58 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 15.

wiesen, von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde jedoch mit Entscheid
vom 16. Januar 1925 teilweise . gutgeheissen in dem Sinne, dass die
Betreibungen der Frau Anna Auer-Spillmanns Erben aufgehoben wurden.

D. Mit dem vorliegenden rechtzeitig dem Bundesgericht eingereichten
Rekurse verlangen Nigg und die Gebr. Keller A.-G., es seien auch die
von der Erbengemeinschaft Fischer Petersen eingeleiteten Betreibungen
nichtig zu erklären.

Die Schuldbeireibungsund Kònkarskammer zieht

in Erwägung :

Die Betreibung dient der Zwangsvollstreckung für eine Forderung ; sie
muss also vom Inhaber einer Forderung, von einer rechtsfähigen Person
ausgehen. Eine Betreibung, die nicht für eine solche Person durchgeführt
wird, kann den Zweck, dem sie dienen sollte, nicht erfüllen und ist daher
als nichtig jederzeit von Amtes wegen aufzuheben (vgl. AS 32 I S. 573
f.). Gleich verhält es sich, wenn in einer Betreibung das Rechtssubjekt,
für das die Betreibung durchgeführt wird, nicht klar und unzweideutig
bezeichnet wird, also über die Person des betreibenden Gläubigers,
dem das Betreibungsergebnis zukommen soll, Unsicherheit herrscht ;
auch eine solche Betreibung leidet an einem unheilbaren Mangel (vgl. AS
43 III S. 177 f.). Das Bundesgericht hat daher in ständiger Praxis die
Verwendung einer Kollektivbezeichnung für eine Mehrheit von Gläubigern
grundsätzlich als ungenügend erachtet, ausgenommen wenn es sich um eine
Gesellschaftsfirma (eine Kollektivoder Kommanditgesellschaft) handelt,
unter der die in Frage stehenden Gläubiger nach dem Zivilrecht als
Inhaber eines besonderen Gesellschaftsvermögens kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Regelung Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
vor-Gericht klagen und verklagt werden können (vgl. AS 43 III S. 178;
35 I S. 818/9 Erw. 1;48 III S. 97). Infolgedessen wurde auch in einer
von den Mitgliedern einer Erhengemeinschaft gemäss

Schuldbetreibungs und Konkursrecbt. N° 16. 59

Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB angehobenen Betreibung die blosse Bezeichnung Erben
des. . . . für ungenügend erachtet (vgl. AS 41 III S. 247 f.) ; und es
hat daher die Vorinstanz mit Recht die unter der Gläubigerbezeichnung
Frauijner Spillmanns Erben angehobenen BetreibungenZaufgehoben. Dasselbe
hätte nun aber auch mit den von der Erbengemeinschaft Fischer Petersen
durchgeführten Betreibungen geschehen sollen. Es handelt sich zwar
hiebei nach den Feststellungen der Vorinstanz um eine Gemeinderschaft
im Sinne der Art. 336 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 336 - Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.
. ZGB. Doch stellt auch eine solche, entgegen der
Ansicht der Vorinstanz, keine juristische Person der (vgl. auch JAEGER,
Kommentar zu Art. 47, Note 13 S. 94), und da sie auch keine Firma
hat, sie sich alsosiînach dieser Richtung in keiner Weise von einer
Erbengemeinsehaft gemäss Art. 602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
ZGB unterscheidet, hätten somit auch
hier die betreibenden Gemeinder a ll e e i n 2 el n aufgeführt werden
müssen und zwar unbekümmert darum, ob einer derselben gemäss Art. 341
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 341 - 1 Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.
1    Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.
2    Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.
3    Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.

ZGB als Haupt und damit als Vertreter der Gemeinderschaft bezeichnet
worden ist und ob die Gemeinderschaft im Handelsregister eingetragen war.

Demnach erkennt die Schuidbetr: und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, und es werden dem gemäss die Betreibungen
Nr. 5934 /5 des Betreihungsamtes Luzern für nichtig erklärt.

16. Entscheid vom 3D. März 1925 i. S. Urach.

Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG. Vorgehen des Betreibungsamtes bei Lohnp f ä n d u n g e 11,
wenn vom Lohnschuldner (Arbeitgeber) ein Verrechnungsanspruch gegenüber
der Lohnschnld geltend gemacht wird.

