A. Schnitten-albumund Konkmsimht. Mk et iamm.

M

ENTSCHEIDUNGEN DER Schuldbetreibungs und KONKURSKAMMER

ARRÈTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

54. W M Oktober 1925 i. S. Wacker.

Einstellung des Konkursvertahrens mangels Aktiven, Anfechtungsklage.
Hat ein einzelner Gläubiger gestützt auf einen Pfändungsverlustschein
ein vom Schuldner abgeschlossenes Veräusserungsgeschäft erfolgreich
angefochten und daraufhin die vom Antechtungsboklagten zurùckzugewàhrenden
' Gegenstände pkänden lassen, so kann er diese Betreibung weiterführen,
auch wenn der Schuldner in Konkurs geraten, das Verfahren jedoch mangels
Aktiven eingestellt werden ist. SchKG Art. 206, 230, 285 ff., bes. 291.

A. Am 13. November 1923 erhoben die Rekursgegner gestützt auf
Pfändungsverlustscheine gegen den Rekurrenten Anfechtungsklage gegen
dessen Ehefrau mit dem Antrage, der Zwischen der Beklagten als Käu-ferin
und dem Rekurrenten als Verkäufer abgeschlossene Kauf über die beiden
Wohnhäuser an der Zürcherstrasse 1 und Haldenstrasse 5 in Oerlikon sei
aufzuheben und das Eigentum an diesen Liegenschaften sei wieder auf den
Rekun'enten zu übertragen. Nachdem die Beklagte die Klage anerkannt
hatte, pfändete das Betreibungsamt Oerlikdn am 8. Februar 1924 die
beiden Liegenschaften zu Gunsten der Rekursgegner; Doch kam es nicht
zur Steigerung der Liegenschaften, weil sich der Rekurrent wenige Tage
vor dem Termin

AS 52 III 1926 , 17

218 Schnldbetreibungsund Konkursrecht. N° 51.

zahlungsunfähig erklärte. Indessen wurde das Konkursverfahren mangels
Aktiven eingestellt und, da niemand für die Kosten der Durchführung
Sicherheit leistete, am 31. Dezember geschlossen. Hierauf verlang-ten die
Rekursgegner neuerdings Anordnung der Verwertung durch das Betreibungsamt,
und als dieses ihrem Begehren nicht Folge gab, führten sie Beschwerde.

B. Durch Entscheid vom 16. Juni hat das Obergericht des Kantons Zürich
die Beschwerde gutgeheissen und das Betreibungsamt angewiesen, dem
Venvertungsbegehren Folge zu geben.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen
mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Abweisung der Beschwerde der
Rekursgegner. '

Die Schuldàetreibungsund Konkurskammer zieht si in Erwägung :

Nach Art. 200
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 200 - Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285-292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
SchKG gehört 'zur Konkursmasse alles, was Gegenstand der
Anfechtungsklage ist. Eine ss Verpflichtung des von der Anfechtung
Bedrohten zur Rückgewähr an die Masse besteht aber erst, wenn und
soweit die Masse die Rückgewähr verlangt (und ausserdem der von der
Anfechtung Bedrohte sich freiwillig unterzieht oder durch gerichtliches
Urteil dazu gezwungen wird). So beruht denn auch die Entscheidung des
Bundesgerichts in AS 47 III S. 9 1ff. Erw. 2, in welcher ausgesprochen
wurde, dass der einzelne Gläubiger, der in einem von ihm gestützt auf
einen Pfändungsverlustschein geführten Anfechtungsprozess ein obsiegendes
Urteil erstritten hat, die derart erworbenen Rechte verliere, wenn
vor seiner Befriedigung der Konkurs über den Verlustschein-Schuldner
eröffnet werde, auf der tatsächlichen Voraussetzung, dass die Konkursmasse
beabsichtigte, den gleichen Anfechtungsanspruch auch ihrerseits für die
Gesamtheit der Gläubiger geltend zu machen. Sieht aber die Konkursmasse
davon ab,Schuldbetreibuugsund Konkursrecht. N° 54. 219

