198 Schuldbetreibungs und Konkursrecht {Zivilabteilungenj. N° 51.

die unter Ziff. 3 zitierten Entscheide des Bundesgerichts). Das schliesst
aber nicht aus, dass der Gläubiger durch Anfechtung der streitigen
Verfügung selber mit einem ordentlichen Rechtsmittel sich gegen die darin
enthaltene Rechtswidrigkeit zur Wehr setzte. Es ist daher in Gutheissung
von Ziffer 1 des Rechtshegehrens der Beschwerde die angefochtene Verfügung
des Bezirksammans von Alttoggenburg vom 8. Juni 1923 aufzuheben.

6. Dagegen kann dem weiteren vom Beschwerdeführer gestellten Begehren,
wonach das Betreibuugsamt anzuweisen sei, den Betreihungserlös gemäss
dem Kollokationsplan auszuzahlen, nicht entsprochen werden, da solche
Weisungen in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden fallen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass das
Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers geschützt, auf das Rechts'begehren
2 jedoch nicht eingetreten wird.

51. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. November 1925 i. S. Konkursmasse
Wein AA}. gegen Fels.

Kollokationsveriahren im Konkurs, Bedeutung der Abweisung einer Forderung
zur Zeit. Konkursverordnung Art. 59 Abs. 2 (Erw. 1). .

Zulässigkeit verspätete-r Konkurselngaben und Kollokationsklagen auch
nach erfolgter Verteilung. SchKG Art. 251 (Erw. 2).

OR Art. 110 Ziff. 1, SchKG Art. 217 : Verpfändung von Wertschriften durch
den Nichteigenlümer zur Sicherung aller Forderungen des Pfandgläubigers an
ihm. Inanspruchnahme dieser Wertschriften zur Deckung einer vom Verpfänder
geleisteten Bürgschaft. Behandlung des Eigentümers der Wertschriften im
Konkurs des Hauptschuldners (Erw._3).

A. .Samuel Weill, welchem der Kläger, sein schwager, sein
Wertschriftenvermögen im Werte von ungefähr

Schuldbetreibungs und Konkursrecht ( Zivilabteilungen). N° 51. 199 300,000
Fr. zur Verwaltung übergeben hatte, hinterlegte dasselbe -gleich seinen
eigenen Wertschriften (Depot I) im eigenen Namen beim Basler Sitz des

_Comptoir d'Escompte de Genève (Depot Il). Am 194v

September 1919 räumte Weill dem Comptoir für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Forderungen an ihm Faustpfandrecht an allen Wertpapieren
ein, welche ich jeweilen bei ihm ...... liegen habe . Am 27. Oktober
1920 leistete Samuel Weill zusammen mit zwei anderen Personen Bürgschaft
für die jeweilige Schuld der Schuhfabriken Weill A.'-G. in Kreuzlingen
an das Comptdir bis zum Kapitalbetrag von 500,000 Fr. nebst Zinsen.
Als die Schuhfabriken Weill A.-G. im Jahre 1921 in Konkurs geriet,
meldete das Comptoir Forderungen in höherem Betrage als 500,000 Fr. an
und nahm .es, auch die im Depot ll hinterlegten Wertschriften als
Pfänder in Anspruch. Die vom Kläger angestrengte Klage auf Herausgabe
seiner Wertschriften, gegen welche das Compteir einwendete, es habe
sein Pfandrecht gestützt auf seinen guten Glauben erworben, wurde _ am
4. Februar 1924 durch Vergleich erledigt, wonach das Comptoir dem Kläger
20,000 Fr. bezahlte und der Kläger auf jeglichen Anspruch gegenüber der
(damaligen) Beklagten Verzicht leistete und seine Klage zurückzog. Aus
dem beim Verkauf dieser Wertschriften erzielten Erlös machte sich das
Comptoir zunächst für seine Kontokorrentforderung an Samuel Weillund
sodann, soweit der Überschuss reichte, nämlich im Betrage von 139,348
Fr., für die Forderung an Samuel Weill aus dessen Bürgschaft für die
Schuhfabriken Weill A.-G. und damit für die verbürgte Forderung an
letzterer selbst bezahlt. In der Folge schlossen das Comptoir und
die Verwaltung im Konkurse der Schuhfabriken Weill A. G. über die
zwischen ihnen schwebenden Prozesse einen Vergleich ab, wonach die nach
Ausrichtung einer Dividende von 10 % auf alle unversicherten Forderungen
einschliesslich diejenigen des

