26 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 6.

Die Schuldbetreibangsund Konkurskammer zieht in Erwägung :

In AS 47 III S. 3 1". hat das Bundesgericht in Anwendung des Art. 92
Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG als unpfändbar erklärt das Brennmaterial, dessen der
Schuldner, der eine Dampfwäscherei betrieb, zur Beheizung des Dampfkessels
während eines kürzeren, einen Monat nicht übersteigenden Zeitraumes
bedurfte. Diese Entscheidung war von der Überlegung diktiert, dass dem
Schuldner mit der Belassung des Dampklcessels,·worauk er im gegebenen
Fall unbezweifelbar Anspruch erheben konnte (bezw. hätte erheben können,
sofern er ihm gehört haben würde), nicht geholfen sei, wenn er ihn mangels
Brennmaterial nicht zur Dampferzeugung benützen könne. Überlegungen
ähnlicher Art verbieten auch, einem Schuhmacher die letzten Rohstoffe
zu entziehen, ohne welche er seinen Beruf nicht weiterbetreiben kann,
selbst wenn ihm die Berufswerkzeuge im eigentlichen Sinne belassen
werden. Vielmehr sind derartige Rohstoffe, die dem Schuldner für die
Ausübung seines Berufes unentbehrlich sind, zu den zur Berufsausübung
notwendigen Werkzeugen und Gerätschaften zu rechnen, immerhin natürlich
ebenfalls mit der Beschränkung auf verhältnismässig kleine Quantitäten,
deren Aufarbeitung voraussichtlich den Schuldner jedenfalls nicht
länger als einen Monat in Anspruch nehmen darf (vgl. Art. 92 Ziff. 4)
(so auch schon Entscheid vom 17. Januar 1925 i. S. Schüpbach, nicht
publiziert). Danach hätte das Material, welches der Rekurrent zu den
an die Kriegstechnische Abteilung gelieferten Schuhen verarbeitet
hat, der Arrsteierung nicht unterworfen werden können, wenn er nicht
noch andere Materialvorräte besitzt, die zur Berufsausübung während
kürzerer Zeit hinreichen, noch die Mittel zum Ankauf solcher. Nachdem
der Rekurrent jenes Material bereits verarbeitet und die Schuhe verkauft
hat, steht nichts entgegen, dass dessen Unpfänd-Schuldbetreibungs und
Konkursrecht. N° 7. 27

barkeit auch auf denjenigen Teil des gewonnenen Er--

löses übertragen würde, welcher den Gegenwert des verarbeiteten
Materials darstellt. Da indessen nicht feststeht, ob die tatsächlichen
Voraussetzungen der Unpfändbarkeit zutreffen jedenfalls nicht in dem
Punkte, ob der Rekurrent noch andere Materialvorräte besitze, während
freilich aus der Aufhebung der Arrestierung des der vom Rekurrenten
geleisteten Arbeit entsprechenden Gegenwertes des Erlöses durch dje
Vorinstanz geschlossen werden muss, sie sei davon ausgegangen, dass der
Rekurrent keine andern Mittel besitze, welche allenfalls zur Anschaffung
von Material dienen könnten , muss die Sache zu neuer Entscheidung
auf Grund der hierüber zu treffenden Feststellungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkarskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid der
Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen für den Kanton Bern vom
3. Februar 1925 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an diese
Behörde zurückgewiesen wird.

7. Entscheid vom 17. Februar 1925 i. S. Richheimer.

SchKG Art. 271, 279, Abs. 2 : Die Einrede, dass eine Forderung, für die
ein Arrest erwirkt wurde, pfanclversichert sei, ist vom Arrestschuldner
im Wege einer Arrestaufhebungskluge geltend zu machen.

A. Gestützt auf einen Arrestbefehl, den die Eheleute Maier Strauss
in Zürich gegen Ferdinand und Hugo Richheimer in Frankfurt a/M. für
eine Forderung von 30,000 Fr. nebst Zins erwirkt hatten, belegte das
Betreibungsamt Zürich I am 27. August 1924 eine Goldsammlung der Schuldner
im Tresor Nr. 351 der eidg. Bank in Zürich bis zum Betrage von 32,500 Fr.