A. Das Betreibungsamt Rorschach pfändete am 31. Oktober 1924 vom
Monatsgehalt des Rekurrenten von 450 Fr. für den November und die
folgenden Monate je 120 Fr. Der Arbeitgeber des Schuldners erklärte

80 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 16.

darauf mit Schreiben vom 7. November dem Betreibungsamt, er habe dem
Schuldnerder nur versuchsweise angestellt sei, mit Rücksicht auf die
unangenehmen Erfahrungen, die er mit betriebenen Angestellten gemacht
habe, auf Ende November gekündigt. Zugleich setzte er das Amt in Kenntnis,
dass er am Gehalte des Rekurrenten 150 Fr. zur Verrechnung zu bringen
habe; er habe diesem die 150 Fr. im Oktober vorgeschossen, aber angesichts
dessen schlechter Vermögenslage den Betrag am Ende jenes Monats nicht
verrechnet; der Gehalt, der dem Rekurrenten Ende November ausbezahlt
werde, betrage daher nur noch 300 Fr. ; das Amt möge sich erklären, ob
dem Angestellten die gepfändeten 120 Fr. dennoch zurückbehalten werden
müssten. Das Betreibungsamt erklärte dem Arbeitgeber, dass es auf den
angeblichen Vorschuss keine Rücksicht nehmen könne, und es bestand
auf der Ablieferung des gepfändeten Lohnes. Der Arbeitgeber kam diesem
Begehren am 2. Dezember nach und teilte gleichzeitig dem Amte mit, er
habe den Schuldner mit Rücksicht auf dessen Familie auf Zusehen hin in
Stellung gelassen, mit dem Rechte, ihn sofort entlassen zu dürfen, und
nur gegen einen Monatslohn von 300 Fr.; wenn das Amt nichts Gegenteiliges
berichte, nehme er an, dass von diesem Gehalte nichts mehr gepfändet
sei und er daher den gesamten Gehalt dem Angestellten ausbezahlen dürfe.
Mit Schreiben vom 8. Dezember setzte das Amt den Rekurrenten und dessen
Arbeitgeber in Kenntnis, es könne die Erklärung, der Gehalt sei auf
300 Fr. herabgesetzt, nicht annehmen, und es stellte fest, dass ihm vom
1. Dezember ab der Gehalt, soweit er das Existenzminimum von monatlich
330 Fr. übersteige, zu Handen der Gläubiger abzuliefern sei.

B. Hiergegen beschwerte sich der Schuldner. Er machte geltend, es seien
ihm vom Novembergehalt nach Abzug des Vorschusses seines Arbeitgebers
und nach Ablieferung der 120 Fr. an das Amt nur noch 180 Fr.

Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 16. 61

verblieben; dadurch sei sein Existenzminimum, das dasBetreibungsamt selber
auf monatlich 330 Fr. angesetzt habe, verletzt werden. Er beantragte
daher, die Pfändung von 120 Fr. für den Monat November sei aufzuheben und
das Betreibungsamt Rorschach anzuhalten, ihm die von seinem Arbeitgeber
abgelieferten 120 Fr. herauszugeben.

C. Mit Entscheid vom 10. März 1925 hat die kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldhetreibung und Konkurs des Kantons St. Gallen die Beschwerde mit
der Begründung abgewiesen, das Betreibungsamt habe die Verrechnung des
nachträglich angemeldeten Vorschusses mit Recht abgelehnt, weil weder
der Schuldner noch der Arbeitgeber bei der Pfändung und den sich daran
nnmittelbar anschliessenden Verhandlungen von diesem Vorschuss etwas
gesprochen hätten. Bei Nichtbeachtung des Verrechnungsanspruches aber
Werde das Existenzminimum des Rekurrenten nicht verletzt.

D. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Antrages
an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungséund Konkurskammer zieht in Erwägung :

Zu Unrecht hat sich das Betreibungsamt Rorschach und mit
ihm die Vorinstanz in die Prüfung der Frage eingelassen, ob der
Verrechnungsanspruch, den der Arbeitgeber des Rekurrenten gegenüber dessen
gepfändeten Lohne geltend macht, ernst zu nehmen sei oder nicht. Wird
von einem Lohnschuldner eine Gegenforderung zur Verrechnung gestellt und
diese, sowie die Verrechnungsmöglichkeit von den betreibenden Gläubigern
anerkannt, so hat das Betreibungsamt, wie das Bundesgericht am 6. Mai
1924 im Falle Zumthor ausgesprochen hat (BGE 40 III Nr. 27 S. 158 Erw. 3),
bei der Berechnung des Existenzminimums auf die Gegenforderung Rücksicht
zu nehmen. Wird jedoch der Ver-rechnungs-

62 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 16.

