoerlöse der sämtlichen übrigen versteigerten Parzellen (20,532 Fr.
55 Cts.) auf die Gesamtpfandfordernngen (26,300 Fr.) ungedeckt bleibt,
nämlich 5,767 Fr. 45 (Its; dann können dem Rekurrenten noch 26,777 Fr. 15
Cts. zugeteilt werden, wobei er immer noch einen Ausfall von 1676 Fr. 65
Cts. erleidet.

Ergibt sich nach dem Ausgeführten eine befriedigende Lösung der
vorliegenden Verteilungsstreitigkeit schon aus der folgerichtigen
Anwendung des Art. 107
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 107 - 1 Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
1    Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
2    Gehören die gemeinsam verpfändeten Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so sind zuerst die dem Schuldner gehörenden Grundstücke zu verwerten. Die Grundstücke Dritter dürfen erst verwertet werden, wenn jene keine Deckung bieten. In diesem Falle müssen alle Grundstücke an der gleichen Steigerung verwertet werden (Art. 816 Abs. 3 ZGB175).
3    Die Reihenfolge der zu versteigernden Grundstücke ist in den Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b hiervor).
VZG, so ist für die analoge Anwendung des
Art. 119
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 119 - Werden mehrere verpfändete Grundstücke verschiedener solidarisch haftender Eigentümer nicht vom gleichen Ersteigerer erworben, so ist bei der Verteilung nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
VZG Weder Raum noch Bedürfnis vorhanden. Letztere Yorschrift
trifft ausschliesslich auf den besonderen Fall, zu, dass die mehreren
Eigentümer der einzelnen durch Gesamtpfand belasteten Grundstücke für
die Gesamtpfandforderung solidarisch haften; dieser Fall trifft jedoch
entgegen der ganz abwegigen Behauptung des Rekursgegners hier nicht zu,
welcher alleiniger Schuldner der Gesamtpfandfordernngen ist und denn auch
die Betreibung der Kantonalbank ohne Widerspruch hat an sich herankommen
lassen, obwohl sie gegen ihn als einzigen Schuldner und gegen Ranz und
Röbel als Dritteigentümer, nicht aber als Mitschuldner ge-

richtet war.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, die Verteilungsliste des
Betreibungsamts Binningen, soweit angefochten, aufgehoben und dieses
Amt angewiesen, im Sinne der Erwägungen eine neue Verteilungsliste
aufzustellen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 84
Datum : 20. Mai 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 84
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 84 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 24. si lichen Anspruch gemäss Art. 260


Gesetzesregister
VZG: 10 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 10 - 1 Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1    Grundstücke, die im Grundbuch auf einen andern Namen als denjenigen des Schuldners eingetragen sind, dürfen nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass entweder:
1  der Schuldner das Eigentum ohne Eintragung im Grundbuch (zufolge Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, richterlichem Urteil) erworben hat (Art. 656 Abs. 2 ZGB19), oder
2  das Grundstück kraft ehelichen Güterrechts für die Schulden des betriebenen Schuldners haftet, oder
3  der Grundbucheintrag unrichtig ist.
2    In diesen Fällen hat das Betreibungsamt sofort nach der Pfändung das Widerspruchsverfahren einzuleiten.20
107 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 107 - 1 Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
1    Haften für die in Betreibung gesetzte Forderung mehrere Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, so sind nur so viele Stücke zu verwerten, als zur Deckung der Forderung des betreibenden Pfandgläubigers sowie allfälliger dem letzteren im Range vorgehender Pfandforderungen erforderlich ist (Art. 119 Abs. 2 SchKG). Dabei sind in erster Linie diejenigen Grundstücke zu verwerten, auf welchen dem betreibenden Gläubiger keine Grundpfandgläubiger im Range nachgehen.
2    Gehören die gemeinsam verpfändeten Grundstücke verschiedenen Eigentümern, so sind zuerst die dem Schuldner gehörenden Grundstücke zu verwerten. Die Grundstücke Dritter dürfen erst verwertet werden, wenn jene keine Deckung bieten. In diesem Falle müssen alle Grundstücke an der gleichen Steigerung verwertet werden (Art. 816 Abs. 3 ZGB175).
3    Die Reihenfolge der zu versteigernden Grundstücke ist in den Steigerungsbedingungen anzugeben (Art. 45 Abs. 1 Buchst. b hiervor).
119
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 119 - Werden mehrere verpfändete Grundstücke verschiedener solidarisch haftender Eigentümer nicht vom gleichen Ersteigerer erworben, so ist bei der Verteilung nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
ZGB: 816
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 816 - 1 Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
1    Der Gläubiger hat ein Recht darauf, im Falle der Nichtbefriedigung sich aus dem Erlöse des Grundstückes bezahlt zu machen.
2    Die Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, als Eigentum zufallen soll, ist ungültig.
3    Sind mehrere Grundstücke für die gleiche Forderung verpfändet, so ist die Betreibung auf Pfandverwertung gleichzeitig gegen alle zu richten, die Verwertung aber nach Anordnung des Betreibungsamtes nur soweit nötig durchzuführen.
Stichwortregister
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