280 Schuldbetreibnugsund Kankursreeht (WWW). N° 51.

Comptoir noch verbleibenden freien Aktiven der Konkursmasse dem Comptoir
überlassen wurden.

Schon während der Eingabefrist im Konkurs über s die Schuhfabriken
Weill A.-G. hatte der Kläger fur den Fall, dass das Comptoir mit dem
beanspruchten Pfandrecht an seinen Wertschriften geschützt werde,
vorsorglich eine Forderung von rund. 300,000 Fr. angemeldet ;
doch wurde er damit zur Zeit abgewiesen, bis zur Erledigung des
Vindikationsprozesses mit dem Comptoir ...... Im November 1924 sodann
machte der _Kläger eine nachträgliche Konkurseingabe für 139,348
Fr. und, als er damit abgewiesen wurde, streng-te er die vorliegende
Kellokationsklage an mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur
Kollokation dieser Forderung in der fünften Klasse (der weitere Antrag
auf entspr chende Berücksichtigung bei der Verteilung mit 10 % ist vor
Bundesgericht nicht mehr streitig).

,3 Durch Urteil vom 17. Juni 1925 hat. das Obergericht des Kantons
Thurgau den ersten Klagantrag zugesprochen.

C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. ss

Das Bundesgerichi zieht in Erwägung .-

1. Zu Unrecht hält die Beklagte der Klage die Rechtskraft der früheren
Kollokationsverfügung entgegen, durch welche die mit der vorliegenden
Klage geltend gemachte, damals freilich in höherem Betrage angemeldete
Forderung zur Zeit abgewiesen wurde. Mit Jener Verfügung behielt sich
die Konkursverwaltung die definitive Entscheidung über die Zulassung
oder Abweisung der ausdrücklich nur vorsorglich angemeldeten Forderung
vor für den nun eingetretenen Fall, dass sie im späteren Verlaufe des
Konkursverfahrens erneut geltend gemacht würde. Dieses Vorgehen stand
zwar un Widerspruch zu Art. 59 Abs. 2 der Verordnung

sehuldbetreibungsundKonkursrecht (Zivilabteiluugen). No.-51. zur

über die Geschäftsführung der Konkursämter, wonach bloss bedingte
Zulassungen oder Abweisungen unstatthaft sind und die Konkursverwaltung,
wenn sie sich über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht
aussprechen kann, entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplanes
Miste-n oder aber den Kollokationsplan nachträglich ergänzen und unter
öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen soll. Da-nach hätte sich die
Konlcursverwaltungjeglieher Entscheidung enthalten und diese einfach auf
einen. späteren Zeitpunkt verschieben sollen; sowohl der Kläger als die
übrigen Gläubiger hätten dies durch Beschwerdeverlangen können, wodurch
dann alle Zweifel darüber ausgwchlossen worden wären, dass die übrigen
Gläubiger nieht schon d'amals'Kollokationsklage anstrengenmussten,
wenn sie der Zulassung entgegentreten wollten, wie dies das Comptoir
getan hat. Allein nachdem jene Kollokationsverfügung nicht binnen der
Beschwerdefrist angefochten worden ist, nachdem insbesondere der Kläger
sich die Verweisung auf eine nachträgliche Konkurseingabe mit allen ihr
auhaftenden Nachteilen hat gefallen lassen, so muss auch die Beklagte,
deren Organ die Verfügung getroffen hat, an sie kommen.

