6 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 2.

sehen sind, welche, wie das sog. Pfändungspfandrecht, ihre ,Begründung
im Betreibungsverfahren finden, sondern nur solche, welche ausserhalb
des Betreibungsverfahrens entstanden sind; infolgedessen kommt nichts
darauf an, ob das Pfändungspfandrecht als dingliches Recht aufgefasst
werde oder nicht.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der Aufsichtsbehörde
in Betreibungsund Konkurssachen für den Kanton Bern vom 10. Dezember
1924 aufgehoben und die Beschwerde der Rekursgegnerin abgewiesen.

2. Entscheid vom 20. Januar 1925 i. S. Kulturamt Unterstrass Zùrich.

Auch beider Verwertung im Konkursverfahren ist bei Aufstellung der
Steigerungsbedingungen eine erneute Schätzung vorzunehmen, entsprechend
der für die Verwertung im Pfändungsverfahren geltenden Vorschrift des
Art. 140 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG (Erw. 1).

Diese Schätzung ist, wenn die Verwertung dem Konkursamt der gelegenen
Sache übertragen wurde, vom beauftragten und nicht vom auftraggebenden
Amte durchzuführen, entsprechend der für die Verwertung im
Pfändungsverfahren geltenden Vorschrift des Art. 75 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 75 - 1 Das beauftragte Betreibungsamt hat alle mit der Verwertung verbundenen Verrichtungen, insbesondere die amtliche Verwaltung118, die öffentlichen Bekanntmachungen (Art. 138, 143 SchKG), die nötigen Mitteilungen (Art. 139, 140 Abs. 2 SchKG, die Aufstellung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 SchKG) und der Steigerungsbedingungen (Art. 134, 135 SchKG), den Einzug der Steigerungssumme sowie die Anmeldung des Eigentumsübergangs an dem versteigerten Grundstück im Grundbuch von sich aus zu besorgen.119
1    Das beauftragte Betreibungsamt hat alle mit der Verwertung verbundenen Verrichtungen, insbesondere die amtliche Verwaltung118, die öffentlichen Bekanntmachungen (Art. 138, 143 SchKG), die nötigen Mitteilungen (Art. 139, 140 Abs. 2 SchKG, die Aufstellung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 SchKG) und der Steigerungsbedingungen (Art. 134, 135 SchKG), den Einzug der Steigerungssumme sowie die Anmeldung des Eigentumsübergangs an dem versteigerten Grundstück im Grundbuch von sich aus zu besorgen.119
2    Wo das Gesetz auf das Ermessen des Betreibungsbeamten oder auf den Ortsgebrauch abstellt (Art. 134 Abs. 1, 135 Abs. 2, 137, 140 Abs. 3 SchKG), entscheidet der beauftragte Beamte.
3    Die Auswahl der Blätter für die Bekanntmachungen und die Festsetzung der Steigerungstermine steht innerhalb der gesetzlichen Schranken zunächst ebenfalls dem beauftragten Beamten zu; doch hat dieser begründete Begehren des auftraggebenden Beamten zu berücksichtigen.
VZG (Erw. 2).

A. Am 6. /7 . September-1924 erteilte das Konkursamt Unterstrass-Zürich
dem Konkursamt Rorschach den Auftrag, 10 im Amtskreise des beauftragten
Amtes liegende Liegenschaften des falliten Harry Landauer, dessen
Kenkur's vom Konkursamt Unterstrass-Zürich durchgeführt wird, in
Verwaltung zu nehmen, worauf das Konkursamt Rorschach am 18. September
ein Inventar mit Schatzungen aller dieser Liegenschaften an das Konkursamt
Unterstrass-Zürich ablieferte.

Am 28. November übersandte das Konkursamt Unterstrass-Zürich dem
Konkursamt Rorschach die

Schuldbetreibungs und Konkursreeht N° 2. 7 Lastenverzeichnisse der 10
fraglichen" Liegenschaften mit dem Auftrage, diese Liegenschaften nun
auf die Steigerung zu bringen. Dabei wies es das Konkursamt

' Rorschach an, die auf den Lastenverzeichnissen aufge-

führten Beträge als konkursrechtliche Schatzung einzusetzen, welche auf
einer eigenen Schatzung des Konkursamtes Unterstrass-Zürich beruhten und
durchwegs niedriger waren, als die vom Konkursamt Rorschach seinerzeit
im Inventar aufgeführten Beträge. _

Da sich das Konkursamt Rorschach weigerte, diese niedrigeren
Schatzungsbeträge einzusetzen und auf seinen eigenen Schatzungen laut
dem Inventar vom 18. September beharrte, zog das Konkursamt Unterstrass
Zürich am 24. Dezember den erteilten Verwertungs'auftrag wiederum zurück.

B. Gleichen Tages beschwerte sich das Konkursamt Unterstrass Zün'ch bei
der Aufsichtsbehörde für die Konkursämter des Kantons St. Gallen über
das Konkursamt Rorschach, mit dem Begehren: dieses sei anzuhalten,
die Verwertung der fraglichen Liegenschaften im Sinne des erteilten
Auftrages zu vollziehen.