anspruch von den betreibenden Gläubigem bestritten, so hat sich das
Betreibungsamt jedes Entscheides über den Bestand der Gegenforderung
und die Verrechnungsmöglichkeit zu enthalten. Das ist eine Angelegenheit
des materiellen Rechts, die nur vom Richter beurteilt werden kann. Was
das Betreibungsamt in diesem Falle zu tun hat, besteht nur darin, dass
es dem Lohnschuldner die Möglichkeit offenlässt, einen Entscheid über
seinen Verrechnungsauspruch herbeizuführen-

Bewegt sich die zur Verrechnung angemeldete Gegenforderung innerhalb
des über das Existenzminimum hinausgehenden Betrages, so kann der
Betreibungsbeamte nicht einfach erklären, die Betreibungsforderung gehe
der Verrechnungsforderung vor. Damit würde dem Arbeitgeber,. solange
die Pfändung des Lohnes dauert, jede Verrechnung seiner Forderung
mit dem Lohne seines Arbeitnehmers verunmöglicht, da er gegen dessen
Willen mit dem noch verbleibenden Existenzminimum ja nicht ausrechnen
könnte. Das bedeutete eine Bevorzugung der Betreibungsgläubiger, die
durch nichts gerechtfertigt Wäre. Wer eine verrechenbare Gegenforderung
hat, ist damit zum vorneherein mindestens in der gleichen Stellung Wie
ein pfändender Gläubiger. Er braucht eine Betreibung nicht anzuheben,
weil er die Deckung ja schon in der Hand hat und es nur einer einfachen
Erklärung bedarf, um sie zu liquidieren. Ist die Lohnforderung fällig
und gibt der Lohnschuldner die Verrechnungserklärung erst nach der
Pfändung dieser fälligen Forderung ab, so mag es fraglich sein, ob er
gegenüber dem Pfändungsgläubiger nicht zurücktreten muss. Ist jedoch, wie
im vorliegenden Falle (wo der am 31. Oktober gepfändete Novembergehalt
erst Ende November auszubezahlen war), die Lohnforderung erst in der
Zukunft fällig, so ist es früh genug, wenn die Verrechnungseinrede,
wie es hier geschehen ist, bei der Pfändung geltend gemacht wird.

Die gepfändete Lohnforderung erscheint dann mit Rücksicht auf den
Verrechnungsanspruch des Lohn-

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 16. 63

schuldners als bestritten; denn solange dieser Verrechnungsanspruch nicht
durch ein richterliches Urteil beseitigt ist, kann die Lohnforderung
nicht bezogen werden. Das Betreibungsamt hat somit in gleicher Weise
vorzugehen wie bei der Pfändung einer hestrittenen Lohnforderung. Es hat
das Existenzminimum des Lohngläubigers festzustellen und den allfälligen
Lohnüberschuss mit der Bemerkung zu pfänden, der Lohnschuldner mache
am Überschuss einen Verrechnungsanspruch geltend, die Zahlungspflicht
sei daher bestritten. Die Lohn-forderung ist zu beziffern und kann
als bestritten versteigert oder den betreibenden Glàubigern im Sinne
von Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
SchKG zur Einziehung angewiesen werden. _Hält dann der
Lohnschuldner gegenüber der Eintreibung der Lohnforderung an seiner
Gegenforderung fest und erhebt er Rechtsverschlag, so ist es Sache seiner
Betreibungsgläubiger (des Erwerbers der versteigerten Lohnforderung oder
der angewiesenen Gläubiger), den Lohnanspruch gerichtlich geltend zu
machen und im angehobenen Zivilprozess den Nachweis zu leisten, dass der
vom Arbeitgeber behauptete Vorschuss entweder nicht geleistet worden sei
oder dass ihm dafür ein Verrechnungsrecht nicht zustehe. Sollte dieser
Nachweis gelingen oder der Richter die Verrechnungseinrede zurückweisen,
so hätte der Lohnschulduer den betreffenden Betrag an die Berechtigten
nachzubezahlen.

Bis dahin muss davon ausgegangen werden, der Arbeitgeber des Rekurrenten
habe diesem den behaupteten Vorschuss tatsächlich geleistet und ihm
infolge Verrechnung für den Monat November nur 180 Fr. ausbezahlt. Dann
ist aber das Existenzminimum des Rekurrenten in unzulässiger Weise
verkürzt worden, und das Betreibungsamt Rorschach hat das angefochtene
Pfändungsverfahren im Sinne dieser Erwägungen zu berichtigen und dem
Rekurrenten die 120 Fr., die ihm von dessen Arbeitgeber auf Rechnung
des Novembergehaltes abgeliefert worden sind, herauszugeben.