2. Ebensowenig vermag die Beklagte der Klage mit dem Hinweis darauf
auszuweichen, dass im Zeitpunkt, als'der Kläger die nachträgliche
Konkurseingabe machte, alles Konkursmassevermögen gestützt auf die
Verteilungsliste und den mit dem Comptoir abgeschlossenen Vergleich
bereits verteilt oder sonst verwendet gewesen sei und daher jegliches
Interesse an der. Klageerhebung fehle. Diese Einwendung richtet sich nicht
gegen den Bestand der Forderung ; ob aber der Kläger gestützt auf ein
die Klage zusprechendes Urteil die Konkursdividende unter den gegebenen
Umständen nach wird · beziehen können, und anfällig auf welche Weise,
ist, gleichwie alle Verteilungsstreitigkeiten, von den Aufsichtsbehörden
zu beurteilen. '

202 Schuldhetreibungsund Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 51. 3. Die
Vorinstanz ist zur Gutheissung der Klage

gelangt in Anwendung des Art. 110 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
OR, wonach,

. wenn ein Dritter eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache
einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein lie-. sehränktes dingliches
Recht zusteht, von Gesetzes wegen die Rechte des Gläubigers auf ihn
. übergeben, soweit er diesen befriedigt. Ob dieser Standpunkt zutreffend
sei ob also 1. grundsätzlich dem Einlösen der verpfändeten Sache im
Sinne der angeführten

Vorschrift deren Inanspruchnahme zur (vollen oder auch nur teilweisen)
Befriedigung des Pfandgläubigers, sei es durch Überlassung derselben
an ihn zu Eigentum oder, was vorliegend eher anzunehmen wäre, zu
privater Pfandverwertung oder aber zur Pfandverwertung auf dem Wege der
Zwangsvolistreckung, gleichzustellen sei und 2. in einem Fall wie dem
vorliegenden nicht nur die Forderung gegen den Bürgen (Samuel Weill),
sondern die diesem einzig wegen der Bezahlung zustehende Forderung
gegen den Hauptsehuldner selbst (Weill A. G.) von Gesetzes wegen auf den
Pfandeigentiimer übergehe, oder ob sich die Rechte des Pfandeigentümers
nicht vielmehr erschöpfen in einem (vertraglichen oder deliktischen)
Schadenersatzanspruch gegen den'Verpfänder (Samuel Weill) wegen unbefugter
Verpfändung seines Eigentums oder in einem Bereicherungsanspruch,
sei es gegen den Bùz'gen (Samuel Weill) oder den Hauptschuldner (Weill
,A.-G.), die im Betrage des Pfanderlöses entlastet werden sind, wobei als
Schadenersatz oder als vom Burgen zu erstattende Bereicherung vielleicht
dessen Regressforderung gegen den Hauptschuldner in Betracht käme ,
braucht nicht nachgeprüft zu werden, weil die Klage abgewiesen werden
müsste, auch wenn der Standpunkt der Vorinstanz an und für sich nicht zu
beanstanden wäre, und zwar in Anwendung des Art. 217
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 217 - 1 Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht.
1    Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht.
2    Das Recht zur Eingabe der Forderung im Konkurse steht dem Gläubiger und dem Mitverpflichteten zu.
3    Der auf die Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse kommt dem Gläubiger bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu. Aus dem Überschusse erhält ein rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter den Betrag, den er bei selbständiger Geltendmachung des Rückgriffsrechtes erhalten würde. Der Rest verbleibt der Masse.
SchKG. Nach dieser
Vorschrift wird nämlich im Konkurs eine Forderung in

· ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen,

Sehuldbetreibungsund Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 517; 203

auch wenn der Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Gemeinschuldners
teilweise befriedigt wurde; und dieser Mitverpflichtete gegen den
Gemeinschuldner rückgriffsberechtigt ist-und kommt der auf die Forderung
enfiallende Anteil an der Konkursmasse dem Gläubiger bis zu seiner
vollständigen Befriedigung zu, während

, der rückgriifsberechtigte Mitverpfliehtete erst, aus einem.