einen bereits von einem einzelnen Gläubiger verfolgten
Anfechtungsanspruchgeltend zu machen, so darf ein Verzicht auf den
kollektiven Anspruch angenommen werden, welcher der Vollstreckung
des Einzelanspruches Raum lässt, gleichgültig auf welchen Grund
diese Stellungnahme der Konkursmasse zurückzuführen ist. Hat die
Vollstreckung schon vor der Konkurseröffnung über den Verlustschein
Schuldner dadurch begonnen, dass wie vorliegend in einer gegen ihn
geführten Betreibung die vom Anfechtungsbeklagten zurückgewährenden
Gegenstände gepfändet wurden (vgl. AS 47 III S. 92 ff. Erw. 1), so hängt
die Zulässigkeit der Weiterführung dieser Betreibung davon ab, ob die
nach der Rechtssprechung ja nicht ausnahmslos geltende {vgl. JAEGER,
Note 2 zu Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
) Vorschrift des Art. 206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
SchKG, dass alle gegen den
Gemeinschuldner anhängigen Betreibungen infolge der Konkurseröffnung
aufgehoben sind, auch auf eine derartige Betreibung zutreffe. Ohne
dass diese Frage allgemein gelöst werden müsste, rechtfertigt sich eine
Ausnahme von der angeführten Vorschrift mindestens in dem heute allein
zur Entscheidung stehenden Falle, wo das Konkursverfahren mangels Aktiven
eingestellt worden ist, also nicht einmal eine Anmeldung der Forderungen
stattgefunden hat. Denn durch die Gutheissung der Aniechtungsklage
hat der klagende Einzelgläubiger das Recht auf Befriedigung aus dem
Vermögen des Anfechtungsbeklagten, also eines Dritten erlangt, und wenn
nun die Konkursmasse auf die Geltendmachung des Anfechtungsanspruches
verzichtet, ihm also das derart erworbene Recht nicht streitig macht,
so ist seine Rechtsstellung im Verhältnis zu den Gläubigern
nicht wesentlich verschieden von derjenigen eines Gläubigers, welcher
eine Betreibung auf Verwertung eines von einem Dritten gesetzten Pfandes'
angehoben hatte. Pfandverwertungsbetreibungen können aber gemäss ständiger
Rechtsprechung nach der Einstellung des Konkurs-

220 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 55.

verfahrens mangels Aktiven selbst dann weitergeführt werden, wenn das
Pfand vom Schuldner selbst gesetzt

worden ist (AS 27 1 s. 373 f.; 32, I s. 369 Erw. 3 =si

Sep.-Ausg. 4 s. 137 f.; 9 s. 139 Erw. 3).

Demnach erkennt die Schuldbeir.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

55. Entscheid vom 16. November 1925 i. S. Schäfer.

ZGB Art. 292, 293, 758, 764 . ; SchKG Art. 93 : Unpfändbarkeit der
elterlichen Nutzung am Kindesvermögen, beschränkte Pfändbarkeit der
Erträgnisse der Nutzung.

-. A. In der Betreibung des M. Nyffenegger gegen den Rekurrenten
pfändete das Betreibungsamt Schwyz ein dem Schuldner zustehendes
Nutzniessungsrecht aus der Hinterlassenschaft seiner verstorbenen Ehefrau

Marie Schärer geb. Honegger vom 'Kapital 70,000 Fr. befindlich unter
Amtsvormundschaft Tann bei Dürnten, eventuell bis zur Deckung der
Forderung . In Wirk-

lichkeit handelt es sich um die väterliche Nutzung an dem vom gegenwärtig
achtz'ehnjährigen, unter Vor-

mundschaft stehenden Sohne Max Emil des Rekurrenten infolge Todes seiner
Halbschwester ererbten Vermögens

im Betrage von 75,500 Fr. Mit der vorliegenden Be-

schwerde verlangt der Rekurrent Aufhebung dieser

Pfändung.

B. Durch Entscheid vom 15. Juli hat die Justizkommission des Kantons
Schwyz die Beschwerde abgewiesen-

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbelreibungsund Konkurskammer zieht . in Erwägung : Gleich wie
die Nutzniessung ist auch die Nutzung

o

Sebuldbetreihnngsund Konkursrecht. N° 55. 221

der Eltern am Vermögen ihrer minderjährigen Kinder (Art. 292
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 292 - Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
ZGB) nicht
übertragbar und infolgedessen nicht pfändbar. Immerhin kann nach Art. 758
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 758 - 1 Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.
1    Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.
2    Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen.