64 Schuldbetreibungs und KM. N° 17.

Demnach erkennt die Sdluldbdrss und Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass das Betrei* bungsamt Rorschach
angewiesen wird, im Sinne der Erwägungen vorzugehen und die ihm
abgelieferten 120 Fr. "an den Rekurrenten herauszugeben.

17. Arrét du 6 avril 1925 dans la cause Banner.

L'art. 40 al. 1 LP aux termes duquel les personnes inscrites au registre
du commerce sont sujettes à la poursuite par voie de faillite dans les
six mois qui suivent la publication de leur radiation est inapplicable
aux sociétés anonymes.

Des lors, comme la personnalite' d'une succursale dépend de l'existence
juridique de l'établissement principal, la succursale d'une société
anonyme ne peut plus étre poursuivie en Suisse lorsque la maison-mère
a cessé d'exister. Il est indifferent, à cet égard, que la succursale
n'ait pas été radiée au registre du commerce.

Des biens sans maître ne peuvent faire l'objet de poursuites que s'ils
sont soumis à gestion officielle.

A. Par exploit du 22 juillet 1921, la Banque internationale de commerce de
Pétrograd, S. A. succursale de Genève, a assigne lgnaee Hausner devant les
tribunaux genevois, en lui réelamant paiement de 62 855 fr. 80 suisses. Le
défendeur a allégué que la banque ne pouvait i'attaquer valablement en
justice, n'ayant plus d'existenee juridique ni d'organes. capables de
l'engager. Le Tribunal de première instance de Genève, par jugement du 1er
avril 1922, et la Cour de Justice civile, par arret du S mars 1923, ont,
tous deux, rejeté l'exception. Statuant sur le fond, le 23 juin 1923,
le Tribunal a alors adjugé à la demanderesse ses conclusions d'exploit,
decision que la Cour de Justice a eonfirmée dans sa séance du 13 mai 1924.

Par arret du 10 décembre 1924 1, la IIe Section civile du Tribunal
fédéral a admis, au contraire, que la Banque

1 RO 50 II p. 507.Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 17. sä-

internationale de commerce de Pétrograd n'existe plus en Russie et
que, dès lors, sa succursale de Genève n'a plus qualité pour agir en
justice. En conséquence le Tribunal federal a prononcé : .

I. Le recours d'Ignace Hausner est admis et les arrets attaqués sont
réformés eu ce sens que la demande est rejetée et que les frais et
dépens des instances cantonales à fixes par la Cour de Justice civile
-sont mis à la charge de la partie demanderesse.

II. Pour l'instance fédérale, sont mis à la charge de l'intimée :

a) un émolument de justice de 300 fr. ;

b) les frais d'expédition, par 46 fr. et les débours de Chancellerie,
par 7 fr. 60;

c) une indemnité extrajudiciaire de 500 fr. à payer à la partie
défenderesse à titre de depens.

III. Communication...

Dans sa séance du 11 mars 1925, la IIe Section civile a rejeté la demande
de révision de cet arrèt, formee par la Banque de Petrograd.

B. A la requéte d'Ignace Hausner, l'Office dessspoursuites de Genève a
notifié, le 14 février 1925, à la Banque internationale de eommeree
de Pétrograd S. A., succursale de Genève, Boulevard du Théätre 6 ,
un commandement de payer N° 56 363, de 2141 fr. 65 avec intérets à 5 %,
pour frais des trois instances mis à sa charge par l'arrèt du 10 décembre
1924. La debitrice a fait Opposition et porté plainte, en alléguant que,
depourvue de personnalité juridique aux termes de l'arrét du Tribunal
fédéral, elle ne peut, des lors, etre l'objet de poursuites.

Par decision du 28 février 1925, communiquée le 11 mars 1925, l'autorité
de surveillance a admis le recours et annulé le commandement de payer. Ce
prononcé est, en substance, motivé comme suit :

Le créancier fait valoir à tort que la Banque n'a pas vocation pour
recourir, puisqu'elle prétend ne pas exister; le commandement de payer
ayant été notifié à ladite
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 59
Datum : 16. Januar 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 59
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 58 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 15. wiesen, von der oberen kantonalen


Gesetzesregister
SchKG: 93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
1    Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.
2    Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.261
ZGB: 336 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 336 - Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen.
341 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 341 - 1 Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.
1    Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.
2    Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.
3    Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.
602
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arbeitgeber • betreibungsamt • existenzminimum • lohn • monat • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • bundesgericht • vorinstanz • nichtigkeit • erbe • gemeinderschaft • angewiesener • frage • weiler • kenntnis • erbengemeinschaft • verrechnungsforderung • lohnanspruch • arbeitnehmer
... Alle anzeigen