allfälligen Überschusse den Betrag erhält, den er bei selbständiger
Geltendmachung des 'Rückgriffsrechtes erhalten würde. Hier liegt eine
teilweise Befriedigung des Gläubigers durch einen Mitverp'flichteten
insofern vor, als sich das Comptoir aus dem von Samuel Weil] zur Sicherung
seiner Bürgschaft bestellten Pfand teil,weise bezahlt gemacht hat ;
daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass dieses Pfand nicht dem
Samuel Weill selbst gehörte. Da diese teilweise Befriedigung erst im Laufe
des Konkursverfahrens über die Haupt schuldnerin Weill A.. G erfolgte,
nachdem, wie nicht bestritten ist, die verbürgte Forderung des Comptoir
in vollem Betrage kolloziert worden war, hatte also nicht etwa, wie der
Kläger heute vertragen liess, eine Reduktion dieser Kollokation um den
bezahlten Betrag statt-

V zufinden, sondern durfte das Comptoir nach wie .vor

die Konkursdividende für seine ganze Forderung heziehen, sofern mindestens
der Betrag dieser Dividende nicht höher war als del noch nicht bezahlte
Rest der Forderung, was der Kläger nicht behauptet hat. Die Zuteilung
eines allfälligen Überschusses freilich hätte der Kläger nur auf Grund
seiner eigenen Kollokation verlangen können und diese hätte ihm selbst
neben der si Kollokation des Comptoir gemäss Art. 217 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 217 - 1 Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht.
1    Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht.
2    Das Recht zur Eingabe der Forderung im Konkurse steht dem Gläubiger und dem Mitverpflichteten zu.
3    Der auf die Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse kommt dem Gläubiger bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu. Aus dem Überschusse erhält ein rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter den Betrag, den er bei selbständiger Geltendmachung des Rückgriffsrechtes erhalten würde. Der Rest verbleibt der Masse.
SchKG
nicht versagt Werden können, wenn er sie in diesem s Sinne lediglich
pro memoria beansprucht haben würde vorausgesetzt natürlich, dass sein
Rückgriffsrecht mit der Vorinstanz zu bejahen gewesen wäre. Allein der
Kläger zielt auf etwas ganz anderes ab, nämlich darauf, die auf den aus
seinem Vermögen bezahlten Teilbetrag

204si Schuldbetreibungs und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N' 52.

der Forderung des comptoir von 139,348 Fr. entfallende Konkursdividende
an Stelle des Comptoir zu beziehen. Dieser Anspruch aber ist nach
dem Ausgeführten unbegründet, und da auch nicht die Zuteilung eines
[ berschusses an ihn 111 Frage kommt, nn Hinblick auf welche sich
die Kollokation pro memoria rechtfertigen liesse, ist die Klage
abzuweisen. Dass endlich der Kläger nicht etwa einen Bereicherungsanspruch
gegen die Beklagte erheben kann, ergibt sich aus dem Gesagten ohne
weiteres , denn es stand ihr kein Grund zur Seite, die auf den streitigen
Betrag von 139,348 Fr. entfallende Konkursdividende nicht an das
Comptoir auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

, Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 17 Juni 1925 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

52. Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. November 1925 i. S. Konkursmasse
Walter Keller gegen von Rotz-

A n f e c h t u n g s k l a g e. Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
., namentlich Art.
290
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 290 - Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
SchKG. '

Ein anfeehtbar befriedigter Gläubiger führt die anfechtbare Zahlung an
seinen eigenen Gläubiger ab. Anfechtbarleit dieser Befriedigung ?

1. Passivlegitimation. Der beiriedigte andere Gläubiger kann nicht Bürgen
gleichgestellt werden, die mit dem Hauptschuldner die Befriedigung des
Gläubigers vereinbart haben. Dritte im Sinne von Art. 290
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 290 - Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
SchKG sind
nur Rechtsnachfolger (Singularsukzessoren) der Person,

die vom Schuldner in anfechtbarer Weise befriedigt werden
ist. Bösgläubigkeit'.' Der Befriedigte hat keine Erkundigungspt'licht
gegenüber dem Schuldner seines Schuldners. Anwendbarkeit des Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR
'I (Erw. 2).