ZGB die Nutzniessung. zur Ausübung übertragen und infolgedessen auch zur
Ausübung gepfändet werden; einzig auf diesen Fall haben die Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
, 104
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 104 - Wird ein Niessbrauch oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern Gemeinschaftsvermögen gepfändet, so zeigt das Betreibungsamt die Pfändung den beteiligten Dritten an.
,
132
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 132 - 1 Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens.
1    Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens.
2    Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sortenschutzrechten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten.264
3    Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen.
SchKG Bezug, wiewohl sie in uneigentlichem Sinne von der Pfändung
und Verwertung von Nutzniessung bezw. Niessbrauch sprechen. Doch
macht Art. 758
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 758 - 1 Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.
1    Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.
2    Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen.
ZGB den Vorbehalt, dass es sich nicht um ein höchst
persönliches Recht handle. Die Nutzung am Kindes-vermögen stellt nun
aber als Ausfluss der elterlichen Gewalt ein Recht solcher Art dar,
nicht weniger als die Nutzung des Ehemannes am eingebrachten Frauengut,
und sie kann daher gleich dieser nicht einmal zu blosser Ausübung
übertragen und infolgedessen auch nicht, und wäre es zu blosser Ausübung,
gepfändet werden (AS 46 III S. 3). Denn wenn die höchstpersönliche
Natur des Nutzungsrechts der Eltern am Kindesvermögen nicht zulässt,
dass es von einem Dritten ausgeübt werde, auf welchen es zu diesem Zwecke
übertragen werden wäre, so steht sie auch der Ausübung des Nutzungsrechts
durch die Gläubiger des Berechtigten oder für deren Rechnung durch das
Betreibungsamt entgegen. Vielmehr kann den Gläubigern nur zugestanden
werden, die Ertràgnisse einer solchen Nutzung zu pfänden (vgl. Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205

SchKG), und zwar nur diejenigen, welche dem Schuldner im Zeitpunkt der
Pfändung bereits angefallen sind, also natürliche Früchte nur, wenn sie
schon abgetrennt, und zivile Früchte (Mietund * Pachtzinsen) nur, wenn
sie schon fällig geworden sind, und auch dies nur unter Beschränkung auf
diejenigen Ertràgnissesiwelche nicht für die mit dem Kindesver-mögen
verbundenen Lasten in Anspruch genommen werden (Art. 764 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 764 - 1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.
1    Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.
2    Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten.
3    Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen.
. ZGB),
für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes notwendig (Art. 293
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 293 - 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
1    Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
2    Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
ZGB)
und für den Schuldner und dessen Familie selbst unum--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 217
Datum : 01. Oktober 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 217
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : A. Schnitten-albumund Konkmsimht. Mk et iamm. M ENTSCHEIDUNGEN DER Schuldbetreibungs


Gesetzesregister
SchKG: 93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
104 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 104 - Wird ein Niessbrauch oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern Gemeinschaftsvermögen gepfändet, so zeigt das Betreibungsamt die Pfändung den beteiligten Dritten an.
132 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 132 - 1 Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens.
1    Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens.
2    Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sortenschutzrechten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten.264
3    Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen.
200 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 200 - Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285-292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
206
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 206 - 1 Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
1    Alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen sind aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Ausgenommen sind Betreibungen auf Verwertung von Pfändern, die von Dritten bestellt worden sind.
2    Betreibungen für Forderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden während des Konkursverfahrens durch Pfändung oder Pfandverwertung fortgesetzt.
3    Während des Konkursverfahrens kann der Schuldner keine weitere Konkurseröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragen (Art. 191).
ZGB: 292 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 292 - Vernachlässigen die Eltern beharrlich die Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht treffen oder ihr Vermögen verschleudern oder beiseite schaffen, so kann das Gericht sie verpflichten, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
293 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 293 - 1 Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
1    Das öffentliche Recht bestimmt, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten, wer die Kosten des Unterhaltes zu tragen hat, wenn weder die Eltern noch das Kind sie bestreiten können.
2    Ausserdem regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
758 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 758 - 1 Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.
1    Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen andern übertragen werden.
2    Der Eigentümer ist befugt, seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen.
764
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 764 - 1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.
1    Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.
2    Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten.
3    Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • betreibungsamt • konkursmasse • anfechtungsklage • bundesgericht • pfand • mass • konkursverfahren • verlustschein • beklagter • schuldbetreibungs- und konkursrecht • nutzniessung • entscheid • ehegatte • benutzung • kind • berechnung • richtlinie • weisung • termin
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