Das Konkursamt Rorschach Widersetzte sich der Beschwerde mit der
Begründung: Das Konkursamt Unterstrass-Zürich habe seinerzeit das
ihm am 18. September zugestellte Inventar samt den darin aufgeführten
Schatzungen Widerspruchslos entgegengenommen, wodurch diese Schatzungen,
nachdem sie nicht innert 10 Tagen nach der II. Gläubigerversammlung,
d. h. bis zum 14. Dezember, angefochten worden, in Rechtskraft erwachsen
seien. Diese Taxationen dürften somit im späteren Verfahren nicht mehr
abgeändert werden.

C. Mit Urteil vom 8. Januar 1925 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die
Beschwerde abgewiesen.

D. Gegen diesen Entscheid hat das Konkursamt Unterstrass Zürich
rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren :
es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides das Konkursamt Ror-

8 Schuldbctreibungsund Konkmsreem. N° 2.

schach anzuweisen, die Verwertung der fraglichen Liegenschaften im
Sinne des vom rekurrierenden Amte neu zu erteilenden Auftrages, unter
Berücksichtigung . der vom Konkursamt Unterstrass Zürich festgesetzten
amtlichen Schatzungssummen vorzunehmen.

Die Schuldbeireibungsund Konkmskammer zieht in Erwägung :

1. Die Auffassung des Konkursamtes Rorschach, dass die bei
der Inventaraufnahme vorgenommene Schätzung, weil sie nicht
angefochten wurde, in Rechtskraft erwachsen und daher auch für das
Verwertungsverfahren verbindlich sei, kann nicht als richtig anerkannt
werden. Denn eine bei Anlass der Inventaraufnahme vorgenommene Schätzung
eines Grundstückes hat wie diejenige, die im Betreibungsverfahren
anlässlich der Pfändung vorgenommen wird, lediglich provisorischen
Charakter, während die definitive Schätzung erst bei der Aufstellung
der Steigerungsbedingungen, bei welchem Anlass eine e r n e u t e
Schätzung vorzunehmen ist, stattfindet. Diese erneute Schätzung ist
zwar im Gesetze nur für das Betreibungsund Pfandverwertungsverfahren
ausdrücklich vorgeschrieben (Art. 140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
, 156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
SchKG), doch ist sie auch'bei
der Versteigerung im Konkursverfahren analog vorzunehmen, da auch in
diesem Verfahren eine zuverlässige Schätzung unter Berücksichtigung
aller Wertfaktoren nicht schon bei der Inventarisation, sondern
erst nach Bereinigung der Lasten (die hier allerdings nicht in einem
besonderen Lastenbereinigungsverfahren, sondern bei Aufstellung des
Kollokationsplanes erfolgt) möglich ist (vgl. auch AS 22 S. 894 Erw. 4,
und JAEGER, Komm. zu Art. 140
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
SchKG Note 13 S. 466).

2. Es ist nun zu untersuchen, ob diese zweite Schätzung, wenn die
Verwertung (weil das betreffende Grundstück in einem andern Konkurskreise
liegt) einem andern Konkursamte, demjenigen der gelegenen Sache, über-

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 2. 9

tragen wird, vom Auftraggebenden oder aber vom beauftragten Amte
vorzunehmen sei. Im Betreibungsresp. Pfandverwertungsverfahren ist
diese Schätzung gemäss · Art. 75
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 75 - 1 Das beauftragte Betreibungsamt hat alle mit der Verwertung verbundenen Verrichtungen, insbesondere die amtliche Verwaltung118, die öffentlichen Bekanntmachungen (Art. 138, 143 SchKG), die nötigen Mitteilungen (Art. 139, 140 Abs. 2 SchKG, die Aufstellung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 SchKG) und der Steigerungsbedingungen (Art. 134, 135 SchKG), den Einzug der Steigerungssumme sowie die Anmeldung des Eigentumsübergangs an dem versteigerten Grundstück im Grundbuch von sich aus zu besorgen.119
1    Das beauftragte Betreibungsamt hat alle mit der Verwertung verbundenen Verrichtungen, insbesondere die amtliche Verwaltung118, die öffentlichen Bekanntmachungen (Art. 138, 143 SchKG), die nötigen Mitteilungen (Art. 139, 140 Abs. 2 SchKG, die Aufstellung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 SchKG) und der Steigerungsbedingungen (Art. 134, 135 SchKG), den Einzug der Steigerungssumme sowie die Anmeldung des Eigentumsübergangs an dem versteigerten Grundstück im Grundbuch von sich aus zu besorgen.119
2    Wo das Gesetz auf das Ermessen des Betreibungsbeamten oder auf den Ortsgebrauch abstellt (Art. 134 Abs. 1, 135 Abs. 2, 137, 140 Abs. 3 SchKG), entscheidet der beauftragte Beamte.
3    Die Auswahl der Blätter für die Bekanntmachungen und die Festsetzung der Steigerungstermine steht innerhalb der gesetzlichen Schranken zunächst ebenfalls dem beauftragten Beamten zu; doch hat dieser begründete Begehren des auftraggebenden Beamten zu berücksichtigen.
'VZG vom beauftragten Amte vorzunehmen.
Es ist nun kein Grund vorhanden, eine andere