2. Anfechtung auf Grund. des VerluStscheins gegen die-

anfechtbar befriedigte Person (Erw. 3).

Schuldbetreibungs und Konkm'srecht (Zivilabteilungen). N° 52. 205

A. Der Beklagte hatte dem Coiffeur Otto Graf, in Samen, in den Jahren
1918 bis 1920 verschiedene Darlehen bis zum Betrage von ungefähr 100.000
Fr. gewährt. Graf selber verwendete die erhaltenen Beträge seinerseits zu
Darlehen an den Holzhändler Walter Keller, in Sachseln. Keller bezahlte
nach und nach seine Darlehen an Graf zurück, den letzten Betrag am
2. Mai 1921 mit einem Check für 65,000 Fr., den Graf sofort einlöste
und den Erlös an den Beklagten zur Bezahlung seiner eigenen Darlehen
abführte. Fünf Tage danach, am 7. Mai 1921, wurde über Keller der Konkurs
eröffnet. Seine Konkursmasse focht in der Folge die Rückzahlung der
65,000 Fr. an Graf gemäss Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG an, und ihre Klage wurde mit
Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 1923 gutgeheissen. Graf konnte
jedoch nichts zurückbezahlen; er wurde betrieben, und seine Betreibung
endigt-e mit einem Verlustschein für 72,032 Fr. 70 Cts. gemäss Art. 149
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291

SchKG zu Gunsten der Masse Keller. Diese kocht darauf die Bezahlung der
65,000 Fr. auch gegen den Beklagten von Rotz an, indem sie geltend machte,
Graf habe diesem die 65,000 Fr. in der erkennbaren Ahsicht bezahlt, ihn
zum Nachteilseiner andern Gläubiger zu begünstigen; es seien daher die
Voraussetzungen der Anfechtung gemäss Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG auch gegenüber dem
Beklagten gegeben, und zwar fasse sie diesen ins Recht gemäss Art. 285
Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
SchKG in ihrer Eigenschaft als Konkursmasse des Gemeinschuldners
Keller, sowie auch gemäss Ziffer 1 dieses Artikels auf Grund ihres
Verlustscheines gegen Otto Graf.

B. Mit Urteil vom 25. Juli/4. August 1925 hat das Obergericht des Kantons
Unterwalden ob dem Wald die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat
die Konkursmasse Keller die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie
erneuert ihren Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell beantragt sie,
das Urteil sei wegen aktenwidriger Feststellungen aufzuheben und die Sache

AS 51 m ... 1925 16
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 51 III 198
Datum : 03. November 1925
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 51 III 198
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 198 Schuldbetreibungs und Konkursrecht {Zivilabteilungenj. N° 51. die unter Ziff.


Gesetzesregister
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
110
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
SchKG: 149 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 149 - 1 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1    Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins.289
1bis    Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhe des Verlustes feststeht.290
2    Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikeln 271 Ziffer 5 und 285 erwähnten Rechte.
3    Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.
4    Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundete Forderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstige Rückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlen müssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.
5    ...291
217 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 217 - 1 Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht.
1    Ist ein Gläubiger von einem Mitverpflichteten des Schuldners für seine Forderung teilweise befriedigt worden, so wird gleichwohl im Konkurse des letztern die Forderung in ihrem vollen ursprünglichen Betrage aufgenommen, gleichviel, ob der Mitverpflichtete gegen den Schuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht.
2    Das Recht zur Eingabe der Forderung im Konkurse steht dem Gläubiger und dem Mitverpflichteten zu.
3    Der auf die Forderung entfallende Anteil an der Konkursmasse kommt dem Gläubiger bis zu seiner vollständigen Befriedigung zu. Aus dem Überschusse erhält ein rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter den Betrag, den er bei selbständiger Geltendmachung des Rückgriffsrechtes erhalten würde. Der Rest verbleibt der Masse.
285 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.498
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:499
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht501 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.502
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.503
288 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
290
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 290 - Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
Stichwortregister
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