28 Schuldhetreihungsund Konkursrecht. N° 7.

mit Beschlag. Nachdem am 30. August die Zahlungsbefehle dem Vertreter
der Schuldner, Rechtsanwalt L. V. Bühhnann in Zürich, zugestellt worden
waren, erhob dieser am 9. September 1924 bei der untern kantonalen
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem
Begehren um Aufhebung der Betreibungen, indem er u. a. geltend machte,
dass die Arrestforderung pfandversichert sei.

B. Gegen den diese Einrede verwerfenden Beschwerdeentscheid erhob der
Vertreter der Schuldner Rekurs an die II. Kammer des Obergerichtes des
Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldhetreibung
und Konkurs, welcher jedoch mit Urteil vom 20. Januar 1925 abgewiesen
wurde, mit der Begründung: die Einrede der Schuldner hätte im Wege einer
Arrestaufhebungsklage geltend gemacht werden müssen.

C. Hjegegen hat der Vertreter der Schuldner rechtzeitig den Rekurs
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren: es seien in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides die angefochtenen Arrestbetreibungen
aufzuheben.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Die vom Vertreter der Rekurrenten aufgestellte Behauptung, die
Arrestaufliebungsklage sei nur zulässig, wenn der Schuldner den
Arrest g r u n d bestreiten wolle, entspricht dem Wortlaut des
Art. 279 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
SchKG. Unter den Begriff Arrestgrund im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung fallen nun aber nicht nur die in Ziffer I bis 5 des
Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
SchKG aufgeführten, in Klammer als Arrestgründe bezeichneten
Arrest-Voraussetzungen, sondern es fällt darunter auch und zwar in erster
Linie die negative, primäre, ebenfalls in Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
SchKG normierte
Voraussetzung, dass die betreffende Forderung, auf Grund derer der
Arrestsehnt-IMManund Konkursrecht. N° 7. 29

verlangt wurde, nicht durch ein Pfand gedeckt sei. Zwar ist richtig, dass
das Gesetz in Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
SchKG die s e Voraussetzung nicht ausdrücklich
als Arrestg r u n (1 bezeichnet, doch liegt es im Sinne und Geiste
des Gesetzes, sie, zum mindestens was die Art des einzuschlagenden
Bestreitungsverfahrens anbelangt, den ausdrücklich als Arrestgründe
bezeichneten Voraussetzungen unter Ziffer 1 bis 5 gleichzusetzen. Denn
massgebendä Kriterium ist das, dass auch mit der Bestreitung dieser
Voraussetzung die Aufhebung des Arrestes bezweckt wird und dass sie nicht
gegen den Bestand der Forderung und auch nicht gegen den Arrestvollzug
gerichtet ist (vgl. auch JAEGER, Kommentar zu Art. 279 Note 5 s. 332). Die
Vorinstanz ist daher mit Recht im Beschwerdeverfahren nicht auf die
Untersuchung der Frage, ob die fragliche Forderung pfandversichert sei,
eingetreten, da diese in einem Arrestaufhebungsprozess hätte geltend
gemacht werden müssen.

Wenn der Vertreter der Rekurrenten noch behauptet, es müsste, wenn man
diese Voraussetzung den ausdrücklich als Arrestgründe bezeichneten
Voraussetzungen gleichstellen wolle, zum mindestens eine Änderung des
Textes des bestehenden Arrestformulares (Nr. 45) vorgenommen werden,
da dieses irreführend sei, so kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet
werden. Das Formular weist den Arrestschuldner ausdrücklich daraufhin,
dass bei der Bestreitung der F o r d e r u n g keine Aufhebung des
Arrestes verlangt werden könne, sondern dass darüber im nachfolgenden
Arrestprosequierungsverfahren entschieden werde, dass aber bei Bestreitung
des Arrest g r u n d e s die Aufhebung des Arrestes verlangt werden
könne, und endlich wird der Arrestschuldner über das zur Aufhebung des
Arrestv o l l z u g e s einzuschlagende Verfahren aufgeklärt. Er wird
also auf die grundsätzliche Verschiedenheit dieser drei Rechtsmomente
ausdrücklich aufmerksam

30 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 7.