Regelung zu treffen, wenn im Konkursverfahren ,die

Versteigerung eines Grundstückes dem Konkursamt der gelegenen
Sache übertragen wird. Die Schätzung stellt doch einen Teil der
Steigerungsbedingungen dar, welche vom beauftragten Amte aufzustellen
sind. Dieses hat auch die Mitteilung der Bedingungen an die betreffenden

, Hypothekargläubiger zu besorgen. Es wäre nun nicht

einzusehen, warum, wenn doch im übrigen sämtliche Vorbereitungshandlungen
für die Steigerung durch das beauftragte Amt zu besorgen sind, bei
der Schätzung eine Ausnahme von diesem Prinzip zu Gunsten des Auftrag
gehenden Amtes getroffen werden sollte, wo doch gerade die Schätzung eine
Spezialkenntnis der örtlichen Verhältnisse, die das Auftrag-gehende Amt
in der Regel naturgemäss nicht besitzt, erheischt. Dass diese Funktion
vom beauftragten Amte der gelegenen Sache ausgeübt wird, rechtfertigt
sich aber auch deshalb, weil ja schon die erste, anlässlich der
Inventaraufnahme vorzunehmende Schätzung und zwar kraft ausdrücklicher
Gesetzesvorschrift (Art. 221
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 221 - 1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
1    Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
2    ...409
, 227
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 227 - In dem Inventar wird der Schätzungswert jedes Vermögensstückes verzeichnet.
SchKG) vom Konkursamte der gelegenen
Sache vorzunehmen ist.

Warum in dieser Regelung eine Benachteiligung der

Gläubiger liegen sollte, ist nicht erfindlich, zumal da ja

dem Auftrag-gehenden Amte selbstverständlich das Beschwerderecht gegenüber
einer solchen vom beauftragten Amte vorgenommenen Schätzung zusteht.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer, :v

Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 6
Datum : 20. Januar 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 6
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 6 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 2. sehen sind, welche, wie das sog. Pfändungspfandrecht,


Gesetzesregister
SchKG: 140 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 140 - 1 Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
1    Vor der Versteigerung ermittelt der Betreibungsbeamte die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte) anhand der Eingaben der Berechtigten und eines Auszuges aus dem Grundbuch.
2    Er stellt den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zu und setzt ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen. Die Artikel 106-109 sind anwendbar.
3    Ausserdem ordnet der Betreibungsbeamte eine Schätzung des Grundstückes an und teilt deren Ergebnis den Beteiligten mit.
156 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
221 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 221 - 1 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
1    Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen.
2    ...409
227
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 227 - In dem Inventar wird der Schätzungswert jedes Vermögensstückes verzeichnet.
VZG: 75
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 75 - 1 Das beauftragte Betreibungsamt hat alle mit der Verwertung verbundenen Verrichtungen, insbesondere die amtliche Verwaltung118, die öffentlichen Bekanntmachungen (Art. 138, 143 SchKG), die nötigen Mitteilungen (Art. 139, 140 Abs. 2 SchKG, die Aufstellung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 SchKG) und der Steigerungsbedingungen (Art. 134, 135 SchKG), den Einzug der Steigerungssumme sowie die Anmeldung des Eigentumsübergangs an dem versteigerten Grundstück im Grundbuch von sich aus zu besorgen.119
1    Das beauftragte Betreibungsamt hat alle mit der Verwertung verbundenen Verrichtungen, insbesondere die amtliche Verwaltung118, die öffentlichen Bekanntmachungen (Art. 138, 143 SchKG), die nötigen Mitteilungen (Art. 139, 140 Abs. 2 SchKG, die Aufstellung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 SchKG) und der Steigerungsbedingungen (Art. 134, 135 SchKG), den Einzug der Steigerungssumme sowie die Anmeldung des Eigentumsübergangs an dem versteigerten Grundstück im Grundbuch von sich aus zu besorgen.119
2    Wo das Gesetz auf das Ermessen des Betreibungsbeamten oder auf den Ortsgebrauch abstellt (Art. 134 Abs. 1, 135 Abs. 2, 137, 140 Abs. 3 SchKG), entscheidet der beauftragte Beamte.
3    Die Auswahl der Blätter für die Bekanntmachungen und die Festsetzung der Steigerungstermine steht innerhalb der gesetzlichen Schranken zunächst ebenfalls dem beauftragten Beamten zu; doch hat dieser begründete Begehren des auftraggebenden Beamten zu berücksichtigen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • inventar • steigerungsbedingungen • konkursverfahren • weiler • schuldbetreibungs- und konkursrecht • versteigerung • tag • erwachsener • entscheid • begründung des entscheids • rechtskraft • charakter • funktion • treffen • bedingung • konkurskreis • erfinder • richtigkeit • not
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