gemacht und auf die entsprechenden Rechtsmittel hingewiesen. Damit wird
aber auch bei einiger Überlegung, die dem Schuldner zugemutet werden darf
ohne weiteres klar, dass die Einrede, es liege keine pfandversicherte
Forderung vor, offenbar nur im Wege der Arrestaufhebungsklage
geltend gemacht werden kann, da sich diese nicht gegen den Bestand der
Forderung aber auch nicht gegen den Arrestvollzug richtet, sondern auf
die Aufhebung des Arrestes hinzielt. Dass dieser Fall in der Rubrik
Bestreitung des Arrestgrundes nicht extra aufgeführt wurde, kann
nicht als irreführend bezeichnet werden; denn dort wird in Klammer
ganz allgemein auf Art. 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
SchKG und nicht etwa nur auf die Ziffern
1 bis 5 dieses Artikels hingewiesen, sodass also auch die negative
Voraussetzung, dass die Forderung nicht pfandversichert sein darf, die
ebenfalls in Art 271
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
SchKG geregelt ist, darunter zu subsummieren ist.
Die dem Arrestformular beigedruckten Bemerkungen haben sich auf die
wesentlichen Grundsätze zu beschränken, und es kann nicht verlangt
werden, dass sie für jeden einzelnen Fall eine erschöpfende Darstellung
des einzuschlagenden Verfahrens enthalten.

Demnach erkennt die Schuldbeir.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

Schuldbetreibungs und Konkmrecht. N° 8. 31

8. Entscheid vom 23. Februar 1926 i. S. Richard.

SchKG Art. 219 ; erste Klasse : Die Frist, für welche L o h nforderungen
mit Konkursvorrecht ausgestattet sind, wird zufolge Rechtsverschlag nicht
um die Zeit zwischen der Anhebung und, der gerichtlichen Erledigung der
Klage rückwärts verlängert (Erw. 2).

SchKG Art. 146
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 146 - 1 Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
1    Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
2    Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.
Abs. 2, 184: Kollokationsplan im Betreibungsveriahren,
Bedeutung der Verfügung des Betreibungsamts über den Rang der Gläubiger
(Erw. 1).

A. Am 1. September 1924 hob der Rekurrent gegen Ernst Wild,
Schreinermeister in Sutz, für 324 Fr. 50 nebst Zins, nämlich 124 Fr. 50
rückständigen Arbeitslohn 'pro Juli 1924 und 200 Fr. Bardarlehen,
Betreibung an. Wild erhob am 3. September Rechtsvorschlag, da ich nur
97 Fr. schulde, bestreite also 227 Fr. Darauf strengte der Rekurrent
am 24. September beim Gerichtspräsidenten von Nidau Klage an, welche
ihm am 2. Oktober unter Kostenfolge zugesprochen wurde. Am 14. Oktober
hob der Rekurrent eine neue Betreibung für 467 Fr. 90 nebst Zins gegen
Wild an, wobei er auf das Urteil des Herrn Gerichtspräsidenten von
Nidau vom 2. Oktober 1924 als Forderungsurkunde bezw. Grund der
Forderung hinwies. In dieser Betreibung stellte der Rekurrent das
Fortsetzungsbegehren am 7. November. In dem in der Folge aufgestellten
Kollokationsplan liess das Betreibungsamt den Rekurrenten in der fünften
Klasse zu, wo ihm nur 8 Fr. zugeteilt werden konnten.

Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Rekurrent, dass seine
Forderung ganz oder: mindestens teilweise in der ersten Klasse kolloziert
werde.

B. Durch Entscheid vom 5. Februar 1925 hat die Aufsichtsbehörde
in Betreibungsund Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde
abgewiesen.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weiter-gezogen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 27
Datum : 17. Januar 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 27
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 26 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 6. Die Schuldbetreibangsund Konkurskammer


Gesetzesregister
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
146 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 146 - 1 Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
1    Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt das Betreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan) und die Verteilungsliste.
2    Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkurs des Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnung ist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.
271 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 271 - 1 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1    Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen:468
1  wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;
2  wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft;
3  wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;
4  wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;
5  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt;
6  wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt.
2    In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.
3    Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007472 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit.473
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
Stichwortregister
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